L 15 B 1116/05 SO ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
15
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 38 SO 5818/05 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 15 B 1116/05 SO ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 20. Dezember 2005 wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Gründe:

Die Antragstellerin hat im vorliegenden Verfahren die Verpflichtung des Antragsgegners im Wege einstweiliger Anordnung begehrt, die Umzugskosten und die Kaution für eine näher bezeichnete Wohnung darlehensweise zu übernehmen. Nachdem ihrer Mitteilung vom 23. Januar 2006 zu Folge diese Wohnung anderweitig vergeben worden ist, besteht für die Weiterführung dieses Eilverfahrens kein Rechtsschutzbedürfnis mehr. Da die Antragstellerin innerhalb der ihr gesetzten Frist keine verfahrensbeendende Erklärung abgegeben hat, war ihre Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer analogen Anwendung von § 193 SGG.

Die Unanfechtbarkeit dieses Beschlusses folgt aus § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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