L 1 B 245/06 KR ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Neuruppin (BRB)
Aktenzeichen
S 9 KR 60/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 B 245/06 KR ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Neuruppin vom 13. April 2006, der das SG nicht abgeholfen hat, ist zulässig, aber unbegründet.

Nach § 86 Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz verlangt auch bei Vornahmesachen jedenfalls dann vorläufigen Rechtsschutz, wenn ohne ihn schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. BVerfG NJW 2003, 1236). Eine solche Fallgestaltung liegt nicht vor. Ob es – wie das SG meint – an einem Anordnungsanspruch fehlt, kann dabei dahin stehen. Der Senat schätzt die Erfolgsaussichten in der Hauptsache vorliegend durchaus als offen ein. Die Antragstellerin leidet an einer schubförmig verlaufenden Multiplen Sklerose, in deren Folge insbesondere die Kraft der Beine in den letzten Monaten beständig nachlässt. In einer solchen Situation kann die Bereitstellung eines fremdkraftbetriebenen Beintrainers vor allem dann in Betracht kommen, wenn die Erkrankung ein kontinuierliches - gegebenenfalls auch tägliches – passives Bewegungstraining durch krankengymnastische Behandlung erfordert und das Gerät solche Maßnahmen teilweise oder ganz ersetzt. Ob der behandelnde Arzt ein solches passives Bewegungstraining nur für wünschenswert oder für medizinisch notwenig hält, wird allerdings aus seiner Stellungnahme vom 7. August 2006 nicht deutlich. Ebenso ist – trotz entsprechender Fragestellung - unklar geblieben, weshalb nicht auch krankengymnastische Behandlungen in der häuslichen Umgebung, die unter Umständen gezielter und vielseitiger die angestrebten Verbesserungen der körperlichen Verfassung der Antragstellerin erreichen könnten, in Betracht kommen. Eine weitergehende Aufklärung des medizinischen Sachverhalts, wie sie auch in Verfahren im einstweiligen Rechtschutz notwendig werden kann, war gleichwohl nicht geboten. Denn die Antragstellerin hat – unabhängig vom durchaus möglichen Obsiegen in der Hauptsache - nicht hinreichend dargetan, dass eine ggf. spätere Bereitstellung des begehrten Hilfsmittels für sie einen unzumutbaren Nachteil im oben dargelegten Sinne bedeuten würde. Schwere konkrete gesundheitliche Gefahren oder Beeinträchtigungen, die nicht durch ambulante und im Falle eines erneuten Schubes durch stationäre Maßnahmen abgewandt werden können, sind nicht ersichtlich. Bei weiter zunehmenden Beschwerden kommt nach Lage der Akten eine tägliche Durchführung eines passiven Bewegungstrainings im Rahmen der Krankengymnastik in der häuslichen Umgebung in Betracht. Die medizinische Notwendigkeit einer sofortigen Bereitstellung des begehrten Gerätes ist von daher nicht ersichtlich. Alleine die voraussichtliche Dauer des Hauptsacheverfahrens kann keinen Grund für eine vorläufige Regelung nach § 86 Abs. 2 SGG darstellen. Gegen diesen Beschluss findet die Beschwerde zum Bundessozialgericht nicht statt (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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