L 15 B 213/06 SO PKH

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
15
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 20 SO 14/05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 15 B 213/06 SO PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 1. Juni 2006 aufgehoben, soweit der Klägerin die Zahlung monatlicher Raten auferlegt worden ist.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Die Entscheidung beruht auf § 73 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. § 115 Zivilprozessordnung (ZPO). Ausweislich der im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen über die Miete und weitere Belastungen (bereits) ab 01. März 2005 verfügt die Klägerin über kein einzusetzendes Einkommen. Prozesskostenhilfe ist deshalb ohne Ratenzahlung zu bewilligen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 73 a SGG i. V. m. § 172 Abs. 4 ZPO.

Die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

Gründe:

Gründe sind keine vorhanden.
Rechtskraft
Aus
Saved