L 6 B 1061/05 AL NZB

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
-
Aktenzeichen
S 57 AL 6300/03
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 6 B 1061/05 AL NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 13. Juni 2005 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist zulässig, aber nicht begründet.

Mit der von der Klägerin vor dem Sozialgericht (SG) Berlin erhobenen Klage begehrt die Klä-gerin eine Geldleistung von weniger als 500,- Euro. Daher bedurfte die Berufung der Zulas-sung (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)), die das SG ausweislich des Te-nors, der Gründe und der Rechtsmittelbelehrung des Urteils vom 13. Juni 2005 nicht vorge-nommen hat. Die gegen die Nichtzulassung der Berufung erhobene Beschwerde ist frist- und formgereicht eingelegt und damit zulässig.

Sie ist aber nicht begründet, weil ein Berufungszulassungsgrund im Sinne des § 144 Abs. 2 SGG nicht vorliegt. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG) noch weicht das Urteil des SG von einer Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG), des Bundessozialgerichts (BSG) oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes ab und beruht auf dieser Abweichung (§ 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG), noch wird ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht, der vor-liegt und auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG).

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie bisher nicht geklärte, aber klärungs-bedürftige und –fähige Rechtsfragen aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt (Meyer-Ladewig, SGG, 8. Aufl., § 144 Rn 28). Hier sind keine Rechtssätze entscheidend, die klärungsbedürftig sind. Insbesondere hat das BSG bereits zu der Frage der Rückabwicklung der Vollziehung eines Verwaltungsaktes Stellung genommen. So hat das BSG (BSGE 76, 233) entschieden, dass der von einer Vollstreckung eines Erstattungsbescheides vor dessen Be-standskraft Betroffene auch nach Aufhebung des Bescheides keinen Anspruch auf Ersatz des Zinsschadens hat, der durch einen Kredit für den Erstattungsbetrag entstanden ist; §§ 717 Abs. 2, 945 Zivilprozessordnung (ZPO) seien nicht anzuwenden. Ist bereits der Zinsschaden nicht zu ersetzen, so sind die damit durch die Einschaltung eines Anwaltes verbundenen Kosten erst recht nicht von der Verwaltung zu übernehmen.

Dass das Urteil des SG von einer Entscheidung des LSG, des BSG oder des Gemeinsamen Se-nats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht, ist weder vorgetragen noch erkennbar, insbesondere hat das SG die Zulässigkeit des Rechtswegs in Übereinstimmung mit der eben zitierten Entscheidung des BSG beurteilt.

Schließlich liegt auch der Berufungszulassungsgrund des § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG nicht vor. Zwar kann grundsätzlich ein Verfahrensmangel darin liegen, einen Rechtsstreit hinsichtlich eines zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs nicht an ein Gericht der ordentlichen Gerichts-barkeit zu verweisen (BSG SozR 3-1500 § 51 Nr 23), ein solcher Verfahrensfehler ist dem SG aber hier nicht unterlaufen. Ob ein Verfahrensmangel vorliegt, ist immer nach Maßgabe der Rechtsauffassung des erstinstanzlichen Gerichts zu prüfen (HK-SGG/Littmann § 144 RdNr 20). Diese ging hier, wie die Entscheidungsgründe des Urteils verdeutlichen, dahin, dass von der Klägerin allein ein Anspruch auf verschuldensunabhängigen Schadensersatz geltend ge-macht wurde und kein verweisungspflichtiger (dazu Art. 34 Satz 2 Grundgesetz, § 17 Abs. 2 Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz) Amtshaftungsanspruch (was im Übrigen nach dem schrift-sätzlichen Vorbringen – insbesondere Schriftsatz vom 8. April 2004 – auch nahe lag). Dement-sprechend hat das SG den hilfsweise gestellten Verweisungsantrag auch ausschließlich auf den auf §§ 717 Abs. 2, 945 ZPO (in entsprechender Anwendung) gestützten Schadensersatzan-spruch bezogen, über den damit nicht zu entscheiden war, nachdem das SG über diesen An-spruch in der Sache – unter Aufgabe der zuvor geäußerten Ansicht auch über diesen Anspruch hätten die Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit zu befinden – entschieden hatte.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist nach § 177 SGG unanfechtbar.

Das Urteil des SG ist damit rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).
Rechtskraft
Aus
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