L 15 B 24/06 SO PKH

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
15
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 18 SO 1812/05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 15 B 24/06 SO PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 10. Oktober 2005 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Das Sozialgericht hat den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe mit zutreffenden Erwägungen abgelehnt. Zu ergänzen bliebe allenfalls, dass es an der hinreichenden Erfolgsaussicht für die Klage auch deshalb fehlt, weil nach dem bei den Verwaltungsakten befindlichen Gutachten des Augenarztes Dr. K auf Grund der Untersuchung vom 23. September 2003 zum einen fraglich ist, ob beim Kläger eine Sehbehinderung in dem von ihm selbst behaupteten Umfang überhaupt vorliegt. Zum anderen wäre – unterstellt, dass eine solche Sehbehinderung vorläge - gemäß der Aussage des Gutachters nach operativer Behandlung bei vergleichsweise guter Prognose eine weitgehende Heilung des Augenleidens möglich. Dies entspricht der Einschätzung der Klinik und Poliklinik für Augenheilkunde der Charité, die bereits mit dem ebenfalls bei den Verwaltungsakten befindlichen Schreiben an den Beklagten vom 5. Februar 2003 eine Operationsempfehlung ausgesprochen hatte. Dem entsprechend ist auch kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass es, wie von § 1 Abs. 1 Nr. 2 Grundsicherungsgesetz gefordert, unwahrscheinlich wäre, dass sich eine etwaige volle Erwerbsminderung beheben ließe. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 73a SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved