L 18 B 613/06 AS PKH

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 23 AS 490/05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 B 613/06 AS PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 16. Mai 2006 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die Beschwerde der Klägerin ist nicht begründet.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das erstinstanzliche Verfahren; die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG – i.V. mit § 114 Zivilprozessordnung).

Die bei dem Sozialgericht (SG) erhobene kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 4 SGG auf Gewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) für die Zeit ab dem 2. Februar 2005 ist zwar statthaft. Denn die Beklagte hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 11. Mai 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. August 2005 den Leistungsantrag der Klägerin mangels Hilfebedürftigkeit (vgl. §§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 9 Abs. 1 SGB II) abgelehnt und damit inhaltlich eine Verwaltungsentscheidung zu den Anspruchsvoraussetzungen der von der Klägerin geltend gemachten Leistungen verlautbart. Es handelt sich in der Sache – wovon augenscheinlich das SG ausgegangen ist – nicht um eine Versagungsentscheidung nach § 66 Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil – (SGB I), die nur dann zulässig ist, wenn der Leistungsberechtigte zuvor auf die Folgen fehlender Mitwirkung schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist (vgl. dazu im Einzelnen: BSG, Urteil vom 26. August 1994 – 13 RJ 17/94 = SozR 3-1500 § 88 Nr. 2)

In der Sache hat diese Klage aber keine ausreichenden Erfolgsaussichten. Bei der vorliegend nur gebotenen summarischen Prüfung ist davon auszugehen, dass die Klägerin in dem in Rede stehenden Zeitraum mit dem Vater ihres Sohnes R, L H (im Folgenden: H.), in einer eheähnlichen Gemeinschaft im Sinne von § 7 Abs. 3 Nr. 3b SGB II in der bis zum 31. Juli 2006 geltenden Fassung bzw. – für die Zeit ab 1. August 2006 – in einer Gemeinschaft gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II lebte und noch immer lebt und insoweit nicht feststellbar ist, dass sie unter Berücksichtigung des Einkommens und Vermögens des H. ihren Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln bestreiten kann (vgl. § 9 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 SGB II). Vom Bestehen einer auf Dauer angelegten Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft ist auf Grund des seit 1990 ununterbrochenen Zusammenlebens der Klägerin mit H. in einer gemeinsamen und auch gemeinschaftlich genutzten Wohnung, der gemeinsamen Sorge beider Elternteile für den im Haushalt lebenden, 1991 geborenen Sohn R (vgl. hierzu den neuen Vermutungstatbestand in § 7 Abs. 3a Nr. 2 SGB II) und der Einlassungen der Klägerin anlässlich einer persönlichen Vorsprache bei der Beklagten am 14. April 2005 auszugehen, und zwar unabhängig davon, dass die Klägerin und H. das Vorliegen einer derartigen Gemeinschaft in Abrede stellen. Bei Annahme einer Bedarfsgemeinschaft mit H. gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 3 SGB II ist das Einkommen und Vermögen des H. zu berücksichtigen (vgl. § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II). Da sich die Klägerin und H. weigern, Angaben zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des H. zu machen, und die Beklagte sich diese Informationen auf anderem Wege nicht beschaffen kann, ist es auch im Hinblick auf den Untersuchungsgrundsatz des § 20 Abs. 1 Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) nicht zu beanstanden, dass die Beklagte die begehrten Leistungen mangels Feststellbarkeit einer Hilfebedürftigkeit der Klägerin abgelehnt hat. Die Beweislosigkeit der die Hilfebedürftigkeit begründenden Tatsachen geht insoweit zu Lasten der Klägerin. Zwar wird das SG im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht (vgl. § 103 SGG) gehalten sein, den H. gegebenenfalls auch zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen als Zeugen zu vernehmen; es sind jedoch nach dem bisherigen Vorbringen der Klägerin nicht einmal ansatzweise Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass unter Berücksichtigung dieser Einkommens- und Vermögensverhältnisse eine Hilfebedürftigkeit der Klägerin – in welchem Umfang auch immer – zu bejahen wäre. Die Notwendigkeit einer Beweisaufnahme als solche rechtfertigt nicht in jedem Fall die Bejahung einer für die Gewährung von PKH erforderlichen Erfolgsaussicht (vgl. BSG SozR 3-1500 § 62 Nr. 19).

Eine Kostenentscheidung hat im PKH-Beschwerdeverfahren nicht zu ergehen.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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