L 15 B 25/06 SO ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
8
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 78 SO 6129/05 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 15 B 25/06 SO ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 30. Januar 2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde der Antragsteller bleibt erfolglos. Da die Antragsteller eine Veränderung des bisher "leistungslosen" Zustandes erstreben, kommt einstweiliger Rechtsschutz nur unter der Voraussetzung des § 86 b Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in Betracht. Danach sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.

Begründet ist der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz nach dieser Vorschrift, wenn sich bei summarischer Prüfung mit ausreichender Wahrscheinlichkeit ergibt, dass ein Anspruch nach materiellem Recht besteht (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 916 der Zivilprozessordnung – ZPO -; Anordnungsanspruch) und eine besondere Eilbedürftigkeit vorliegt (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 917, 918 ZPO; Anordnungsgrund; zusammenfassend zu den Voraussetzungen Binder in Handkommentar SGG, 2. Aufl. 2006, § 86 b Rd.-Nr. 33 ff).

Das Sozialgericht hat in dem angefochtenen Beschluss, auf den insbesondere wegen des Sachverhaltes verwiesen wird, zutreffend ausgeführt, dass es bereits an einem Anordnungsanspruch fehlt. Rechtsgrundlage für die erstrebte Übernahme der bestehenden Mietschulden ist § 34 Abs. 1 SGB XII. Eine "Soll-Leistung" nach Satz 2 der Bestimmung scheidet hier aus, da nach der Kündigung keine Räumungsklage droht, weil die von den Antragstellern mit dem Vermieter geschlossene Ratenzahlungsvereinbarung eingehalten wird, wie auch der vom Senat ergänzend eingeholte Kontoauszug vom 6. März 2006 belegt. Im Übrigen ist auch nicht, wie das SG zutreffend ausgeführt hat, angesichts der gesicherten Einkommenssituation bei Verlust der derzeitigen Wohnung mit Wohnungslosigkeit zu rechnen.

In Betracht kommt daher die Übernahme der Mietschulden nur im Rahmen von § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB XII. Diese steht im Ermessen der Behörde. Dass sich dieses Ermessen im vorliegenden Fall im Sinne einer gebundenen Entscheidung reduziert haben könnte, hat das SG zu Recht verneint und dies in zutreffender Weise dargelegt. Diese Erwägungen werden auch nicht dadurch hinfällig, dass die Antragstellerin zu 2), wie mit der Beschwerde vorgetragen wird, inzwischen nicht mehr beschäftigt ist.

Da im Rahmen der Alg-II-Gewährung ausweislich des vom Job-Center übersandten letzten Bewilligungsbescheides auch die derzeitige Miete in voller Höhe berücksichtigt wird und die Antragsteller darüber hinaus auch bisher ihrer zusätzlichen Ratenzahlungsverpflichtung nachgekommen sind, ist auch kein Anordnungsgrund ersichtlich, der die begehrte Entscheidung im Rahmen der vorläufigen Rechtsschutzes erforderlich machen könnte.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Die Unanfechtbarkeit dieses Beschlusses folgt aus § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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