Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 7 AL 2941/03
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AL 1327/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten
Gründe:
I.
Der Kläger erstrebt die Gewährung von Überbrückungsgeld.
Der am 11.10.1952 geborene Kläger stand ab dem Jahre 1994 mit kurzen Unterbrechungen im Leistungsbezug der Beklagten. Zum 17.08.1999 wurde die Auszahlung der ihm zuletzt bewilligten Arbeitslosenhilfe zunächst eingestellt, nachdem er am selben Tage schriftlich die Gewährung von Urlaub für die Zeit vom 18.08.1999 bis zum 10.09.1999 beantragt und auf fernmündliche Nachfrage eines Mitarbeiters der Beklagten sodann mittels Telefax angegeben hatte, er werde ab dem 10.09.1999 als selbstständiger Fahrer arbeiten. Im Anschluss an seinen mit letztgenanntem Schreiben am 17.08.1999 darüber hinaus gestellten Antrag auf Gewährung von Überbrückungsgeld wurden ihm entsprechende Antragsunterlagen zugesandt.
In der Folgezeit bewilligte die Beklagte angesichts des vom Kläger mitgeteilten Zeitpunkts der beabsichtigten Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit durch Bescheid vom 14.09.1999 Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 17.08.1999 bis zum 09.09.1999. Am 28.09.1999 teilte die Ehefrau des Klägers fernmündlich eine zeitliche Verzögerung der Selbstständigkeit ihres Ehemannes mit. Der Kläger selbst erklärte am 30.09.1999 ebenfalls fernmündlich, seine Unterlagen für die Gewährung von Überbrückungsgeld seien nunmehr komplett, er werde am Nachmittag zum zuständigen Sachbearbeiter der Beklagten gehen. Daraufhin half die Beklagte dem gegen den Bescheid vom 14.09.1999 eingelegten, auf Bewilligung von Arbeitslosenhilfe über den 09.09.1999 hinaus gerichteten Widerspruch des Klägers durch Bescheid vom 29.11.1999 teilweise ab und bewilligte Arbeitslosenhilfe für den 30.09.1999. Die vom Kläger nach Zurückweisung seines Widerspruchs im Übrigen erhobene und auf Bewilligung von Arbeitslosenhilfe auch für die Zeit vom 10.09.1999 bis zum 29.09.1999 gerichtete Klage wurde mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 29.08.2000 - S 8 AL 3228/99 - abgewiesen. In den Entscheidungsgründen heißt es, der Kläger habe der Arbeitsvermittlung u. a. deshalb nicht zur Verfügung gestanden, weil er nach eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung bereits seit Ende August beinahe täglich bei Kurierfahrten mitgefahren sei.
Im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen wurden bei der Fa. F. u. a. auf die Monate August und September 1999 bezogene und am Zeitaufwand orientierte Provisionsabrechnungen des Klägers für ab dem 14.08.1999 an nahezu jedem Wochentag in einem zeitlichen Umfang zwischen sechs und zwanzig Stunden unternommene Fahrten sowie von ihm selbst zu Lasten der Firma unterschriebene Tankbelege beschlagnahmt. Nach Bekanntwerden des Inhalts dieser Unterlagen hob die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 14.08.1999 bis zum 09.09.1999 sowie für den 30.09.1999 mit Bescheid vom 12.12.2000 auf, da der Kläger bereits ab dem 14.08.1999 in einem Beschäftigungsverhältnis mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden gestanden habe; zugleich forderte sie die Erstattung überzahlter Leistungen. Ein Überprüfungsbegehren des Klägers lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 03.05.2001 ab. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 01.08.2001 zurück, nachdem gegen den Kläger mit rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichts Heilbronn vom 12.06.2001 – 22 Cs 56 Js 8540/01 AK 370/01 - eine Geldstrafe von 45 Tagessätzen wegen Betruges zum Nachteil der Beklagten durch nicht unverzüglich erfolgte Mitteilung der Tätigkeit als selbstständiger Kurierunternehmer ab dem 14.08.1999 verhängt worden war.
Im nachfolgenden Klageverfahren vor den Sozialgericht Heilbronn gab der Kläger in der mündlichen Verhandlung u. a. an, die in den bei der Fa. F. beschlagnahmten Listen angeführten Zeiten seien zutreffend; er habe die Listen selbst erstellt und der genannten Firma gegeben. Daraufhin wies das Sozialgericht die Klage durch Urteil vom 18.07.2002 - S 8 AL 1195/01 - im wesentlichen mit der Begründung ab, der Kläger sei ab dem 14.08.1999 nicht mehr arbeitslos gewesen. Die hiergegen eingelegte Berufung wies der 5. Senat des beschließenden Gerichts mit Urteil vom 24.03.2004 - L 5 AL 2834/02 - ebenfalls unter Hinweis auf eine fehlende Arbeitslosigkeit des Klägers zurück. In den Entscheidungsgründen heißt es weiter, der Kläger habe ab dem 14.08.1999 eine selbstständige Tätigkeit als Kurierdienstfahrer ausgeübt. Seine Einlassung, bei den in den beschlagnahmten Aufstellungen angeführten Fahrten habe es sich um Erkundungs- und Probefahrten gehandelt, sei unglaubhaft. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers blieb ohne Erfolg (BSG, Beschluss vom 09.08.2004 - B 7 AL 112/04 B).
Mit Schreiben vom 27.07.2003 erinnerte der Kläger an seinen Antrag auf Gewährung von Überbrückungsgeld und legte u. a. einen von ihm am selben Tage ausgefüllten Antragsvordruck vor. Darin ist eine Aufnahme der Kuriertätigkeit am 01.10.1999 angegeben.
Mit Bescheid vom 25.08.2003 lehnte die Beklagte den Antrag ab, da er erst am 17.08.1999 und damit nicht vor der am 14.08.1999 erfolgten Aufnahme der Selbstständigkeit gestellt worden sei. Soweit die selbstständige Tätigkeit, wie im Antragsformular angeben, erst am 01.10.1999 aufgenommen worden sei, bestehe angesichts des seit der Beendigung des Bezugs von Arbeitslosenhilfe verstrichenen Zeitraums von mehr als einem Monat ebenfalls kein Anspruch auf Überbrückungsgeld.
Zur Begründung seines hiergegen erhobenen Widerspruchs trug der Kläger im wesentlichen vor, am 17.08.1999 sei mit dem Auftraggeber lediglich über die Besetzung der freien Stelle als selbständiger Kurierdienstfahrer gesprochen worden. Im übrigen habe er die Antragsunterlagen für die Gewährung von Überbrückungsgeld bereits im Zusammenhang mit der Antragstellung bei der Beklagten abgegeben; diese seien dann durch Mitarbeiter der Beklagten unterschlagen worden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 06.10.2003 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der Antrag auf Gewährung von Überbrückungsgeld sei verspätet gestellt worden. Eine unbillige Härte, die eine Zulassung der verspäteten Antragstellung rechtfertigen könne, liege nicht vor.
Am 29.10.2003 hat der Kläger beim Sozialgericht Heilbronn Klage erhoben. Zur Begründung hat er vorgetragen, er habe die Beklagte am 14.08.1999 über die in Aussicht stehenden Möglichkeit zur Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit unterrichtet. Am 17.08.1999 sei ihm von Seiten der Beklagten mitgeteilt worden, die Voraussetzungen für die Gewährung von Überbrückungsgeld lägen vor. Der von ihm beantragte und von der Beklagten genehmigte Urlaub für die Zeit vom 18.08.1999 bis zum 09.09.1999 habe, was dem zuständigen Arbeitsvermittler bekannt gewesen sei, der Vorbereitung auf eine selbstständige Tätigkeit gedient. Er habe in dieser Zeit Touren abgefahren, um bei Beginn seiner selbstständigen Tätigkeit sofort Kenntnisse von den entsprechenden Örtlichkeiten zu haben. Für diese Einarbeitungsfahrten habe er kein Entgelt erhalten. Im Übrigen habe die für eine selbstständige Tätigkeit erforderliche Gewerbeanmeldung nicht vorgelegen.
Mit Urteil vom 01.03.2005 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es im wesentlichen ausgeführt, die Aufnahme der Kurierdiensttätigkeit des Klägers mit deutlich mehr als 15 Stunden in der Woche sei ausweislich der bei der Fa. F. beschlagnahmten Aufstellungen am 14.08.1999 erfolgt. Seine Angabe in der mündlichen Verhandlung, er habe die in den Aufstellungen für die Monate August und September angeführten Fahrten nicht unternommen und die Listen nur gefertigt, weil er ein Computerprogramm habe ausprobieren wollen, sei schon deshalb nicht glaubhaft, da sie seinem bisherigen Vorbringen widerspreche. Die bislang geltend gemachten Erkundungs- und Probefahrten seien als der selbstständigen Tätigkeit dienende Betätigungen Teil derselben. Im übrigen sei die Behauptung, er habe für die Fahrten kein Entgelt erhalten, angesichts der in den vom Kläger gefertigten Aufstellungen nahezu ausschließlich - mit Ausnahme von zwei Tagen - unter der Rubrik "PROV." angeführten DM-Beträge für das Gericht nicht glaubhaft. In Ansehung dessen sei die selbstständige Tätigkeit vor Stellung des Antrages auf Bewilligung von Überbrückungsgeld aufgenommen worden; eine Antragstellung vor dem 17.08.1999 sei nicht erfolgt. Nachdem eine unbillige Härte nicht vorliege und auch im Übrigen kein Grund für die Zulassung des verspäteten Antrages bestehe, seien die Voraussetzungen für die Gewährung von Überbrückungsgeld nicht erfüllt.
Am 01.04.2005 hat der Kläger Berufung eingelegt.
Zur Begründung trägt er im wesentlichen vor, er habe vor Stellung des Antrages auf Gewährung von Überbrückungsgeld lediglich die Absicht gehabt, sich als Kurierdienstfahrer selbstständig zu machen, und die Beklagte hiervon bereits am 12.08.1999 unterrichtet. Im Übrigen sei es erforderlich gewesen, die Touren vor Aufnahme der Tätigkeit mehrmals abzufahren.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 01. März 2005 sowie den Bescheid der Beklagten vom 25. August 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06. Oktober 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Überbrückungsgeld ab dem 01. Oktober 1999 nach den gesetzlichen Vorschriften zu gewähren.
Die Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen sowie die angegriffene Entscheidung des Sozialgerichts,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten des Senats und des Sozialgerichts Heilbronn, die beigezogenen Leistungsakten der Beklagten (vier Bände) sowie die gleichfalls beigezogenen Akten der oben angeführten vorangegangenen Verfahren vor dem Sozialgericht Heilbronn und dem beschließenden Gericht verwiesen.
II.
Der Senat entscheidet ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss, da er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Die Beteiligten sind hierzu gehört worden.
Die Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob es sich bei der in Rede stehenden Kurierdiensttätigkeit des Klägers um eine nach § 57 Abs. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) für die Gewährung von Überbrückungsgeld erforderliche selbstständige Tätigkeit handelt. Denn der Kläger hat schon deshalb keinen Anspruch auf Überbrückungsgeld, weil er die erstrebte Leistungen nicht gem. § 324 Abs. 1 Satz 1 SGB III vor Aufnahme der Tätigkeit als Kurierdienstfahrer beantragt hat und auch eine die Zulassung des verspäteten Antrages ermöglichende unbillige Härte i. S. des § 324 Abs. 1 Satz 2 SGB III nicht vorliegt. Dies hat das Sozialgericht im Urteil vom 01.03.2005 ausführlich und zutreffend dargelegt; hierauf wird verwiesen (§ 153 Abs. 2 SGG). Ergänzend ist folgendes auszuführen:
Ebenso wie das Sozialgericht in der hier angegriffenen Entscheidung sowie im Urteil vom 18.07.2002 - S 8 AL 1195/01 - und der 5. Senat des beschließenden Gerichts im Urteil vom 24.03.2004 - L 5 AL 2834/02 - hegt auch der nunmehr zur Entscheidung berufene Senat keinerlei Zweifel daran, dass der Kläger die Tätigkeit als Kurierdienstfahrer bereits am 14.08.1999 aufgenommen hat.
Zunächst hat er ausweislich der bei der Fa. F. beschlagnahmten Abrechnungen ab dem genannten Zeitpunkt an nahezu jedem Wochentag in einem zeitlichen Umfang zwischen sechs und zwanzig Stunden Fahrten im wesentlichen zu denselben Zielen unternommen, wie nach dem offiziellen Beginn seiner Kurierdiensttätigkeit. Dies stellt er auch selbst nicht (mehr) in Abrede. Vielmehr hat er in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht vom 18.07.2002 - S 8 AL 1195/01 - bestätigt, dass er die Abrechnungen selbst erstellt hat und dass diese hinsichtlich der angegebenen Zeiten zutreffen. Seine erstinstanzlich in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht vom 01.03.2005 einmalig aufgestellte Behauptung, er habe die in den Aufstellungen für die Monate August und September angeführten Fahrten nicht unternommen und die Listen nur gefertigt, weil er ein Computerprogramm habe ausprobieren wollen, hat er im Berufungsverfahren nicht wiederholt; sie trifft angesichts der von ihm zu Lasten der Fa. F. unterschriebenen Tankbelege vom 11.09.1999, 29.09.1999 und vom 30.09.1999 auch nicht zu. Demgemäß hat er - wie bereits in den vorangegangenen Verfahren - die zu den besagten Zielen unternommenen Fahrten erneut bestätigt.
Die genannten Fahrten des Klägers in den Monaten August und September 1999 sind entgegen seinem Vorbringen, er habe im fraglichen Zeitraum lediglich unentgeltliche Erkundungs- und Probefahrten unternommen, auch nicht als der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit im Rechtssinne vorangehende, diese Tätigkeit lediglich vorbereitende Handlungen ohne unmittelbare Gewinnerzielungsabsicht anzusehen (vgl. hierzu LSG Rheinland-Pfalz 29.10.2001 - L 1 AL 122/00 -, NZS 2002, 382 ff.). Vielmehr folgt die Gewinnerzielungsabsicht des Klägers schon daraus, dass er bezogen auf die Zeit vom 14.08.1999 bis zum 31.09.1999 taggenau errechnete Provisionsforderungen in Höhe von DM 81,25 bis DM 260,00 für insgesamt 36 im hier streitigen Zeitraum unternommene Tagestouren erstellt und bei der Fa. F. eingereicht hat. Dies gilt umso mehr, als der Kläger hinsichtlich der von ihm am 16. und 17.08.1999 unternommenen Fahrten gerade keine Provisionsforderungen, sondern den Vermerk "Mitgefahren" in die Abrechnungen eingetragen hat. Andernfalls hätte es nämlich der ausdrücklichen Unterscheidung zwischen provisionspflichtigen und provisionsfreien Fahrten nicht bedurft. Dem steht auch das vom Kläger vorgetragene Erfordernis einer gründlichen Einweisung nicht entgegen, so dass es der von ihm in seinem Berufungsschreiben vom 30.03.2005 insoweit angeregten Beweiserhebung durch Vernehmung des Firmeninhabers F. als Zeugen nicht bedarf.
Anders als der Kläger meint, kommt es schließlich auch nicht darauf an, dass er seine Kurierdiensttätigkeit erst zum 01.10.1999 gewerbebehördlich angemeldet hat. Denn die vorliegend allein maßgebliche tatsächliche Tätigkeitsaufnahme bleibt vom Fehlen der - ordnungsrechtlich bedeutsamen - Gewerbeanmeldung unberührt.
In Ansehung dessen ist der Leistungsantrag des Klägers verspätet gestellt. Denn für eine vor Eingang seines Schreibens vom 17.08.1999 bei der Beklagten erfolgte Antragstellung bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Gleiches gilt mit Blick auf eine - vom Kläger mit unterschiedlichen Datumsangaben und deshalb sowie in Ansehung seiner aus den oben aufgezeigten Widersprüchen folgenden mangelnden Glaubwürdigkeit im Übrigen auch unglaubhaft behauptete - vorherige Unterrichtung der Beklagten über die beabsichtigte Aufnahme der Kurierdiensttätigkeit, so dass eine unbillige Härte i. S. des § 324 Abs. 1 Satz 2 SGB III (vgl. hierzu die Urteile des 8. Senats des erkennenden Gerichts vom 17.03.2006 - L 8 AL 2899/04 - und vom 23.04.2004 - L 8 AL 4489/03 -, jeweils zitiert nach juris) ebenfalls nicht vorliegt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Kosten sind nicht zu erstatten
Gründe:
I.
Der Kläger erstrebt die Gewährung von Überbrückungsgeld.
Der am 11.10.1952 geborene Kläger stand ab dem Jahre 1994 mit kurzen Unterbrechungen im Leistungsbezug der Beklagten. Zum 17.08.1999 wurde die Auszahlung der ihm zuletzt bewilligten Arbeitslosenhilfe zunächst eingestellt, nachdem er am selben Tage schriftlich die Gewährung von Urlaub für die Zeit vom 18.08.1999 bis zum 10.09.1999 beantragt und auf fernmündliche Nachfrage eines Mitarbeiters der Beklagten sodann mittels Telefax angegeben hatte, er werde ab dem 10.09.1999 als selbstständiger Fahrer arbeiten. Im Anschluss an seinen mit letztgenanntem Schreiben am 17.08.1999 darüber hinaus gestellten Antrag auf Gewährung von Überbrückungsgeld wurden ihm entsprechende Antragsunterlagen zugesandt.
In der Folgezeit bewilligte die Beklagte angesichts des vom Kläger mitgeteilten Zeitpunkts der beabsichtigten Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit durch Bescheid vom 14.09.1999 Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 17.08.1999 bis zum 09.09.1999. Am 28.09.1999 teilte die Ehefrau des Klägers fernmündlich eine zeitliche Verzögerung der Selbstständigkeit ihres Ehemannes mit. Der Kläger selbst erklärte am 30.09.1999 ebenfalls fernmündlich, seine Unterlagen für die Gewährung von Überbrückungsgeld seien nunmehr komplett, er werde am Nachmittag zum zuständigen Sachbearbeiter der Beklagten gehen. Daraufhin half die Beklagte dem gegen den Bescheid vom 14.09.1999 eingelegten, auf Bewilligung von Arbeitslosenhilfe über den 09.09.1999 hinaus gerichteten Widerspruch des Klägers durch Bescheid vom 29.11.1999 teilweise ab und bewilligte Arbeitslosenhilfe für den 30.09.1999. Die vom Kläger nach Zurückweisung seines Widerspruchs im Übrigen erhobene und auf Bewilligung von Arbeitslosenhilfe auch für die Zeit vom 10.09.1999 bis zum 29.09.1999 gerichtete Klage wurde mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 29.08.2000 - S 8 AL 3228/99 - abgewiesen. In den Entscheidungsgründen heißt es, der Kläger habe der Arbeitsvermittlung u. a. deshalb nicht zur Verfügung gestanden, weil er nach eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung bereits seit Ende August beinahe täglich bei Kurierfahrten mitgefahren sei.
Im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen wurden bei der Fa. F. u. a. auf die Monate August und September 1999 bezogene und am Zeitaufwand orientierte Provisionsabrechnungen des Klägers für ab dem 14.08.1999 an nahezu jedem Wochentag in einem zeitlichen Umfang zwischen sechs und zwanzig Stunden unternommene Fahrten sowie von ihm selbst zu Lasten der Firma unterschriebene Tankbelege beschlagnahmt. Nach Bekanntwerden des Inhalts dieser Unterlagen hob die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 14.08.1999 bis zum 09.09.1999 sowie für den 30.09.1999 mit Bescheid vom 12.12.2000 auf, da der Kläger bereits ab dem 14.08.1999 in einem Beschäftigungsverhältnis mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden gestanden habe; zugleich forderte sie die Erstattung überzahlter Leistungen. Ein Überprüfungsbegehren des Klägers lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 03.05.2001 ab. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 01.08.2001 zurück, nachdem gegen den Kläger mit rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichts Heilbronn vom 12.06.2001 – 22 Cs 56 Js 8540/01 AK 370/01 - eine Geldstrafe von 45 Tagessätzen wegen Betruges zum Nachteil der Beklagten durch nicht unverzüglich erfolgte Mitteilung der Tätigkeit als selbstständiger Kurierunternehmer ab dem 14.08.1999 verhängt worden war.
Im nachfolgenden Klageverfahren vor den Sozialgericht Heilbronn gab der Kläger in der mündlichen Verhandlung u. a. an, die in den bei der Fa. F. beschlagnahmten Listen angeführten Zeiten seien zutreffend; er habe die Listen selbst erstellt und der genannten Firma gegeben. Daraufhin wies das Sozialgericht die Klage durch Urteil vom 18.07.2002 - S 8 AL 1195/01 - im wesentlichen mit der Begründung ab, der Kläger sei ab dem 14.08.1999 nicht mehr arbeitslos gewesen. Die hiergegen eingelegte Berufung wies der 5. Senat des beschließenden Gerichts mit Urteil vom 24.03.2004 - L 5 AL 2834/02 - ebenfalls unter Hinweis auf eine fehlende Arbeitslosigkeit des Klägers zurück. In den Entscheidungsgründen heißt es weiter, der Kläger habe ab dem 14.08.1999 eine selbstständige Tätigkeit als Kurierdienstfahrer ausgeübt. Seine Einlassung, bei den in den beschlagnahmten Aufstellungen angeführten Fahrten habe es sich um Erkundungs- und Probefahrten gehandelt, sei unglaubhaft. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers blieb ohne Erfolg (BSG, Beschluss vom 09.08.2004 - B 7 AL 112/04 B).
Mit Schreiben vom 27.07.2003 erinnerte der Kläger an seinen Antrag auf Gewährung von Überbrückungsgeld und legte u. a. einen von ihm am selben Tage ausgefüllten Antragsvordruck vor. Darin ist eine Aufnahme der Kuriertätigkeit am 01.10.1999 angegeben.
Mit Bescheid vom 25.08.2003 lehnte die Beklagte den Antrag ab, da er erst am 17.08.1999 und damit nicht vor der am 14.08.1999 erfolgten Aufnahme der Selbstständigkeit gestellt worden sei. Soweit die selbstständige Tätigkeit, wie im Antragsformular angeben, erst am 01.10.1999 aufgenommen worden sei, bestehe angesichts des seit der Beendigung des Bezugs von Arbeitslosenhilfe verstrichenen Zeitraums von mehr als einem Monat ebenfalls kein Anspruch auf Überbrückungsgeld.
Zur Begründung seines hiergegen erhobenen Widerspruchs trug der Kläger im wesentlichen vor, am 17.08.1999 sei mit dem Auftraggeber lediglich über die Besetzung der freien Stelle als selbständiger Kurierdienstfahrer gesprochen worden. Im übrigen habe er die Antragsunterlagen für die Gewährung von Überbrückungsgeld bereits im Zusammenhang mit der Antragstellung bei der Beklagten abgegeben; diese seien dann durch Mitarbeiter der Beklagten unterschlagen worden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 06.10.2003 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der Antrag auf Gewährung von Überbrückungsgeld sei verspätet gestellt worden. Eine unbillige Härte, die eine Zulassung der verspäteten Antragstellung rechtfertigen könne, liege nicht vor.
Am 29.10.2003 hat der Kläger beim Sozialgericht Heilbronn Klage erhoben. Zur Begründung hat er vorgetragen, er habe die Beklagte am 14.08.1999 über die in Aussicht stehenden Möglichkeit zur Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit unterrichtet. Am 17.08.1999 sei ihm von Seiten der Beklagten mitgeteilt worden, die Voraussetzungen für die Gewährung von Überbrückungsgeld lägen vor. Der von ihm beantragte und von der Beklagten genehmigte Urlaub für die Zeit vom 18.08.1999 bis zum 09.09.1999 habe, was dem zuständigen Arbeitsvermittler bekannt gewesen sei, der Vorbereitung auf eine selbstständige Tätigkeit gedient. Er habe in dieser Zeit Touren abgefahren, um bei Beginn seiner selbstständigen Tätigkeit sofort Kenntnisse von den entsprechenden Örtlichkeiten zu haben. Für diese Einarbeitungsfahrten habe er kein Entgelt erhalten. Im Übrigen habe die für eine selbstständige Tätigkeit erforderliche Gewerbeanmeldung nicht vorgelegen.
Mit Urteil vom 01.03.2005 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es im wesentlichen ausgeführt, die Aufnahme der Kurierdiensttätigkeit des Klägers mit deutlich mehr als 15 Stunden in der Woche sei ausweislich der bei der Fa. F. beschlagnahmten Aufstellungen am 14.08.1999 erfolgt. Seine Angabe in der mündlichen Verhandlung, er habe die in den Aufstellungen für die Monate August und September angeführten Fahrten nicht unternommen und die Listen nur gefertigt, weil er ein Computerprogramm habe ausprobieren wollen, sei schon deshalb nicht glaubhaft, da sie seinem bisherigen Vorbringen widerspreche. Die bislang geltend gemachten Erkundungs- und Probefahrten seien als der selbstständigen Tätigkeit dienende Betätigungen Teil derselben. Im übrigen sei die Behauptung, er habe für die Fahrten kein Entgelt erhalten, angesichts der in den vom Kläger gefertigten Aufstellungen nahezu ausschließlich - mit Ausnahme von zwei Tagen - unter der Rubrik "PROV." angeführten DM-Beträge für das Gericht nicht glaubhaft. In Ansehung dessen sei die selbstständige Tätigkeit vor Stellung des Antrages auf Bewilligung von Überbrückungsgeld aufgenommen worden; eine Antragstellung vor dem 17.08.1999 sei nicht erfolgt. Nachdem eine unbillige Härte nicht vorliege und auch im Übrigen kein Grund für die Zulassung des verspäteten Antrages bestehe, seien die Voraussetzungen für die Gewährung von Überbrückungsgeld nicht erfüllt.
Am 01.04.2005 hat der Kläger Berufung eingelegt.
Zur Begründung trägt er im wesentlichen vor, er habe vor Stellung des Antrages auf Gewährung von Überbrückungsgeld lediglich die Absicht gehabt, sich als Kurierdienstfahrer selbstständig zu machen, und die Beklagte hiervon bereits am 12.08.1999 unterrichtet. Im Übrigen sei es erforderlich gewesen, die Touren vor Aufnahme der Tätigkeit mehrmals abzufahren.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 01. März 2005 sowie den Bescheid der Beklagten vom 25. August 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06. Oktober 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Überbrückungsgeld ab dem 01. Oktober 1999 nach den gesetzlichen Vorschriften zu gewähren.
Die Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen sowie die angegriffene Entscheidung des Sozialgerichts,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten des Senats und des Sozialgerichts Heilbronn, die beigezogenen Leistungsakten der Beklagten (vier Bände) sowie die gleichfalls beigezogenen Akten der oben angeführten vorangegangenen Verfahren vor dem Sozialgericht Heilbronn und dem beschließenden Gericht verwiesen.
II.
Der Senat entscheidet ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss, da er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Die Beteiligten sind hierzu gehört worden.
Die Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob es sich bei der in Rede stehenden Kurierdiensttätigkeit des Klägers um eine nach § 57 Abs. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) für die Gewährung von Überbrückungsgeld erforderliche selbstständige Tätigkeit handelt. Denn der Kläger hat schon deshalb keinen Anspruch auf Überbrückungsgeld, weil er die erstrebte Leistungen nicht gem. § 324 Abs. 1 Satz 1 SGB III vor Aufnahme der Tätigkeit als Kurierdienstfahrer beantragt hat und auch eine die Zulassung des verspäteten Antrages ermöglichende unbillige Härte i. S. des § 324 Abs. 1 Satz 2 SGB III nicht vorliegt. Dies hat das Sozialgericht im Urteil vom 01.03.2005 ausführlich und zutreffend dargelegt; hierauf wird verwiesen (§ 153 Abs. 2 SGG). Ergänzend ist folgendes auszuführen:
Ebenso wie das Sozialgericht in der hier angegriffenen Entscheidung sowie im Urteil vom 18.07.2002 - S 8 AL 1195/01 - und der 5. Senat des beschließenden Gerichts im Urteil vom 24.03.2004 - L 5 AL 2834/02 - hegt auch der nunmehr zur Entscheidung berufene Senat keinerlei Zweifel daran, dass der Kläger die Tätigkeit als Kurierdienstfahrer bereits am 14.08.1999 aufgenommen hat.
Zunächst hat er ausweislich der bei der Fa. F. beschlagnahmten Abrechnungen ab dem genannten Zeitpunkt an nahezu jedem Wochentag in einem zeitlichen Umfang zwischen sechs und zwanzig Stunden Fahrten im wesentlichen zu denselben Zielen unternommen, wie nach dem offiziellen Beginn seiner Kurierdiensttätigkeit. Dies stellt er auch selbst nicht (mehr) in Abrede. Vielmehr hat er in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht vom 18.07.2002 - S 8 AL 1195/01 - bestätigt, dass er die Abrechnungen selbst erstellt hat und dass diese hinsichtlich der angegebenen Zeiten zutreffen. Seine erstinstanzlich in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht vom 01.03.2005 einmalig aufgestellte Behauptung, er habe die in den Aufstellungen für die Monate August und September angeführten Fahrten nicht unternommen und die Listen nur gefertigt, weil er ein Computerprogramm habe ausprobieren wollen, hat er im Berufungsverfahren nicht wiederholt; sie trifft angesichts der von ihm zu Lasten der Fa. F. unterschriebenen Tankbelege vom 11.09.1999, 29.09.1999 und vom 30.09.1999 auch nicht zu. Demgemäß hat er - wie bereits in den vorangegangenen Verfahren - die zu den besagten Zielen unternommenen Fahrten erneut bestätigt.
Die genannten Fahrten des Klägers in den Monaten August und September 1999 sind entgegen seinem Vorbringen, er habe im fraglichen Zeitraum lediglich unentgeltliche Erkundungs- und Probefahrten unternommen, auch nicht als der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit im Rechtssinne vorangehende, diese Tätigkeit lediglich vorbereitende Handlungen ohne unmittelbare Gewinnerzielungsabsicht anzusehen (vgl. hierzu LSG Rheinland-Pfalz 29.10.2001 - L 1 AL 122/00 -, NZS 2002, 382 ff.). Vielmehr folgt die Gewinnerzielungsabsicht des Klägers schon daraus, dass er bezogen auf die Zeit vom 14.08.1999 bis zum 31.09.1999 taggenau errechnete Provisionsforderungen in Höhe von DM 81,25 bis DM 260,00 für insgesamt 36 im hier streitigen Zeitraum unternommene Tagestouren erstellt und bei der Fa. F. eingereicht hat. Dies gilt umso mehr, als der Kläger hinsichtlich der von ihm am 16. und 17.08.1999 unternommenen Fahrten gerade keine Provisionsforderungen, sondern den Vermerk "Mitgefahren" in die Abrechnungen eingetragen hat. Andernfalls hätte es nämlich der ausdrücklichen Unterscheidung zwischen provisionspflichtigen und provisionsfreien Fahrten nicht bedurft. Dem steht auch das vom Kläger vorgetragene Erfordernis einer gründlichen Einweisung nicht entgegen, so dass es der von ihm in seinem Berufungsschreiben vom 30.03.2005 insoweit angeregten Beweiserhebung durch Vernehmung des Firmeninhabers F. als Zeugen nicht bedarf.
Anders als der Kläger meint, kommt es schließlich auch nicht darauf an, dass er seine Kurierdiensttätigkeit erst zum 01.10.1999 gewerbebehördlich angemeldet hat. Denn die vorliegend allein maßgebliche tatsächliche Tätigkeitsaufnahme bleibt vom Fehlen der - ordnungsrechtlich bedeutsamen - Gewerbeanmeldung unberührt.
In Ansehung dessen ist der Leistungsantrag des Klägers verspätet gestellt. Denn für eine vor Eingang seines Schreibens vom 17.08.1999 bei der Beklagten erfolgte Antragstellung bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Gleiches gilt mit Blick auf eine - vom Kläger mit unterschiedlichen Datumsangaben und deshalb sowie in Ansehung seiner aus den oben aufgezeigten Widersprüchen folgenden mangelnden Glaubwürdigkeit im Übrigen auch unglaubhaft behauptete - vorherige Unterrichtung der Beklagten über die beabsichtigte Aufnahme der Kurierdiensttätigkeit, so dass eine unbillige Härte i. S. des § 324 Abs. 1 Satz 2 SGB III (vgl. hierzu die Urteile des 8. Senats des erkennenden Gerichts vom 17.03.2006 - L 8 AL 2899/04 - und vom 23.04.2004 - L 8 AL 4489/03 -, jeweils zitiert nach juris) ebenfalls nicht vorliegt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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