Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
15
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 2 SO 2901/05 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 15 B 1046/05 SO ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 22. Juli 2005 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Da der Antragsteller eine Veränderung des bislang leistungslosen Zustands erstrebt, kommt einstweiliger Rechtsschutz nur unter der Voraussetzung des § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Betracht. Danach sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Begründet ist der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz nach dieser Vorschrift, wenn sich bei summarischer Prüfung mit ausreichender Wahrscheinlichkeit ergibt, dass ein Anspruch nach materiellem Recht besteht (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 916 Zivilprozessordnung – ZPO -; Anordnungsanspruch) und eine besondere Eilbedürftigkeit vorliegt (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 917, 918 ZPO; Anordnungsgrund; zusammenfassend zu den Voraussetzungen Binder in Handkommentar SGG, 2003, § 86 b Randnummer 31 ff.). Das Sozialgericht hat zutreffend ausgeführt, dass ein Anordnungsanspruch in diesem Sinne nicht glaubhaft gemacht ist. Der Antragsteller, der an einer HIV-Infektion in fortgeschrittenem Stadium leidet, hat gegen den Antragsgegner nach der seit dem 1. Januar 2005 geltenden Rechtslage keinen Anspruch (mehr) auf Gewährung von Sozialhilfe in Gestalt einer monatlichen Hygienepauschale in Höhe von 20,45 EUR. Er bezieht seit Jahresbeginn Arbeitslosengeld II vom JobCenter Tempelhof-Schöneberg nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuches Zweites Buch (SGB II) und unterfällt damit dem grundsätzlichen Leistungsausschluss gemäß §§ 5 Abs. 2 Satz 1 SGB II, 21 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII). Danach erhalten Personen, die nach dem SGB II als Erwerbsfähige oder als Angehörige dem Grunde nach leistungsberechtigt sind, im Rahmen der Sozialhilfe keine Leistungen für den Lebensunterhalt (mit Ausnahme der hier nicht streitigen Übernahme von Schulden in Sonderfällen). Damit ist auch der vom Antragsteller geltend gemachte Hygienemehrbedarf ausgeschlossen. Dieser besteht seinen Angaben zufolge darin, dass er wegen seiner Krankheit, die mit einer besonderen Anfälligkeit für Hautausschläge, Pilzbefall, jedwede Infektion auch durch an sich harmlose, in jedem Haushalt übliche Keime sowie Nachtschweiß und Durchfällen einhergehe, und wegen seiner Allergie gegen Duftstoffe einen erhöhten Bedarf an – unparfümierten – Körperpflege-, Reinigungs- und Desinfektionsmitteln habe. Die von ihm vorgelegte Liste von Hygieneartikeln beinhaltet der Art nach übliche Putz- und Waschmittel sowie Körperpflegeartikel, die auch ein Gesunder verwendet, wenn auch möglicherweise in geringerem Umfang und von einem preiswerteren Hersteller. Abgesehen davon, dass nicht zwingend erscheint, dass nur die vom Antragsteller aufgeführte, üblicherweise in Apotheken angebotene relativ teure Körperpflegeserie seinen Bedürfnissen entspricht, gehört der Bedarf an derartigen Artikeln jedenfalls zum laufenden notwendigen Lebensunterhalt im Sinne des § 27 Abs. 1 SGB XII, der grundsätzlich mit dem Regelsatz abgegolten ist. Aber selbst wenn der Bedarf infolge der besonderen Bedürfnisse des Antragstellers nach § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII eine abweichende Bemessung der Hilfe zum Lebensunterhalt rechtfertigen würde, würde dies nicht dazu führen, dass Leistungsrechte gegen den Antragsgegner allein deshalb entstünden, weil es sich um einen Bedarf handelte, dessen Deckung im Leistungskatalog des SGB II so nicht vorgesehen ist. Die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII ist nach der gesetzgeberischen Konzeption der bedürftigkeitsabhängigen Sozialleistungen keine "Auffangleistung" gegenüber den Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Die Frage, ob ein bestimmter zusätzlicher Bedarf des täglichen Lebens zu decken ist, kann deshalb nur innerhalb des jeweiligen Leistungssystems beantwortet werden. Entgegen der Auffassung des Antragstellers lässt sich ein Anspruch gegen den Antragsgegner auf die Gewährung einer Hygienepauschale auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer vorbeugenden Gesundheitshilfe auf § 47 Satz 2 SGB XII stützen. Zwar sind derartige Leistungen aus dem 5. Kapitel des SGB XII grundsätzlich auch für Anspruchsberechtigte nach dem SGB II denkbar, weil nicht explizit ausgeschlossen. Der Antragsteller übersieht jedoch, dass die Sozialhilfe generell nur nachrangig gewährt wird, wenn der Hilfesuchende sich nicht selbst helfen und die erforderliche Hilfe auch nicht von anderen, insbesondere von anderen Sozialleistungsträgern erhalten kann. Der Umfang der Hilfen zur Gesundheit nach dem SGB XII entspricht aber – nach der nunmehr geltenden Gesetzesfassung ohne Ausnahme - den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung (vgl § 52 Abs. 1 Satz 1 SGB XII). Da der Antragsteller als Leistungsempfänger nach dem SGB II pflichtversichert ist, muss er sich wegen etwaiger Ansprüche auf vorbeugende Gesundheitshilfe vorrangig an seine Krankenkasse wenden. Insoweit besteht im übrigen auch kein Anordnungsgrund, da der Antragsteller darauf verwiesen werden kann, das Begehren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen den vorrangig verpflichteten Leistungsträger – die zuständige Krankenkasse – geltend zu machen. Die vom Antragsteller in beiden Instanzen hilfsweise begehrte Beiladung des JobCenter Tempelhof-Schöneberg war nicht anzuordnen. Es handelt sich nicht um eine notwendige Beiladung im Sinne des § 75 Abs. 2 SGG, so dass die Entscheidung darüber im Ermessen des Gerichts steht. Der erkennende Senat hält im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes eine Prüfung von Ansprüchen gegen das JobCenter nicht für opportun, da hiermit die Klärung von Rechtsfragen verbunden ist, die vorrangig den für die Sparte Grundsicherung für Arbeitsuchende geschäftsplanmäßig zuständigen Spruchkörpern überlassen bleiben soll. Der anwaltlich vertretene Antragsteller war zudem wiederholt darauf hingewiesen worden, ggf. ein Eilverfahren gegen das JobCenter einzuleiten. Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG. Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG nicht anfechtbar.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Da der Antragsteller eine Veränderung des bislang leistungslosen Zustands erstrebt, kommt einstweiliger Rechtsschutz nur unter der Voraussetzung des § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Betracht. Danach sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Begründet ist der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz nach dieser Vorschrift, wenn sich bei summarischer Prüfung mit ausreichender Wahrscheinlichkeit ergibt, dass ein Anspruch nach materiellem Recht besteht (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 916 Zivilprozessordnung – ZPO -; Anordnungsanspruch) und eine besondere Eilbedürftigkeit vorliegt (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 917, 918 ZPO; Anordnungsgrund; zusammenfassend zu den Voraussetzungen Binder in Handkommentar SGG, 2003, § 86 b Randnummer 31 ff.). Das Sozialgericht hat zutreffend ausgeführt, dass ein Anordnungsanspruch in diesem Sinne nicht glaubhaft gemacht ist. Der Antragsteller, der an einer HIV-Infektion in fortgeschrittenem Stadium leidet, hat gegen den Antragsgegner nach der seit dem 1. Januar 2005 geltenden Rechtslage keinen Anspruch (mehr) auf Gewährung von Sozialhilfe in Gestalt einer monatlichen Hygienepauschale in Höhe von 20,45 EUR. Er bezieht seit Jahresbeginn Arbeitslosengeld II vom JobCenter Tempelhof-Schöneberg nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuches Zweites Buch (SGB II) und unterfällt damit dem grundsätzlichen Leistungsausschluss gemäß §§ 5 Abs. 2 Satz 1 SGB II, 21 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII). Danach erhalten Personen, die nach dem SGB II als Erwerbsfähige oder als Angehörige dem Grunde nach leistungsberechtigt sind, im Rahmen der Sozialhilfe keine Leistungen für den Lebensunterhalt (mit Ausnahme der hier nicht streitigen Übernahme von Schulden in Sonderfällen). Damit ist auch der vom Antragsteller geltend gemachte Hygienemehrbedarf ausgeschlossen. Dieser besteht seinen Angaben zufolge darin, dass er wegen seiner Krankheit, die mit einer besonderen Anfälligkeit für Hautausschläge, Pilzbefall, jedwede Infektion auch durch an sich harmlose, in jedem Haushalt übliche Keime sowie Nachtschweiß und Durchfällen einhergehe, und wegen seiner Allergie gegen Duftstoffe einen erhöhten Bedarf an – unparfümierten – Körperpflege-, Reinigungs- und Desinfektionsmitteln habe. Die von ihm vorgelegte Liste von Hygieneartikeln beinhaltet der Art nach übliche Putz- und Waschmittel sowie Körperpflegeartikel, die auch ein Gesunder verwendet, wenn auch möglicherweise in geringerem Umfang und von einem preiswerteren Hersteller. Abgesehen davon, dass nicht zwingend erscheint, dass nur die vom Antragsteller aufgeführte, üblicherweise in Apotheken angebotene relativ teure Körperpflegeserie seinen Bedürfnissen entspricht, gehört der Bedarf an derartigen Artikeln jedenfalls zum laufenden notwendigen Lebensunterhalt im Sinne des § 27 Abs. 1 SGB XII, der grundsätzlich mit dem Regelsatz abgegolten ist. Aber selbst wenn der Bedarf infolge der besonderen Bedürfnisse des Antragstellers nach § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII eine abweichende Bemessung der Hilfe zum Lebensunterhalt rechtfertigen würde, würde dies nicht dazu führen, dass Leistungsrechte gegen den Antragsgegner allein deshalb entstünden, weil es sich um einen Bedarf handelte, dessen Deckung im Leistungskatalog des SGB II so nicht vorgesehen ist. Die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII ist nach der gesetzgeberischen Konzeption der bedürftigkeitsabhängigen Sozialleistungen keine "Auffangleistung" gegenüber den Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Die Frage, ob ein bestimmter zusätzlicher Bedarf des täglichen Lebens zu decken ist, kann deshalb nur innerhalb des jeweiligen Leistungssystems beantwortet werden. Entgegen der Auffassung des Antragstellers lässt sich ein Anspruch gegen den Antragsgegner auf die Gewährung einer Hygienepauschale auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer vorbeugenden Gesundheitshilfe auf § 47 Satz 2 SGB XII stützen. Zwar sind derartige Leistungen aus dem 5. Kapitel des SGB XII grundsätzlich auch für Anspruchsberechtigte nach dem SGB II denkbar, weil nicht explizit ausgeschlossen. Der Antragsteller übersieht jedoch, dass die Sozialhilfe generell nur nachrangig gewährt wird, wenn der Hilfesuchende sich nicht selbst helfen und die erforderliche Hilfe auch nicht von anderen, insbesondere von anderen Sozialleistungsträgern erhalten kann. Der Umfang der Hilfen zur Gesundheit nach dem SGB XII entspricht aber – nach der nunmehr geltenden Gesetzesfassung ohne Ausnahme - den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung (vgl § 52 Abs. 1 Satz 1 SGB XII). Da der Antragsteller als Leistungsempfänger nach dem SGB II pflichtversichert ist, muss er sich wegen etwaiger Ansprüche auf vorbeugende Gesundheitshilfe vorrangig an seine Krankenkasse wenden. Insoweit besteht im übrigen auch kein Anordnungsgrund, da der Antragsteller darauf verwiesen werden kann, das Begehren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen den vorrangig verpflichteten Leistungsträger – die zuständige Krankenkasse – geltend zu machen. Die vom Antragsteller in beiden Instanzen hilfsweise begehrte Beiladung des JobCenter Tempelhof-Schöneberg war nicht anzuordnen. Es handelt sich nicht um eine notwendige Beiladung im Sinne des § 75 Abs. 2 SGG, so dass die Entscheidung darüber im Ermessen des Gerichts steht. Der erkennende Senat hält im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes eine Prüfung von Ansprüchen gegen das JobCenter nicht für opportun, da hiermit die Klärung von Rechtsfragen verbunden ist, die vorrangig den für die Sparte Grundsicherung für Arbeitsuchende geschäftsplanmäßig zuständigen Spruchkörpern überlassen bleiben soll. Der anwaltlich vertretene Antragsteller war zudem wiederholt darauf hingewiesen worden, ggf. ein Eilverfahren gegen das JobCenter einzuleiten. Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG. Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG nicht anfechtbar.
Rechtskraft
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