Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 57 AL 5120/03
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 6 AL 1202/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 30. August 2005 wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
Die Berufung ist nicht in der gesetzlichen Frist eingelegt und war daher nach § 158 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen.
Mit der eingelegten Berufung wendet sich die Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 30. August 2005. Dieser wurde der Klägerin am 7. September 2005 durch Einlegung in den zu der Wohnung F Straße in B gehörenden Briefkasten zugestellt. Die einmonatige Berufungsfrist (§ 151 Abs. 1 SGG) begann damit am 8. September 2005 und endete am 7. Oktober 2005. Die am 13. Oktober 2005 eingelegte Berufung ist daher erst nach Ablauf der gesetzlichen Frist eingelegt worden. Dies ist der Klägerin mit Schreiben vom 26. Oktober 2005 mitgeteilt worden.
Die wegen der Versäumung der Berufungsfrist beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand konnte nicht gewährt werden, weil nicht glaubhaft ist, dass die Klägerin ohne Verschulden verhindert war, diese gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten (§ 67 Abs. 1 SGG). Ein Wiedereinsetzungsgrund liegt nur vor, wenn der Beteiligte diejenige Sorgfalt angewendet hat, die einem gewissenhaften Prozessführenden nach den gesamten Umständen zuzumuten ist. Als Wiedereinsetzungsgrund kommt danach nur eine Erkrankung in Betracht, die bedingt, dass der Betroffene außerstande ist, seine Angelegenheiten selbst wahrzunehmen oder einen Dritten hiermit zu beauftragen (Bundessozialgericht (BSG), Beschluss vom 3. Dezember 1987, Az 1 BA 215/87). Die Klägerin hat einen solchen Sachverhalt bereits nicht konkret, d.h. unter Darlegung greifbarer Einzeltatsachen und bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt, vorgetragen. Es ist nicht ersichtlich – auch nicht aus dem beigebrachten Verordnungsnachweis –, dass sie gesundheitlich nicht in der Lage war, fristgerecht ein Schreiben zu fertigen, mit dem das Rechtsmittel eingelegt wird (einer Begründung bedarf es zunächst nicht und diese wird auch in der Rechtsmittelbelehrung nicht verlangt) und dieses zur Post zu geben. Dies gilt insbesondere unter Beachtung des Umstandes, dass eine unverschuldete Versäumnis erst dann anzunehmen wäre, wenn die Möglichkeiten der Klägerin auch unter Einschaltung Dritter nicht ausgereicht hätten. Dass sie an einer solchen Verfahrensweise gehindert gewesen wäre, ist ebenfalls nicht im Einzelnen nachvollziehbar dargelegt, geschweige denn beweiskräftig belegt, wozu im Rahmen der hier notwendigen Glaubhaftmachung gegebenenfalls eine entsprechende Versicherung an Eides Statt ausreichen kann (vgl. § 294 Zivilprozessordnung).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe:
Die Berufung ist nicht in der gesetzlichen Frist eingelegt und war daher nach § 158 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen.
Mit der eingelegten Berufung wendet sich die Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 30. August 2005. Dieser wurde der Klägerin am 7. September 2005 durch Einlegung in den zu der Wohnung F Straße in B gehörenden Briefkasten zugestellt. Die einmonatige Berufungsfrist (§ 151 Abs. 1 SGG) begann damit am 8. September 2005 und endete am 7. Oktober 2005. Die am 13. Oktober 2005 eingelegte Berufung ist daher erst nach Ablauf der gesetzlichen Frist eingelegt worden. Dies ist der Klägerin mit Schreiben vom 26. Oktober 2005 mitgeteilt worden.
Die wegen der Versäumung der Berufungsfrist beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand konnte nicht gewährt werden, weil nicht glaubhaft ist, dass die Klägerin ohne Verschulden verhindert war, diese gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten (§ 67 Abs. 1 SGG). Ein Wiedereinsetzungsgrund liegt nur vor, wenn der Beteiligte diejenige Sorgfalt angewendet hat, die einem gewissenhaften Prozessführenden nach den gesamten Umständen zuzumuten ist. Als Wiedereinsetzungsgrund kommt danach nur eine Erkrankung in Betracht, die bedingt, dass der Betroffene außerstande ist, seine Angelegenheiten selbst wahrzunehmen oder einen Dritten hiermit zu beauftragen (Bundessozialgericht (BSG), Beschluss vom 3. Dezember 1987, Az 1 BA 215/87). Die Klägerin hat einen solchen Sachverhalt bereits nicht konkret, d.h. unter Darlegung greifbarer Einzeltatsachen und bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt, vorgetragen. Es ist nicht ersichtlich – auch nicht aus dem beigebrachten Verordnungsnachweis –, dass sie gesundheitlich nicht in der Lage war, fristgerecht ein Schreiben zu fertigen, mit dem das Rechtsmittel eingelegt wird (einer Begründung bedarf es zunächst nicht und diese wird auch in der Rechtsmittelbelehrung nicht verlangt) und dieses zur Post zu geben. Dies gilt insbesondere unter Beachtung des Umstandes, dass eine unverschuldete Versäumnis erst dann anzunehmen wäre, wenn die Möglichkeiten der Klägerin auch unter Einschaltung Dritter nicht ausgereicht hätten. Dass sie an einer solchen Verfahrensweise gehindert gewesen wäre, ist ebenfalls nicht im Einzelnen nachvollziehbar dargelegt, geschweige denn beweiskräftig belegt, wozu im Rahmen der hier notwendigen Glaubhaftmachung gegebenenfalls eine entsprechende Versicherung an Eides Statt ausreichen kann (vgl. § 294 Zivilprozessordnung).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
Saved