L 6 RA 170/99

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 19 RA 1363/98
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 6 RA 170/99
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 25. Oktober 1999 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt von der Beklagten, die seit dem 1. Oktober 2005 Deutsche Rentenversicherung Bund heißt, nur noch eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab dem 1. November 1996 bzw ab einem späteren Zeitpunkt.

Er, der 1958 geboren ist und keinen Beruf erlernt hat, hat in der Zeit vom 1. Dezember 1979 bis zum 8. September 1997 praktisch ununterbrochen Arbeitslosengeld bzw Arbeitslosenhilfe bezogen. Bis zum 31. Dezember 1983 hat er insgesamt genau 60 Monate mit Pflichtbeiträgen belegt. Eine Belegungslücke ist in der Zeit vom 19. Oktober 1986 bis zum 6. August 1987 zu verzeichnen. Die Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum 8. September 1997 hat er wiederum durchweg mit Pflichtbeitragszeiten belegt. Letztmals sind für ihn für die Zeit vom 1. März 1998 bis zum 18. Mai 1998 Pflichtbeiträge wegen Pflegetätigkeit (seiner Mutter) entrichtet worden.

Im November 1996 stellte er den Antrag auf Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit, den er mit einem seit 1974 bestehenden mäßigen Morbus Scheuermann begründete. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 30. Juli 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Februar 1998 ab. Grundlage waren ua ein arbeitsamtsärztliches Gutachten vom 15. April 1997, ein Gutachten des Facharztes für Chirurgie Dipl-Med P vom 26. Juni 1997 (Tag der Untersuchung 24. Juni 1997) sowie ein (undatiertes) Gutachten des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr C (Untersuchung vom 9. Juli 1997). Trotz der festgestellten Gesundheitsstörungen (chronisch-neurotische Störung ( Dr C hatte sie auf eine offensichtlich sadistische Behandlung durch den Vater des Klägers während der Kindheit zurückgeführt)und chronische Lumbalgien) hatten sämtliche Gutachter den Kläger für fähig erachtet, körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten vollschichtig ohne schweres Heben und Tragen zu verrichten.

Das Sozialgericht (SG) hat Berichte der behandelnden Ärzte angefordert (Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr M vom 15. April 1999, Behandlungszeitraum vom 25. April 1996 bis zum 11. März 1999, sowie praktischer Arztes S vom 30. April 1999, dessen Berichtszeitraum am 30. Juli 1996 endete) und mehrere arbeitsamtsärztliche Gutachten beigezogen (psychologisches Gutachten vom 10. März 1988, medizinische Gutachten einschließlich der dazugehörigen Befundbögen von 1991, 1. September 1993, Untersuchungstag 17. August 1993 sowie 15. April 1997). Sodann hat das SG den Facharzt für Chirurgie und Anästhesie Dr W zum gerichtlichen Sachverständigen bestellt. Dieser hat den Kläger am 22. Juni 1999 untersucht und in seinem Gutachten vom 11. Juli 1999 die Auffassung vertreten, der Kläger könne noch mittelschwere Arbeiten vollschichtig unter Beachtung weiterer qualitativer Einschränkungen verrichten.

Das SG Berlin hat sich dem Beurteilungsvorschlag des gerichtlichen Sachverständigen angeschlossen und mit Urteil vom 25. Oktober 1999 die Klage abgewiesen.

Im Berufungsverfahren hat der Senat zunächst einen weiteren Bericht von Dr M vom 8. August 2000 eingeholt, die angegeben hat, der psychische Zustand des Klägers habe sich seit ca 1998 verschlechtert. Des Weiteren hat er vom Facharzt für Neurologie und Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin Dr I, bei dem sich der Kläger am 2. Mai und am 22. Mai 2000 in Behandlung befunden hatte, einen Bericht vom 23. September 2000 eingeholt. Dr I hat die Verdachtsdiagnose depressive Neurose bei narzistischer Störung gestellt, sich jedoch zu einer sicheren Diagnose nach nur zweimaligen kurzen Gesprächen außerstande gesehen. Auf Antrag des Klägers nach § 109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) hat der Senat den Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie Dr K zum Sachverständigen ernannt. Er hat den Kläger am 19. Juni 2001 untersucht und am selben Tag zur Aufhellung der Frühsozialisation des Klägers bei der etwa 10 Jahre älteren Cousine des Klägers eine Fremdanamnese erhoben. In seinem Gutachten vom 4. Januar 2002 in der Fassung vom 22. März 2002 hat er beim Kläger eine andauernde Persönlichkeitsstörung nach Extrembelastung bei der Symptomatik einer mittelgradigen depressiven Episode ebenso wie einen Bandscheibenvorfall im Bereich L4/5, computertomographisch am 6. April 2001 gesichert, der zu einem typischen Reizsyndrom geführt habe, diagnostiziert. Aufgrund der depressiven Erkrankungen müsse die tägliche Arbeitszeit auf maximal drei bis vier Stunden täglich - mit Ausnahme von Krankheitsphasen, die zu einer noch stärkeren Verringerung der täglichen Arbeitszeit führten - begrenzt werden. Aufgrund der Erschöpfbarkeit des Klägers sei eine viertelstündige Pause nach zwei Stunden einzuhalten. Der Kläger sei sich seiner psychischen Fehlhaltung bewusst, könne diese aber aus eigener Kraft bei zumutbarer Willensanspannung nicht überwinden, ebenso wenig sei dies mit ärztlicher Hilfe innerhalb von 26 Wochen möglich. Es könne auch nicht mit Sicherheit gesagt werden, dass die psychische Fehlhaltung ohne weiteres verschwinde, wenn die beantragte Rente versagt werde. Die psychische Symptomatik bestehe chronifiziert seit der Kindheit des Klägers. Sie habe sich nach Mitte der 90er Jahre verschlimmert und bestehe seit ca 1998 unverändert. Eine positive Veränderung sei insbesondere bei intensiver Psychotherapie frühestens nach drei Jahren zu erwarten. Die körperliche Symptomatik mit dem Wurzelreizsyndrom liege seit April 2001 in der nun computertomographisch gesicherten Form vor.

Die Beklagte hat unter Vorlage von Stellungnahmen der Ärztin für Neurologie und Psychiatrie/Psychotherapie V vom 5. März 2002 und des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr St vom 25. März 2002 Kritik am Gutachten von Dr K geübt. Hinsichtlich der Einzelheiten der formulierten Einwände wird auf Bl 371 bis 372 der Gerichtsakte Bezug genommen.

Vom 1. Oktober 2002 bis zum 12. November 2002 hat der Kläger ein Heilverfahren in einer Klinik für Psychosoziale und Verhaltensmedizin/Abteilung Psychosomatik durchlaufen. Nach Auffassung der Ärzte im Entlassungsbericht vom 18. November 2002 bestehen beim Kläger folgende Leiden: anhaltende somatoforme Schmerzstörung, kombinierte Persönlichkeitsstörung und LWS-Syndrom. Aus neurologisch-psychiatrisch/psychotherapeutischer Sicht habe sich aber keine Einschränkung der Leistungsfähigkeit feststellen lassen. Vermieden werden sollten Tätigkeiten, die das Heben, Tragen, Bewegen von Lasten beinhalteten. Ausgeschlossen seien Zwangshaltungen sowie Überkopfarbeiten. Der Kläger selbst hatte bei der allgemeinen Sozialanamnese angegeben, über gute und befriedigende soziale Kontakte sowie vielfältige Interessen und Hobbys zu verfügen. Im Rahmen des während der Aufnahmeuntersuchung erhobenen psychischen Befundes heißt es, es bestehe eine ausgeprägte Fixierung auf den Rentenwunsch. Verhaltensanalytisch hatte eine depressive Episode diagnostisch nicht nachvollzogen werden können. Bei einer vermuteten Neigung zu depressiven Episoden wirkten sich diese vermutlich schmerzverstärkend sowie verstärkend auf das Problemverhalten aus. Die testpsychologische Diagnostik bei der Aufnahme hatte ergeben, dass im Vergleich zum Durchschnitt der anderen Patienten beim Kläger durchschnittlich ausgeprägte depressive Symptome vorlägen sowie hohe Werte bezüglich emotionaler Labilität. Während er Therapie sei ein Aufmerksamkeitsbelastungstest durchgeführt worden. Dieser habe ergeben, dass die Konzentrationsfähigkeit leicht reduziert sei, aber noch im mittleren Normbereich liege. Am Ende des Heilverfahrens habe sich der Kläger unverändert gefühlt.

Nachdem der Kläger behauptet hatte, sein Gesundheitszustand habe sich nach dem Heilverfahren insgesamt verschlechtert, und zum Beweis dessen ein Attest von Dr I vom 23. Februar 2003 vorgelegt hatte, hat der Senat einen weiteren Bericht von Dr Meingeholt. Danach haben sich die Leiden des Klägers bis zum 3. März 2003 nicht verschlechtert.

Im Anschluss hat der Senat Dr KGelegenheit gegeben, auf die von den Neurologen und Psychiatern V und Dr St geübte Kritik an seinem Gutachten zu erwidern. Außerdem hat er ihn gebeten, sich mit der im Entlassungsbericht vom 18. November 2002 getroffenen Aussage auseinanderzusetzen, wonach die von ihm beschriebene depressive Episode beim Kläger diagnostisch nicht habe nachvollzogen werden können. In seiner Stellungnahme vom 10. Januar 2004 hat Dr K im Wesentlichen ausgeführt, die von ihm vorgenommene Analyse des biographischen Längs- und Querschnittes habe ihn zu einer abweichenden Beurteilung kommen lassen. Hinsichtlich der Einzelheiten seiner Stellungnahme wird Bezug genommen auf Bl 378 bis 385 der Gerichtsakte.

Hierauf hat die Beklagte unter Hinweis auf eine Stellungnahme von Dr St vom 12. Februar 2004 erwidert. Dr Sthat darin dargelegt, dass die ergänzenden Ausführungen von Dr Kfür sich genommen zwar "kongruent und auch inhaltlich stringent" seien. Die von ihm angenommene quantitative Leistungsminderung sei aber weiterhin nicht nachvollziehbar. Der Leistungsbeurteilung im Entlassungsbericht vom 18. November 2002 komme nach mehrwöchiger Beobachtung ein hoher Beweiswert zu.

Der Senat har Dr Kim Termin vom 3. November 2004 ergänzend zu seinem Gutachten gehört; hinsichtlich des Ergebnisses wird auf die Anlage zur Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Der Kläger, der während des Berufungsverfahrens seinen zuvor hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf eine Rente wegen Berufsunfähigkeit fallen gelassen hat, beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 25. Oktober 1999 sowie den Bescheid vom 30. Juli 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Februar 1998 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 1. November 1996 bis zum 30. September 2002 vorgezogenes Übergangsgeld und ab dem 13. November 2002 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu gewähren, im Übrigen stellt er die im Schriftsatz vom 25. Juli 2005 zum Gliederungspunkt I Nrn 1 -2 gestellten Anträge.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält den geltend gemachten Anspruch für nicht gegeben.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten (Band I und II), insbesondere die Schriftsätze der Beteiligten, sowie auf die den Kläger betreffende Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung ist nach einstimmiger Auffassung des Senats nicht begründet und eine mündliche Verhandlung ist nicht erforderlich. Das Rechtsmittel kann daher durch Beschluss zurückgewiesen werden, nachdem die Beteiligten dazu gehört worden sind (§ 153 Abs 4 Satz 1 und 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG))

Weder der vom Kläger erhobene Anspruch auf Übergangsgeld für die Zeit vom 1. November 1996 bis zum 30. September 2002 (dazu im Folgenden unter 1.) noch der geltend gemachte Anspruch auf Rente wegen EU ab dem 13. November 2002 bzw ab einem späteren Zeitpunkt (dazu unter 2.) besteht.

1. Ein Übergangsgeldanspruch im geltend gemachten zeitlichen Umfang ist dann begründet, wenn die Voraussetzungen der §§ 25 Abs 2, 116 Abs 2, 44 Abs 2, 99 Abs 1 Satz 1, 44 Abs 1 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (im Folgenden ohne Zusatz zitiert; aufgehoben durch Art 1 Ziff 11, Art 24 Abs 1 des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember 2000, BGBl I Nr 57 Seite 1827) erfüllt sind, weil der Kläger (auch) Leistungen für die Zeit vor dem 1. Januar 2001 begehrt (§ 300 Abs 2 SGB VI). Der Kläger erfüllt indes nicht die Voraussetzungen eines (fiktiven) Rentenanspruchs wegen EU ab dem 1. November 1996.

Nach § 44 Abs 1 Satz 1 SGB VI haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen EU, wenn sie 1. erwerbsunfähig sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der EU drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und 3. vor Eintritt der EU die allgemeine Wartezeit erfüllt haben, wobei § 38 Abs 2 SGB VI anzuwenden ist. Die zu 2. genannten Pflichtbeiträge vor Eintritt der EU sind nach § 241 Abs 2 Satz 1 SGB VI bei Versicherten, die vor dem 1. Januar 1984 die allgemeine Wartezeit erfüllt haben, nicht erforderlich, wenn jeder Kalendermonat vom 1. Januar 1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der EU mit Anwartschaftserhaltungszeiten (§ 240 Abs 2 Satz 1 SGB VI) belegt ist oder wenn die EU vor dem 1. Januar 1984 eingetreten ist; für Kalendermonate, für die eine Beitragszahlung noch zulässig ist, ist eine Belegung mit Anwartschaftserhaltungszeiten nicht erforderlich (§ 241 Abs 2 Satz 2 SGB VI).

Nach § 44 Abs 2 SGB VI sind erwerbsunfähig Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, eine Erwerbstätigkeit in einer gewissen Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße (ab dem 1. April 1999: monatlich 630 DM) übersteigt (Satz 1 1. Halbsatz). Erwerbsunfähig ist nicht, wer eine Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (Satz 2 Nr 2). Die Erwerbsfähigkeit des Versicherten muss also allein wesentlich wegen Krankheit oder Behinderung "auf nicht absehbare Zeit", dh für eine Dauer von mehr als 26 Wochen eingeschränkt sein. Diese zeitliche Grenze ist aus § 101 Abs 1 SGB VI herzuleiten, wonach befristete Renten nicht vor Beginn des 7. Kalendermonates nach Beginn der Minderung geleistet werden (vgl BSG SozR 2200 § 1247 Nr 16). Ob eine Beeinträchtigung auf nicht absehbare Zeit vorliegt, ist ggf rückschauend zu ermitteln. Wird festgestellt, dass die Leistungsunfähigkeit tatsächlich länger als 26 Wochen angedauert hat, so ist der Versicherungsfall der EU sofort bei Beginn der Leistungsunfähigkeit eingetreten, gleichgültig, ob Aussicht auf Behebung bestand oder besteht; eine solche Aussicht auf Behebung hat dann nur Bedeutung für die Dauer der Rente, nicht jedoch für den Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls der EU (vgl BSG aaO). Für die rechtsbegründenden Voraussetzungen des Versicherungsfalls der EU trägt der Kläger die Darlegungs- sowie die objektive Beweislast. Beweismaßstab ist der Vollbeweis. Der Vollbeweis ist erbracht, wenn zur Überzeugung des Gerichts von einer an Gewissheit grenzenden Wahrscheinlichkeit ausgegangen werden kann oder ein so hoher Grad an Wahrscheinlichkeit gegeben ist, dass kein vernünftiger Mensch noch zweifelt (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl, § 103 RdNr 6a und § 118 RdNr 5).

Der erhobene Anspruch auf Übergangsgeld scheitert bereits am Fehlen der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen.

Denn in Anbetracht der Versicherungsverlaufs des Klägers hätte der Versicherungsfall der EU spätestens bis zum 31. Januar 2000 eintreten müssen, was indes nicht der Fall ist. Denn nur dann wäre das Erfordernis der so genannten Drei-Fünftel-Belegung (§ 44 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB VI) erfüllt gewesen (vgl zu den Berechnungsmodalitäten unter anderem Niesel in Kassler Kommentar, § 43 SGB VI, RdNr 12, Stand: Januar 2002). Ein späterer Versicherungsfall könnte auch nicht nach Maßgabe der übergangsrechtlichen Bestimmungen (§ 241 Abs 2 Satz 2 SGB VI) Bedeutung erlangen, da der Versicherungsverlauf des Klägers in der Zeit ab dem 1. Januar 1984 bereits für die Jahre 1986/1987 eine Belegungslücke (vom 19. Oktober 1986 bis zum 6. August 1987) aufweist, die sich auch nicht mehr durch eine noch zulässige Beitragszahlung schließen lässt, da hierfür keine Anspruchsgrundlage existiert. Nach § 140 Abs 1 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG), der in der noch bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung für Zeiträume bis zum 31. Dezember 1991 Anwendung findet (BSG SozR 3-2600 § 197 Nr 1), waren freiwillige Beiträge unwirksam, wenn sie nach Ende des Kalenderjahres entrichtet wurden, für das sie gelten sollten. Diese Regelung galt für freiwillige Beiträge auch, wenn diese der Erhaltung der Anwartschaft auf Rente wegen BU oder EU dienten (BSG SozR 2200 § 1418 Nr 11). Diese Frist für die noch für das Jahr 1987 zu belegenden Zeiträume war bereits abgelaufen, als der Versicherte im November 1996 seinen Rentenantrag stellte, was zu einer Hemmung einer noch offenen Frist hätte führen können (vgl § 140 Abs 2 AVG).

Nach dem Ergebnis der vom Senat durchgeführten Ermittlungen ist nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellbar, dass ein Versicherungsfall der EU bis zum 31. Januar 2000 eingetreten ist.

Die Ärzte, die den Kläger im Jahre 1997 im Auftrag der Beklagten bzw des Arbeitsamtes begutachtet haben, sind sämtlich zu der Einschätzung gelangt, dass der Kläger trotz der von ihnen festgestellten Gesundheitsstörungen psychiatrischer und orthopädischer Art weiterhin in der Lage war, körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten vollschichtig mit gewissen qualitativen Einschränkungen verrichten zu können. Diese Auffassung ist auch im erstinstanzlichen Verfahren von der gerichtlichen Sachverständigen Dr W im Jahre 1999 geteilt worden. Diese Leistungsbeurteilung ist auch nicht durch die vom SG eingeholten Berichte der den Kläger behandelnden Ärzte in Frage gestellt worden.

Dem Gutachten des auf Antrag des Klägers vom Senat bestellten Sachverständigen Dr K vom 4. Januar 2002 in der Fassung vom 22. März 2002 in Verbindung mit seinen hierzu dem Senat in der mündlichen Verhandlung vom 3. November 2004 gegebenen Erläuterungen ist ebenfalls nicht zu entnehmen, dass der Kläger bis zum 31. Januar 2000 nicht mehr in der Lage gewesen wäre, im Umfang von acht Stunden werktäglich irgendeiner Erwerbstätigkeit nachzugehen. Dabei ist zunächst einmal festzuhalten, dass in diesem Zusammenhang ohne Belang ist, ob die differentialdiagnostische Einordnung des psychischen Krankheitsbildes des Klägers durch Dr K zutreffend ist, wonach beim Kläger eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung vorliegt. Für die rentenrechtliche Betrachtung ist nicht die Bezeichnung der psychischen Erkrankung maßgebend, sondern die aus dieser Erkrankung resultierenden Leistungsbeeinträchtigungen. Dies wird auch von Dr Kso gesehen. Denn obgleich für ihn hinsichtlich des von ihm diagnostizierten psychischen Status insoweit Sicherheit besteht, als er diesen als seit spätestens 1998 stabil bezeichnet, hat er hinsichtlich der von ihm vorgenommenen Leistungsbeurteilung eine solche Aussagesicherheit nicht für sich beansprucht. Vielmehr sah er sich gerade mit Rücksicht auf die während der Rehabilitationsmaßnahme gewonnen Erkenntnisse dazu veranlasst, der von ihm vorgenommenen - im Tatbestand im Einzelnen wiedergegebenen - Leistungsbeurteilung lediglich eine "Richtigkeit von 60 bis 70%" beizumessen. Dieser Grad an Aussagesicherheit bleibt eindeutig hinter dem Beweismaß des Vollbeweises zurück.

Für eine – nochmalige – Befragung von Dr Kbesteht entgegen der Auffassung des Klägers keine Veranlassung. Denn es ist nicht ersichtlich, dass und aufgrund welcher Umstände es dem Sachverständigen möglich sein sollte, die Frage nach dem Restleistungsvermögen des Klägers genauer zu beantworten als er es bisher vermochte. Reale Möglichkeiten, den Grad der Aussagesicherheit durch ihn zu steigern, hat Dr Knicht gesehenEbenso wenig ist erkennbar, dass und aus welchen Gründen seine Antwort genauer ausfallen könnte, wenn der Sachverständige statt nach Einschränkungen der täglichen Arbeitszeit – wie mit der Beweisanordnung vom 5. April 2001 geschehen (Frage 3 b der Anlage I) – danach gefragt würde, seit wann der Kläger seiner Einschätzung nach nicht mehr in der Lage war, nur noch zwischen mindestens vier Stunden und unter acht Stunden (dh, sieben Stunden und 59 Minuten) bzw täglich vier Stunden bzw unter zwei Stunden (werk-)täglich zu arbeiten bzw ab welchem Zeitpunkt dem Kläger mit Sicherheit die Ausübung einer Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in gewisser Regelmäßigkeit, so wie sie dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu eigen ist, nicht mehr möglich ist. Insoweit würde nur durch eine einengende Formulierung eine offenere ersetzt, wobei die im Beweisbeschluss gewählte die vom Kläger angestrebte Fragestellung ersichtlich umfasst.

Schließlich sieht der Senat auch keine Veranlassung, ein weiteres psychiatrisches Gutachten einzuholen. Denn es ist nicht ersichtlich wie hierdurch die Schwierigkeiten überwunden werden könnten, die bei der exakten Bestimmung des Restleistungsvermögens des Klägers bestehen. Insoweit hat Dr Kdie Unmöglichkeit, den Grad der Aussagesicherheit zu erhöhen, nicht lediglich an seine Person geknüpft, sondern ausdrücklich betont, dass auch andere Ärzte oder Testverfahren dazu nicht in der Lage wären. Dem ist der Kläger nicht mit medizinisch fundierten aussagen entgegengetreten. Solange aber keine neuen Tatsachen oder fachlichen Stellungnahmen vorliegen, die die Bekundungen von Dr Kzur allgemein möglichen Aussagesicherheit in Frage stellen, sieht sich der Senat nicht zu weiteren Ermittlungen gedrängt.

2. Da ein vorgezogener Übergangsgeldanspruch nicht besteht, scheitert auch der erhobene Anspruch auf eine Rente wegen EU ab dem 13. November 2002 bzw ab einem späteren Zeitpunkt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved