Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 54 AL 6283/04 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 8 B 16/06 AL
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 20. Dezember 2005 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Das Sozialgericht hat zutreffend entschieden, dass außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten sind. Der Senat macht sich dessen Begründung zu eigen und verweist hierauf (§ 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG -). Mit der Beschwerde hat der Antragsteller nichts vorgetragen, was zu einer anderen Bewertung führen könnte. Ein Eilbedürfnis für die Zuerkennung von Arbeitslosengeld lag nicht vor. Es ist von ihm bereits nicht dargelegt worden, dass er seinen Lebensunterhalt in dem von der Antragsgegnerin festgestellten Ruhenszeitraum vom 3. Dezember 2004 bis zum 19. Februar 2005 nicht aus eigenen Mitteln hätte decken können. Selbst wenn unterstellt würde, dass er dazu selbst in diesem begrenzten Zeitraum nicht in der Lage gewesen wäre, würde dies nicht die Eilbedürftigkeit seines Antrags rechtfertigen. Das Existenzminimum hätte von ihm bei bestehender Bedürftigkeit im Zeitpunkt des Antrags auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes durch Leistungen nach dem noch bis 31. Dezember 2004 gültigen Bundessozialhilfegesetz gedeckt werden können, ab 1. Januar 2005 durch Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II; Grundsicherung für Arbeitsuchende) beziehungsweise Zwölftes Buch (SGB XII; Sozialhilfe und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung). Auch die vom Antragsteller vorgetragene Kompetenzstreitigkeit zwischen dem zuständigen Jobcenter und dem für die Grundsicherung zuständigen Bezirksamt Reinickendorf von Berlin führt nicht dazu, dass die Antragsgegnerin im Eilverfahren zur Leistung zu verpflichten gewesen wäre. Wie das vom Antragsteller eingereichte Schreiben des Bezirksamtes Reinickendorf von Berlin vom 19. Januar 2005 zeigt, war man durchaus bemüht, die – in der ersten Zeit der Gültigkeit des SGB II häufig aufgetretene - Kompetenzstreitigkeit mit dem JobCenter zu klären. Dem Antragsteller war zum mindesten zuzumuten, das JobCenter mit der vom Bezirksamt Reinickendorf vertretenen Auffassung zu konfrontieren, was nach Lage der Akten nicht geschehen ist.
Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Mai 2005 – 1 BvR 569/05 – kann der Antragsteller nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Sicherung eines menschenwürdigen Lebens stand während des Rechtsstreits zu keiner Zeit auf dem Spiel, da der Antragsteller bei (Hilfe-) Bedürftigkeit Zugang zu den existenzsichernden Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII gehabt hätte. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 193 SGG. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Das Sozialgericht hat zutreffend entschieden, dass außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten sind. Der Senat macht sich dessen Begründung zu eigen und verweist hierauf (§ 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG -). Mit der Beschwerde hat der Antragsteller nichts vorgetragen, was zu einer anderen Bewertung führen könnte. Ein Eilbedürfnis für die Zuerkennung von Arbeitslosengeld lag nicht vor. Es ist von ihm bereits nicht dargelegt worden, dass er seinen Lebensunterhalt in dem von der Antragsgegnerin festgestellten Ruhenszeitraum vom 3. Dezember 2004 bis zum 19. Februar 2005 nicht aus eigenen Mitteln hätte decken können. Selbst wenn unterstellt würde, dass er dazu selbst in diesem begrenzten Zeitraum nicht in der Lage gewesen wäre, würde dies nicht die Eilbedürftigkeit seines Antrags rechtfertigen. Das Existenzminimum hätte von ihm bei bestehender Bedürftigkeit im Zeitpunkt des Antrags auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes durch Leistungen nach dem noch bis 31. Dezember 2004 gültigen Bundessozialhilfegesetz gedeckt werden können, ab 1. Januar 2005 durch Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II; Grundsicherung für Arbeitsuchende) beziehungsweise Zwölftes Buch (SGB XII; Sozialhilfe und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung). Auch die vom Antragsteller vorgetragene Kompetenzstreitigkeit zwischen dem zuständigen Jobcenter und dem für die Grundsicherung zuständigen Bezirksamt Reinickendorf von Berlin führt nicht dazu, dass die Antragsgegnerin im Eilverfahren zur Leistung zu verpflichten gewesen wäre. Wie das vom Antragsteller eingereichte Schreiben des Bezirksamtes Reinickendorf von Berlin vom 19. Januar 2005 zeigt, war man durchaus bemüht, die – in der ersten Zeit der Gültigkeit des SGB II häufig aufgetretene - Kompetenzstreitigkeit mit dem JobCenter zu klären. Dem Antragsteller war zum mindesten zuzumuten, das JobCenter mit der vom Bezirksamt Reinickendorf vertretenen Auffassung zu konfrontieren, was nach Lage der Akten nicht geschehen ist.
Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Mai 2005 – 1 BvR 569/05 – kann der Antragsteller nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Sicherung eines menschenwürdigen Lebens stand während des Rechtsstreits zu keiner Zeit auf dem Spiel, da der Antragsteller bei (Hilfe-) Bedürftigkeit Zugang zu den existenzsichernden Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII gehabt hätte. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 193 SGG. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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