L 15 B 2/06 SO ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
15
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 2 SO 5321/05 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 15 B 2/06 SO ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 29. November 2005 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Da der Antragsteller eine Veränderung des bisher "leistungslosen" Zustands erstrebt, kommt einstweiliger Rechtsschutz nur unter der Voraussetzung des § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Betracht. Danach sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Begründet ist der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz nach dieser Vorschrift, wenn sich bei summarischer Prüfung mit ausreichender Wahrscheinlichkeit ergibt, dass ein Anspruch nach materiellem Recht besteht (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 916 Zivilprozessordnung – ZPO -; Anordnungsanspruch) und eine besondere Eilbedürftigkeit vorliegt (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 917, 918 ZPO; Anordnungsgrund; zusammenfassend zu den Voraussetzungen Binder in Handkommentar SGG, 2003, § 86 b Randnummer 31 ff.). Das Sozialgericht hat zutreffend ausgeführt, dass es jedenfalls an einem Anordnungsgrund, das heißt an einem Bedürfnis für eine gerichtliche Eilentscheidung fehlt, weil die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers nicht in einer Weise dargelegt seien, dass von einer dringenden Notlage ausgegangen werden müsste. Mit seiner Beschwerde hat der Antragsteller nichts vorgetragen, was zu einer anderen Bewertung führen könnte. Im Besonderen ist darauf hinzuweisen, dass die rechtlichen und wirtschaftlichen Beziehungen des Antragstellers zur Firma L Ltd. weiterhin ungeklärt sind. In seiner Beschwerdebegründung vom 2. Januar 2006 stellt der Antragsteller diese Beziehungen als in der Vergangenheit liegend dar. Diese Firma wird aber auch gegenwärtig noch werbend tätig und bietet über die Internetseiten "lreisen.de", "rreisen.de" und "greisen-l.de" 2006 insgesamt acht Radsportreisen und 2007 zwei Golfreisen sowie die individuelle Planung von Golf-Gruppenreisen an. Als Kontaktmöglichkeit gibt sie auf den Internetseiten dabei die Telefon-, Telefax- und Email-Adressen an, welche der Antragsteller auch im Schriftverkehr mit dem Antragsgegner und dem Gericht verwendet. Wegen fehlender Erfolgsaussicht des Begehrens hat das Sozialgericht auch zu Recht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt (§ 73 a SGG i. V. m. § 114 ZPO). Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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