Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
15
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 49 SO 4019/05 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 15 B 1112/05 SO ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 25. Oktober 2005 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde des Antragstellers hat in der Sache keinen Erfolg, denn er hat bezüglich der von ihm im Rahmen der Leistungen der Grundsicherung begehrten Übernahme der vollen Kosten seiner Unterkunft weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund im Sinne des § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz -SGG- glaubhaft gemacht.
Das Sozialgericht hat den Antragsgegner zu Recht im Wege einstweiliger Anordnung lediglich bis zum 30. November 2005 verpflichtet, im Hinblick auf das hohe Alter des Antragstellers und die lange Wohndauer den seit 1. Juli 2005 als angemessene Bruttowarmmiete anerkannten Betrag von 322,46 EUR um 10% zu erhöhen. Im Übrigen hat das Gericht ausführlich dargelegt, weshalb der Antragsteller keinen "Bestandsschutz" im Sinne der Übernahme der vollen Miete in Höhe von rund 740,- EUR (Kaltmiete 405,66 EUR zuzüglich 120,84 EUR Betriebskosten und 92,- EUR Heizung) für seine hinsichtlich Größe und Miethöhe für ihn allein völlig unangemessene Wohnung beanspruchen kann. Diese Ausführungen sind auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens zutreffend, so dass hierauf zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird.
Ob im Anschluss an den bisherigen Bewilligungszeitraum der Grundsicherungsleistungen in Anwendung des am 15. Dezember 2005 in Kraft getretenen Rundschreibens der Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz I Nr. 24/2005 ggf. eine höhere als die vom Sozialgericht als angemessen zuerkannte Bruttowarmmiete zu berücksichtigen wäre, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Denn über den Weiterbewilligungsantrag des Antragstellers für die Zeit ab 1. Dezember 2005 hat zunächst der Antragsgegner zu entscheiden, der bisher wegen mangelnder Mitwirkung des Antragstellers aber nur einen Ablehnungsbescheid nach § 66 SGB I erlassen hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Die Unanfechtbarkeit dieses Beschlusses folgt aus § 177 SGG.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde des Antragstellers hat in der Sache keinen Erfolg, denn er hat bezüglich der von ihm im Rahmen der Leistungen der Grundsicherung begehrten Übernahme der vollen Kosten seiner Unterkunft weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund im Sinne des § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz -SGG- glaubhaft gemacht.
Das Sozialgericht hat den Antragsgegner zu Recht im Wege einstweiliger Anordnung lediglich bis zum 30. November 2005 verpflichtet, im Hinblick auf das hohe Alter des Antragstellers und die lange Wohndauer den seit 1. Juli 2005 als angemessene Bruttowarmmiete anerkannten Betrag von 322,46 EUR um 10% zu erhöhen. Im Übrigen hat das Gericht ausführlich dargelegt, weshalb der Antragsteller keinen "Bestandsschutz" im Sinne der Übernahme der vollen Miete in Höhe von rund 740,- EUR (Kaltmiete 405,66 EUR zuzüglich 120,84 EUR Betriebskosten und 92,- EUR Heizung) für seine hinsichtlich Größe und Miethöhe für ihn allein völlig unangemessene Wohnung beanspruchen kann. Diese Ausführungen sind auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens zutreffend, so dass hierauf zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird.
Ob im Anschluss an den bisherigen Bewilligungszeitraum der Grundsicherungsleistungen in Anwendung des am 15. Dezember 2005 in Kraft getretenen Rundschreibens der Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz I Nr. 24/2005 ggf. eine höhere als die vom Sozialgericht als angemessen zuerkannte Bruttowarmmiete zu berücksichtigen wäre, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Denn über den Weiterbewilligungsantrag des Antragstellers für die Zeit ab 1. Dezember 2005 hat zunächst der Antragsgegner zu entscheiden, der bisher wegen mangelnder Mitwirkung des Antragstellers aber nur einen Ablehnungsbescheid nach § 66 SGB I erlassen hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Die Unanfechtbarkeit dieses Beschlusses folgt aus § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
Saved