Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
15
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 18 AY 412/05 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 15 B 2/06 AY ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 27. Januar 2006 wird als unzulässig verworfen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller hatte vor dem Sozialgericht mit seiner Antragsschrift vom 29. November 2005 beantragt, ihm monatlich Leistungen in Höhe von 202,27 EUR nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu gewähren, die sich aus "Zusatzleistungen Haushaltsvorstand 184,07 EUR abzüglich Energiepauschale - 22,70 EUR Zwischensumme 161,37 EUR zuzüglich Barbetrag (§ 3 Abs. 1 [S. 4] Nr. 1) 40,90 EUR" zusammensetzen sollten. Durch Beschluss vom 27. Januar 2006, dem Antragsteller zugestellt am 30. Januar 2006, hat das Sozialgericht den Antrag abgelehnt. Mit seiner Beschwerdeschrift vom 1. Februar 2006 hat der Antragsteller beantragt, den Beschwerdegegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm "den notwendigen Bedarf an Sachleistungen für Unterkunft, Heizung, Essen, Kleidung, Hygienebedarf, Ge- und Verbrauchsgüter (= die Leistungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1) sowie ohne Einschränkungen auch die medizinische Versorgung nach §§ 4 und 6 zu gewähren." Auf Anfrage des Senats vom 21. Februar 2006 hat der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 24. Februar 2006 der Sache nach erklärt, dass die Unterbringung im Wohnheim durch einen Übernahmeschein bis 31. März 2006 sichergestellt sei und im übrigen Wertgutscheine, Sachleistungen, ggf. auch Barzahlungen wegen Minderjährigkeit gewährt werden könnten, sobald der Antragsteller beim Sachbearbeiter vorspreche. Auf die Anfrage des Senats, ob sich das Verfahren auf Grund der Erklärung des Antragstellers erledigt habe, hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 1. März 2006, bei Gericht am selben Tag eingegangen, erwidert, dass der Antrag vom 29. November 2005 die ungekürzte Leistungsgewährung begehrt habe.
II.
Das Rechtsmittel ist unzulässig. Soweit der Antragsteller die "ungekürzte" Leistungsgewährung in Gestalt von Geldleistungen, wie in seiner Antragsschrift vom 29. November 2005 ausgeführt, beantragt hat, ergibt sich das daraus, dass der Beschluss des Sozialgerichts insoweit rechtskräftig geworden ist, so dass die Leistung nicht mehr zulässig Gegenstand der Beschwerde sein kann: Gemäß § 173 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist die Beschwerde binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. Der Lauf der Frist beginnt gemäß § 64 Abs. 1 SGG mit dem Tag nach der Zustellung der gerichtlichen Entscheidung, hier also für den Antragsteller am 31. Januar 2006. Eine nach Monaten bestimmte Frist endet gemäß § 64 Abs. 2 SGG mit dem Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats, welcher nach Benennung oder Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis – hier die Zustellung - fällt. Fehlt dem letzten Monat – wie vorliegend – der entsprechende Tag, so endet die Frist mit dem Monat, hier also am 28. Februar 2006. Innerhalb der sonach bestimmten Beschwerdefrist hat der Antragsteller ausweislich der Antragsschrift vom 1. Februar 2006 lediglich (noch) die Sachleistungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) sowie die Leistungen bei Krankheit nach § 4 AsylbLG und die sonstigen Leistungen nach § 6 AsylbLG begehrt. Damit ist das Rechtsmittel (zunächst) auf diese Leistungen beschränkt worden. Die "ungekürzte Leistungsgewährung", die sich auf die zusätzliche Bewilligung des Barbetrages in Höhe von 40,90 Euro nach § 3 Abs. 1 Satz 4 AsylbLG beziehen dürfte, ist erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist und somit verspätet (wieder) beantragt worden. Eine nicht in der gesetzlichen Frist eingelegte Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen (§ 202 SGG i. V. mit § 572 Abs. 2 Zivilprozessordnung). Soweit die Beschwerde nicht wegen Fristablaufs unzulässig ist, ist sie es hinsichtlich der Leistungen wegen Krankheit nach § 4 AsylbLG und der "sonstigen Leistungen" nach § 6 AsylbLG deshalb, weil diese erstinstanzlich nicht beantragt worden waren. Das Landessozialgericht ist ein Rechtsmittelgericht und kann deshalb ausschließlich über Streitgegenstände entscheiden, die bereits beim Sozialgericht zulässig anhängig gemacht worden waren (s. dazu Bundessozialgericht [BSG] in Entscheidungssammlung Sozialrecht [SozR] 3-1500 § 29 Nr. 1). Abgesehen davon allerdings ist der Antragsgegner erklärtermaßen bereit, solcherart Leistungen im Bedarfsfall nach Maßgabe der Nr. III 8 der Ausführungsvorschriften über die Anwendung des § 1a AsylbLG vom 18. Januar 2006 (AV § 1a AsylbLG Amtsblatt Nr. 4, 267) zu erbringen; für eine weitergehendere Leistungsverpflichtung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bestünde, so lange kein konkreter Leistungsanlass ersichtlich ist, kein Anordnungsgrund. Soweit die Beschwerde – ausgehend von der Beschwerdeschrift vom 1. Februar 2006 – auf die Gewährung von Sachleistungen gerichtet ist, ist sie mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Für die Unterbringung des Antragstellers ergibt sich das bereits daraus, dass sie durch den "Übernahmeschein" zum mindesten noch bis 31. März 2006 sichergestellt ist. Im Übrigen hat der Antragsgegner der Sache nach ausdrücklich erklärt, bei Vorsprache des Antragstellers die Sachleistungen in dem Umfang zu erbringen, wie sie sich aus Nr. III 8 AV § 1 a AsylbLG ergeben. Damit bedarf es insoweit keiner gerichtlichen Verpflichtung zur Leistung. Da die Anwendbarkeit des § 1a AsylbLG angesichts dessen nicht entscheidungserheblich ist, musste sich der Senat nicht mit den rechtlichen Ausführungen des Antragstellers hierzu, im besonderen nicht damit befassen, ob ein Widerspruch gegen die "Passauflage" zu einer weitergehenderen Leistungspflicht des Antragsgegners führen würde. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 193 SGG. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Der Antragsteller hatte vor dem Sozialgericht mit seiner Antragsschrift vom 29. November 2005 beantragt, ihm monatlich Leistungen in Höhe von 202,27 EUR nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu gewähren, die sich aus "Zusatzleistungen Haushaltsvorstand 184,07 EUR abzüglich Energiepauschale - 22,70 EUR Zwischensumme 161,37 EUR zuzüglich Barbetrag (§ 3 Abs. 1 [S. 4] Nr. 1) 40,90 EUR" zusammensetzen sollten. Durch Beschluss vom 27. Januar 2006, dem Antragsteller zugestellt am 30. Januar 2006, hat das Sozialgericht den Antrag abgelehnt. Mit seiner Beschwerdeschrift vom 1. Februar 2006 hat der Antragsteller beantragt, den Beschwerdegegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm "den notwendigen Bedarf an Sachleistungen für Unterkunft, Heizung, Essen, Kleidung, Hygienebedarf, Ge- und Verbrauchsgüter (= die Leistungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1) sowie ohne Einschränkungen auch die medizinische Versorgung nach §§ 4 und 6 zu gewähren." Auf Anfrage des Senats vom 21. Februar 2006 hat der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 24. Februar 2006 der Sache nach erklärt, dass die Unterbringung im Wohnheim durch einen Übernahmeschein bis 31. März 2006 sichergestellt sei und im übrigen Wertgutscheine, Sachleistungen, ggf. auch Barzahlungen wegen Minderjährigkeit gewährt werden könnten, sobald der Antragsteller beim Sachbearbeiter vorspreche. Auf die Anfrage des Senats, ob sich das Verfahren auf Grund der Erklärung des Antragstellers erledigt habe, hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 1. März 2006, bei Gericht am selben Tag eingegangen, erwidert, dass der Antrag vom 29. November 2005 die ungekürzte Leistungsgewährung begehrt habe.
II.
Das Rechtsmittel ist unzulässig. Soweit der Antragsteller die "ungekürzte" Leistungsgewährung in Gestalt von Geldleistungen, wie in seiner Antragsschrift vom 29. November 2005 ausgeführt, beantragt hat, ergibt sich das daraus, dass der Beschluss des Sozialgerichts insoweit rechtskräftig geworden ist, so dass die Leistung nicht mehr zulässig Gegenstand der Beschwerde sein kann: Gemäß § 173 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist die Beschwerde binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. Der Lauf der Frist beginnt gemäß § 64 Abs. 1 SGG mit dem Tag nach der Zustellung der gerichtlichen Entscheidung, hier also für den Antragsteller am 31. Januar 2006. Eine nach Monaten bestimmte Frist endet gemäß § 64 Abs. 2 SGG mit dem Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats, welcher nach Benennung oder Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis – hier die Zustellung - fällt. Fehlt dem letzten Monat – wie vorliegend – der entsprechende Tag, so endet die Frist mit dem Monat, hier also am 28. Februar 2006. Innerhalb der sonach bestimmten Beschwerdefrist hat der Antragsteller ausweislich der Antragsschrift vom 1. Februar 2006 lediglich (noch) die Sachleistungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) sowie die Leistungen bei Krankheit nach § 4 AsylbLG und die sonstigen Leistungen nach § 6 AsylbLG begehrt. Damit ist das Rechtsmittel (zunächst) auf diese Leistungen beschränkt worden. Die "ungekürzte Leistungsgewährung", die sich auf die zusätzliche Bewilligung des Barbetrages in Höhe von 40,90 Euro nach § 3 Abs. 1 Satz 4 AsylbLG beziehen dürfte, ist erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist und somit verspätet (wieder) beantragt worden. Eine nicht in der gesetzlichen Frist eingelegte Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen (§ 202 SGG i. V. mit § 572 Abs. 2 Zivilprozessordnung). Soweit die Beschwerde nicht wegen Fristablaufs unzulässig ist, ist sie es hinsichtlich der Leistungen wegen Krankheit nach § 4 AsylbLG und der "sonstigen Leistungen" nach § 6 AsylbLG deshalb, weil diese erstinstanzlich nicht beantragt worden waren. Das Landessozialgericht ist ein Rechtsmittelgericht und kann deshalb ausschließlich über Streitgegenstände entscheiden, die bereits beim Sozialgericht zulässig anhängig gemacht worden waren (s. dazu Bundessozialgericht [BSG] in Entscheidungssammlung Sozialrecht [SozR] 3-1500 § 29 Nr. 1). Abgesehen davon allerdings ist der Antragsgegner erklärtermaßen bereit, solcherart Leistungen im Bedarfsfall nach Maßgabe der Nr. III 8 der Ausführungsvorschriften über die Anwendung des § 1a AsylbLG vom 18. Januar 2006 (AV § 1a AsylbLG Amtsblatt Nr. 4, 267) zu erbringen; für eine weitergehendere Leistungsverpflichtung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bestünde, so lange kein konkreter Leistungsanlass ersichtlich ist, kein Anordnungsgrund. Soweit die Beschwerde – ausgehend von der Beschwerdeschrift vom 1. Februar 2006 – auf die Gewährung von Sachleistungen gerichtet ist, ist sie mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Für die Unterbringung des Antragstellers ergibt sich das bereits daraus, dass sie durch den "Übernahmeschein" zum mindesten noch bis 31. März 2006 sichergestellt ist. Im Übrigen hat der Antragsgegner der Sache nach ausdrücklich erklärt, bei Vorsprache des Antragstellers die Sachleistungen in dem Umfang zu erbringen, wie sie sich aus Nr. III 8 AV § 1 a AsylbLG ergeben. Damit bedarf es insoweit keiner gerichtlichen Verpflichtung zur Leistung. Da die Anwendbarkeit des § 1a AsylbLG angesichts dessen nicht entscheidungserheblich ist, musste sich der Senat nicht mit den rechtlichen Ausführungen des Antragstellers hierzu, im besonderen nicht damit befassen, ob ein Widerspruch gegen die "Passauflage" zu einer weitergehenderen Leistungspflicht des Antragsgegners führen würde. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 193 SGG. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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