Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
15
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 18 SO 1807/05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 15 B 1081/05 SO NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 21. Juni 2005 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig, weil dafür kein Rechtsschutzbedürfnis besteht. Die von ihm begehrte Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 21. Juni 2005 geht ins Leere, weil er auf Grund der zutreffenden Hinweise des Kammervorsitzenden zur Sach- und Rechtslage mit dem am 5. Juli 2005 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz die Klage zurückgenommen hat. Damit war das Verfahren sogleich gemäß § 102 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG - kraft Gesetzes in der Hauptsache erledigt. Der dem Kläger am 11. Juli 2005 zugestellte Gerichtsbescheid ist nichtig und wirkungslos. Der Kläger muss entsprechend den ihm bereits mehrfach gegebenen Hinweisen wegen erneut entstandener und auch künftig anfallender Kosten für künstliche Tränenflüssigkeit erst wieder das Widerspruchsverfahren durchlaufen, bevor er ggf. erneut Klage gegen den Beklagten erheben kann, um prüfen zu lassen, ob und unter welchen Umständen dieser möglicherweise aus Mitteln der Sozialhilfe diese Augentropfen zu übernehmen hat, die der Kläger unstreitig benötigt, aber als nicht verschreibungspflichtige und damit von der Versorgung gemäß § 34 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - SGB V - grundsätzlich ausgeschlossene Arzneimittel derzeit nicht von der Krankenkasse erhält. Im Hinblick auf den gesetzlichen Nachrang der Sozialhilfe (vgl. 2 Abs. 1 SGB XII) ist der Kläger aber gehalten, zunächst mit mehr Nachdruck einen Ausnahmefall gegenüber der Krankenkasse geltend zu machen, indem er mit Widerspruch und (ebenfalls nach § 183 SGG kostenfreier) Klage ihr gegenüber sein Anliegen weiterverfolgt. Denn nach dem im vorliegenden Verfahren eingereichten Attest seiner behandelnden Augenärztin vom 15. April 2005 zufolge ist der Leidensdruck beim Kläger, der die künstliche Tränenflüssigkeit wegen eines Glaukoms mit beiderseitiger Keratopathie zeitlebens benötigt, genauso hoch wie bei den Indikationen, die nach den gemäß § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V ergangenen Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses ausnahmsweise die Verordnung synthetischer Tränenflüssigkeit zu Lasten der Krankenversicherung rechtfertigen (nämlich u. a. bei Fehlen oder Schädigung der Tränendrüse, vgl. Arzneimittel-Richtlinie mit OTC-Übersicht, zuletzt geändert durch Beschluss vom 18. Dezember 2005, veröffentlicht im Bundesanzeiger Nr. 247, S. 17236 vom 30.Dezember 2005, Abschnitt F. Nr. 16.4.36). Die Kostenentscheidung beruht auf einer analogen Anwendung von § 193 SGG. Die Unanfechtbarkeit dieses Beschlusses folgt aus § 177 SGG.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig, weil dafür kein Rechtsschutzbedürfnis besteht. Die von ihm begehrte Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 21. Juni 2005 geht ins Leere, weil er auf Grund der zutreffenden Hinweise des Kammervorsitzenden zur Sach- und Rechtslage mit dem am 5. Juli 2005 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz die Klage zurückgenommen hat. Damit war das Verfahren sogleich gemäß § 102 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG - kraft Gesetzes in der Hauptsache erledigt. Der dem Kläger am 11. Juli 2005 zugestellte Gerichtsbescheid ist nichtig und wirkungslos. Der Kläger muss entsprechend den ihm bereits mehrfach gegebenen Hinweisen wegen erneut entstandener und auch künftig anfallender Kosten für künstliche Tränenflüssigkeit erst wieder das Widerspruchsverfahren durchlaufen, bevor er ggf. erneut Klage gegen den Beklagten erheben kann, um prüfen zu lassen, ob und unter welchen Umständen dieser möglicherweise aus Mitteln der Sozialhilfe diese Augentropfen zu übernehmen hat, die der Kläger unstreitig benötigt, aber als nicht verschreibungspflichtige und damit von der Versorgung gemäß § 34 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - SGB V - grundsätzlich ausgeschlossene Arzneimittel derzeit nicht von der Krankenkasse erhält. Im Hinblick auf den gesetzlichen Nachrang der Sozialhilfe (vgl. 2 Abs. 1 SGB XII) ist der Kläger aber gehalten, zunächst mit mehr Nachdruck einen Ausnahmefall gegenüber der Krankenkasse geltend zu machen, indem er mit Widerspruch und (ebenfalls nach § 183 SGG kostenfreier) Klage ihr gegenüber sein Anliegen weiterverfolgt. Denn nach dem im vorliegenden Verfahren eingereichten Attest seiner behandelnden Augenärztin vom 15. April 2005 zufolge ist der Leidensdruck beim Kläger, der die künstliche Tränenflüssigkeit wegen eines Glaukoms mit beiderseitiger Keratopathie zeitlebens benötigt, genauso hoch wie bei den Indikationen, die nach den gemäß § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V ergangenen Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses ausnahmsweise die Verordnung synthetischer Tränenflüssigkeit zu Lasten der Krankenversicherung rechtfertigen (nämlich u. a. bei Fehlen oder Schädigung der Tränendrüse, vgl. Arzneimittel-Richtlinie mit OTC-Übersicht, zuletzt geändert durch Beschluss vom 18. Dezember 2005, veröffentlicht im Bundesanzeiger Nr. 247, S. 17236 vom 30.Dezember 2005, Abschnitt F. Nr. 16.4.36). Die Kostenentscheidung beruht auf einer analogen Anwendung von § 193 SGG. Die Unanfechtbarkeit dieses Beschlusses folgt aus § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
Saved