L 14 B 682/06 AS ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
14
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 34 AS 5740/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 14 B 682/06 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 11. Juli 2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Streitig ist die Übernahme von Kosten für Sonnenschutzmittel mit dem Lichtschutzfaktor 60 und Baumwollhandschuhen.

Der 1957 geborene Antragsteller bezieht vom Antragsgegner laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch, Zweites Buch (SGB II). Am 26. Juni 2006 beantragte er die Übernahme von Sonnenschutzmitteln, weil er sich beide Hände verbrannt habe. Der Antragsgegner lehnte durch Bescheid vom 26. Juni 2006 ab. Die beantragte Sonderleistung sei durch die gewährte Regelleistung in Höhe von 345 Euro abgedeckt.

Am 28. Juni 2006 hat der Antragsteller beim Sozialgericht Berlin den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt, mit der der Antragsgegner verpflichtet werden soll, die Kosten für Sonnenschutzmittel und Baumwollhandschuhe zu übernehmen. Zur Begründung hat er einen Bericht des V K am U vorgelegt, wonach er an Hypopigmentation der Haut und Hände leide und ein Ekzem drohe. Das Sozialgericht hat den Antrag abgelehnt (Beschluss vom 11. Juli 2006). Zwar sei der durch Hauterkrankungen hervorgerufene Bedarf nicht von der Regelleistung gemäß § 20 des SGB II umfasst. Aber auch aus den §§ 21 und 23 SGB II ergebe sich kein Anspruch. Der Antragsteller solle sich an seine Krankenkasse wenden.

Gegen den ihm am 17. Juli 2006 zugestellten Beschluss richtet sich die Beschwerde des Antragstellers vom 3. August 2006. Er macht geltend, dass das Entstehen von Hautkrebs drohe. Er fahre im Rollstuhl durch ganz Berlin und Potsdam, so dass er täglich bis zu 16 Stunden täglich der Sonne ausgesetzt sei. Benötigt habe er 7 Tuben Sonnencreme für je 14,95 Euro und 2 Paar Handschuhe für je 7 Euro.

Der Antragsteller beantragt (nach dem Sinn seines Vorbringens),

den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 11. Juli 2006 aufzuheben und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Kosten für Sonnenschutzmittel mit Lichtschutzfaktor 60 und Baumwollhandschuhe zu übernehmen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er hält den Beschluss des Sozialgerichts für zutreffend. Im Übrigen habe der Antragsteller gegen den Bescheid vom 26. Juni 2006 keinen Widerspruch eingelegt, sodass dieser mittlerweile bestandskräftig geworden sei.

Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und auf die den Antragsteller betreffende Verwaltungsakte des Antragsgegners verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Beratung gewesen sind.

II.

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Im Ergebnis zu Recht hat das Sozialgericht den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung abgelehnt.

Nach § 86b Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) kann das Gericht der Hauptsache eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

Ein Anordnungsanspruch erscheint nicht hinreichend sicher. Für das Begehren des Antragstellers findet sich keine Anspruchsgrundlage im SGB II. Ein Anspruch auf Übernahme von Sonnenschutzmitteln und Bauwollhandschuhen setzt voraus, dass diese zu dem vom Antragsgegner nach § 19 SGB II zu sichernden Lebensunterhalt gehören. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Sonnenschutz Teil des allgemeinen Lebensbedarfs im Sinne des § 20 SGB II ist, weil er dann durch die Regelleistung abgegolten wäre und Anspruch auf weitere Leistungen nur unter den Voraussetzungen des § 23 SGB II bestehen könnte. Nach dieser Vorschrift kann ein Darlehen verlangt werden, wenn ein von den Regelleistungen umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhaltes weder durch das Vermögen noch auf andere Weise gedeckt werden kann. Der Antragsteller macht indessen einen Anspruch auf Kostenübernahme und nicht auf Darlehensgewährung geltend. Selbst die Voraussetzungen für ein Darlehen sind nicht offensichtlich gegeben. Da die Aufwendungen für Sonnenschutzcreme und Baumwollhandschuhe nach dem eigenen Vorbringen des Antragstellers verhältnismäßig gering sind, ist nicht nachzuvollziehen, warum er diese nicht zumindest vorläufig aus den Regelleistungen bestreiten kann.

Sonnenschutzmittel und Handschuhe gehören auch nicht zu den in § 21 SGB II erfassten Fällen eines Mehrbedarfs beim Lebensunterhalt, so dass aus dieser Vorschrift ebenso wenig etwas für den Antragsteller folgt.

Ein Anordnungsanspruch ergibt sich weiter nicht daraus, dass das SGB II im Gegensatz etwa zu § 28 Abs. 1 Satz 2 des Sozialgesetzbuchs, 12. Buch keine weitergehende Regelung über die Anerkennung eines besonderen Bedarfs enthält. Zwar werden verfassungsrechtliche Bedenken gegen die im SGB II nur eingeschränkt vorgesehene Möglichkeit zur Berücksichtigung von Sonderbedarfen geltend gemacht (vgl. Armborst, info also 2006, Seite 58 ff.). Diese können aber bereits deswegen nicht den Erlass einer einstweiligen Anordnung rechtfertigen, weil der Antragsteller angesichts der verhältnismäßig geringen Aufwendungen, die ihm für Sonnenschutzmittel und Handschuhe entstehen, durch die bestehende Gesetzeslage nicht schwer und unerträglich getroffen wird. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes kann er jedenfalls nichts daraus herleiten, dass ein gerade bei ihm anfallender besonderer Bedarf an Sonnenschutzmitteln und Handschuhen nicht gesondert berücksichtigt wird.

Unter diesen Voraussetzungen kann dahingestellt bleiben, ob der die Gewährung von Leistungen ablehnende Bescheid des Antragsgegners vom 26. Juni 2006 gemäß § 77 SGG bestandskräftig geworden ist. Der Senat weist indessen darauf hin, dass in dem nach Erhalt des Bescheides gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung möglicherweise auch ein Widerspruch liegt.

Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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