Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
15
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 18 SO 702/05 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 15 B 18/05 SO ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 21. Februar 2005 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass das Verfahren durch das am 23. Februar 2005 angenommene Anerkenntnis des Antragsgegners vom 3. Februar 2005 erledigt worden ist. Der Antragsgegner hat der Antragstellerin die gesamten außergerichtlichen Verfahren des Rechtsstreits zu erstatten. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten war streitig, ob die geistig behinderte Antragstellerin, die im Rahmen der vom Antragsgegner gewährten Eingliederungshilfe in einer Werkstatt für Behinderte tätig ist, anstelle der bisher von ihr bezogenen ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt ab Januar 2005 vorrangig Ansprüche auf Arbeitslosengeld II bzw. Erwerbsunfähigkeitsrente geltend zu machen hat. Mit am 8. Februar 2005 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 3. Februar 2005 hat der Antragsgegner mitgeteilt, dass er dem Widerspruch der Antragstellerin in vollem Umfang abgeholfen und ihr antragsgemäß ab 1. Januar 2005 fortlaufend Leistungen nach dem 4. Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch – SGB XII – gewährt habe, weil sie auch ohne vorherige Prüfung durch den Rentenversicherungsträger gemäß §§ 41 Abs. 1 Nr.2, 45 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 SGB XII als dauernd erwerbsgemindert anzusehen sei. Mit Beschluss vom 21. Februar 2005 hat das Sozialgericht den Antrag vom 1. Februar 2005 auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Er sei bereits unzulässig, weil kein Rechtsschutzbedürfnis bestehe, nachdem der Antragsgegner die Antragstellerin klaglos gestellt habe. Diese habe trotz gerichtlicher Aufforderung vom 10. Februar 2005 hierauf prozessual nicht reagiert.
Gegen den ihr am 10. März 2005 zugestellten Beschluss hat die gesetzliche Vertreterin der Antragstellerin am selben Tag Beschwerde eingelegt und geltend gemacht, dass sie als Reaktion auf das gerichtliche Schreiben mit Fax vom 23. Februar 2005 den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt habe, die Kosten des Verfahrens dem Antragsgegner aufzuerlegen. Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landessozialgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Auf die zulässige Beschwerde der Antragstellerin war der Beschluss des Sozialgerichts aufzuheben, weil er an einem schweren Verfahrensfehler leidet. Er hätte nicht (mehr) ergehen dürfen, weil das Verfahren bereits vor seinem Erlass kraft Gesetzes erledigt war, denn maßgebend ist nicht das Datum des 21. Februar 2005, unter dem er ergangen ist.
Ein Beschluss, der – wie hier im erstinstanzlichen Verfahren – nicht auf Grund mündlicher Verhandlung ergeht, muss allen Beteiligten zugestellt werden und wird erst wirksam mit der ersten Zustellung, denn damit ist er verlautbart (vgl. § 133 Satz 2 SGG; Meyer-Ladewig/-Keller/Leitherer, SGG 8.Aufl. RNr. 2a zu § 133). Im schriftlichen Verfahren muss das Gericht zur Wahrung rechtlichen Gehörs Vorbringen und Prozesserklärungen der Beteiligten so lange zur Kenntnis nehmen, wie es seine Entscheidung noch ändern kann, das heißt bis zur Entäußerung seiner Entscheidung. Das ist der Zeitpunkt, an dem die Entscheidung oder zumindest ihr Tenor von der Geschäftsstelle zum Zwecke der Zustellung zur Post gegeben werden; vorher eingehende Schriftsätze muss das Gericht noch berücksichtigen (Meyer-Ladewig a.a.O. RNr. 7d zu § 62 m. w. N.).
Nach diesen Grundsätzen konnte der Beschluss des Sozialgerichts vom 21. Februar 2005 keinen Bestand haben. Ausweislich der Aktenvermerke wurde er erst am 8. März 2005 zum Zwecke der Zustellung von der Geschäftsstelle abgesandt. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Antragstellerin die vom Gericht geforderte verfahrensbeendende Erklärung – für die zweckmäßigerweise unter Beachtung der gerichts- und postinternen Laufzeiten grundsätzlich eine Frist gesetzt werden sollte – mit dem Fax ihrer gesetzlichen Vertreterin vom 23. Februar 2005 bereits abgegeben. Der Sache nach handelte es sich um ein von der Antragstellerin angenommenes vollumfängliches Anerkenntnis ihres Begehrens, das den Rechtsstreit unmittelbar kraft Gesetzes beendet hat (vgl. § 101 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Eine gerichtliche Entscheidung in der Sache hatte danach nicht mehr zu ergehen. Das Sozialgericht hätte lediglich noch über die Kosten entscheiden dürfen und müssen. Der angefochtene Beschluss war zwar mangelhaft, aber wirksam und deshalb auf die Beschwerde der Antragstellerin aufzuheben (vgl. Rohwer-Kahlmann, SGG, Stand 1/05, RNr. 42 zu § 101).
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG und berücksichtigt, dass der Antragsgegner die Antragstellerin zu Recht klaglos gestellt hat.
Die Unanfechtbarkeit dieses Beschlusses folgt aus § 177 SGG.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten war streitig, ob die geistig behinderte Antragstellerin, die im Rahmen der vom Antragsgegner gewährten Eingliederungshilfe in einer Werkstatt für Behinderte tätig ist, anstelle der bisher von ihr bezogenen ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt ab Januar 2005 vorrangig Ansprüche auf Arbeitslosengeld II bzw. Erwerbsunfähigkeitsrente geltend zu machen hat. Mit am 8. Februar 2005 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 3. Februar 2005 hat der Antragsgegner mitgeteilt, dass er dem Widerspruch der Antragstellerin in vollem Umfang abgeholfen und ihr antragsgemäß ab 1. Januar 2005 fortlaufend Leistungen nach dem 4. Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch – SGB XII – gewährt habe, weil sie auch ohne vorherige Prüfung durch den Rentenversicherungsträger gemäß §§ 41 Abs. 1 Nr.2, 45 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 SGB XII als dauernd erwerbsgemindert anzusehen sei. Mit Beschluss vom 21. Februar 2005 hat das Sozialgericht den Antrag vom 1. Februar 2005 auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Er sei bereits unzulässig, weil kein Rechtsschutzbedürfnis bestehe, nachdem der Antragsgegner die Antragstellerin klaglos gestellt habe. Diese habe trotz gerichtlicher Aufforderung vom 10. Februar 2005 hierauf prozessual nicht reagiert.
Gegen den ihr am 10. März 2005 zugestellten Beschluss hat die gesetzliche Vertreterin der Antragstellerin am selben Tag Beschwerde eingelegt und geltend gemacht, dass sie als Reaktion auf das gerichtliche Schreiben mit Fax vom 23. Februar 2005 den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt habe, die Kosten des Verfahrens dem Antragsgegner aufzuerlegen. Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landessozialgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Auf die zulässige Beschwerde der Antragstellerin war der Beschluss des Sozialgerichts aufzuheben, weil er an einem schweren Verfahrensfehler leidet. Er hätte nicht (mehr) ergehen dürfen, weil das Verfahren bereits vor seinem Erlass kraft Gesetzes erledigt war, denn maßgebend ist nicht das Datum des 21. Februar 2005, unter dem er ergangen ist.
Ein Beschluss, der – wie hier im erstinstanzlichen Verfahren – nicht auf Grund mündlicher Verhandlung ergeht, muss allen Beteiligten zugestellt werden und wird erst wirksam mit der ersten Zustellung, denn damit ist er verlautbart (vgl. § 133 Satz 2 SGG; Meyer-Ladewig/-Keller/Leitherer, SGG 8.Aufl. RNr. 2a zu § 133). Im schriftlichen Verfahren muss das Gericht zur Wahrung rechtlichen Gehörs Vorbringen und Prozesserklärungen der Beteiligten so lange zur Kenntnis nehmen, wie es seine Entscheidung noch ändern kann, das heißt bis zur Entäußerung seiner Entscheidung. Das ist der Zeitpunkt, an dem die Entscheidung oder zumindest ihr Tenor von der Geschäftsstelle zum Zwecke der Zustellung zur Post gegeben werden; vorher eingehende Schriftsätze muss das Gericht noch berücksichtigen (Meyer-Ladewig a.a.O. RNr. 7d zu § 62 m. w. N.).
Nach diesen Grundsätzen konnte der Beschluss des Sozialgerichts vom 21. Februar 2005 keinen Bestand haben. Ausweislich der Aktenvermerke wurde er erst am 8. März 2005 zum Zwecke der Zustellung von der Geschäftsstelle abgesandt. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Antragstellerin die vom Gericht geforderte verfahrensbeendende Erklärung – für die zweckmäßigerweise unter Beachtung der gerichts- und postinternen Laufzeiten grundsätzlich eine Frist gesetzt werden sollte – mit dem Fax ihrer gesetzlichen Vertreterin vom 23. Februar 2005 bereits abgegeben. Der Sache nach handelte es sich um ein von der Antragstellerin angenommenes vollumfängliches Anerkenntnis ihres Begehrens, das den Rechtsstreit unmittelbar kraft Gesetzes beendet hat (vgl. § 101 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Eine gerichtliche Entscheidung in der Sache hatte danach nicht mehr zu ergehen. Das Sozialgericht hätte lediglich noch über die Kosten entscheiden dürfen und müssen. Der angefochtene Beschluss war zwar mangelhaft, aber wirksam und deshalb auf die Beschwerde der Antragstellerin aufzuheben (vgl. Rohwer-Kahlmann, SGG, Stand 1/05, RNr. 42 zu § 101).
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG und berücksichtigt, dass der Antragsgegner die Antragstellerin zu Recht klaglos gestellt hat.
Die Unanfechtbarkeit dieses Beschlusses folgt aus § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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