Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
1
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 SF 135/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Das Gesuch des Antragstellers, den Richter am Sozialgericht wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird zurückgewiesen.
Gründe:
Gemäß § 60 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 42 Abs. 1 und 2 Zivilprozessordnung findet die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist der Fall, wenn ein am Verfahren Beteiligter von seinem Standpunkt aus bei objektiver und vernünftiger Betrachtung davon ausgehen darf, dass der Richter nicht unvoreingenommen entscheiden werde. Die nur subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, ist dagegen nicht Maßstab der Prüfung.
Solche Gründe liegen hier nicht vor. Es ist nicht einmal im Ansatz erkennbar, wie aus dem – bisherigen –Prozessverlauf bei vernünftiger Betrachtung auf eine unsachliche Bearbeitungsweise des abgelehnten Richters geschlossen werden können soll. Es gibt nämlich keine Anhaltspunkte, dass irgendein richterliches Fehlverhalten vorliegt. So ist nicht ersichtlich, dass der Richter wirklich einen Antrag auf Prozesskostenhilfe übersehen hat, wie dies der Kläger vorträgt.
Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Gemäß § 60 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 42 Abs. 1 und 2 Zivilprozessordnung findet die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist der Fall, wenn ein am Verfahren Beteiligter von seinem Standpunkt aus bei objektiver und vernünftiger Betrachtung davon ausgehen darf, dass der Richter nicht unvoreingenommen entscheiden werde. Die nur subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, ist dagegen nicht Maßstab der Prüfung.
Solche Gründe liegen hier nicht vor. Es ist nicht einmal im Ansatz erkennbar, wie aus dem – bisherigen –Prozessverlauf bei vernünftiger Betrachtung auf eine unsachliche Bearbeitungsweise des abgelehnten Richters geschlossen werden können soll. Es gibt nämlich keine Anhaltspunkte, dass irgendein richterliches Fehlverhalten vorliegt. So ist nicht ersichtlich, dass der Richter wirklich einen Antrag auf Prozesskostenhilfe übersehen hat, wie dies der Kläger vorträgt.
Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
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