L 15 B 1011/05 AY ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
15
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 50 AY 310/05 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 15 B 1011/05 AY ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 21. September 2005 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Da der Antragsteller eine Veränderung des bislang leistungslosen Zustandes erstrebt, kommt einstweiliger Rechtsschutz nur unter der Voraussetzung des § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Betracht. Danach sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Begründet ist der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz nach dieser Vorschrift, wenn sich bei summarischer Prüfung mit ausreichender Wahrscheinlichkeit ergibt, dass ein Anspruch nach materiellem Recht besteht (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 916 Zivilprozessordnung – ZPO -; Anordnungsanspruch) und eine besondere Eilbedürftigkeit vorliegt (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 917, 918 ZPO; Anordnungsgrund; zusammenfassend zu den Voraussetzungen Binder in Handkommentar SGG, 2003, § 86b Randnummer 31 ff.). Im vorliegenden Fall fehlt es jedenfalls an einer besonderen Eilbedürftigkeit für die Zuerkennung der begehrten Leistung. Selbst wenn ein Anordnungsanspruch bestünde, ergäbe sich daraus nicht zwingend die Eilbedürftigkeit des Begehrens, weil ansonsten das reguläre Rechtsschutzverfahren umgangen würde. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes darf in der Folge nur dann eine Entscheidung in der Hauptsache vorweggenommen werden, wenn dies unerlässlich ist, um das Grundrecht auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz) zu verwirklichen. Das ist hier nicht der Fall. Der Antragsgegner ist weiterhin bereit, dem Antragsteller einen Platz in einer Gemeinschaftsunterkunft zur Verfügung zu stellen. Damit droht dem Antragsteller gegenwärtig keine Obdachlosigkeit. Ein Grund, der das Wohnen in einer Gemeinschaftsunterkunft für ihn selbst in dem begrenzten Zeitraum bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache über die geltend gemachte Leistung nicht zumutbar erscheinen lässt, ist nicht zu erkennen. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 193 SGG. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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