Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
15
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 49 SO 2124/05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 15 B 5/06 SO PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 25. November 2005 geändert. Der Klägerin wird Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt Bernhard Blankenhorn, Konstanzer Straße 6, 10707 Berlin, bewilligt, soweit die Klage auf die Gewährung einer Beihilfe zum Erwerb eines Teppichbodens gerichtet ist. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Gründe:
Die Klägerin macht im Wege der Klagehäufung die Übernahme der Beiträge einer Glasversicherung sowie die Gewährung einer Beihilfe zum Erwerb eines Teppichbodens geltend.
Die gegen den Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss eingelegte Beschwerde ist zulässig und teilweise begründet.
Die Klage gegen die mit Bescheid vom 29. Dezember 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16. März 2005 abgelehnte Übernahme der Beiträge zu einer Glasversicherung verspricht keine Aussicht auf Erfolg, sodass das Sozialgericht insoweit zu Recht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt hat. Hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 114 ZPO hat dagegen die Klage gegen die mit Bescheid vom 9. Dezember 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16. März 2005 abgelehnte Bewilligung einer Beihilfe zum Erwerb eines Teppichbodens.
Es ist zwar grundsätzlich richtig, dass die Beschaffung eines (zusätzlichen) Bodenbelags nicht zum notwendigen Lebensbedarf im Sinne des § 21 BSHG gehört, wenn sich in der Wohnung – wie im Falle der Klägerin – ein einwandfreier Fußboden in Form eines gut erhaltenen Linoleumbelags befindet. Vorliegend sind jedoch Anhaltspunkte vorhanden, die ausnahmsweise eine abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten und deshalb ergänzende Ermittlungen erfordern. Denn die Klägerin hat dazu vorgetragen, dass ihre Wohnung in Folge einer baulichen Besonderheit fußkalt sei und sie deshalb bereits vor einiger Zeit einen Radiator bewilligt erhalten habe. Der vorgelegten Verwaltungsakte (Band XII) lässt sich in dieser Hinsicht zwar nichts entnehmen, doch ergibt sich aus dieser, dass zumindest in der Vergangenheit ein Sonderbedarf Energie anerkannt worden ist und damit das klägerische Vorbringen jedenfalls plausibel erscheint.
Die Beschwerde hat mithin in dem tenorierten Umfang teilweise Erfolg.
Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Klägerin macht im Wege der Klagehäufung die Übernahme der Beiträge einer Glasversicherung sowie die Gewährung einer Beihilfe zum Erwerb eines Teppichbodens geltend.
Die gegen den Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss eingelegte Beschwerde ist zulässig und teilweise begründet.
Die Klage gegen die mit Bescheid vom 29. Dezember 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16. März 2005 abgelehnte Übernahme der Beiträge zu einer Glasversicherung verspricht keine Aussicht auf Erfolg, sodass das Sozialgericht insoweit zu Recht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt hat. Hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 114 ZPO hat dagegen die Klage gegen die mit Bescheid vom 9. Dezember 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16. März 2005 abgelehnte Bewilligung einer Beihilfe zum Erwerb eines Teppichbodens.
Es ist zwar grundsätzlich richtig, dass die Beschaffung eines (zusätzlichen) Bodenbelags nicht zum notwendigen Lebensbedarf im Sinne des § 21 BSHG gehört, wenn sich in der Wohnung – wie im Falle der Klägerin – ein einwandfreier Fußboden in Form eines gut erhaltenen Linoleumbelags befindet. Vorliegend sind jedoch Anhaltspunkte vorhanden, die ausnahmsweise eine abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten und deshalb ergänzende Ermittlungen erfordern. Denn die Klägerin hat dazu vorgetragen, dass ihre Wohnung in Folge einer baulichen Besonderheit fußkalt sei und sie deshalb bereits vor einiger Zeit einen Radiator bewilligt erhalten habe. Der vorgelegten Verwaltungsakte (Band XII) lässt sich in dieser Hinsicht zwar nichts entnehmen, doch ergibt sich aus dieser, dass zumindest in der Vergangenheit ein Sonderbedarf Energie anerkannt worden ist und damit das klägerische Vorbringen jedenfalls plausibel erscheint.
Die Beschwerde hat mithin in dem tenorierten Umfang teilweise Erfolg.
Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
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