Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 1 RA 105/02
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 6 RA 105/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 10. Dezember 2003 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob die Altersrente des Klägers für Zeiträume vor dem 01. Mai 1999 neu festzustellen ist.
Der geborene Kläger bezog seit November 1986 in der DDR Invalidenrente aus der Sozialversicherung und Zusatzinvalidenrente. Er hatte zuletzt bis zum 31. Oktober 1986 bei dem VEB E P und A B als wissenschaftlicher Mitarbeiter gearbeitet. Ab dem 03. Januar 1957 war er in die Zusätzliche Altersversorgung der Technischen Intelligenz – AVI Tech – (Zusatzversorgungssystem nach Nr. 1 der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG)) einbezogen gewesen, am 01. Januar 1972 war er der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung – FZR – beigetreten. Invalidenrente aus der Sozialversicherung war ihm in Höhe von 294,00 Mark der DDR (M) ab dem 01. November 1986 bzw. in Höhe von 364,00 M (ab dem 01. Dezember 1989) bewilligt worden, Zusatz¬invalidenrente in Höhe von 1.140,00 M. Der Gesamtbetrag von 1.504,00 M wurde ab 01. Juli 1990 in DM weitergezahlt. Zum 01. Januar 1991 und zum 01. Juli 1991 passte der Träger der Sozialversicherung die Sozialversicherungsrente des Klägers unter entsprechender Minderung der Zusatzinvalidenrente an; der Gesamtauszahlungsbetrag änderte sich nicht. Nach der beide Anpassungsvorgänge bestätigenden Widerspruchsentscheidung – Bescheid vom 29. August 1991 – wurde Klage erhoben (SG Berlin S 7 ZAn 79/91). Durch Bescheid vom 18. Dezember 1991 über die Umwertung und Anpassung der Rente aufgrund des ab dem 01. Januar 1992 geltenden Rentenrechts gewährte die Beklagte dem Kläger im Rahmen des gesetzlich vorge¬sehenen vorläufigen Pauschalverfahrens vom 01. Januar 1992 an Regelalters¬rente. Dagegen wandte sich der Kläger insbesondere mit dem Argument, seine Beitragsleistung zur FZR finde keine Berücksichtigung. Mit Urteil vom 24. Februar 1994 wies das Sozialgericht (SG) Berlin die Klage ab. Während des Berufungsverfahrens (L 8 An 67/94) stellte die Beklagte, die bereits zuvor mit Bescheid vom 11. Juni 1995 die Rente des Klägers unter Berücksichtigung der zuvor vom Versorgungsträger festgestellten Daten nach § 307 b Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) damaliger Fassung festgestellt hatte, die Regelaltersrente mit Bescheid vom 29. April 1996 im Hinblick auf die Berücksichtigung zusätzlicher Beitragszeiten (vom 10. Oktober 1944 bis zum 08. Mai 1945 und vom 06. April 1986 bis zum 27. April 1986) nochmals neu fest. Am 27. März 1996 erging ein weiterer Überführungsbescheid des Zusatzversorgungsträgers, gegen den der Kläger Widerspruch mit dem Ziel erhob, im Hinblick auf seine FZR- Mitgliedschaft sollten Entgelte abweichend ausgewiesen werden. Diesen Widerspruch wies der Zusatzversorgungs¬träger mit Bescheid vom 21. Oktober 1997 zurück (Rechtsmittelbelehrung: Klage). Die Klage wurde nicht erhoben. Zu den Überführungsbescheiden vom 27. März 1996/ 21. Oktober 1997 teilte das Landessozialgericht im Rahmen des bezeichneten Berufungsverfahrens dem Kläger mit, diese Bescheide würden nicht nach § 96 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des anhängigen Berufungsverfahrens. Mit Urteil vom 18. Juni 1998 wies das LSG die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts und die Klagen gegen die Bescheide vom 11. Juli 1995, 29. April 1996 und gegen den Überführungsbescheid vom 27. März 1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21. Oktober 1997 ab. In dem nach entsprechender Zustimmung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung ergangenen Urteil, in dessen Rubrum der Zusatzversorgungsträger keine Erwähnung findet, wurde zu den Überführungs¬bescheiden ausgeführt, sie seien, da der Kläger sich auch gegen sie gewandt habe, Kraft gewillkürter Klageänderung (§ 99 SGG) Gegenstand des Berufungsverfahrens. Die insoweit zulässige Klage sei unbegründet, die Bescheide seien nicht zu beanstanden.
Mit Bescheid vom 12. April 2000 nahm die Beklagte eine Neuberechnung der Regelaltersrente des Klägers für Zeiträume ab dem 01. Mai 1999 vor, wobei sie den zum 01. Juli 1990 garantierten Zahlbetrag nach Maßgabe des Urteils des Bundessozialgerichts (BSG) vom 03. August 1998 – B 4 RA 24/98 – anpasste. Ein höherer Zahlbetrag ergab sich nicht, da der Betrag für Zeiträume ab dem 01. Mai 1999 hinter der nach Maßgabe des SGB VI berechneten Rente zurückblieb. Dem widersprach der Kläger. Die Neuberechnung müsste für Zeiträume ab dem 01. Januar 1992 erfolgen und die Dynamisierung sei nach Maßgabe der Lohn- und Einkommensentwicklung im Beitrittsgebiet vorzunehmen.
Mit weiterem Bescheid vom 22. August 2001 (Rechtsbehelfsbelehrung: Widerspruch) nahm die Beklagte eine weitere Neufeststellung in Anwendung des § 307 b SGB VI in der Fassung des Zweiten AAÜG- Änderungsgesetzes (2. AAÜG- ÄndG) wiederum für Zeiträume ab dem 01. Mai 1999 vor. Sie stellte der bisher als Höchstwert maßgebend gewesenen SGB VI- Rente die Vergleichsrente (auf der Grundlage der Entgelte der letzten 20 Kalenderjahre vor Ende der letzten beitragspflichtigen Beschäftigung) – diese allerdings begrenzt auf die Beitragsbe¬messungs¬grenze/Anlage 3 zum AAÜG - gegenüber. Ein höherer Zahlbetrag ergab sich nicht. Den weiteren mit gleicher Begründung eingelegten Widerspruch gegen diesen Bescheid wies die Beklagte mit Bescheid vom 17. Dezember 2001 zurück; eine Neuberechnung für frühere Zeiträume könne nicht erfolgen, da der Überführungsbescheid und der Rentenbescheid zum Zeitpunkt der Leitentscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur Rentenüber¬leitung bindend gewesen sei, nachdem im Urteil des LSG rechtskräftig über sie entschieden gewesen sei.
Mit seiner Klage hat der Kläger erneut die bereits mit Widerspruch verfolgten Begehren geltend gemacht und zudem ausgeführt, die Vergleichsberechnung berücksichtige zu Unrecht nur die Entgelte bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Die Beklagte ist diesem letzten Anliegen für Zeiträume ab dem 01. Mai 1999 im Bescheid vom 10. Dezember 2002 gefolgt. Danach ergibt sich die Vergleichsrente als führender Wert (Nachzahlung für den Zeitraum vom 01. Mai 1999 bis 31. Januar 2003: 10.888,01 EUR). Ferner hat sie einen Verfahrensvergleich zur Dynamisierungsproblematik angeboten, wobei dieser Vorschlag weiter vorsah, dass der Rechtsstreit mit der vorgesehenen Regelung insgesamt erledigt sei. Der Kläger hat nur sein Einverständnis mit der Regelung zur Dynamisierung erklärt, zudem aber daran festgehalten, dass er eine Neufeststellung bereits ab dem 01. Juli 1990 begehre. Der Standpunkt, dass ein bindender Rentenbescheid vorgelegen habe, könne nach der Entscheidung des BVerfG nicht mehr aufrechterhalten bleiben.
Mit Gerichtsbescheid vom 10. Dezember 2003 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Nach Art. 13 Abs. 1 und 5 des Zweiten AAÜG-ÄndG sei eine Neuberechnung für Zeiten vor dem 01. Mai 1999 nur vorzunehmen, wenn der Rentenbescheid des Versicherten am 28. April 1999 noch nicht bindend gewesen sei. Dies treffe im Fall des Klägers nicht zu, da mit der Zurück¬weisung der Berufung im Urteil des Landessozialgerichts Rentenbescheid und Über¬führungs¬bescheid bindend geworden seien. Die Dynamisierung entspreche den Vorgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er regt an, zur Dynamisierung die bereits von der Beklagten vorgeschlagene Regelung zu treffen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 10. Dezember 2003 aufzuheben und die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 22. August 2001 zu verurteilen, ihm höhere Regelaltersrente bereits ab dem 01. Juli 1990 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen und den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.
Die den Kläger betreffende Verwaltungsakte und die Verfahrensakten SG Berlin S 7 ZAn 79/81/ LSG Berlin L 8 An 67/94 haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Gegenstand des Rechtsstreits ist allein noch der vom Kläger erhobene Anspruch, die Neubewertung des monatlichen Werts seines Rechts auf Regelaltersrente bereits ab dem 01. Juli 1990 vorzunehmen und insoweit den Bescheid vom 10. Dezember 2002 zu ändern, mit dem eine Neuberechnung erst ab dem 01. Mai 1999 erfolgte. Dieser Bescheid ist auch für Zeiträume ab dem 01. Juli 1990 die allein maßgebliche Regelung, die die vorangegangene Ablehnung einer Neuberechnung bereits ab dem 01. Juli 1990 vollständig ersetzt (weil der Bescheid selbst den Verfügungssatz enthält, die erhöhte Leistung beginne erst ab dem 01. Mai 1999) und damit erledigt hat (§ 39 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X)). Um eine Änderung des Bescheides, der nach § 96 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Klageverfahrens geworden ist, und eine höhere Zahlung zu erreichen, ist die Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 SGG) zulässig.
Nicht mehr Gegenstand des Rechtsstreits ist die Dynamisierung der dem Kläger zustehenden Rentenzahlbeträge, da die Beteiligten dazu einen Teilvergleich geschlossen haben. Dieser ist zwar nicht bereits dadurch zustande gekommen, dass der Kläger das entsprechende Angebot der Beklagten im Schriftsatz vom 19. Dezember 2002 angenommen hätte. Insoweit fehlt es an den überstimmenden Erklärungen, die ein Vertragsschluss/Vergleichsschluss erfordert, weil der Kläger sich nur teilweise (unter Aufrechterhaltung des jetzt noch streitigen Anspruchs) mit dem Vorschlag der Beklagten einverstanden erklärt hat, der ersichtlich zum damaligen Zeitpunkt auf eine Erledigung des Rechtsstreits insgesamt gerichtet war, und in diesem Sinne die Zusage, unter bestimmten Umständen die bisherigen Anpassungen zu korrigieren, unter den Vorbehalt stellte, dass auch der vollständigen Beendigung des Rechtsstreits zugestimmt werde. Die modifizierte Annahme des Vergleichsangebots (im Schreiben des Klägers vom 15. Dezember 2003) stellt aber ihrerseits ein neues Angebot - das Angebot eines Teilvergleichs zur Dynamisierung - dar. Dieses ist in der mündlichen Verhandlung des Senats von der Beklagten angenommen worden und hat prozessual die Wirkung gehabt, den Rechtsstreit bezüglich des erhobenen Anspruchs auf günstigere Dynamisierung zu beenden.
Die Anfechtungs- und Leistungsklage ist unbegründet. Ein Anspruch des Klägers, unter Aufhebung der entgegenstehenden Rentenhöchstwertfestsetzung im Bescheid vom 10. Dezember 2002 die Beklagte zu verpflichten, bereits für Bezugszeiten ab dem 01. Juli 1990 einen höheren Monatsbetrag des Rechts auf Regelaltersrente neu festzusetzen und entsprechend höhere (Geld-)Beträge zu zahlen bzw. nachzuzahlen, besteht nicht. Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht unter dem vom Kläger allein geltend gemachten und damit den Streitgegenstand bestimmenden (dazu etwa BSG Urteil vom 25. Februar 2004 B 5 RJ 62/02 = SozR 4-2600 § 237 Nr. 2) Gesichtspunkt, dass eine Neuberechnung nach § 307 b Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) in der Fassung des 2. AAÜG-ÄndG in seinem Falle bereits für Zeiträume vor dem 01. Mai 1999 vorgenommen werden müsste.
Nach Art. 13 Abs. 1 des 2. AAÜG-ÄndG tritt die Änderung des § 307 b SGB VI am 01. Mai 1999 in Kraft, soweit in den folgenden Absätzen der Vorschrift nichts anderes bestimmt ist. Art. 13 Abs. 5 2. AAÜG-ÄndG bestimmt, dass die Änderung des § 307 b SGB VI mit Wirkung ab dem 01. Januar 1992 für Personen in Kraft tritt, für die am 28. April 1999 ein Rentenbescheid noch nicht bindend war. Die Voraussetzungen des Art. 13 Abs. 5 2. AAÜG-ÄndG liegen nicht vor, weil die den Kläger betreffende Rentenhöchstwertfestsetzung im Bescheid vom 29. April 1996 am 28. April 1999 bindend war. Warum dies so ist, hat das Sozialgericht ausführlich und zutreffend dargelegt. Der Senat schließt sich diesen Ausführungen - Blatt 4 letzter Absatz, Blatt 5 des Gerichtsbescheids - an und nimmt auf sie Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG). Eine verfassungsrechtliche Argumentation, die der "Stichtagsregelung" entgegenstehen könnte, ist nicht ersichtlich (vgl. dazu auch BSG Urteil vom 14. Mai 2003 B 4 RA 65/02 R = SozR 4-8570 § 6 Nr. 1 unter ausführlicher Bezugnahme auf die Leitentscheidung des Bundesverfassungsgerichts).
Ergänzend ist noch auszuführen, dass es dem Fehlen einer bindend gewordenen Rentenhöchstwertfestsetzung entsprechen würde, wenn die Rentenhöchstwertfestsetzung deshalb nach § 44 SGB X hätte zurückgenommen werden müssen, weil sie unter Verstoß gegen das rechtsstaatliche Verbot des vorzeitigen Verfahrensabschlusses zustande gekommen war (so BSG aaO.). Dies ist dann der Fall, wenn eine Rentenhöchstwertfestsetzung ohne entsprechenden Änderungsvorbehalt erfolgt, obwohl die die Datenfeststellung nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) betreffenden Bescheide ihrerseits noch nicht bestandskräftig sind (vgl. etwa BSG SozR 3-2600 § 248 Nr. 8). Diese Situation hat hier nicht bestanden. Die Aussage kann getroffen werden, ohne dass es darauf ankommt, wie der Umstand zu bewerten ist, dass im Urteil des 8. Senats des LSG Berlin vom 18. Juni 1998 die Klage gegen den "Überführungsbescheid" vom 27. März 1996 (in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21. Oktober 1997) abgewiesen, der Träger der erlassenen Behörde im Rubrum der Entscheidung aber nicht genannt ist. Denn die Bindung der Feststellungen des Zusatzversorgungsträgers ist insoweit nicht durch das Urteil vom 18. Juni 1998 eingetreten, dessen Rechtskraft Wirkungen insoweit zweifelhaft sein könnten, dass die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte als Träger der Zusatzversorgung nicht als Beteiligte ausweist. Die Bindungswirkung des "Überführungsbescheides", der nicht nach § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des damals anhängigen Rechtsstreits wurde (etwa BSG Urteil vom 31. Juli 2002 - B 4 RA 20/01 R = SozR 3-1500 § 29 Nr. 1), ergibt sich vielmehr schon daraus, dass gegen diesen Bescheid (in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21. Oktober 1997) Klage nicht erhoben wurde, wie es der Rechtslage (und der erteilten Rechtsbehelfsbelehrung) entsprochen hätte, um die Bestandskraft dieses Bescheides zu vermeiden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Tatbestand:
Streitig ist, ob die Altersrente des Klägers für Zeiträume vor dem 01. Mai 1999 neu festzustellen ist.
Der geborene Kläger bezog seit November 1986 in der DDR Invalidenrente aus der Sozialversicherung und Zusatzinvalidenrente. Er hatte zuletzt bis zum 31. Oktober 1986 bei dem VEB E P und A B als wissenschaftlicher Mitarbeiter gearbeitet. Ab dem 03. Januar 1957 war er in die Zusätzliche Altersversorgung der Technischen Intelligenz – AVI Tech – (Zusatzversorgungssystem nach Nr. 1 der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG)) einbezogen gewesen, am 01. Januar 1972 war er der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung – FZR – beigetreten. Invalidenrente aus der Sozialversicherung war ihm in Höhe von 294,00 Mark der DDR (M) ab dem 01. November 1986 bzw. in Höhe von 364,00 M (ab dem 01. Dezember 1989) bewilligt worden, Zusatz¬invalidenrente in Höhe von 1.140,00 M. Der Gesamtbetrag von 1.504,00 M wurde ab 01. Juli 1990 in DM weitergezahlt. Zum 01. Januar 1991 und zum 01. Juli 1991 passte der Träger der Sozialversicherung die Sozialversicherungsrente des Klägers unter entsprechender Minderung der Zusatzinvalidenrente an; der Gesamtauszahlungsbetrag änderte sich nicht. Nach der beide Anpassungsvorgänge bestätigenden Widerspruchsentscheidung – Bescheid vom 29. August 1991 – wurde Klage erhoben (SG Berlin S 7 ZAn 79/91). Durch Bescheid vom 18. Dezember 1991 über die Umwertung und Anpassung der Rente aufgrund des ab dem 01. Januar 1992 geltenden Rentenrechts gewährte die Beklagte dem Kläger im Rahmen des gesetzlich vorge¬sehenen vorläufigen Pauschalverfahrens vom 01. Januar 1992 an Regelalters¬rente. Dagegen wandte sich der Kläger insbesondere mit dem Argument, seine Beitragsleistung zur FZR finde keine Berücksichtigung. Mit Urteil vom 24. Februar 1994 wies das Sozialgericht (SG) Berlin die Klage ab. Während des Berufungsverfahrens (L 8 An 67/94) stellte die Beklagte, die bereits zuvor mit Bescheid vom 11. Juni 1995 die Rente des Klägers unter Berücksichtigung der zuvor vom Versorgungsträger festgestellten Daten nach § 307 b Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) damaliger Fassung festgestellt hatte, die Regelaltersrente mit Bescheid vom 29. April 1996 im Hinblick auf die Berücksichtigung zusätzlicher Beitragszeiten (vom 10. Oktober 1944 bis zum 08. Mai 1945 und vom 06. April 1986 bis zum 27. April 1986) nochmals neu fest. Am 27. März 1996 erging ein weiterer Überführungsbescheid des Zusatzversorgungsträgers, gegen den der Kläger Widerspruch mit dem Ziel erhob, im Hinblick auf seine FZR- Mitgliedschaft sollten Entgelte abweichend ausgewiesen werden. Diesen Widerspruch wies der Zusatzversorgungs¬träger mit Bescheid vom 21. Oktober 1997 zurück (Rechtsmittelbelehrung: Klage). Die Klage wurde nicht erhoben. Zu den Überführungsbescheiden vom 27. März 1996/ 21. Oktober 1997 teilte das Landessozialgericht im Rahmen des bezeichneten Berufungsverfahrens dem Kläger mit, diese Bescheide würden nicht nach § 96 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des anhängigen Berufungsverfahrens. Mit Urteil vom 18. Juni 1998 wies das LSG die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts und die Klagen gegen die Bescheide vom 11. Juli 1995, 29. April 1996 und gegen den Überführungsbescheid vom 27. März 1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21. Oktober 1997 ab. In dem nach entsprechender Zustimmung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung ergangenen Urteil, in dessen Rubrum der Zusatzversorgungsträger keine Erwähnung findet, wurde zu den Überführungs¬bescheiden ausgeführt, sie seien, da der Kläger sich auch gegen sie gewandt habe, Kraft gewillkürter Klageänderung (§ 99 SGG) Gegenstand des Berufungsverfahrens. Die insoweit zulässige Klage sei unbegründet, die Bescheide seien nicht zu beanstanden.
Mit Bescheid vom 12. April 2000 nahm die Beklagte eine Neuberechnung der Regelaltersrente des Klägers für Zeiträume ab dem 01. Mai 1999 vor, wobei sie den zum 01. Juli 1990 garantierten Zahlbetrag nach Maßgabe des Urteils des Bundessozialgerichts (BSG) vom 03. August 1998 – B 4 RA 24/98 – anpasste. Ein höherer Zahlbetrag ergab sich nicht, da der Betrag für Zeiträume ab dem 01. Mai 1999 hinter der nach Maßgabe des SGB VI berechneten Rente zurückblieb. Dem widersprach der Kläger. Die Neuberechnung müsste für Zeiträume ab dem 01. Januar 1992 erfolgen und die Dynamisierung sei nach Maßgabe der Lohn- und Einkommensentwicklung im Beitrittsgebiet vorzunehmen.
Mit weiterem Bescheid vom 22. August 2001 (Rechtsbehelfsbelehrung: Widerspruch) nahm die Beklagte eine weitere Neufeststellung in Anwendung des § 307 b SGB VI in der Fassung des Zweiten AAÜG- Änderungsgesetzes (2. AAÜG- ÄndG) wiederum für Zeiträume ab dem 01. Mai 1999 vor. Sie stellte der bisher als Höchstwert maßgebend gewesenen SGB VI- Rente die Vergleichsrente (auf der Grundlage der Entgelte der letzten 20 Kalenderjahre vor Ende der letzten beitragspflichtigen Beschäftigung) – diese allerdings begrenzt auf die Beitragsbe¬messungs¬grenze/Anlage 3 zum AAÜG - gegenüber. Ein höherer Zahlbetrag ergab sich nicht. Den weiteren mit gleicher Begründung eingelegten Widerspruch gegen diesen Bescheid wies die Beklagte mit Bescheid vom 17. Dezember 2001 zurück; eine Neuberechnung für frühere Zeiträume könne nicht erfolgen, da der Überführungsbescheid und der Rentenbescheid zum Zeitpunkt der Leitentscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur Rentenüber¬leitung bindend gewesen sei, nachdem im Urteil des LSG rechtskräftig über sie entschieden gewesen sei.
Mit seiner Klage hat der Kläger erneut die bereits mit Widerspruch verfolgten Begehren geltend gemacht und zudem ausgeführt, die Vergleichsberechnung berücksichtige zu Unrecht nur die Entgelte bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Die Beklagte ist diesem letzten Anliegen für Zeiträume ab dem 01. Mai 1999 im Bescheid vom 10. Dezember 2002 gefolgt. Danach ergibt sich die Vergleichsrente als führender Wert (Nachzahlung für den Zeitraum vom 01. Mai 1999 bis 31. Januar 2003: 10.888,01 EUR). Ferner hat sie einen Verfahrensvergleich zur Dynamisierungsproblematik angeboten, wobei dieser Vorschlag weiter vorsah, dass der Rechtsstreit mit der vorgesehenen Regelung insgesamt erledigt sei. Der Kläger hat nur sein Einverständnis mit der Regelung zur Dynamisierung erklärt, zudem aber daran festgehalten, dass er eine Neufeststellung bereits ab dem 01. Juli 1990 begehre. Der Standpunkt, dass ein bindender Rentenbescheid vorgelegen habe, könne nach der Entscheidung des BVerfG nicht mehr aufrechterhalten bleiben.
Mit Gerichtsbescheid vom 10. Dezember 2003 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Nach Art. 13 Abs. 1 und 5 des Zweiten AAÜG-ÄndG sei eine Neuberechnung für Zeiten vor dem 01. Mai 1999 nur vorzunehmen, wenn der Rentenbescheid des Versicherten am 28. April 1999 noch nicht bindend gewesen sei. Dies treffe im Fall des Klägers nicht zu, da mit der Zurück¬weisung der Berufung im Urteil des Landessozialgerichts Rentenbescheid und Über¬führungs¬bescheid bindend geworden seien. Die Dynamisierung entspreche den Vorgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er regt an, zur Dynamisierung die bereits von der Beklagten vorgeschlagene Regelung zu treffen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 10. Dezember 2003 aufzuheben und die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 22. August 2001 zu verurteilen, ihm höhere Regelaltersrente bereits ab dem 01. Juli 1990 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen und den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.
Die den Kläger betreffende Verwaltungsakte und die Verfahrensakten SG Berlin S 7 ZAn 79/81/ LSG Berlin L 8 An 67/94 haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Gegenstand des Rechtsstreits ist allein noch der vom Kläger erhobene Anspruch, die Neubewertung des monatlichen Werts seines Rechts auf Regelaltersrente bereits ab dem 01. Juli 1990 vorzunehmen und insoweit den Bescheid vom 10. Dezember 2002 zu ändern, mit dem eine Neuberechnung erst ab dem 01. Mai 1999 erfolgte. Dieser Bescheid ist auch für Zeiträume ab dem 01. Juli 1990 die allein maßgebliche Regelung, die die vorangegangene Ablehnung einer Neuberechnung bereits ab dem 01. Juli 1990 vollständig ersetzt (weil der Bescheid selbst den Verfügungssatz enthält, die erhöhte Leistung beginne erst ab dem 01. Mai 1999) und damit erledigt hat (§ 39 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X)). Um eine Änderung des Bescheides, der nach § 96 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Klageverfahrens geworden ist, und eine höhere Zahlung zu erreichen, ist die Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 SGG) zulässig.
Nicht mehr Gegenstand des Rechtsstreits ist die Dynamisierung der dem Kläger zustehenden Rentenzahlbeträge, da die Beteiligten dazu einen Teilvergleich geschlossen haben. Dieser ist zwar nicht bereits dadurch zustande gekommen, dass der Kläger das entsprechende Angebot der Beklagten im Schriftsatz vom 19. Dezember 2002 angenommen hätte. Insoweit fehlt es an den überstimmenden Erklärungen, die ein Vertragsschluss/Vergleichsschluss erfordert, weil der Kläger sich nur teilweise (unter Aufrechterhaltung des jetzt noch streitigen Anspruchs) mit dem Vorschlag der Beklagten einverstanden erklärt hat, der ersichtlich zum damaligen Zeitpunkt auf eine Erledigung des Rechtsstreits insgesamt gerichtet war, und in diesem Sinne die Zusage, unter bestimmten Umständen die bisherigen Anpassungen zu korrigieren, unter den Vorbehalt stellte, dass auch der vollständigen Beendigung des Rechtsstreits zugestimmt werde. Die modifizierte Annahme des Vergleichsangebots (im Schreiben des Klägers vom 15. Dezember 2003) stellt aber ihrerseits ein neues Angebot - das Angebot eines Teilvergleichs zur Dynamisierung - dar. Dieses ist in der mündlichen Verhandlung des Senats von der Beklagten angenommen worden und hat prozessual die Wirkung gehabt, den Rechtsstreit bezüglich des erhobenen Anspruchs auf günstigere Dynamisierung zu beenden.
Die Anfechtungs- und Leistungsklage ist unbegründet. Ein Anspruch des Klägers, unter Aufhebung der entgegenstehenden Rentenhöchstwertfestsetzung im Bescheid vom 10. Dezember 2002 die Beklagte zu verpflichten, bereits für Bezugszeiten ab dem 01. Juli 1990 einen höheren Monatsbetrag des Rechts auf Regelaltersrente neu festzusetzen und entsprechend höhere (Geld-)Beträge zu zahlen bzw. nachzuzahlen, besteht nicht. Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht unter dem vom Kläger allein geltend gemachten und damit den Streitgegenstand bestimmenden (dazu etwa BSG Urteil vom 25. Februar 2004 B 5 RJ 62/02 = SozR 4-2600 § 237 Nr. 2) Gesichtspunkt, dass eine Neuberechnung nach § 307 b Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) in der Fassung des 2. AAÜG-ÄndG in seinem Falle bereits für Zeiträume vor dem 01. Mai 1999 vorgenommen werden müsste.
Nach Art. 13 Abs. 1 des 2. AAÜG-ÄndG tritt die Änderung des § 307 b SGB VI am 01. Mai 1999 in Kraft, soweit in den folgenden Absätzen der Vorschrift nichts anderes bestimmt ist. Art. 13 Abs. 5 2. AAÜG-ÄndG bestimmt, dass die Änderung des § 307 b SGB VI mit Wirkung ab dem 01. Januar 1992 für Personen in Kraft tritt, für die am 28. April 1999 ein Rentenbescheid noch nicht bindend war. Die Voraussetzungen des Art. 13 Abs. 5 2. AAÜG-ÄndG liegen nicht vor, weil die den Kläger betreffende Rentenhöchstwertfestsetzung im Bescheid vom 29. April 1996 am 28. April 1999 bindend war. Warum dies so ist, hat das Sozialgericht ausführlich und zutreffend dargelegt. Der Senat schließt sich diesen Ausführungen - Blatt 4 letzter Absatz, Blatt 5 des Gerichtsbescheids - an und nimmt auf sie Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG). Eine verfassungsrechtliche Argumentation, die der "Stichtagsregelung" entgegenstehen könnte, ist nicht ersichtlich (vgl. dazu auch BSG Urteil vom 14. Mai 2003 B 4 RA 65/02 R = SozR 4-8570 § 6 Nr. 1 unter ausführlicher Bezugnahme auf die Leitentscheidung des Bundesverfassungsgerichts).
Ergänzend ist noch auszuführen, dass es dem Fehlen einer bindend gewordenen Rentenhöchstwertfestsetzung entsprechen würde, wenn die Rentenhöchstwertfestsetzung deshalb nach § 44 SGB X hätte zurückgenommen werden müssen, weil sie unter Verstoß gegen das rechtsstaatliche Verbot des vorzeitigen Verfahrensabschlusses zustande gekommen war (so BSG aaO.). Dies ist dann der Fall, wenn eine Rentenhöchstwertfestsetzung ohne entsprechenden Änderungsvorbehalt erfolgt, obwohl die die Datenfeststellung nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) betreffenden Bescheide ihrerseits noch nicht bestandskräftig sind (vgl. etwa BSG SozR 3-2600 § 248 Nr. 8). Diese Situation hat hier nicht bestanden. Die Aussage kann getroffen werden, ohne dass es darauf ankommt, wie der Umstand zu bewerten ist, dass im Urteil des 8. Senats des LSG Berlin vom 18. Juni 1998 die Klage gegen den "Überführungsbescheid" vom 27. März 1996 (in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21. Oktober 1997) abgewiesen, der Träger der erlassenen Behörde im Rubrum der Entscheidung aber nicht genannt ist. Denn die Bindung der Feststellungen des Zusatzversorgungsträgers ist insoweit nicht durch das Urteil vom 18. Juni 1998 eingetreten, dessen Rechtskraft Wirkungen insoweit zweifelhaft sein könnten, dass die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte als Träger der Zusatzversorgung nicht als Beteiligte ausweist. Die Bindungswirkung des "Überführungsbescheides", der nicht nach § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des damals anhängigen Rechtsstreits wurde (etwa BSG Urteil vom 31. Juli 2002 - B 4 RA 20/01 R = SozR 3-1500 § 29 Nr. 1), ergibt sich vielmehr schon daraus, dass gegen diesen Bescheid (in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21. Oktober 1997) Klage nicht erhoben wurde, wie es der Rechtslage (und der erteilten Rechtsbehelfsbelehrung) entsprochen hätte, um die Bestandskraft dieses Bescheides zu vermeiden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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