Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
15
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 49 SO 4719/05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 15 B 14/06 SO
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 9. Dezember 2005 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts, mit dem dieses die Verweisung des Rechtsstreits an das Verwaltungsgericht Berlin ausgesprochen hat, ist gemäß § 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 17a Abs. 4 Satz 3 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) zulässig (Bundessozialgericht [BSG] in Entscheidungssammlung Sozialrecht [SozR] 3-8570 § 17 Nr. 1). Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg ist das für die Entscheidung über diese Beschwerde örtlich zuständige Gericht. Gemäß § 28 Abs. 2 SGG können mehrere Länder ein gemeinsames Landessozialgericht bilden. Die Länder Berlin und Brandenburg haben von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und durch den am 26. April 2004 unterzeichneten Staatsvertrag über die Einrichtung gemeinsamer Fachobergerichte der Länder Berlin und Brandenburg (Berliner Gesetz- und Verordnungsblatt [GVBl.] 2004 S. 380) unter anderem die Bildung des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg per 1. Juli 2005 vereinbart. Dem entsprechend ist durch § 1 des Berliner Ausführungsgesetzes zum SGG (in der Fassung des Art. III des Gesetzes zu dem Staatsvertrag über die Bildung gemeinsamer Fachobergerichte der Länder Berlin und Brandenburg vom 10. September 2004, GVBl. S. 380) bestimmt worden, dass die Sozialgerichtsbarkeit im Land Berlin in zweiter Instanz ab diesem Zeitpunkt durch das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg als dem gemeinsamen Fachobergericht ausgeübt wird. Die Beschwerde ist aber unbegründet. Die Gerichte haben vom Amts wegen zu prüfen, ob der zu ihnen beschrittene Rechtsweg zulässig ist. Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs (§ 202 SGG in Verbindung mit § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG). Das Sozialgericht führt zutreffend aus, dass – entgegen der Rechtsmittelbelehrung in dem Widerspruchsbescheid vom 29. Juli 2005 – der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gegeben ist. Die Sozialgerichte sind, wie die Finanzgerichte, "besondere" Verwaltungsgerichte, die nur für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zuständig sind, die ihnen gesetzlich ausdrücklich zugewiesen sind. Streitigkeiten nach dem Berliner Landespflegegeldgesetz gehören nicht zu denen, die nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 9 oder Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in die Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit fallen. Da der Rechtsweg zu diesen Gerichten auch nicht durch das Berliner Landespflegegeldgesetz eröffnet worden ist, besteht deren Zuständigkeit auch nicht auf Grund von § 51 Abs. 1 Nr. 10 SGG. Damit bleibt es bei der Zuständigkeit der allgemeinen Verwaltungsgerichte für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art auf Grund der Generalklausel des § 40 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG (BSG SozR 3-1500 § 51 Nr. 27). Gründe für die Zulassung einer Beschwerde an das Bundessozialgericht gemäß § 202 SGG in Verbindung mit § 17a Abs. 4 Satz 4 und 5 GVG liegen nicht vor. Dieser Beschluss ist somit nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts, mit dem dieses die Verweisung des Rechtsstreits an das Verwaltungsgericht Berlin ausgesprochen hat, ist gemäß § 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 17a Abs. 4 Satz 3 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) zulässig (Bundessozialgericht [BSG] in Entscheidungssammlung Sozialrecht [SozR] 3-8570 § 17 Nr. 1). Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg ist das für die Entscheidung über diese Beschwerde örtlich zuständige Gericht. Gemäß § 28 Abs. 2 SGG können mehrere Länder ein gemeinsames Landessozialgericht bilden. Die Länder Berlin und Brandenburg haben von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und durch den am 26. April 2004 unterzeichneten Staatsvertrag über die Einrichtung gemeinsamer Fachobergerichte der Länder Berlin und Brandenburg (Berliner Gesetz- und Verordnungsblatt [GVBl.] 2004 S. 380) unter anderem die Bildung des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg per 1. Juli 2005 vereinbart. Dem entsprechend ist durch § 1 des Berliner Ausführungsgesetzes zum SGG (in der Fassung des Art. III des Gesetzes zu dem Staatsvertrag über die Bildung gemeinsamer Fachobergerichte der Länder Berlin und Brandenburg vom 10. September 2004, GVBl. S. 380) bestimmt worden, dass die Sozialgerichtsbarkeit im Land Berlin in zweiter Instanz ab diesem Zeitpunkt durch das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg als dem gemeinsamen Fachobergericht ausgeübt wird. Die Beschwerde ist aber unbegründet. Die Gerichte haben vom Amts wegen zu prüfen, ob der zu ihnen beschrittene Rechtsweg zulässig ist. Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs (§ 202 SGG in Verbindung mit § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG). Das Sozialgericht führt zutreffend aus, dass – entgegen der Rechtsmittelbelehrung in dem Widerspruchsbescheid vom 29. Juli 2005 – der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gegeben ist. Die Sozialgerichte sind, wie die Finanzgerichte, "besondere" Verwaltungsgerichte, die nur für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zuständig sind, die ihnen gesetzlich ausdrücklich zugewiesen sind. Streitigkeiten nach dem Berliner Landespflegegeldgesetz gehören nicht zu denen, die nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 9 oder Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in die Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit fallen. Da der Rechtsweg zu diesen Gerichten auch nicht durch das Berliner Landespflegegeldgesetz eröffnet worden ist, besteht deren Zuständigkeit auch nicht auf Grund von § 51 Abs. 1 Nr. 10 SGG. Damit bleibt es bei der Zuständigkeit der allgemeinen Verwaltungsgerichte für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art auf Grund der Generalklausel des § 40 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG (BSG SozR 3-1500 § 51 Nr. 27). Gründe für die Zulassung einer Beschwerde an das Bundessozialgericht gemäß § 202 SGG in Verbindung mit § 17a Abs. 4 Satz 4 und 5 GVG liegen nicht vor. Dieser Beschluss ist somit nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
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