Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 60 AL 5466/03
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 6 AL 38/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Anschlussberufung des Klägers wird als unzulässig verworfen. Die Klage auf Gewährung von Arbeitslosenhilfe ab dem 30. März 2003 wird abgewiesen. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers für das Berufungsverfahren zu einem Drittel zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist nur noch, ob der Kläger ab dem 30. März 2003 einen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe gegen die Beklagte hat.
Mit Bescheid vom 8. Oktober 2002 bewilligte die Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 1. September 2002 bis zum 29. März 2003 Arbeitslosenhilfe in Höhe von 161,63 Euro wöchentlich. Diese Bewilligung hob sie im Bescheid vom 25. Juni 2003 ab dem 12. Dezember 2002 mit der Begründung auf, der Kläger sei ab diesem Zeitpunkt postalisch nicht mehr erreichbar und mithin nicht mehr verfügbar gewesen; diesen Verwaltungsakt focht der Kläger nicht an, der seit dem 12. Dezember 2002 auch tatsächlich keine Arbeitslosenhilfe mehr erhalten hatte.
Den vom Kläger am 19. August 2003 gestellten Antrag, den bezeichneten aufhebenden Verwaltungsakt im Wege der Überprüfung zurückzunehmen, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 20. August 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. September 2003 ab.
Mit seiner hiergegen gerichteten Klage hat der Kläger geltend gemacht, er sei für die Beklagte erreichbar gewesen. Das Sozialgericht (SG) Berlin hat dem Klagevorbringen den Antrag entnommen, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 20. August 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.September 2003 zu verurteilen, den Bescheid vom 25. Juni 2003 zurückzunehmen, soweit darin die Arbeitslosenhilfebewilligung ab dem 12. Dezember 2002 aufgehoben werde, und dem Kläger Arbeitslosenhilfe über den 11. Dezember 2002 hinaus zu gewähren. Mit Urteil vom 18. März 2004 hat das SG diesem Klagebegehren stattgegeben, da der Aufhebungsbescheid vom 25. Juni 2003 rechtswidrig sei.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte zunächst Berufung eingelegt.
Mit einem am 1. November 2005 bei Gericht eingegangen Schriftsatz vom 30. Oktober 2005 hat der Kläger, dem das Urteil des SG am 30. April 2004 zugestellt worden ist, erklärt, dass ihm auch über März 2003 hinaus Arbeitslosenhilfe zu gewähren sei, da er seine "rechtlichen Ansprüche rechtzeitig und nachprüfbar angezeigt habe und damit auch rückwirkend gewahrt habe".
Nachdem die Beklagte im Senatstermin vom 9. November 2005 die Berufung zurückgenommen hat, beantragt sie,
die Anschlussberufung des Klägers als unzulässig zu verwerfen und die Klage abzuweisen.
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, insbesondere auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, und die den Kläger betreffenden Verwaltungsakten der Beklagten (Band I bis IV) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte den Rechtsstreit trotz Fernbleibens des ordnungsgemäß geladenen Klägers nach einseitiger mündlicher Verhandlung entscheiden, da der Kläger auf diese Möglichkeit in der Ladung hingewiesen worden war.
Nachdem die Beklagte ihre Berufung gegen das Urteil des SG Berlin zurückgenommen hat, ist dieses in Rechtskraft erwachsen. Dabei ist klarzustellen, dass die Beklagte durch die von ihr angefochtene Entscheidung des SG nicht auch dazu verurteilt worden ist, über den 29. März 2003 hinaus dem Kläger Arbeitslosenhilfe zu gewähren. Vielmehr beschränkt sich die aus dem Urteil folgende Verpflichtung der Beklagten darauf, den Aufhebungsverwaltungsakt vom 25. Juni 2003 zurückzunehmen und Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 12. Dezember 2002 bis zum 29. März 2003 in bereits bewilligter Höhe dem Grunde nach zu gewähren. Zwar ergibt sich das Leistungsende nicht unmittelbar aus dem Urteilstenor, der im Allgemeinen für den Umfang einer Verurteilung allein maßgebend ist. Gibt er aber - wie hier – Anlass zu Zweifeln über seinen Inhalt, dann ist er durch Heranziehung des sonstigen Inhaltes des Urteils auszulegen (vgl BSG SozR 3-1500 § 199 Nr 1 mwN). Danach kann im Ergebnis kein Zweifel daran bestehen, dass die Beklagte nur bis zum 29. März 2003 zur Gewährung von Arbeitslosenhilfe dem Grunde nach verurteilt worden ist. Für ein anderes Auslegungsergebnis besteht kein Raum. Denn das SG ist – wie sich dem Einleitungssatz des Tatbestandes entnehmen lässt – unter zutreffender Würdigung des Vorbringens des Klägers (§ 123 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) davon ausgegangen, dass Ziel des Rechtsstreites zu diesem Zeitpunkt allein die Verpflichtung der Antragsgegnerin zu Rücknahme "des Bescheides vom 25. Juni 2003 über die Aufhebung der Arbeitslosenhilfebewilligung ab dem 12. Dezember 2002" (genauer: der im bezeichneten Bescheid verlautbaren Aufhebung der Arbeitslosenhilfebewilligung ab dem 12. Dezember 2002) war. Da sich der diese Bewilligung enthaltende Bescheid vom 8. Oktober 2002, den das SG in seinem Tatbestand ebenfalls erwähnt, in zeitlicher Hinsicht selbst nur Wirkung bis zum 29. März 2003 beigemessen hat, kann allein die Rücknahme des aufhebenden Verwaltungsaktes im Bescheid vom 25. Juni 2003 dem Kläger nicht mehr geben, als er zuvor hatte, nämlich eine bis zum 29. März 2003 befristete Bewilligung von Arbeitslosenhilfe. Anhaltspunkte dafür, dass das SG in Verkennung des Streitgegenstandes dem Kläger mehr zugesprochen hat, als er wollte und als er in Ansehung der Bescheidlage (fehlende ablehnende Verwaltungsentscheidung über einen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe ab dem 30. März 2003) zulässigerweise zum Verfahrensgegenstand hätte machen dürfen, bestehen nicht. Dass das SG lediglich eine Verurteilung zu Leistung dem Grunde nach ausgesprochen hat, ergibt sich daraus, dass es den Anspruch der Höhe nach nicht beziffert hat.
Der Senat hat noch über die nach Ablauf der für den Kläger geltenden Berufungsfrist (§ 151 Abs 1 SGG) von ihm eingelegte Berufung, bei der es sich somit um eine Anschlussberufung (§ 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm § 524 Abs 2 Satz 1 Zivilprozessordung (ZPO)) handelte, und seine Klage zu entscheiden. Sowohl die Anschlussberufung als auch die Klage sind bereits unzulässig, so dass der Senat daran gehindert ist, über den erhobenen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe ab dem 30. März 2003 in der Sache zu entscheiden.
Die Anschlussberufung des Klägers, mit der er versucht hat, einen neuen Streitgegenstand klageerweiternd (worauf zurückzukommen sein wird) in das Verfahren einzuführen, nämlich einen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe ab dem 30. März 2003, ist (schon deshalb) unzulässig und war demgemäß als unzulässig zu verwerfen (vgl Meyer-Ladewig, Keller, Leitherer, SGG, 8. Auflage, § 143 Rdnr 5 d mwN), weil die Beklagte ihre Berufung zurückgenommen hat, so dass die Anschlussberufung ihre Wirkung verloren hat (§ 202 SGG iVm § 524 Abs 4 ZPO).
Soweit der Kläger im Berufungsverfahren die Klage erweitert und begehrt hat, die Beklagte zu verurteilen, ihm Arbeitslosenhilfe auch über den 29. März 2003 hinaus zu gewähren, ist die Klage unzulässig.
Der Senat ist nicht befugt, über diesen erstmals im Berufungsverfahren geltend gemachten Anspruch zu entscheiden, da ihm nicht nur grundsätzlich eine erstinstanzliche Entscheidungszuständigkeit (§ 29 SGG) fehlt (vgl BSG SozR 3-1500 § 29 Nr 1), sondern es überdies überhaupt schon an einer diesen Anspruch ablehnenden, in einem Vorverfahren überprüften Verwaltungsentscheidung fehlt. Dies wäre aber erforderlich, da der vom Kläger behauptete Anspruch zulässigerweise gerichtlich nur mit einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage durchgesetzt werden kann, die vorverfahrenspflichtig ist (§§ 54 Abs 1 Satz 1, 78 Abs 1 Satz 1 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG).
Tatbestand:
Streitig ist nur noch, ob der Kläger ab dem 30. März 2003 einen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe gegen die Beklagte hat.
Mit Bescheid vom 8. Oktober 2002 bewilligte die Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 1. September 2002 bis zum 29. März 2003 Arbeitslosenhilfe in Höhe von 161,63 Euro wöchentlich. Diese Bewilligung hob sie im Bescheid vom 25. Juni 2003 ab dem 12. Dezember 2002 mit der Begründung auf, der Kläger sei ab diesem Zeitpunkt postalisch nicht mehr erreichbar und mithin nicht mehr verfügbar gewesen; diesen Verwaltungsakt focht der Kläger nicht an, der seit dem 12. Dezember 2002 auch tatsächlich keine Arbeitslosenhilfe mehr erhalten hatte.
Den vom Kläger am 19. August 2003 gestellten Antrag, den bezeichneten aufhebenden Verwaltungsakt im Wege der Überprüfung zurückzunehmen, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 20. August 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. September 2003 ab.
Mit seiner hiergegen gerichteten Klage hat der Kläger geltend gemacht, er sei für die Beklagte erreichbar gewesen. Das Sozialgericht (SG) Berlin hat dem Klagevorbringen den Antrag entnommen, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 20. August 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.September 2003 zu verurteilen, den Bescheid vom 25. Juni 2003 zurückzunehmen, soweit darin die Arbeitslosenhilfebewilligung ab dem 12. Dezember 2002 aufgehoben werde, und dem Kläger Arbeitslosenhilfe über den 11. Dezember 2002 hinaus zu gewähren. Mit Urteil vom 18. März 2004 hat das SG diesem Klagebegehren stattgegeben, da der Aufhebungsbescheid vom 25. Juni 2003 rechtswidrig sei.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte zunächst Berufung eingelegt.
Mit einem am 1. November 2005 bei Gericht eingegangen Schriftsatz vom 30. Oktober 2005 hat der Kläger, dem das Urteil des SG am 30. April 2004 zugestellt worden ist, erklärt, dass ihm auch über März 2003 hinaus Arbeitslosenhilfe zu gewähren sei, da er seine "rechtlichen Ansprüche rechtzeitig und nachprüfbar angezeigt habe und damit auch rückwirkend gewahrt habe".
Nachdem die Beklagte im Senatstermin vom 9. November 2005 die Berufung zurückgenommen hat, beantragt sie,
die Anschlussberufung des Klägers als unzulässig zu verwerfen und die Klage abzuweisen.
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, insbesondere auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, und die den Kläger betreffenden Verwaltungsakten der Beklagten (Band I bis IV) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte den Rechtsstreit trotz Fernbleibens des ordnungsgemäß geladenen Klägers nach einseitiger mündlicher Verhandlung entscheiden, da der Kläger auf diese Möglichkeit in der Ladung hingewiesen worden war.
Nachdem die Beklagte ihre Berufung gegen das Urteil des SG Berlin zurückgenommen hat, ist dieses in Rechtskraft erwachsen. Dabei ist klarzustellen, dass die Beklagte durch die von ihr angefochtene Entscheidung des SG nicht auch dazu verurteilt worden ist, über den 29. März 2003 hinaus dem Kläger Arbeitslosenhilfe zu gewähren. Vielmehr beschränkt sich die aus dem Urteil folgende Verpflichtung der Beklagten darauf, den Aufhebungsverwaltungsakt vom 25. Juni 2003 zurückzunehmen und Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 12. Dezember 2002 bis zum 29. März 2003 in bereits bewilligter Höhe dem Grunde nach zu gewähren. Zwar ergibt sich das Leistungsende nicht unmittelbar aus dem Urteilstenor, der im Allgemeinen für den Umfang einer Verurteilung allein maßgebend ist. Gibt er aber - wie hier – Anlass zu Zweifeln über seinen Inhalt, dann ist er durch Heranziehung des sonstigen Inhaltes des Urteils auszulegen (vgl BSG SozR 3-1500 § 199 Nr 1 mwN). Danach kann im Ergebnis kein Zweifel daran bestehen, dass die Beklagte nur bis zum 29. März 2003 zur Gewährung von Arbeitslosenhilfe dem Grunde nach verurteilt worden ist. Für ein anderes Auslegungsergebnis besteht kein Raum. Denn das SG ist – wie sich dem Einleitungssatz des Tatbestandes entnehmen lässt – unter zutreffender Würdigung des Vorbringens des Klägers (§ 123 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) davon ausgegangen, dass Ziel des Rechtsstreites zu diesem Zeitpunkt allein die Verpflichtung der Antragsgegnerin zu Rücknahme "des Bescheides vom 25. Juni 2003 über die Aufhebung der Arbeitslosenhilfebewilligung ab dem 12. Dezember 2002" (genauer: der im bezeichneten Bescheid verlautbaren Aufhebung der Arbeitslosenhilfebewilligung ab dem 12. Dezember 2002) war. Da sich der diese Bewilligung enthaltende Bescheid vom 8. Oktober 2002, den das SG in seinem Tatbestand ebenfalls erwähnt, in zeitlicher Hinsicht selbst nur Wirkung bis zum 29. März 2003 beigemessen hat, kann allein die Rücknahme des aufhebenden Verwaltungsaktes im Bescheid vom 25. Juni 2003 dem Kläger nicht mehr geben, als er zuvor hatte, nämlich eine bis zum 29. März 2003 befristete Bewilligung von Arbeitslosenhilfe. Anhaltspunkte dafür, dass das SG in Verkennung des Streitgegenstandes dem Kläger mehr zugesprochen hat, als er wollte und als er in Ansehung der Bescheidlage (fehlende ablehnende Verwaltungsentscheidung über einen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe ab dem 30. März 2003) zulässigerweise zum Verfahrensgegenstand hätte machen dürfen, bestehen nicht. Dass das SG lediglich eine Verurteilung zu Leistung dem Grunde nach ausgesprochen hat, ergibt sich daraus, dass es den Anspruch der Höhe nach nicht beziffert hat.
Der Senat hat noch über die nach Ablauf der für den Kläger geltenden Berufungsfrist (§ 151 Abs 1 SGG) von ihm eingelegte Berufung, bei der es sich somit um eine Anschlussberufung (§ 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm § 524 Abs 2 Satz 1 Zivilprozessordung (ZPO)) handelte, und seine Klage zu entscheiden. Sowohl die Anschlussberufung als auch die Klage sind bereits unzulässig, so dass der Senat daran gehindert ist, über den erhobenen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe ab dem 30. März 2003 in der Sache zu entscheiden.
Die Anschlussberufung des Klägers, mit der er versucht hat, einen neuen Streitgegenstand klageerweiternd (worauf zurückzukommen sein wird) in das Verfahren einzuführen, nämlich einen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe ab dem 30. März 2003, ist (schon deshalb) unzulässig und war demgemäß als unzulässig zu verwerfen (vgl Meyer-Ladewig, Keller, Leitherer, SGG, 8. Auflage, § 143 Rdnr 5 d mwN), weil die Beklagte ihre Berufung zurückgenommen hat, so dass die Anschlussberufung ihre Wirkung verloren hat (§ 202 SGG iVm § 524 Abs 4 ZPO).
Soweit der Kläger im Berufungsverfahren die Klage erweitert und begehrt hat, die Beklagte zu verurteilen, ihm Arbeitslosenhilfe auch über den 29. März 2003 hinaus zu gewähren, ist die Klage unzulässig.
Der Senat ist nicht befugt, über diesen erstmals im Berufungsverfahren geltend gemachten Anspruch zu entscheiden, da ihm nicht nur grundsätzlich eine erstinstanzliche Entscheidungszuständigkeit (§ 29 SGG) fehlt (vgl BSG SozR 3-1500 § 29 Nr 1), sondern es überdies überhaupt schon an einer diesen Anspruch ablehnenden, in einem Vorverfahren überprüften Verwaltungsentscheidung fehlt. Dies wäre aber erforderlich, da der vom Kläger behauptete Anspruch zulässigerweise gerichtlich nur mit einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage durchgesetzt werden kann, die vorverfahrenspflichtig ist (§§ 54 Abs 1 Satz 1, 78 Abs 1 Satz 1 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG).
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