L 15 B 4/06 SO ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
15
1. Instanz
SG Neuruppin (BRB)
Aktenzeichen
S 14 SO 56/05 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 15 B 4/06 SO ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Neuruppin vom 7. Dezember 2005 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Da die Antragstellerin eine Veränderung des bislang "leistungslosen" Zustands erstrebt, kommt einstweiliger Rechtsschutz – wie das Sozialgericht bereits zutreffend ausgeführt hat - nur unter der Voraussetzung des § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Betracht. Danach sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Begründet ist der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz nach dieser Vorschrift, wenn sich bei summarischer Prüfung mit ausreichender Wahrscheinlichkeit ergibt, dass ein Anspruch nach materiellem Recht besteht (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 916 Zivilprozessordnung – ZPO -; Anordnungsanspruch) und eine besondere Eilbedürftigkeit vorliegt (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 917, 918 ZPO; Anordnungsgrund; zusammenfassend zu den Voraussetzungen Binder in Handkommentar SGG, 2003, § 86b Randnummer 31 ff.). Das Sozialgericht hat sich ausführlich zum Anordnungsanspruch geäußert. Der Senat hat keine Bedenken, dem zu folgen. Die Antragstellerin hat mit der Beschwerde nichts vorgetragen, was zu einer anderen Bewertung der Rechtslage führen könnte. Aber auch ein Anordnungsgrund besteht nicht. Wie das Sozialgericht gleichfalls bereits ausgeführt hat, decken die sozialhilferechtlichen Bedarfssätze seit dem Jahr 2005 grundsätzlich auch einmalige Bedarfe ab und zwar sogar, soweit es sich um größere Ausgaben handelt (z.B. Ersatzbeschaffung von Bekleidung, Mobiliar oder Haushaltsgeräten). Um diese Bedarfe zu decken, sind die Empfänger der Leistungen gehalten, Geldbeträge aus den laufenden Leistungen anzusparen. Dementsprechend wurden die Regelsätze der laufenden Leistungen im Jahr 2005 gegenüber 2004 deutlich - nämlich um 48 Euro für den "Haushaltsvorstand" und 39 Euro für volljährige Angehörige angehoben und damit höher bemessen als das reine Existenzminimum. Die in Streit stehenden 25 Euro brauchen den Erhöhungsbetrag nicht einmal für einen Monat vollständig auf. Angesichts dessen besteht kein Bedürfnis für eine Entscheidung im gerichtlichen Eilverfahren. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 193 SGG. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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