Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
15
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 49 SO 1814/05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 15 B 1111/05 SO PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 21.Oktober 2005 wird aus den auch unter Berücksichtigung der Beschwerdebegründung zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen, mit denen das Gericht die Gewährung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung abgelehnt hat.
Gründe:
Hervorzuheben ist nochmals, dass die Übernahme bereits eingegangener Schuldverpflichtungen grundsätzlich nicht zu den Aufgaben des Sozialhilfeträgers gehört (vgl. Ausführungen im Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 13.September 2004 – VG 18 A 314.04) und die Leistungen der Krankenhilfe nach den §§ 37, 38 Bundessozialhilfegesetz regelmäßig dem Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen. Wenn der Kläger meint, dass die ihm konkret angepassten Hörgeräte medizinisch zwingend erforderlich waren, muss er sich insoweit an seine Krankenkasse halten.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 Sozialgerichtsgesetz).
Gründe:
Hervorzuheben ist nochmals, dass die Übernahme bereits eingegangener Schuldverpflichtungen grundsätzlich nicht zu den Aufgaben des Sozialhilfeträgers gehört (vgl. Ausführungen im Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 13.September 2004 – VG 18 A 314.04) und die Leistungen der Krankenhilfe nach den §§ 37, 38 Bundessozialhilfegesetz regelmäßig dem Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen. Wenn der Kläger meint, dass die ihm konkret angepassten Hörgeräte medizinisch zwingend erforderlich waren, muss er sich insoweit an seine Krankenkasse halten.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 Sozialgerichtsgesetz).
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
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