Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Neuruppin (BRB)
Aktenzeichen
S 5 R 341/05 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 8 B 1105/05 R ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Neuruppin vom 16. Juni 2005 wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Belegt ist schon nicht, ob der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes vor dem Sozialgericht zulässig gestellt worden war. Die minderjährige Antragstellerin kann rechtswirksam nur durch die Sorgeberechtigten (§ 1626 BGB) als ihre gesetzlichen Vertreter (§ 1629 BGB) handeln. In der Antragsschrift ist allein Herr L T als gesetzlicher Vertreter benannt worden. Er ist jedoch nach dem eigenen Vortrag der Antragstellerin nicht ihr leiblicher Vater und es ist trotz des gerichtlichen Hinweises vom 18. August 2005 auch nicht belegt worden, dass er durch die Annahme der Antragstellerin als Kind sorgeberechtigt und damit zu ihrem gesetzlichen Vertreter geworden sein könnte (s. § 1754 BGB). Abgesehen davon hätte er den Antrag nur dann allein als gesetzlicher Vertreter stellen können, wenn er allein vertretungsberechtigt gewesen wäre. Dafür gibt es indessen erst recht keinen Anhaltspunkt, weil nicht zu sehen ist, aus welchem Rechtsgrund die leibliche Mutter ihre kraft Gesetzes bestehende Befugnis zur gesetzlichen Vertretung der Antragstellerin verloren haben könnte. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Antragstellerin eine Leistung der Antragsgegnerin aus der Versicherung des Herrn L T begehrt. Ob aus dieser Versicherung ein Anspruch besteht, ist eine Frage der Begründetheit des Antrags. Selbst wenn der – noch auf eine Kinderheilbehandlung in den Sommerferien 2005 gerichtete -Antrag zulässig gewesen wäre, hätte er in der Sache keinen Erfolg haben können. Das Sozialgericht hat die Rechtslage zutreffend gewürdigt. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird gemäß § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf die Gründe zu II. der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Mit der Beschwerde ist nichts vorgetragen worden, was eine abweichende Bewertung rechtfertigen könnte. Im Besonderen ist nicht dargelegt worden, dass die Gewährung der begehrten Reha-Maßnahme vor Ablauf der Vier-Jahres-Frist des § 12 Abs. 2 Satz 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI), der gemäß § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB VI auf Kinderheilbehandlungen anzuwenden ist, dringend erforderlich ist. Auf den zweiten Absatz des Richterbriefes vom 18. August 2005 wird Bezug genommen. Soweit die Antragstellerin wiederholt darauf hinweist, dass sie seit 6 Jahren jährlich an einer Heilbehandlung in der Kureinrichtung B S teilnehme, muss sie sich nochmals ausdrücklich darauf hinweisen lassen, dass dies nach Aktenlage nur 2001 und 2004 in der Kostenträgerschaft eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung geschehen war. Es ist deshalb auch nicht erkennbar, dass die Antragsgegnerin sich durch gleichmäßige Ausübung des Ermessens in einer Weise selbst gebunden hätte, dass auf Grund einer "Ermessensreduzierung auf Null" ein Anspruch der Antragstellerin zu begründen wäre. Soweit die Antragstellerin darüber hinaus im Beschwerdeverfahren nicht mehr eine (durch Zeitablauf ausgeschlossene) Kinderheilbehandlung in den Sommerferien 2005, sondern generell "im Jahre 2005" beantragt, ist der Antrag – abgesehen davon, dass auch insoweit nicht belegt ist, dass er durch die gesetzlichen Vertreter gestellt worden war – unzulässig, weil er einen neuen Streitgegenstand begründet, der nicht vor dem Landessozialgericht "erstinstanzlich" anhängig gemacht werden kann. Das Landessozialgericht hat als Rechtsmittelgericht ausschließlich die Kompetenz, über Berufungen und Beschwerden gegen Entscheidungen der Sozialgerichte zu entscheiden (§ 29 SGG). Es kann deshalb – mit Ausnahme der Entscheidung über Bescheide, die gemäß § 96 SGG kraft Gesetzes zum Gegenstand des Verfahrens geworden sind - nur über Streitgegenstände entscheiden, die bereits vor dem Sozialgericht zulässig anhängig gemacht worden waren (BSG SozR 3-1500 § 29 Nr. 1). Vor dem Sozialgericht war indessen ausschließlich einstweiliger Rechtsschutz ausdrücklich nur für eine Kinderheilbehandlung in den Sommerferien 2005 beantragt worden. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 193 SGG. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Belegt ist schon nicht, ob der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes vor dem Sozialgericht zulässig gestellt worden war. Die minderjährige Antragstellerin kann rechtswirksam nur durch die Sorgeberechtigten (§ 1626 BGB) als ihre gesetzlichen Vertreter (§ 1629 BGB) handeln. In der Antragsschrift ist allein Herr L T als gesetzlicher Vertreter benannt worden. Er ist jedoch nach dem eigenen Vortrag der Antragstellerin nicht ihr leiblicher Vater und es ist trotz des gerichtlichen Hinweises vom 18. August 2005 auch nicht belegt worden, dass er durch die Annahme der Antragstellerin als Kind sorgeberechtigt und damit zu ihrem gesetzlichen Vertreter geworden sein könnte (s. § 1754 BGB). Abgesehen davon hätte er den Antrag nur dann allein als gesetzlicher Vertreter stellen können, wenn er allein vertretungsberechtigt gewesen wäre. Dafür gibt es indessen erst recht keinen Anhaltspunkt, weil nicht zu sehen ist, aus welchem Rechtsgrund die leibliche Mutter ihre kraft Gesetzes bestehende Befugnis zur gesetzlichen Vertretung der Antragstellerin verloren haben könnte. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Antragstellerin eine Leistung der Antragsgegnerin aus der Versicherung des Herrn L T begehrt. Ob aus dieser Versicherung ein Anspruch besteht, ist eine Frage der Begründetheit des Antrags. Selbst wenn der – noch auf eine Kinderheilbehandlung in den Sommerferien 2005 gerichtete -Antrag zulässig gewesen wäre, hätte er in der Sache keinen Erfolg haben können. Das Sozialgericht hat die Rechtslage zutreffend gewürdigt. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird gemäß § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf die Gründe zu II. der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Mit der Beschwerde ist nichts vorgetragen worden, was eine abweichende Bewertung rechtfertigen könnte. Im Besonderen ist nicht dargelegt worden, dass die Gewährung der begehrten Reha-Maßnahme vor Ablauf der Vier-Jahres-Frist des § 12 Abs. 2 Satz 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI), der gemäß § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB VI auf Kinderheilbehandlungen anzuwenden ist, dringend erforderlich ist. Auf den zweiten Absatz des Richterbriefes vom 18. August 2005 wird Bezug genommen. Soweit die Antragstellerin wiederholt darauf hinweist, dass sie seit 6 Jahren jährlich an einer Heilbehandlung in der Kureinrichtung B S teilnehme, muss sie sich nochmals ausdrücklich darauf hinweisen lassen, dass dies nach Aktenlage nur 2001 und 2004 in der Kostenträgerschaft eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung geschehen war. Es ist deshalb auch nicht erkennbar, dass die Antragsgegnerin sich durch gleichmäßige Ausübung des Ermessens in einer Weise selbst gebunden hätte, dass auf Grund einer "Ermessensreduzierung auf Null" ein Anspruch der Antragstellerin zu begründen wäre. Soweit die Antragstellerin darüber hinaus im Beschwerdeverfahren nicht mehr eine (durch Zeitablauf ausgeschlossene) Kinderheilbehandlung in den Sommerferien 2005, sondern generell "im Jahre 2005" beantragt, ist der Antrag – abgesehen davon, dass auch insoweit nicht belegt ist, dass er durch die gesetzlichen Vertreter gestellt worden war – unzulässig, weil er einen neuen Streitgegenstand begründet, der nicht vor dem Landessozialgericht "erstinstanzlich" anhängig gemacht werden kann. Das Landessozialgericht hat als Rechtsmittelgericht ausschließlich die Kompetenz, über Berufungen und Beschwerden gegen Entscheidungen der Sozialgerichte zu entscheiden (§ 29 SGG). Es kann deshalb – mit Ausnahme der Entscheidung über Bescheide, die gemäß § 96 SGG kraft Gesetzes zum Gegenstand des Verfahrens geworden sind - nur über Streitgegenstände entscheiden, die bereits vor dem Sozialgericht zulässig anhängig gemacht worden waren (BSG SozR 3-1500 § 29 Nr. 1). Vor dem Sozialgericht war indessen ausschließlich einstweiliger Rechtsschutz ausdrücklich nur für eine Kinderheilbehandlung in den Sommerferien 2005 beantragt worden. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 193 SGG. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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