Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 6 RA 3522/03
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 12 RA 22/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 16. Januar 2004 wird zurückgewiesen. Die Klagen gegen den Bescheid vom 8. März 2004 und die Rentenanpassungsmitteilungen zum 1. Juli 2000, zum 1. Juli 2001, zum 1. Juli 2002, zum 1. Juli 2003, zum 1. Juli 2004 und zum 1. Juli 2005 werden abgewiesen. Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Festsetzung des Rentenhöchstwertes.
Die 1922 geborene Klägerin war von April 1939 bis September 1946 als Stenotypistin und Kontoristin beschäftigt. Nach einer Neulehrer- und Fremdsprachenausbildung war sie seit Januar 1957 als Vertragslehrerin beschäftigt, vorher war sie noch als Buchhalter und Sachbearbeiter tätig gewesen. Vom 1. September 1961 bis 31. August 1982 war sie als Lehrerin beim Rat des Stadtbezirkes B angestellt. Mit Urkunde vom 4. Juli 1963 wurde ihr mit Wirkung vom 1. Juni 1963 eine Zusage über eine zusätzliche Altersversorgung entsprechend den Bestimmungen über die Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der Stadt B erteilt, diese Urkunde trägt den Vermerk, dass mit Wirkung vom 1. September 1976 die Versorgungsordnung vom 27. Mai 1976 (über die zusätzliche Versorgung der Pädagogen) gelte.
Die Staatliche Versicherung der DDR – Altersversorgung der Intelligenz - gewährte der Klägerin mit Versorgungsbescheid vom 29. Juli 1982 Altersversorgung ab 1. September 1982 (Vollendung des 60. Lebensjahres) in Höhe von 792,- Mark, der FDGB Kreisvorstand mit Bescheid vom 25. Juni 1982 Altersrente aus der Sozialpflichtversicherung ebenfalls ab 1. September 1982 in Höhe von 260,- Mark. Ab 1. Juli 1990 erhielt die Klägerin 330,- DM als Altersrente und 792,- DM aus der Zusatzversorgung. Der Gesamtzahlbetrag von 1.122,- DM blieb zum 1. Januar 1991 unverändert und wurde zum 1. Juli 1992 auf 1.225,- DM erhöht.
Durch Bescheid der Beklagten vom 28. November 1991 wurde die Rente ab dem 1. Januar 1992 angepasst und umgewertet, die Klägerin erhielt nunmehr einen monatlichen Zahlbetrag von 1.225,03 DM. Der Rentenberechnung lag der bisherige Zahlbetrag aus Versicherung und Versorgung zugrunde, der den Betrag überstieg, der sich auf der Basis der - zunächst pauschal festgestellten Entgeltpunkte ergab. Der Zahlbetrag wurde um 6,84 Prozent erhöht und anschließend um den Beitragsanteil des Rentners zur Krankenversicherung vermindert.
Die Klägerin erhob Widerspruch und beantragte am 17. November 1992 die Kontenklärung. Durch Rentenbescheid vom 28. März 1994 stellte die Beklagte die Regelaltersrente der Klägerin mit Wirkung ab dem 1. Juli 1990 neu fest. Es errechneten sich ein laufender Zahlbetrag von 1.601,62 DM und eine Nachzahlung von 4.939,57 DM. Für Rentenbezugszeiten ab dem 1. Juli 1992 ergab sich aus den auf der Grundlage des gesamten Versicherungsverlaufs berechneten Entgeltpunkten ein höherer Zahlbetrag als aus der um 6,84 Prozent erhöhten Summe aus Rente und Leistung der Zusatzversorgung für Dezember 1991. Die Klägerin erhob Widerspruch, mit dem sie weitere Versicherungszeiten geltend machte und sich gegen die Bewertung anerkannter Versicherungszeiten wandte. Wegen des noch laufenden Widerspruchs gegen den Bescheid des Zusatzversorgungsträgers könne sie den Rentenbescheid nur als vorläufig anerkennen. Durch Rentenbescheid vom 4. April 1995 half die Beklagte dem Widerspruch teilweise ab, stellte die Rente ab 1. Juli 1990 neu fest und berechte einen laufenden Zahlbetrag von 1.796,42 DM sowie eine Nachzahlung von 3.253,42 DM. Im Übrigen wurde der Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 4. Juli 1995 zurückgewiesen.
Die Beklagte als Zusatzversorgungsträger hatte der Klägerin am 23. September 1993, 19. November 1993 und 10. August 1994 jeweils einen Überführungsbescheid erteilt, in dem die Zeit vom 1. Juni 1963 bis 31. August 1982 als Zeit der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen mit den in diesen Zeiträumen jeweils erzielten Bruttoentgelten ausgewiesen war. Der Widerspruch blieb – soweit ihm nicht abgeholfen wurde - erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 15. September 1995).
Am 7. August 2000 erhob die Klägerin Widerspruch gegen die Rentenanpassungsmitteilung zum 1. Juli 2000. Die Beklagte erklärte, dass das Widerspruchsverfahren ruhen solle.
Durch Rentenbescheid vom 23. November 2001 stellte die Beklagte die Regelaltersrente ab 1. Januar 1996 neu fest. Anlass war die Änderung des § 307 b des Sozialgesetzbuchs, Sechtes Buch (SGB VI) aufgrund der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) v. 28. April 1999 und ein Bescheid des Versorgungsträgers vom 27. November 2000, in dem weitere Versorgungszeiten mit zusätzlichen Arbeitsentgelten für die Zeit vom 1. Juli 1961 bis 31. Mai 1963 anerkannt und ab 1. September 1976 eine Zugehörigkeit zur zusätzlichen Versorgung der Pädagogen in Einrichtungen der Volks- und Berufsbildung ausgewiesen war. Es ergaben sich ein laufender Zahlbetrag von 1.308,66 Euro und eine Nachzahlung von 7.071,74 Euro. Die ab dem 1. Mai 1999 berücksichtigte Vergleichsrente auf der Grundlage der letzten 20 Versicherungsjahre überstieg die auf der Grundlage des gesamten Versicherungsverlaufs berechnete Rente.
Am 21. Februar 2003 beantragte die Klägerin die Überprüfung ihres Rentenbescheides nach § 44 des Sozialgesetzbuchs, Zehntes Buch (SGB X) unter Hinweis auf "diverse Fernsehsendungen". Die Beklagte lehnte durch Bescheid vom 7. März 2003 die Rücknahme des Bescheides vom 23. November 2001 ab. Der MDR habe am 21. Januar 2003 berichtet, dass bei der nach § 307b Abs. 3 SGB VI vorzunehmenden Vergleichsberechnung auch Entgelte oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen seien. Da für die Klägerin ihre tatsächlich erzielten Entgelte berücksichtigt seien, sei der Bescheid nicht fehlerhaft. Die Klägerin erhob Widerspruch und wies darauf hin, dass die für die Jahre 1962 bis 1971 berücksichtigten Arbeitsentgelte unterhalb der im Gesetz genannten Grenze von 600,- Mark monatlich lägen. Mit Schreiben vom 5. April 2003 begehrte sie weiter die Prüfung, warum eine Vergleichsrente erst ab Mai 1999 ermittelt werde. Die Beklagte wies durch Widerspruchsbescheid vom 6. Juni 2003 den Widerspruch gegen ihren Bescheid vom 7. März 2003 zurück. Arbeitsentgelt im Sinne des § 307 b Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI sei das sozialversicherungspflichtige Entgelt – bis höchstens 600,- Mark im Monat –, für das nach dem Recht des Beitrittsgebietes Beiträge zu zahlen waren. Durch Schreiben vom 23. Juni 2003 führte sie aus, dass die Neufassung des § 307 b SGB VI, in der eine Vergleichsberechnung vorgesehen sei, erst mit Wirkung vom 1. Mai 1999 in Kraft trete, wenn ein bestandskräftiger Rentenbescheid vorliege. Mit demselben Argument lehnte die Beklagte anschließend die Rücknahme ihres Bescheides vom 23. November 2001 durch Bescheid vom 3. Juli 2003 ab. Die Klägerin erhob auch dagegen Widerspruch.
Bereits am 7. Juli 2003 hat die Klägerin Klage vor dem Sozialgericht erhoben und eine Neuberechnung ihrer Rente begehrt, welche die in der Zeit vor dem 1. März 1971 erzielten Arbeitsentgelte bis zu höchstens 600,- Mark für jeden Kalendermonat berücksichtigt und eine Vergleichsberechnung bereits für Zeiten ab 1. Januar 1992 vornimmt. Zur Begründung der Klage hat die Klägerin auf § 14 SGB IV und § 307 b Abs. 2 Satz 3 SGB VI verwiesen. Die Beklagte hat durch Widerspruchsbescheid vom 13. August 2003 den Widerspruch gegen ihren Bescheid vom 3. Juli 2003 und die Berechnung einer Vergleichsrente für Zeiträume vor dem 1. Mai 1999 zurückgewiesen.
Das Sozialgericht hat die Klage durch Urteil vom 16. Januar 2004 abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig. Die Klägerin habe bei der Vergleichsberechnung nur Anspruch auf Berücksichtigung der sozialversicherungspflichtigen Entgelte. § 307 b Abs. 3 Nr. 3 Satz 2 SGB VI meine mit Arbeitsentgelten und Arbeitseinkommen allein das beitragspflichtige Einkommen. § 307 b SGB VI in der Fassung des 2. AAÜG-ÄndG diene nämlich dem Zweck, entsprechend einer Forderung des BVerfG die in § 307 a SGB VI vorgesehene Möglichkeit der Berechnung der Rente auf der Grundlage der letzten 20 (regelmäßig günstigeren) Versicherungsjahre auch auf die aus der DDR übernommenen Bestandsrentner mit Ansprüchen auf Zusatz- oder Sonderversorgung auszudehnen. Deswegen könne nur das Entgelt zugrunde gelegt werden, das auch im Rahmen des § 307 a SGB VI zu berücksichtigen sei. Bei einer Berechnung nach § 307 a SGB VI werde jedoch nicht das tatsächliche, sondern nur das sozialversicherungspflichtige Einkommen berücksichtigt. Ein Anspruch auf Ermittlung einer Vergleichsrente bereits ab Januar 1992 bestehe nicht, weil die Neuregelung des § 307 b SGB VI für die Klägerin erst mit Wirkung vom 1. Mai 1999 in Kraft getreten sei. Denn ihr Rentenbescheid sei am 28. April 1999 bereits bindend gewesen. Daran ändere auch die Neufeststellung durch Rentenbescheid vom 23. November 2001 nichts. Deswegen habe auch § 307 b Abs. 1 Satz 2 SGB VI für die Klägerin erst ab 1. Mai 1999 Wirkungen.
Gegen das ihr am 24. Februar 2004 zugestellte Urteil richtet sich die am 1. März 2003 eingegangene Berufung der Klägerin, mit der sie ein höheres Alterseinkommen unter Berücksichtigung ihrer in der DDR rechtmäßig erworbenen Ansprüche und Anwartschaften begehrt. Klagegegenstand sei auch der Bescheid vom 8. März 2004 mit Änderungen zu den Beiträgen für Pflegeversicherung und die Rentenanpassung zum 1. Juli 2004 sowie alle früheren Rentenanpassungen. Das vorliegende Verfahren gehöre zu jenen, in denen eine dauerhafte rechtsstaatliche Lösung nur unter Berücksichtigung der Entwicklung der Politik und der Entscheidungspraxis der Gerichte zu den bedrückenden Ost-West-Problemen zu erreichen sein werde, die auf den unterschiedlichsten Gebieten immer sichtbarer die politische Bühne und die Verfahren vor den Gerichten bewegten. Das in seinem Wesen rechtsstaats-, grundgesetz- und menschenrechtswidrige Rentenüberleitungsgesetz dürfe nicht als Basis der Renten- und Versorgungsüberleitung, behördlicher Tätigkeit und gerichtlicher Entscheidungen anerkannt werden.
Die Beklagte hat durch Rentenbescheid vom 8. April 2004 die Rente der Klägerin mit Wirkung ab dem 1. Mai 1999 neu festgestellt. Eine Änderung gegenüber dem Bescheid vom 23. November 2001 hat sich nicht ergeben.
Die Klägerin ist in der mündlichen Verhandlung vom 22. August 2006 nicht erschienen und nicht vertreten gewesen. Sie beantragt schriftsätzlich,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 16. Januar 2004 aufzuheben und die bisher erteilten Rentenbescheide einschließlich des Rentenbescheides vom 8. April 2004 in Gestalt der bisher erteilten Widerspruchsbescheide und die Entscheidungen über die Rentenanpassung und -angleichung zum 1. Juli 2000, zum 1. Juli 2001, zum 1. Juli 2002, zum 1. Juli 2003, zum 1. Juli 2004 und zum 1. Juli 2005 und des Bescheides vom 8. März 2004 abzuändern und die Beklagte zu verpflichten, eine höhere Rente zu gewähren.
Die Beklagte hat die Ansprüche aus der SV und auf Zusatzrente aus dem Versorgungssystem der Intelligenz (AVI) und der zusätzlichen Versorgung der Pädagogen, dem die Klägerin angehörte, in Übereinstimmung mit dem Zahlbetragsschutz des Einigungsvertrages, gemäß Gesetz zum 31. Dezember 1991 erhöht um 6,84 % und ab 1. Juli 1990 angepasst wie die Löhne und Einkommen im Beitrittsgebiet zu berücksichtigen, hilfsweise ist die Dynamisierung erst ab 1. Juli 1992 gemäß Vorgabe des BVerfG vorzunehmen.
Gleichzeitig hat die Beklagte eine Vergleichsberechnung gemäß § 307 b SGB VI i.d.F. des 2. AAÜG-ÄndG nach den Vorgaben des BVerfG vorzunehmen und dabei von den tatsächlichen und nicht willkürlich gekürzten Einkünften der letzten 20 Berufsjahre auszugehen.
Die Vergleichsberechnung ist auch für die Zeit vor dem 1. Mai 1999 vorzunehmen.
Die Versichertenrente nach dem SGB VI hat sie im Rahmen der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze (§ 260 SGB VI) und nicht abgesenkt nach dem besonderen Alterssicherungsrecht Ost auf die verfassungswidrig abgesenkte besondere Beitragsbemessungsgrenze Ost (§§ 228a und 256 a SGB VI) zu berechnen, wobei zusätzlich zu der Versichertenrente die Ansprüche auf eine zusätzliche Rente aus dem Versorgungssystem zu berücksichtigen sind, die in das neue Rentenrecht zu überführen und nicht zu liquidieren waren.
Der Bescheid über die Beitragsänderungen zum 1. April 2004 ist aufzuheben und die Anpassung der Rente sowie die Rentenangleichung Ost an West zum 1. Juli 2000, zum 1. Juli 2001, zum 1. Juli 2002, zum 1. Juli 2003, zum 1. Juli 2004 sowie zum 1. Juli 2005 sind nach den verbindlichen Vorgaben des EV und des GG durchzuführen, wobei zu berücksichtigen ist, dass der Anspruch auf die "Anpassung Ost" nach dem Leiturteil des BVerfG vom 28.04.1999 unter Eigentumsschutz steht (BVerfGE 100, 1 (44, 54)),
Der Klägerin ist der ihr in den unterschiedlichen Zeiträumen zustehenden Renten der Zahlbetrag einschließlich der Nachzahlungen zu gewähren, der im Vergleich der auf den unterschiedlichen Rechtsgrundlagen erfolgten Rentenberechnungen am höchsten ist.
hilfsweise,
das Verfahren zum Ruhen zu bringen oder auszusetzen,
weiter hilfsweise,
Beweis zu erheben. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 14. August 20006 Bezug genommen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil des Sozialgerichts für zutreffend.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die von der Beklagten vorgelegte Einheitsakte, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Trotz Abwesenheit der Klägerin in der mündlichen Verhandlung kann der Senat in der Sache entscheiden. Darauf ist ihr Prozessbevollmächtigter in der Terminsmitteilung hingewiesen worden.
Gegenstand des Rechtsstreits ist die Rentenhöchstwertfestsetzung, nachdem die Beklagte durch Bescheid vom 8. April 2004 die Rente der Klägerin für Bezugszeiträume ab dem 1. Mai 1999 neu festgestellt hat. Soweit die Klägerin einen Anspruch auf eine Vergleichsberechnung für Rentenbezugszeiträume bis zum 30. April 1999 geltend macht, ist Klagegegenstand der Bescheid vom 3. Juli 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. August 2003, mit dem die Beklagte die Rücknahme ihres Rentenbescheides vom 23. November 2001 abgelehnt hat, der die Vergleichsberechnung auf Bezugszeiträume ab dem 1. Mai 1999 beschränkt hat.
Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte bei der nach § 307 b Abs. 3 SGB VI vorzunehmenden Vergleichsberechnung für Versicherungsjahre bis 1971 höhere Entgelte berücksichtigt. Nach § 307 b Abs. 3 Nr. 1 SGB VI sind für die Ermittlung der Vergleichsrente die Anzahl der bei der Rentenneuberechnung berücksichtigten Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten mit den durchschnittlichen Entgeltpunkten pro Monat, höchstens jedoch mit dem Wert 0,15 zu vervielfältigen. Dabei ergeben sich gemäß § 307 b Abs. 3 Nr. 3 SGB VI die durchschnittlichen Entgeltpunkte pro Monat, wenn auf der Grundlage der letzten 20 Kalenderjahre vor dem Ende der letzten versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit die Summe der Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen, vervielfältigt mit 240 und geteilt durch die Anzahl der dabei berücksichtigten Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit, durch das Gesamtdurchschnittseinkommen aus Anlage 12 und durch 12 geteilt wird. Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen sind für Zeiten vor dem 1. März 1971 bis zu höchstens 600 Mark für jeden belegten Kalendermonat zu berücksichtigen. Danach sind für die Klägerin monatliche Arbeitsentgelte aus der Zeit vor dem 1. März 1971 in die Vergleichsberechnung einzubeziehen, weil ihre Beschäftigung im August 1982 endete, die letzten 20 Kalenderjahre vor dem Ende der Beschäftigung daher den Zeitraum vom 1. Januar 1962 bis 31. Dezember 1981 umfassen. Bei der Vergleichsberechnung nach § 307 b Abs. 3 SGB VI ist der in Kalendermonaten aus der Zeit vor März 1971 erzielte Verdienst nur zu berücksichtigen, soweit er mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt ist (Bundessozialgericht [BSG], Urt. v. 31. März 2004 – B 4 RA 11/03 R -). Denn für die Ermittlung von Entgeltpunkten enthält § 307 b Abs. 3 SGB VI eine Sondervorschrift nur für den zu berücksichtigenden Zeitraum, welche die ansonsten geltenden allgemeinen Vorschriften unberührt lässt. § 256 a SGB VI bestimmt, dass Entgeltpunkte für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet auf der Grundlage des versicherten Arbeitsverdienstes berechnet werden. Die Erwähnung einer Höchstgrenze von 600 Mark in § 307 b Abs. 3 Satz 2 SGB VI regelt deswegen lediglich, dass versichertes Arbeitseinkommen nur bis zu dieser Höhe zu berücksichtigen ist, ohne aber in Abkehr von den allgemeinen Vorschriften zu bestimmen, dass aus den in dieser Zeit erzielten Arbeitsverdiensten ohne Rücksicht auf die Entrichtung von Versicherungsbeiträgen Entgeltpunkte zu berechnen sind. Die Eintragungen in den Sozialversicherungsausweisen belegen, dass die Klägerin in der Zeit vom 1. Januar 1962 bis 28. Februar 1971 nicht in jedem Monat die nach dem Sozialversicherungsrecht der DDR maßgebende Beitragsbemessungsgrenze von 600 Mark monatlich erreichte. Die im Sozialversicherungsausweis bestätigten versicherungspflichtigen Entgelte sind von der Beklagten bei der Entgeltberechnung berücksichtigt worden. Dass der damalige tatsächliche Arbeitslohn höher war, ist - entgegen der Auffassung der Klägerin – in diesem Zusammenhang unerheblich. Die Versicherungspflichtgrenze von 600,- Mark monatlich wird nicht erreicht, wenn es während eines Kalendermonats zu Unterbrechungen der Versicherungspflicht durch Arbeitsausfalltage gekommen ist, in denen nach dem DDR-Sozialversicherungsrecht keine Versicherungspflicht bestand (§ 69 der Verordnung über die Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten vom 21. Dezember 1961). Die dadurch entstandenen Lücken können nicht mit Entgelten geschlossen werden, die zu anderen Zeiten erzielt wurden. Denn insoweit kommen nur oberhalb der Versicherungspflichtgrenze liegende Entgelte in Betracht, für die entsprechend auch keine Beiträge entrichtet wurden. Ein Anspruch auf Berücksichtigung höherer Verdienste bei der Vergleichsberechnung besteht daher nicht.
Die Klägerin hat auch keinen Anspruch nach § 44 SGB X auf Rücknahme des Rentenbescheides vom 23. November 2001 und Vornahme einer Vergleichsberechnung für Zeiten vor dem 1. Mai 1999. Denn der Rentenbescheid erweist sich insoweit nicht als rechtswidrig. Die Vorschriften über die Vergleichsrente (§ 307 b Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 SGB VI) und die Anpassung des nach dem Einigungsvertrag besitzgeschützten Zahlbetrages (§ 307 b Abs. 5 SGB VI) sind erst mit Wirkung vom 1. Mai 1999 durch das 2. Änderungsgesetz zum AAÜG (2. AAÜG-Änderungsgesetz) vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1941) als Reaktion auf die Entscheidungen des BVerfG vom 28. April 1999 1 BvL 32/95 ; 1 BvR 2105/95 (SozR 3-8570 § 10 Nr 3) und 1 BvR 1226/98; 1 BvR 485/97 (SozR 3-2600 § 307b Nr 6) - sowie die des BSG vom 3. August 1999 – B 4 RA 24/98 R - (SozR 3-2600 § 307b Nr 8) in Kraft getreten. Vorher galt § 307 b SGB VI in der Fassung des Renten-Überleitungsgesetz vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606), zuletzt geändert durch Art. 5 des Ersten SGB III-Änderungsgesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2970). Die alte Fassung der Vorschrift enthielt keine Regelungen über Vergleichsrente und Anpassung des besitzgeschützten Zahlbetrags. Eine Neuberechnung für Rentenbezugszeiten schon ab dem 1. Januar 1992 ist nach Art. 13 Abs. 5 des 2. AAÜG-ÄndG nur möglich, wenn am 28. April 1999 ein Rentenbescheid noch nicht bindend war. Diese zeitliche Begrenzung steht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BVerfG (Urteile vom 28. April 1999 1 BvL 32/95 ; 1 BvR 2105/95 [SozR 3-8570 § 10 Nr 3] und 1 BvR 1226/98; 1 BvR 485/97 [SozR 3-2600 § 307b Nr 6] -).
Die Regelaltersrente der Klägerin war am 28. April 1999 auf der Grundlage des Rentenbescheides vom 4. April 1995 geregelt. Dieser Bescheid war am 28. April 1999 nach § 77 SGG bestandskräftig, weil die Beklagte den schon eingelegten Widerspruch der Klägerin durch Widerspruchsbescheid vom 15. September zurückwies, soweit sie ihm nicht durch Bescheid vom 4. April 1995 abgeholfen hatte, und die Klägerin dagegen nicht Klage erhob. Auch die Bescheide des Versorgungsträgers vom 23. September 1993, 19. November 1993 und 10. August 1994 waren am 28. April 1999 bereits bestandskräftig geworden, nachdem der Widerspruchsbescheid vom 15. September 1995 ergangen und keine Klage erhoben worden war.
An der erst ab 1. Mai 1999 vorzunehmenden Vergleichsberechnung ändert auch nichts, dass die Rente der Klägerin nach Inkrafttreten der geänderten Fassung des § 307 b SGB VI durch Bescheid vom 23. November 2001 aus anderem Anlass für Zeiten ab dem 1. Januar 1996 und damit vor dem 1. Mai 1999 nach § 44 SGB X neu festgestellt worden war. Insoweit bestimmt Art. 11 des 2. AAÜG-ÄndG ausdrücklich, dass Rentenbescheide, soweit sie auf verfassungswidrigen Normen beruhen, nur mit Wirkung ab dem 1. Mai 1999 nach § 44 SGB X zurückgenommen werden können. Das betrifft den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Vornahme einer Vergleichsberechnung, weil § 307 b SGB VI alter Fassung unter anderem deswegen vom BVerfG für verfassungswidrig angesehen worden ist, weil er für den Personenkreis der aus der DDR übernommenen Bestandsrentner mit Zusatzversorgung keine Vergleichsberechnung vorsah (BVerfG vom 28. April 1999 1 BvL 32/95 ; 1 BvR 2105/95 = SozR 3-8570 § 10 Nr 3 und 1 BvR 1226/98; 1 BvR 485/97 =SozR 3-2600 § 307b Nr 6). Aus der vom Ehemann der Klägerin in Bezug genommenen Vorschrift des § 307 b Abs. 2 Satz 3 SGB VI, wonach Satz 1 des Absatzes 2 und Abs. 1 Satz 2 auch bei einer Änderung des Bescheides über die Neuberechnung gelten, ergibt sich nichts anderes. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers sollte diese Regelung sicherstellen, dass auch außerhalb der (erstmaligen) Neuberechnung der Rente Leistungen vom 1. Juli 1990 an in der sich nach dem SGB VI ergebenden Höhe gezahlt werden können, obwohl ein individueller Anspruch auf Neuberechnung nach § 307b Abs. 6 Satz 3 SGB VI a.F. iVm § 307 a Abs. 8 Satz 5 SGB VI erst ab dem 1. Januar 1994 bestand (BT-Drucks 13/4587 S. 11). Für die Frage, ab wann bei einer auf § 44 SGB X beruhenden Neuberechnung der Rente die durch das 2. AAÜG-Änderungsgesetz eingeführte Fassung des § 307 b SGB VI zu berücksichtigen ist, enthält Art. 11 des 2. AAÜG-ÄndG aber eine speziellere und abschließende Regelung. Ebenso wenig ist Raum für einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch. Der Beklagten kann kein Fehlverhalten vorgeworfen werden, dass über die Anwendung sich im Nachhinein als verfassungswidrig erweisenden Rechts hinausginge. Insoweit enthält das 2. AAÜG-ÄndG in seinem Art. 11 aber eine einem Herstellungsanspruch vorgehende abschließende gesetzliche Regelung.
Die geltend gemachten allgemeinen verfassungsrechtlichen Bedenken der Klägerin gegen die Rentenüberleitungsgesetze vermag der Senat nicht zu teilen. Der Umstand, dass Versicherte wie die Klägerin, die höhere Arbeitsentgelte erzielt haben, keinen höheren Rentenanspruch erwerben als Versicherte, deren Arbeitsentgelte gerade die in der Anlage 3 zum AAÜG genannten Werte erreichten, verletzt weder das aus Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) folgende Gleichbehandlungsgebot, noch den in Art. 14 GG verankerten Eigentumsschutz oder andere Grundrechte. Sie ist Ausdruck und Folge der verfassungsrechtlich zulässigen Überführung von in der DDR erworbenen Ansprüchen und Anwartschaften aus Zusatz- bzw. Sonderversorgungssystemen in die (allgemeine) gesetzliche Rentenversicherung "und könnte nicht entfallen, ohne dass das Rentensystem gesprengt würde" (BVerfG, Urteil vom 28. April 1999 – 1 BvL 32/95, 1 BvR 2105/95 –, BVerfGE 100, 1 [41]; vgl. auch Beschluss vom 6. August 2002 – 1 BvR 586/98 – sowie BSG, Urteile vom 9. November 1999 – B 4 RA 2/99 R – und vom 16. November 2000 – B 4 RA 72/00 R –, SozR 3-2600 § 256a Nr. 5 bzw. 8). Das BVerfG beschränkt den Eigentumsschutz für die Inhaber rentenrechtlicher Ansprüche und Anwartschaften, die in der DDR begründet wurden, auf die durch den Einigungsvertrag vorgenommene Ausgestaltung der Ansprüche (Beschluss vom 11. Mai 2005 – 1 BvR 368/97, 1 BvR 1304/98, 1 BvR 2300/98, 1 BvR 2144/00 - = BVerfGE 112, 368, 396). Bereits in Anlage II zum Einigungsvertrag, Kap. VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 b) findet sich aber die Festschreibung des Ziels, die erworbenen Ansprüche aus Sonder- und Zusatzversorgungsystemen in die gesetzliche Rentenversicherung zu überführen, was die Anwendung der Beitragsbemessungsgrenze beinhaltet (BVerfG, Urteil vom 28. April 1999 – 1 BvL 32/95, 1 BvR 2105/95 –, BVerfGE 100, 1, 40).
Soweit erstmals im Berufungsverfahren im Wege der gewillkürten Klageänderung der Bescheid vom 8. März 2004 angegriffen wird, ist die Klage unzulässig. Der Bescheid regelt den Wegfall des der Klägerin bisher gewährten Zuschusses zu ihren Aufwendungen für Pflegeversicherung. Er ersetzt nicht die von der Klägerin ursprünglich allein angegriffene Rentenhöchstwertfestsetzung und ist demnach nicht nach § 96 SGG Gegenstand des Rechtsstreits geworden. Das Landessozialgericht ist nicht befugt, erstinstanzlich zu entscheiden (BSG, Urteil vom 31. Juli 2002 – B 4 RA 113/00 R –). Dasselbe gilt für die Rentenanpassungsmitteilungen zum 1. Juli 2000, zum 1. Juli 2001, zum 1. Juli 2002, zum 1. Juli 2003, zum 1. Juli 2004 und zum 1. Juli 2005, die ebenfalls erstmalig während des Berufungsverfahrens angegriffen worden sind.
Zu einer Erhebung von Beweisen, wie sie von der Klägerin gefordert wird, besteht keine Veranlassung, weil sie für die vom Senat zu treffende Entscheidung unerheblich sind.
Die Voraussetzungen für die Anordnung des Ruhens des Verfahrens oder dessen Aussetzung sind nicht erfüllt.
Die Kostenentscheidung ergeht nach § 193 SGG unter Berücksichtigung des Ergebnisses in der Hauptsache. Die Neufeststellung durch Bescheid vom 8. April 2004 hat keinen anderen Rentenhöchstwert ergeben.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG sind nicht ersichtlich.
Tatbestand:
Streitig ist die Festsetzung des Rentenhöchstwertes.
Die 1922 geborene Klägerin war von April 1939 bis September 1946 als Stenotypistin und Kontoristin beschäftigt. Nach einer Neulehrer- und Fremdsprachenausbildung war sie seit Januar 1957 als Vertragslehrerin beschäftigt, vorher war sie noch als Buchhalter und Sachbearbeiter tätig gewesen. Vom 1. September 1961 bis 31. August 1982 war sie als Lehrerin beim Rat des Stadtbezirkes B angestellt. Mit Urkunde vom 4. Juli 1963 wurde ihr mit Wirkung vom 1. Juni 1963 eine Zusage über eine zusätzliche Altersversorgung entsprechend den Bestimmungen über die Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der Stadt B erteilt, diese Urkunde trägt den Vermerk, dass mit Wirkung vom 1. September 1976 die Versorgungsordnung vom 27. Mai 1976 (über die zusätzliche Versorgung der Pädagogen) gelte.
Die Staatliche Versicherung der DDR – Altersversorgung der Intelligenz - gewährte der Klägerin mit Versorgungsbescheid vom 29. Juli 1982 Altersversorgung ab 1. September 1982 (Vollendung des 60. Lebensjahres) in Höhe von 792,- Mark, der FDGB Kreisvorstand mit Bescheid vom 25. Juni 1982 Altersrente aus der Sozialpflichtversicherung ebenfalls ab 1. September 1982 in Höhe von 260,- Mark. Ab 1. Juli 1990 erhielt die Klägerin 330,- DM als Altersrente und 792,- DM aus der Zusatzversorgung. Der Gesamtzahlbetrag von 1.122,- DM blieb zum 1. Januar 1991 unverändert und wurde zum 1. Juli 1992 auf 1.225,- DM erhöht.
Durch Bescheid der Beklagten vom 28. November 1991 wurde die Rente ab dem 1. Januar 1992 angepasst und umgewertet, die Klägerin erhielt nunmehr einen monatlichen Zahlbetrag von 1.225,03 DM. Der Rentenberechnung lag der bisherige Zahlbetrag aus Versicherung und Versorgung zugrunde, der den Betrag überstieg, der sich auf der Basis der - zunächst pauschal festgestellten Entgeltpunkte ergab. Der Zahlbetrag wurde um 6,84 Prozent erhöht und anschließend um den Beitragsanteil des Rentners zur Krankenversicherung vermindert.
Die Klägerin erhob Widerspruch und beantragte am 17. November 1992 die Kontenklärung. Durch Rentenbescheid vom 28. März 1994 stellte die Beklagte die Regelaltersrente der Klägerin mit Wirkung ab dem 1. Juli 1990 neu fest. Es errechneten sich ein laufender Zahlbetrag von 1.601,62 DM und eine Nachzahlung von 4.939,57 DM. Für Rentenbezugszeiten ab dem 1. Juli 1992 ergab sich aus den auf der Grundlage des gesamten Versicherungsverlaufs berechneten Entgeltpunkten ein höherer Zahlbetrag als aus der um 6,84 Prozent erhöhten Summe aus Rente und Leistung der Zusatzversorgung für Dezember 1991. Die Klägerin erhob Widerspruch, mit dem sie weitere Versicherungszeiten geltend machte und sich gegen die Bewertung anerkannter Versicherungszeiten wandte. Wegen des noch laufenden Widerspruchs gegen den Bescheid des Zusatzversorgungsträgers könne sie den Rentenbescheid nur als vorläufig anerkennen. Durch Rentenbescheid vom 4. April 1995 half die Beklagte dem Widerspruch teilweise ab, stellte die Rente ab 1. Juli 1990 neu fest und berechte einen laufenden Zahlbetrag von 1.796,42 DM sowie eine Nachzahlung von 3.253,42 DM. Im Übrigen wurde der Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 4. Juli 1995 zurückgewiesen.
Die Beklagte als Zusatzversorgungsträger hatte der Klägerin am 23. September 1993, 19. November 1993 und 10. August 1994 jeweils einen Überführungsbescheid erteilt, in dem die Zeit vom 1. Juni 1963 bis 31. August 1982 als Zeit der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen mit den in diesen Zeiträumen jeweils erzielten Bruttoentgelten ausgewiesen war. Der Widerspruch blieb – soweit ihm nicht abgeholfen wurde - erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 15. September 1995).
Am 7. August 2000 erhob die Klägerin Widerspruch gegen die Rentenanpassungsmitteilung zum 1. Juli 2000. Die Beklagte erklärte, dass das Widerspruchsverfahren ruhen solle.
Durch Rentenbescheid vom 23. November 2001 stellte die Beklagte die Regelaltersrente ab 1. Januar 1996 neu fest. Anlass war die Änderung des § 307 b des Sozialgesetzbuchs, Sechtes Buch (SGB VI) aufgrund der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) v. 28. April 1999 und ein Bescheid des Versorgungsträgers vom 27. November 2000, in dem weitere Versorgungszeiten mit zusätzlichen Arbeitsentgelten für die Zeit vom 1. Juli 1961 bis 31. Mai 1963 anerkannt und ab 1. September 1976 eine Zugehörigkeit zur zusätzlichen Versorgung der Pädagogen in Einrichtungen der Volks- und Berufsbildung ausgewiesen war. Es ergaben sich ein laufender Zahlbetrag von 1.308,66 Euro und eine Nachzahlung von 7.071,74 Euro. Die ab dem 1. Mai 1999 berücksichtigte Vergleichsrente auf der Grundlage der letzten 20 Versicherungsjahre überstieg die auf der Grundlage des gesamten Versicherungsverlaufs berechnete Rente.
Am 21. Februar 2003 beantragte die Klägerin die Überprüfung ihres Rentenbescheides nach § 44 des Sozialgesetzbuchs, Zehntes Buch (SGB X) unter Hinweis auf "diverse Fernsehsendungen". Die Beklagte lehnte durch Bescheid vom 7. März 2003 die Rücknahme des Bescheides vom 23. November 2001 ab. Der MDR habe am 21. Januar 2003 berichtet, dass bei der nach § 307b Abs. 3 SGB VI vorzunehmenden Vergleichsberechnung auch Entgelte oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen seien. Da für die Klägerin ihre tatsächlich erzielten Entgelte berücksichtigt seien, sei der Bescheid nicht fehlerhaft. Die Klägerin erhob Widerspruch und wies darauf hin, dass die für die Jahre 1962 bis 1971 berücksichtigten Arbeitsentgelte unterhalb der im Gesetz genannten Grenze von 600,- Mark monatlich lägen. Mit Schreiben vom 5. April 2003 begehrte sie weiter die Prüfung, warum eine Vergleichsrente erst ab Mai 1999 ermittelt werde. Die Beklagte wies durch Widerspruchsbescheid vom 6. Juni 2003 den Widerspruch gegen ihren Bescheid vom 7. März 2003 zurück. Arbeitsentgelt im Sinne des § 307 b Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI sei das sozialversicherungspflichtige Entgelt – bis höchstens 600,- Mark im Monat –, für das nach dem Recht des Beitrittsgebietes Beiträge zu zahlen waren. Durch Schreiben vom 23. Juni 2003 führte sie aus, dass die Neufassung des § 307 b SGB VI, in der eine Vergleichsberechnung vorgesehen sei, erst mit Wirkung vom 1. Mai 1999 in Kraft trete, wenn ein bestandskräftiger Rentenbescheid vorliege. Mit demselben Argument lehnte die Beklagte anschließend die Rücknahme ihres Bescheides vom 23. November 2001 durch Bescheid vom 3. Juli 2003 ab. Die Klägerin erhob auch dagegen Widerspruch.
Bereits am 7. Juli 2003 hat die Klägerin Klage vor dem Sozialgericht erhoben und eine Neuberechnung ihrer Rente begehrt, welche die in der Zeit vor dem 1. März 1971 erzielten Arbeitsentgelte bis zu höchstens 600,- Mark für jeden Kalendermonat berücksichtigt und eine Vergleichsberechnung bereits für Zeiten ab 1. Januar 1992 vornimmt. Zur Begründung der Klage hat die Klägerin auf § 14 SGB IV und § 307 b Abs. 2 Satz 3 SGB VI verwiesen. Die Beklagte hat durch Widerspruchsbescheid vom 13. August 2003 den Widerspruch gegen ihren Bescheid vom 3. Juli 2003 und die Berechnung einer Vergleichsrente für Zeiträume vor dem 1. Mai 1999 zurückgewiesen.
Das Sozialgericht hat die Klage durch Urteil vom 16. Januar 2004 abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig. Die Klägerin habe bei der Vergleichsberechnung nur Anspruch auf Berücksichtigung der sozialversicherungspflichtigen Entgelte. § 307 b Abs. 3 Nr. 3 Satz 2 SGB VI meine mit Arbeitsentgelten und Arbeitseinkommen allein das beitragspflichtige Einkommen. § 307 b SGB VI in der Fassung des 2. AAÜG-ÄndG diene nämlich dem Zweck, entsprechend einer Forderung des BVerfG die in § 307 a SGB VI vorgesehene Möglichkeit der Berechnung der Rente auf der Grundlage der letzten 20 (regelmäßig günstigeren) Versicherungsjahre auch auf die aus der DDR übernommenen Bestandsrentner mit Ansprüchen auf Zusatz- oder Sonderversorgung auszudehnen. Deswegen könne nur das Entgelt zugrunde gelegt werden, das auch im Rahmen des § 307 a SGB VI zu berücksichtigen sei. Bei einer Berechnung nach § 307 a SGB VI werde jedoch nicht das tatsächliche, sondern nur das sozialversicherungspflichtige Einkommen berücksichtigt. Ein Anspruch auf Ermittlung einer Vergleichsrente bereits ab Januar 1992 bestehe nicht, weil die Neuregelung des § 307 b SGB VI für die Klägerin erst mit Wirkung vom 1. Mai 1999 in Kraft getreten sei. Denn ihr Rentenbescheid sei am 28. April 1999 bereits bindend gewesen. Daran ändere auch die Neufeststellung durch Rentenbescheid vom 23. November 2001 nichts. Deswegen habe auch § 307 b Abs. 1 Satz 2 SGB VI für die Klägerin erst ab 1. Mai 1999 Wirkungen.
Gegen das ihr am 24. Februar 2004 zugestellte Urteil richtet sich die am 1. März 2003 eingegangene Berufung der Klägerin, mit der sie ein höheres Alterseinkommen unter Berücksichtigung ihrer in der DDR rechtmäßig erworbenen Ansprüche und Anwartschaften begehrt. Klagegegenstand sei auch der Bescheid vom 8. März 2004 mit Änderungen zu den Beiträgen für Pflegeversicherung und die Rentenanpassung zum 1. Juli 2004 sowie alle früheren Rentenanpassungen. Das vorliegende Verfahren gehöre zu jenen, in denen eine dauerhafte rechtsstaatliche Lösung nur unter Berücksichtigung der Entwicklung der Politik und der Entscheidungspraxis der Gerichte zu den bedrückenden Ost-West-Problemen zu erreichen sein werde, die auf den unterschiedlichsten Gebieten immer sichtbarer die politische Bühne und die Verfahren vor den Gerichten bewegten. Das in seinem Wesen rechtsstaats-, grundgesetz- und menschenrechtswidrige Rentenüberleitungsgesetz dürfe nicht als Basis der Renten- und Versorgungsüberleitung, behördlicher Tätigkeit und gerichtlicher Entscheidungen anerkannt werden.
Die Beklagte hat durch Rentenbescheid vom 8. April 2004 die Rente der Klägerin mit Wirkung ab dem 1. Mai 1999 neu festgestellt. Eine Änderung gegenüber dem Bescheid vom 23. November 2001 hat sich nicht ergeben.
Die Klägerin ist in der mündlichen Verhandlung vom 22. August 2006 nicht erschienen und nicht vertreten gewesen. Sie beantragt schriftsätzlich,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 16. Januar 2004 aufzuheben und die bisher erteilten Rentenbescheide einschließlich des Rentenbescheides vom 8. April 2004 in Gestalt der bisher erteilten Widerspruchsbescheide und die Entscheidungen über die Rentenanpassung und -angleichung zum 1. Juli 2000, zum 1. Juli 2001, zum 1. Juli 2002, zum 1. Juli 2003, zum 1. Juli 2004 und zum 1. Juli 2005 und des Bescheides vom 8. März 2004 abzuändern und die Beklagte zu verpflichten, eine höhere Rente zu gewähren.
Die Beklagte hat die Ansprüche aus der SV und auf Zusatzrente aus dem Versorgungssystem der Intelligenz (AVI) und der zusätzlichen Versorgung der Pädagogen, dem die Klägerin angehörte, in Übereinstimmung mit dem Zahlbetragsschutz des Einigungsvertrages, gemäß Gesetz zum 31. Dezember 1991 erhöht um 6,84 % und ab 1. Juli 1990 angepasst wie die Löhne und Einkommen im Beitrittsgebiet zu berücksichtigen, hilfsweise ist die Dynamisierung erst ab 1. Juli 1992 gemäß Vorgabe des BVerfG vorzunehmen.
Gleichzeitig hat die Beklagte eine Vergleichsberechnung gemäß § 307 b SGB VI i.d.F. des 2. AAÜG-ÄndG nach den Vorgaben des BVerfG vorzunehmen und dabei von den tatsächlichen und nicht willkürlich gekürzten Einkünften der letzten 20 Berufsjahre auszugehen.
Die Vergleichsberechnung ist auch für die Zeit vor dem 1. Mai 1999 vorzunehmen.
Die Versichertenrente nach dem SGB VI hat sie im Rahmen der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze (§ 260 SGB VI) und nicht abgesenkt nach dem besonderen Alterssicherungsrecht Ost auf die verfassungswidrig abgesenkte besondere Beitragsbemessungsgrenze Ost (§§ 228a und 256 a SGB VI) zu berechnen, wobei zusätzlich zu der Versichertenrente die Ansprüche auf eine zusätzliche Rente aus dem Versorgungssystem zu berücksichtigen sind, die in das neue Rentenrecht zu überführen und nicht zu liquidieren waren.
Der Bescheid über die Beitragsänderungen zum 1. April 2004 ist aufzuheben und die Anpassung der Rente sowie die Rentenangleichung Ost an West zum 1. Juli 2000, zum 1. Juli 2001, zum 1. Juli 2002, zum 1. Juli 2003, zum 1. Juli 2004 sowie zum 1. Juli 2005 sind nach den verbindlichen Vorgaben des EV und des GG durchzuführen, wobei zu berücksichtigen ist, dass der Anspruch auf die "Anpassung Ost" nach dem Leiturteil des BVerfG vom 28.04.1999 unter Eigentumsschutz steht (BVerfGE 100, 1 (44, 54)),
Der Klägerin ist der ihr in den unterschiedlichen Zeiträumen zustehenden Renten der Zahlbetrag einschließlich der Nachzahlungen zu gewähren, der im Vergleich der auf den unterschiedlichen Rechtsgrundlagen erfolgten Rentenberechnungen am höchsten ist.
hilfsweise,
das Verfahren zum Ruhen zu bringen oder auszusetzen,
weiter hilfsweise,
Beweis zu erheben. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 14. August 20006 Bezug genommen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil des Sozialgerichts für zutreffend.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die von der Beklagten vorgelegte Einheitsakte, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Trotz Abwesenheit der Klägerin in der mündlichen Verhandlung kann der Senat in der Sache entscheiden. Darauf ist ihr Prozessbevollmächtigter in der Terminsmitteilung hingewiesen worden.
Gegenstand des Rechtsstreits ist die Rentenhöchstwertfestsetzung, nachdem die Beklagte durch Bescheid vom 8. April 2004 die Rente der Klägerin für Bezugszeiträume ab dem 1. Mai 1999 neu festgestellt hat. Soweit die Klägerin einen Anspruch auf eine Vergleichsberechnung für Rentenbezugszeiträume bis zum 30. April 1999 geltend macht, ist Klagegegenstand der Bescheid vom 3. Juli 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. August 2003, mit dem die Beklagte die Rücknahme ihres Rentenbescheides vom 23. November 2001 abgelehnt hat, der die Vergleichsberechnung auf Bezugszeiträume ab dem 1. Mai 1999 beschränkt hat.
Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte bei der nach § 307 b Abs. 3 SGB VI vorzunehmenden Vergleichsberechnung für Versicherungsjahre bis 1971 höhere Entgelte berücksichtigt. Nach § 307 b Abs. 3 Nr. 1 SGB VI sind für die Ermittlung der Vergleichsrente die Anzahl der bei der Rentenneuberechnung berücksichtigten Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten mit den durchschnittlichen Entgeltpunkten pro Monat, höchstens jedoch mit dem Wert 0,15 zu vervielfältigen. Dabei ergeben sich gemäß § 307 b Abs. 3 Nr. 3 SGB VI die durchschnittlichen Entgeltpunkte pro Monat, wenn auf der Grundlage der letzten 20 Kalenderjahre vor dem Ende der letzten versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit die Summe der Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen, vervielfältigt mit 240 und geteilt durch die Anzahl der dabei berücksichtigten Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit, durch das Gesamtdurchschnittseinkommen aus Anlage 12 und durch 12 geteilt wird. Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen sind für Zeiten vor dem 1. März 1971 bis zu höchstens 600 Mark für jeden belegten Kalendermonat zu berücksichtigen. Danach sind für die Klägerin monatliche Arbeitsentgelte aus der Zeit vor dem 1. März 1971 in die Vergleichsberechnung einzubeziehen, weil ihre Beschäftigung im August 1982 endete, die letzten 20 Kalenderjahre vor dem Ende der Beschäftigung daher den Zeitraum vom 1. Januar 1962 bis 31. Dezember 1981 umfassen. Bei der Vergleichsberechnung nach § 307 b Abs. 3 SGB VI ist der in Kalendermonaten aus der Zeit vor März 1971 erzielte Verdienst nur zu berücksichtigen, soweit er mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt ist (Bundessozialgericht [BSG], Urt. v. 31. März 2004 – B 4 RA 11/03 R -). Denn für die Ermittlung von Entgeltpunkten enthält § 307 b Abs. 3 SGB VI eine Sondervorschrift nur für den zu berücksichtigenden Zeitraum, welche die ansonsten geltenden allgemeinen Vorschriften unberührt lässt. § 256 a SGB VI bestimmt, dass Entgeltpunkte für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet auf der Grundlage des versicherten Arbeitsverdienstes berechnet werden. Die Erwähnung einer Höchstgrenze von 600 Mark in § 307 b Abs. 3 Satz 2 SGB VI regelt deswegen lediglich, dass versichertes Arbeitseinkommen nur bis zu dieser Höhe zu berücksichtigen ist, ohne aber in Abkehr von den allgemeinen Vorschriften zu bestimmen, dass aus den in dieser Zeit erzielten Arbeitsverdiensten ohne Rücksicht auf die Entrichtung von Versicherungsbeiträgen Entgeltpunkte zu berechnen sind. Die Eintragungen in den Sozialversicherungsausweisen belegen, dass die Klägerin in der Zeit vom 1. Januar 1962 bis 28. Februar 1971 nicht in jedem Monat die nach dem Sozialversicherungsrecht der DDR maßgebende Beitragsbemessungsgrenze von 600 Mark monatlich erreichte. Die im Sozialversicherungsausweis bestätigten versicherungspflichtigen Entgelte sind von der Beklagten bei der Entgeltberechnung berücksichtigt worden. Dass der damalige tatsächliche Arbeitslohn höher war, ist - entgegen der Auffassung der Klägerin – in diesem Zusammenhang unerheblich. Die Versicherungspflichtgrenze von 600,- Mark monatlich wird nicht erreicht, wenn es während eines Kalendermonats zu Unterbrechungen der Versicherungspflicht durch Arbeitsausfalltage gekommen ist, in denen nach dem DDR-Sozialversicherungsrecht keine Versicherungspflicht bestand (§ 69 der Verordnung über die Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten vom 21. Dezember 1961). Die dadurch entstandenen Lücken können nicht mit Entgelten geschlossen werden, die zu anderen Zeiten erzielt wurden. Denn insoweit kommen nur oberhalb der Versicherungspflichtgrenze liegende Entgelte in Betracht, für die entsprechend auch keine Beiträge entrichtet wurden. Ein Anspruch auf Berücksichtigung höherer Verdienste bei der Vergleichsberechnung besteht daher nicht.
Die Klägerin hat auch keinen Anspruch nach § 44 SGB X auf Rücknahme des Rentenbescheides vom 23. November 2001 und Vornahme einer Vergleichsberechnung für Zeiten vor dem 1. Mai 1999. Denn der Rentenbescheid erweist sich insoweit nicht als rechtswidrig. Die Vorschriften über die Vergleichsrente (§ 307 b Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 SGB VI) und die Anpassung des nach dem Einigungsvertrag besitzgeschützten Zahlbetrages (§ 307 b Abs. 5 SGB VI) sind erst mit Wirkung vom 1. Mai 1999 durch das 2. Änderungsgesetz zum AAÜG (2. AAÜG-Änderungsgesetz) vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1941) als Reaktion auf die Entscheidungen des BVerfG vom 28. April 1999 1 BvL 32/95 ; 1 BvR 2105/95 (SozR 3-8570 § 10 Nr 3) und 1 BvR 1226/98; 1 BvR 485/97 (SozR 3-2600 § 307b Nr 6) - sowie die des BSG vom 3. August 1999 – B 4 RA 24/98 R - (SozR 3-2600 § 307b Nr 8) in Kraft getreten. Vorher galt § 307 b SGB VI in der Fassung des Renten-Überleitungsgesetz vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606), zuletzt geändert durch Art. 5 des Ersten SGB III-Änderungsgesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2970). Die alte Fassung der Vorschrift enthielt keine Regelungen über Vergleichsrente und Anpassung des besitzgeschützten Zahlbetrags. Eine Neuberechnung für Rentenbezugszeiten schon ab dem 1. Januar 1992 ist nach Art. 13 Abs. 5 des 2. AAÜG-ÄndG nur möglich, wenn am 28. April 1999 ein Rentenbescheid noch nicht bindend war. Diese zeitliche Begrenzung steht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BVerfG (Urteile vom 28. April 1999 1 BvL 32/95 ; 1 BvR 2105/95 [SozR 3-8570 § 10 Nr 3] und 1 BvR 1226/98; 1 BvR 485/97 [SozR 3-2600 § 307b Nr 6] -).
Die Regelaltersrente der Klägerin war am 28. April 1999 auf der Grundlage des Rentenbescheides vom 4. April 1995 geregelt. Dieser Bescheid war am 28. April 1999 nach § 77 SGG bestandskräftig, weil die Beklagte den schon eingelegten Widerspruch der Klägerin durch Widerspruchsbescheid vom 15. September zurückwies, soweit sie ihm nicht durch Bescheid vom 4. April 1995 abgeholfen hatte, und die Klägerin dagegen nicht Klage erhob. Auch die Bescheide des Versorgungsträgers vom 23. September 1993, 19. November 1993 und 10. August 1994 waren am 28. April 1999 bereits bestandskräftig geworden, nachdem der Widerspruchsbescheid vom 15. September 1995 ergangen und keine Klage erhoben worden war.
An der erst ab 1. Mai 1999 vorzunehmenden Vergleichsberechnung ändert auch nichts, dass die Rente der Klägerin nach Inkrafttreten der geänderten Fassung des § 307 b SGB VI durch Bescheid vom 23. November 2001 aus anderem Anlass für Zeiten ab dem 1. Januar 1996 und damit vor dem 1. Mai 1999 nach § 44 SGB X neu festgestellt worden war. Insoweit bestimmt Art. 11 des 2. AAÜG-ÄndG ausdrücklich, dass Rentenbescheide, soweit sie auf verfassungswidrigen Normen beruhen, nur mit Wirkung ab dem 1. Mai 1999 nach § 44 SGB X zurückgenommen werden können. Das betrifft den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Vornahme einer Vergleichsberechnung, weil § 307 b SGB VI alter Fassung unter anderem deswegen vom BVerfG für verfassungswidrig angesehen worden ist, weil er für den Personenkreis der aus der DDR übernommenen Bestandsrentner mit Zusatzversorgung keine Vergleichsberechnung vorsah (BVerfG vom 28. April 1999 1 BvL 32/95 ; 1 BvR 2105/95 = SozR 3-8570 § 10 Nr 3 und 1 BvR 1226/98; 1 BvR 485/97 =SozR 3-2600 § 307b Nr 6). Aus der vom Ehemann der Klägerin in Bezug genommenen Vorschrift des § 307 b Abs. 2 Satz 3 SGB VI, wonach Satz 1 des Absatzes 2 und Abs. 1 Satz 2 auch bei einer Änderung des Bescheides über die Neuberechnung gelten, ergibt sich nichts anderes. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers sollte diese Regelung sicherstellen, dass auch außerhalb der (erstmaligen) Neuberechnung der Rente Leistungen vom 1. Juli 1990 an in der sich nach dem SGB VI ergebenden Höhe gezahlt werden können, obwohl ein individueller Anspruch auf Neuberechnung nach § 307b Abs. 6 Satz 3 SGB VI a.F. iVm § 307 a Abs. 8 Satz 5 SGB VI erst ab dem 1. Januar 1994 bestand (BT-Drucks 13/4587 S. 11). Für die Frage, ab wann bei einer auf § 44 SGB X beruhenden Neuberechnung der Rente die durch das 2. AAÜG-Änderungsgesetz eingeführte Fassung des § 307 b SGB VI zu berücksichtigen ist, enthält Art. 11 des 2. AAÜG-ÄndG aber eine speziellere und abschließende Regelung. Ebenso wenig ist Raum für einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch. Der Beklagten kann kein Fehlverhalten vorgeworfen werden, dass über die Anwendung sich im Nachhinein als verfassungswidrig erweisenden Rechts hinausginge. Insoweit enthält das 2. AAÜG-ÄndG in seinem Art. 11 aber eine einem Herstellungsanspruch vorgehende abschließende gesetzliche Regelung.
Die geltend gemachten allgemeinen verfassungsrechtlichen Bedenken der Klägerin gegen die Rentenüberleitungsgesetze vermag der Senat nicht zu teilen. Der Umstand, dass Versicherte wie die Klägerin, die höhere Arbeitsentgelte erzielt haben, keinen höheren Rentenanspruch erwerben als Versicherte, deren Arbeitsentgelte gerade die in der Anlage 3 zum AAÜG genannten Werte erreichten, verletzt weder das aus Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) folgende Gleichbehandlungsgebot, noch den in Art. 14 GG verankerten Eigentumsschutz oder andere Grundrechte. Sie ist Ausdruck und Folge der verfassungsrechtlich zulässigen Überführung von in der DDR erworbenen Ansprüchen und Anwartschaften aus Zusatz- bzw. Sonderversorgungssystemen in die (allgemeine) gesetzliche Rentenversicherung "und könnte nicht entfallen, ohne dass das Rentensystem gesprengt würde" (BVerfG, Urteil vom 28. April 1999 – 1 BvL 32/95, 1 BvR 2105/95 –, BVerfGE 100, 1 [41]; vgl. auch Beschluss vom 6. August 2002 – 1 BvR 586/98 – sowie BSG, Urteile vom 9. November 1999 – B 4 RA 2/99 R – und vom 16. November 2000 – B 4 RA 72/00 R –, SozR 3-2600 § 256a Nr. 5 bzw. 8). Das BVerfG beschränkt den Eigentumsschutz für die Inhaber rentenrechtlicher Ansprüche und Anwartschaften, die in der DDR begründet wurden, auf die durch den Einigungsvertrag vorgenommene Ausgestaltung der Ansprüche (Beschluss vom 11. Mai 2005 – 1 BvR 368/97, 1 BvR 1304/98, 1 BvR 2300/98, 1 BvR 2144/00 - = BVerfGE 112, 368, 396). Bereits in Anlage II zum Einigungsvertrag, Kap. VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 b) findet sich aber die Festschreibung des Ziels, die erworbenen Ansprüche aus Sonder- und Zusatzversorgungsystemen in die gesetzliche Rentenversicherung zu überführen, was die Anwendung der Beitragsbemessungsgrenze beinhaltet (BVerfG, Urteil vom 28. April 1999 – 1 BvL 32/95, 1 BvR 2105/95 –, BVerfGE 100, 1, 40).
Soweit erstmals im Berufungsverfahren im Wege der gewillkürten Klageänderung der Bescheid vom 8. März 2004 angegriffen wird, ist die Klage unzulässig. Der Bescheid regelt den Wegfall des der Klägerin bisher gewährten Zuschusses zu ihren Aufwendungen für Pflegeversicherung. Er ersetzt nicht die von der Klägerin ursprünglich allein angegriffene Rentenhöchstwertfestsetzung und ist demnach nicht nach § 96 SGG Gegenstand des Rechtsstreits geworden. Das Landessozialgericht ist nicht befugt, erstinstanzlich zu entscheiden (BSG, Urteil vom 31. Juli 2002 – B 4 RA 113/00 R –). Dasselbe gilt für die Rentenanpassungsmitteilungen zum 1. Juli 2000, zum 1. Juli 2001, zum 1. Juli 2002, zum 1. Juli 2003, zum 1. Juli 2004 und zum 1. Juli 2005, die ebenfalls erstmalig während des Berufungsverfahrens angegriffen worden sind.
Zu einer Erhebung von Beweisen, wie sie von der Klägerin gefordert wird, besteht keine Veranlassung, weil sie für die vom Senat zu treffende Entscheidung unerheblich sind.
Die Voraussetzungen für die Anordnung des Ruhens des Verfahrens oder dessen Aussetzung sind nicht erfüllt.
Die Kostenentscheidung ergeht nach § 193 SGG unter Berücksichtigung des Ergebnisses in der Hauptsache. Die Neufeststellung durch Bescheid vom 8. April 2004 hat keinen anderen Rentenhöchstwert ergeben.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG sind nicht ersichtlich.
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