Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
15
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 20 SO 104/05 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 15 B 41/06 SO ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 19. Januar 2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.
Gründe:
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Da der Antragsteller eine Veränderung des bisher "leistungslosen" Zustands erstrebt, kommt einstweiliger Rechtsschutz nur unter der Voraussetzung des § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Betracht. Danach sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Begründet ist der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz nach dieser Vorschrift, wenn sich bei summarischer Prüfung mit ausreichender Wahrscheinlichkeit ergibt, dass ein Anspruch nach materiellem Recht besteht (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 916 Zivilprozessordnung – ZPO –; Anordnungsanspruch) und eine besondere Eilbedürftigkeit vorliegt (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 917, 918 ZPO; Anordnungsgrund; zusammenfassend zu den Voraussetzungen Binder in Handkommentar SGG, 2003, § 86 b Randnummer 31 ff.). Das Sozialgericht hat es zu Recht abgelehnt, den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, Kosten für die Unterbringung des Antragstellers im Internat für Sehgeschädigte in K W in Höhe von monatlich 135,- EUR ab November 2005 für vorerst drei Monate zu übernehmen, weil kein Bedürfnis für eine dahin gehende eilige Entscheidung des Gerichts ersichtlich ist. Der Antragsteller hat wegen seiner schweren Sehbehinderung unstreitig einen sonderpädagogischen Förderbedarf und ist zur Erlangung des von ihm angestrebten Schulabschlusses auf den Besuch der Schule für Blinde und Sehbehinderte in K W angewiesen. Wegen des langen Schulweges vom Wohnort ist ebenso unstreitig auch weiterhin die Internatsunterbringung des Antragstellers erforderlich. Der Streit darüber, ob die dadurch entstehenden Kosten – wie bis zum 8. Februar 2005 – weiterhin vom Antragsgegner im Rahmen der Eingliederungshilfe für Behinderte nach Maßgabe der seit dem 1. Januar 2005 geltenden §§ 53, 54 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch zu tragen sind oder nunmehr auf der Grundlage des Brandenburgischen Schulgesetzes vom dafür zuständigen Träger übernommen werden, bei dem nach Aktenlage ebenfalls ein entsprechender Antrag gestellt wurde, ist nicht im vorliegenden Verfahren zu entscheiden. Bei den geltend gemachten Kosten von monatlich 135,- EUR handelt es sich lediglich um den Elternbeitrag, der vom Internatsträger nach den Vorgaben des örtlich zuständigen Amtes für Schulverwaltung und Kultur erhoben wird. Es ist nicht glaubhaft gemacht, dass dem Antragsteller die Kündigung des Betreuungsvertrages durch den Internatsträger droht, wenn der Antragsgegner nicht diesen Monatsbeitrag übernimmt. Zwar hat er während der Leistung von Eingliederungshilfe in der Zeit vom 9. Februar 2004 bis zum 8. Februar 2005 gegenüber dem Internatsträger die vollen Kosten der Unterbringung des Antragstellers getragen, dessen Eltern aber nach Prüfung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse gemäß § 43 Bundessozialhilfegesetz zu einem monatlichen Kostenbeitrag von 145,21 EUR herangezogen, den sie an ihn auch regelmäßig geleistet haben. Da nichts dafür ersichtlich ist, dass sich ihre wirtschaftlichen Verhältnisse zum Nachteil geändert haben, ist dem Antragsteller zuzumuten, seine Eltern im Rahmen ihrer selbstverständlich auch nach seiner Volljährigkeit noch fortbestehenden Unterhaltspflicht für diesen Eigenanteil in Anspruch zu nehmen. Eine entsprechende vertragliche Verpflichtung gegenüber dem Internatsträger sind die Eltern im Übrigen unter Ziffer 5 des Betreuungsvertrages vom 7. August 2005 eingegangen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer analogen Anwendung von § 193 SGG.
Die Unanfechtbarkeit dieses Beschlusses folgt aus § 177 SGG.
Gründe:
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Da der Antragsteller eine Veränderung des bisher "leistungslosen" Zustands erstrebt, kommt einstweiliger Rechtsschutz nur unter der Voraussetzung des § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Betracht. Danach sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Begründet ist der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz nach dieser Vorschrift, wenn sich bei summarischer Prüfung mit ausreichender Wahrscheinlichkeit ergibt, dass ein Anspruch nach materiellem Recht besteht (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 916 Zivilprozessordnung – ZPO –; Anordnungsanspruch) und eine besondere Eilbedürftigkeit vorliegt (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 917, 918 ZPO; Anordnungsgrund; zusammenfassend zu den Voraussetzungen Binder in Handkommentar SGG, 2003, § 86 b Randnummer 31 ff.). Das Sozialgericht hat es zu Recht abgelehnt, den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, Kosten für die Unterbringung des Antragstellers im Internat für Sehgeschädigte in K W in Höhe von monatlich 135,- EUR ab November 2005 für vorerst drei Monate zu übernehmen, weil kein Bedürfnis für eine dahin gehende eilige Entscheidung des Gerichts ersichtlich ist. Der Antragsteller hat wegen seiner schweren Sehbehinderung unstreitig einen sonderpädagogischen Förderbedarf und ist zur Erlangung des von ihm angestrebten Schulabschlusses auf den Besuch der Schule für Blinde und Sehbehinderte in K W angewiesen. Wegen des langen Schulweges vom Wohnort ist ebenso unstreitig auch weiterhin die Internatsunterbringung des Antragstellers erforderlich. Der Streit darüber, ob die dadurch entstehenden Kosten – wie bis zum 8. Februar 2005 – weiterhin vom Antragsgegner im Rahmen der Eingliederungshilfe für Behinderte nach Maßgabe der seit dem 1. Januar 2005 geltenden §§ 53, 54 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch zu tragen sind oder nunmehr auf der Grundlage des Brandenburgischen Schulgesetzes vom dafür zuständigen Träger übernommen werden, bei dem nach Aktenlage ebenfalls ein entsprechender Antrag gestellt wurde, ist nicht im vorliegenden Verfahren zu entscheiden. Bei den geltend gemachten Kosten von monatlich 135,- EUR handelt es sich lediglich um den Elternbeitrag, der vom Internatsträger nach den Vorgaben des örtlich zuständigen Amtes für Schulverwaltung und Kultur erhoben wird. Es ist nicht glaubhaft gemacht, dass dem Antragsteller die Kündigung des Betreuungsvertrages durch den Internatsträger droht, wenn der Antragsgegner nicht diesen Monatsbeitrag übernimmt. Zwar hat er während der Leistung von Eingliederungshilfe in der Zeit vom 9. Februar 2004 bis zum 8. Februar 2005 gegenüber dem Internatsträger die vollen Kosten der Unterbringung des Antragstellers getragen, dessen Eltern aber nach Prüfung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse gemäß § 43 Bundessozialhilfegesetz zu einem monatlichen Kostenbeitrag von 145,21 EUR herangezogen, den sie an ihn auch regelmäßig geleistet haben. Da nichts dafür ersichtlich ist, dass sich ihre wirtschaftlichen Verhältnisse zum Nachteil geändert haben, ist dem Antragsteller zuzumuten, seine Eltern im Rahmen ihrer selbstverständlich auch nach seiner Volljährigkeit noch fortbestehenden Unterhaltspflicht für diesen Eigenanteil in Anspruch zu nehmen. Eine entsprechende vertragliche Verpflichtung gegenüber dem Internatsträger sind die Eltern im Übrigen unter Ziffer 5 des Betreuungsvertrages vom 7. August 2005 eingegangen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer analogen Anwendung von § 193 SGG.
Die Unanfechtbarkeit dieses Beschlusses folgt aus § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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BRB
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