L 15 B 52/06 SO PKH

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
15
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 47 SO 1916/05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 15 B 52/06 SO PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 6. Februar 2006 wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Im Ergebnis zutreffend hat das Sozialgericht entschieden, dass die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und damit eine der Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht erfüllt ist (§ 73a Sozialgerichtsgesetz [SGG] in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung [ZPO]). Fraglich erscheint bereits, ob der Kläger mit seiner Klage ein zulässiges Begehren verfolgt: Er hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 6. Juli 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 8. März 2005 zu verurteilen, "die Kosten für die Reparatur des Radios" zu gewähren. Mit dem angefochtenen Bescheid hatte es die Beklagte indessen abgelehnt, den Erwerb eines Radios zu bewilligen. Aber auch wenn davon ausgegangen würde, dass damit in der Sache auch über die Gewährung von Leistungen für die Reparatur des vorhandenen Radiogeräts eine mit der Klage zulässig anfechtbare Verwaltungsentscheidung getroffen worden wäre, wäre der Erfolg der Klage nicht hinreichend wahrscheinlich. Denn es fehlt an einer Anspruchsgrundlage. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat zur Rechtslage nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) entschieden, dass der Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt einmalige Leistungen für die Reparatur eines Fernsehgeräts nicht umfasst (BVerwG, Urteil vom 21. Juli 1994 – Aktenzeichen 5 C 52/92 -, in: Buchholz 436.0 § 12 BSHG Nr. 27). Die Kosten für die Instandsetzung eines solchen Geräts seien mit den Regelsätzen abgegolten ("geschlossenes Regelsatzsystem"). Für die Reparatur eines Radiogeräts kann nichts anderes gelten. Es besteht kein Anlass, diese Rechtsprechung in Frage zu stellen, da das BSHG zum 31. Dezember 2004 außer kraft getreten ist und das ab 1. Januar 2005 geltende Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) in § 31 SGB XII eine vollkommen andere Regelung der Leistungen für einmalige Bedarfe enthält. (Schon nach dem Wortlaut des Gesetzes wäre der vom Kläger geltend gemachte Anspruch seither eindeutig unbegründet.) Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 202 SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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