Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
15
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 50 AY 420/05 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 15 B 3/06 AY ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 17. Januar 2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. - 2 -
Gründe:
I. Die Antragstellerin ist im September 2003 als 13jährige ohne Begleitung illegal in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Einen Pass oder ein anderes Personaldokument besaß sie nach ihren Angaben nicht bzw. hatte es nicht selbst in Besitz. Ihr Asylantrag wurde durch Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 22. März 2004 als offensichtlich unbegründet bestandskräftig abgelehnt, auch Abschiebungshindernisse im Sinne des § 53 des Ausländergesetzes - AuslG - wurden nicht festgestellt. Sie verfügt über eine zuletzt bis zum 8. Juni 2006 befristete Duldung, verbunden mit der Auflage, ein gültiges Reisedokument oder den Nachweis der Beantragung vorzulegen. Der Antraggegner gewährt ihr nach Lage der Akten neben den Kosten der Unterkunft in einem Wohnheim (Tagessatz 20,15 EUR) eine monatliche Barzahlung von (184,07 – 22,70 =) 161,37 EUR sowie bedarfsweise die Kosten für Fahrgeld (Sozialticket) und medizinische Behandlung. Vor dem Sozialgericht hat die Antragstellerin mit ihrer Antragsschrift vom 20. Dezember 2005 beantragt, ihr monatlich ungekürzte Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) in Höhe von 202,27 EUR zu gewähren, die sich aus "Geldbetrag nach § 3 Abs. 1 AsylbLG 40,90 EUR Zusatzleistungen nach § 3 Abs. 2 AsylbLG 184,07 EUR abzüglich Energiepauschale - 22,70 EUR" zusammensetzen sollten. Durch Beschluss vom 17. Januar 2006 hat das Sozialgericht den Antrag abgelehnt. Es mangele bereits an einem Anordnungsgrund, da von der Antragstellerin das Vorliegen einer existenziellen Notlage nicht dargetan worden sei. Mit der Beschwerde macht die Antragstellerin (weiterhin) geltend, ihr "ungekürzte" Leistungen zu gewähren. Die Voraussetzungen für eine Leistungskürzung nach § 1a AsylbLG lägen nicht vor. Mit den ihr bewilligten Mitteln gerate sie auch in eine finanzielle Notlage, da sie die Kosten für Ernährung für den noch im Wachstum befindlichen Körper, Kosmetik, Kleidung und Fahrgeld hiervon nicht bestreiten könne. So sei sie bereits beim Diebstahl von Kosmetikartikeln und beim Handel mit unversteuerten Zigaretten ertappt worden. - 3 - II. Die Beschwerde ist unbegründet. Das Sozialgericht hat zutreffend entschieden, dass die begehrten Leistungen nicht im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zuerkannt werden können. Da die Antragstellerin eine Veränderung des bisher – im von ihr gewünschten Umfang - "leistungslosen" Zustands erstrebt, kommt einstweiliger Rechtsschutz nur unter der Voraussetzung des § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Betracht. Danach sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Begründet ist der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz nach dieser Vorschrift, wenn sich bei summarischer Prüfung mit ausreichender Wahrscheinlichkeit ergibt, dass ein Anspruch nach materiellem Recht besteht (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 916 Zivilprozessordnung – ZPO -; Anordnungsanspruch) und eine besondere Eilbedürftigkeit vorliegt (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 917, 918 ZPO; Anordnungsgrund; zusammenfassend zu den Voraussetzungen Binder in Handkommentar SGG, 2. Auflage 2006, § 86b Randnummer 33 ff.). Es kann dahingestellt bleiben, ob die Voraussetzungen für die Anspruchseinschränkung nach § 1 Nr. 1a AsylbLG zumindest in Gestalt der Nr. 2 der Vorschrift erfüllt sind; hierfür spricht allerdings dies: Die Antragstellerin ist nach dem negativen Ausgang ihres Asylverfahrens und angesichts fehlender Abschiebungshindernisse im Sinne von § 53 AuslG zur Ausreise verpflichtet. Sie kann gegenwärtig nur deshalb nicht abgeschoben werden, weil sie kein Ausreisedokument besitzt. Zwar hat die Antragstellerin erstmals im Mai 2004 und erneut im Oktober 2005 bei der Vietnamesischen Botschaft vorgesprochen, nach Angaben ihres Vormundes zwecks Beantragung eines Reisedokuments. Zu dessen Ausstellung ist es jedoch bis heute nicht gekommen, obwohl nach der vom Antragsgegner eingereichten Auskunft der Ausländerbehörde vom 13. Juli 2005, an deren Richtigkeit keine Zweifel bestehen, bei tatsächlich vorhandener Mitwirkungsbereitschaft und wahrheitsgemäßer Angabe der Personalien spätestens binnen drei Monaten mit der Ausstellung eines Passes, sogar binnen weniger als einer Woche mit der Ausstellung eines Passersatzes – der für die Ausreise ausreicht – zu rechnen ist. Jedenfalls ein Anordnungsgrund ist nicht glaubhaft gemacht, wie das Sozialgericht zutreffend erkannt hat. Mit der Beschwerde trägt die Antragstellerin nichts vor, was eine andere - 4 -
Bewertung der Sach- und Rechtslage rechtfertigen könnte. Der Antraggegner ist erklärtermaßen weiterhin bereit, der Antragstellerin die oben genannten Bar- und Sachleistungen nach § 3 Abs. 2 AsylbLG zu gewähren. Die damit allein streitige Bewilligung des zusätzlichen Barbetrages von 40,- EUR nach § 3 Abs. 1 Satz 4 AsylbLG, die der Antragsgegner derzeit unter Berufung auf die sich seiner Auffassung nach aus § 1a AsylbLG ergebende Anspruchseinschränkung ablehnt, kann die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes schon deshalb nicht verlangen, weil dem das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache entgegensteht: Sogar dann, wenn die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes von Verfassungs wegen geboten ist, um Grundrechte und im besonderen die Menschenwürde zu schützen (und damit ein Anordnungsgrund "dem Grunde nach" vorliegt), ist das nicht gleichbedeutend damit, dass ein Berechtigter bereits im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die begehrten Leistungen in vollem Umfang beanspruchen kann. Das Gericht kann dem Charakter des einstweiligen Rechtsschutzes auch in diesen Fällen dadurch Rechnung tragen, dass es Leistungen nur mit einem Abschlag zuspricht (s. BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2005 – 1 BvR 569/05 -, Abs. 26, zitiert nach Juris). Folglich wäre besonders zu begründen, warum der Antragstellerin weitere Leistungen bereits jetzt unter Vorwegnahme der Hauptsache zu gewähren sein sollten. Der zusätzliche Barbetrag nach § 3Abs. 1 Satz 4 AsylblG gehört, wie das Sozialgericht unter Hinweis auf diverse einschlägige Entscheidungen des OVG Berlin ausgeführt hat, nicht zum Existenzminimum, sondern stellt eine Zusatzleistung dar, die dem Leistungsberechtigten eine gewisse Dispositionsfreiheit einräumt, was insbesondere dann von Bedeutung ist, wenn, anders als im Falle der Antragstellerin, im Übrigen nur Sachleistungen gewährt werden. Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass sie ohne diesen zusätzlichen Barbetrag in eine existenzielle Notlage gerät. Dass die vom Antragsgegner gewährten Leistungen, insbesondere der im üblichen gesetzlichen Umfang nach § 3 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 AsylbLG gezahlte "Regelsatz" von 161,37 EUR nicht ausreichen, um das Existenzminimum der Antragstellerin abzudecken, ist mit der pauschalen Behauptung, es sei mit diesen Mitteln unmöglich, die Kosten für die Ernährung des noch im Wachsen befindlichen Körpers, Kosmetik, Kleidung und Fahrgeld zu bestreiten, auch nicht ansatzweise dargetan, zumal die Antragstellerin Kleidung aus den Kleiderkammern diverser caritativer Einrichtungen kostenlos erhalten kann und vom - 5 -
Antraggegner bei besonderem Bedarf – wie zum Beispiel ausweislich der Akten für den Besuch eines Deutschkurses – zusätzliche Leistungen für Fahrgeld (Sozialticket) gewährt werden. Anders als der Vormund der Antragstellerin offenbar meint, stellt der Umstand, dass sie bereits beim Diebstahl von Kosmetika und dem Handel mit unversteuerten Zigaretten ertappt worden sei, keine hinreichende Begründung für weiteren Bedarf dar. Es kann dahingestellt bleiben, ob sich die vom Vormund der Antragstellerin hergestellte Ursachenverbindung zwischen nicht gewährten Leistungen nach dem AsylblLG und dem Begehen strafbarer Handlungen überhaupt herstellen lässt. Nicht über ausreichende Barmittel dafür zu verfügen, persönliche Bedürfnisse in dem gewünschten Maß befriedigen zu können, ist ein Zustand, der Bezieher von Sozialleistungen ebenso treffen kann wie Personen, die hierauf keinen Anspruch haben. Es kann als allgemein bekannt unterstellt werden, dass dies gleichwohl nicht die Verantwortlichkeit für Straftaten gegen das Eigentum beseitigt.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer analogen Anwendung von § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
I. Die Antragstellerin ist im September 2003 als 13jährige ohne Begleitung illegal in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Einen Pass oder ein anderes Personaldokument besaß sie nach ihren Angaben nicht bzw. hatte es nicht selbst in Besitz. Ihr Asylantrag wurde durch Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 22. März 2004 als offensichtlich unbegründet bestandskräftig abgelehnt, auch Abschiebungshindernisse im Sinne des § 53 des Ausländergesetzes - AuslG - wurden nicht festgestellt. Sie verfügt über eine zuletzt bis zum 8. Juni 2006 befristete Duldung, verbunden mit der Auflage, ein gültiges Reisedokument oder den Nachweis der Beantragung vorzulegen. Der Antraggegner gewährt ihr nach Lage der Akten neben den Kosten der Unterkunft in einem Wohnheim (Tagessatz 20,15 EUR) eine monatliche Barzahlung von (184,07 – 22,70 =) 161,37 EUR sowie bedarfsweise die Kosten für Fahrgeld (Sozialticket) und medizinische Behandlung. Vor dem Sozialgericht hat die Antragstellerin mit ihrer Antragsschrift vom 20. Dezember 2005 beantragt, ihr monatlich ungekürzte Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) in Höhe von 202,27 EUR zu gewähren, die sich aus "Geldbetrag nach § 3 Abs. 1 AsylbLG 40,90 EUR Zusatzleistungen nach § 3 Abs. 2 AsylbLG 184,07 EUR abzüglich Energiepauschale - 22,70 EUR" zusammensetzen sollten. Durch Beschluss vom 17. Januar 2006 hat das Sozialgericht den Antrag abgelehnt. Es mangele bereits an einem Anordnungsgrund, da von der Antragstellerin das Vorliegen einer existenziellen Notlage nicht dargetan worden sei. Mit der Beschwerde macht die Antragstellerin (weiterhin) geltend, ihr "ungekürzte" Leistungen zu gewähren. Die Voraussetzungen für eine Leistungskürzung nach § 1a AsylbLG lägen nicht vor. Mit den ihr bewilligten Mitteln gerate sie auch in eine finanzielle Notlage, da sie die Kosten für Ernährung für den noch im Wachstum befindlichen Körper, Kosmetik, Kleidung und Fahrgeld hiervon nicht bestreiten könne. So sei sie bereits beim Diebstahl von Kosmetikartikeln und beim Handel mit unversteuerten Zigaretten ertappt worden. - 3 - II. Die Beschwerde ist unbegründet. Das Sozialgericht hat zutreffend entschieden, dass die begehrten Leistungen nicht im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zuerkannt werden können. Da die Antragstellerin eine Veränderung des bisher – im von ihr gewünschten Umfang - "leistungslosen" Zustands erstrebt, kommt einstweiliger Rechtsschutz nur unter der Voraussetzung des § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Betracht. Danach sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Begründet ist der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz nach dieser Vorschrift, wenn sich bei summarischer Prüfung mit ausreichender Wahrscheinlichkeit ergibt, dass ein Anspruch nach materiellem Recht besteht (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 916 Zivilprozessordnung – ZPO -; Anordnungsanspruch) und eine besondere Eilbedürftigkeit vorliegt (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 917, 918 ZPO; Anordnungsgrund; zusammenfassend zu den Voraussetzungen Binder in Handkommentar SGG, 2. Auflage 2006, § 86b Randnummer 33 ff.). Es kann dahingestellt bleiben, ob die Voraussetzungen für die Anspruchseinschränkung nach § 1 Nr. 1a AsylbLG zumindest in Gestalt der Nr. 2 der Vorschrift erfüllt sind; hierfür spricht allerdings dies: Die Antragstellerin ist nach dem negativen Ausgang ihres Asylverfahrens und angesichts fehlender Abschiebungshindernisse im Sinne von § 53 AuslG zur Ausreise verpflichtet. Sie kann gegenwärtig nur deshalb nicht abgeschoben werden, weil sie kein Ausreisedokument besitzt. Zwar hat die Antragstellerin erstmals im Mai 2004 und erneut im Oktober 2005 bei der Vietnamesischen Botschaft vorgesprochen, nach Angaben ihres Vormundes zwecks Beantragung eines Reisedokuments. Zu dessen Ausstellung ist es jedoch bis heute nicht gekommen, obwohl nach der vom Antragsgegner eingereichten Auskunft der Ausländerbehörde vom 13. Juli 2005, an deren Richtigkeit keine Zweifel bestehen, bei tatsächlich vorhandener Mitwirkungsbereitschaft und wahrheitsgemäßer Angabe der Personalien spätestens binnen drei Monaten mit der Ausstellung eines Passes, sogar binnen weniger als einer Woche mit der Ausstellung eines Passersatzes – der für die Ausreise ausreicht – zu rechnen ist. Jedenfalls ein Anordnungsgrund ist nicht glaubhaft gemacht, wie das Sozialgericht zutreffend erkannt hat. Mit der Beschwerde trägt die Antragstellerin nichts vor, was eine andere - 4 -
Bewertung der Sach- und Rechtslage rechtfertigen könnte. Der Antraggegner ist erklärtermaßen weiterhin bereit, der Antragstellerin die oben genannten Bar- und Sachleistungen nach § 3 Abs. 2 AsylbLG zu gewähren. Die damit allein streitige Bewilligung des zusätzlichen Barbetrages von 40,- EUR nach § 3 Abs. 1 Satz 4 AsylbLG, die der Antragsgegner derzeit unter Berufung auf die sich seiner Auffassung nach aus § 1a AsylbLG ergebende Anspruchseinschränkung ablehnt, kann die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes schon deshalb nicht verlangen, weil dem das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache entgegensteht: Sogar dann, wenn die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes von Verfassungs wegen geboten ist, um Grundrechte und im besonderen die Menschenwürde zu schützen (und damit ein Anordnungsgrund "dem Grunde nach" vorliegt), ist das nicht gleichbedeutend damit, dass ein Berechtigter bereits im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die begehrten Leistungen in vollem Umfang beanspruchen kann. Das Gericht kann dem Charakter des einstweiligen Rechtsschutzes auch in diesen Fällen dadurch Rechnung tragen, dass es Leistungen nur mit einem Abschlag zuspricht (s. BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2005 – 1 BvR 569/05 -, Abs. 26, zitiert nach Juris). Folglich wäre besonders zu begründen, warum der Antragstellerin weitere Leistungen bereits jetzt unter Vorwegnahme der Hauptsache zu gewähren sein sollten. Der zusätzliche Barbetrag nach § 3Abs. 1 Satz 4 AsylblG gehört, wie das Sozialgericht unter Hinweis auf diverse einschlägige Entscheidungen des OVG Berlin ausgeführt hat, nicht zum Existenzminimum, sondern stellt eine Zusatzleistung dar, die dem Leistungsberechtigten eine gewisse Dispositionsfreiheit einräumt, was insbesondere dann von Bedeutung ist, wenn, anders als im Falle der Antragstellerin, im Übrigen nur Sachleistungen gewährt werden. Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass sie ohne diesen zusätzlichen Barbetrag in eine existenzielle Notlage gerät. Dass die vom Antragsgegner gewährten Leistungen, insbesondere der im üblichen gesetzlichen Umfang nach § 3 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 AsylbLG gezahlte "Regelsatz" von 161,37 EUR nicht ausreichen, um das Existenzminimum der Antragstellerin abzudecken, ist mit der pauschalen Behauptung, es sei mit diesen Mitteln unmöglich, die Kosten für die Ernährung des noch im Wachsen befindlichen Körpers, Kosmetik, Kleidung und Fahrgeld zu bestreiten, auch nicht ansatzweise dargetan, zumal die Antragstellerin Kleidung aus den Kleiderkammern diverser caritativer Einrichtungen kostenlos erhalten kann und vom - 5 -
Antraggegner bei besonderem Bedarf – wie zum Beispiel ausweislich der Akten für den Besuch eines Deutschkurses – zusätzliche Leistungen für Fahrgeld (Sozialticket) gewährt werden. Anders als der Vormund der Antragstellerin offenbar meint, stellt der Umstand, dass sie bereits beim Diebstahl von Kosmetika und dem Handel mit unversteuerten Zigaretten ertappt worden sei, keine hinreichende Begründung für weiteren Bedarf dar. Es kann dahingestellt bleiben, ob sich die vom Vormund der Antragstellerin hergestellte Ursachenverbindung zwischen nicht gewährten Leistungen nach dem AsylblLG und dem Begehen strafbarer Handlungen überhaupt herstellen lässt. Nicht über ausreichende Barmittel dafür zu verfügen, persönliche Bedürfnisse in dem gewünschten Maß befriedigen zu können, ist ein Zustand, der Bezieher von Sozialleistungen ebenso treffen kann wie Personen, die hierauf keinen Anspruch haben. Es kann als allgemein bekannt unterstellt werden, dass dies gleichwohl nicht die Verantwortlichkeit für Straftaten gegen das Eigentum beseitigt.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer analogen Anwendung von § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
Saved