Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 28 RJ 327/01
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 6 RJ 50/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgericht Berlin vom 11. September 2003 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt von der Beklagten, die seit dem 1. Oktober 2005 Deutsche Rentenversicherung Berlin heißt, eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU) für Bezugszeiten ab dem 01. August 2000 bzw eine Rente wegen Erwerbsminderung nach dem ab dem 01. Januar 2001 geltendem Recht.
Sie ist im Jahre 1946 geboren, aus der Türkei stammend und hat keinen Beruf erlernt hat. Die Beklagte gewährte ihr – ausgehend von einem am 12. Dezember 1994 eingetretenen Versicherungsfall - vom 01. Juli 1995 bis zum 31. Juli 2000 eine Rente wegen EU, die sie während dieses Zeitraums zweimal verlängert hatte.
Ihr von der Beklagten geführtes Versicherungskonto (hinsichtlich der Einzelheiten vgl Versicherungsverlauf vom 16. Februar 2005) weist seit dem 1. Januar 1984 mehrere Belegungslücken auf, unter anderem in der Zeit vom 01. Oktober 1987 bis zum 10. April 1988 und vom 06. August 1988 bis zum 02. Oktober 1988. An den Zurechnungszeittatbestand wegen Rentenbezug vom 01. Juli 1995 bis zum 31. Juli 2000 schließt sich kein weiterer rentenrechtlicher Tatbestand mehr an.
Den im März 2000 gestellten Antrag der Klägerin, ihr Rente wegen EU über den Wegfallmonat Juli 2000 hinaus zu gewähren, lehnte die Beklagte ab (Bescheid vom 28. Juni 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01. Februar 2001). Grundlage hierfür waren Gutachten der Ärztin für Neurologie und Psychiatrie W vom 17. Juni 2000, des Arztes für Innere Medizin Dr Fvom 12. September 2000 sowie des Facharztes für Orthopädie Dr R vom 03. Oktober 2000. Trotz der festgestellten Gesundheitsstörungen hatten die Gutachter die Klägerin für fähig erachtet, körperlich leichte Arbeiten mit gewissen weiteren qualitativen Einschränkungen zu verrichten.
Das Sozialgericht (SG) Berlin hat zunächst Berichte der behandelnden Ärzte eingeholt und sodann den Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr L zum Sachverständigen ernannt. Er hat die Klägerin am 18. Februar 2002 untersucht und in seinem Gutachten vom 09. März 2002 die Klägerin noch für fähig erachtet, vollschichtig körperlich leichte Arbeiten mit gewissen weiteren qualitativen Einschränkungen auszuführen. Auf Antrag der Klägerin nach § 109 Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat das SG sodann die Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie G zur Sachverständigen ernannt. Sie hat die Klägerin am 24. Januar 2003 untersucht und ist in ihrem Gutachten zu dem Schluss gekommen, dass das Leistungsvermögen der Klägerin wegen der vorliegenden depressiven Störung mit gemindertem Antrieb, der Konzentrationsstörungen, der inneren Unruhe, der allgemeinen Adynamie, der schweren Schlafstörungen mit Tagesmüdigkeit und dem Auftreten von Kopfschmerzen auf vier Stunden täglich reduziert sei. Die von ihr angenommenen Leistungseinschränkungen lägen mindestens seit 1998 vor. Der daraufhin vom SG ergänzend befragte Sachverständige Dr L ist in seiner gutachtlichen Rückäußerung vom 17. Mai 2003 bei seiner bisherigen Einschätzung des Leistungsvermögens der Klägerin geblieben. Das SG hat sich dem Beurteilungsvorschlag des Sachverständigen Dr. L angeschlossen und mit Urteil vom 11. September 2003 die Klage abgewiesen, die auf eine Rente wegen EU auf Dauer bzw auf Zeit für Bezugszeiten ab Juli 2000 gerichtet war.
Im Berufungsverfahren hat der Senat auf erneuten Antrag nach § 109 Abs 1 Satz 1 SGG den Neurologen und Psychiater Dr Hzum Gutachter ernannt. Dr H hat die Klägerin am 23. September 2004 untersucht und in seinem Gutachten vom 27. September 2004 folgende Diagnosen formuliert: Dysthymie, Verdacht auf Benzodiazepin- Abhängigkeit, Verdacht auf Bluthochdruck und beginnender Morbus Dupuytren beidseits. Mit Blick auf die von ihm gestellten Diagnosen hat er die Klägerin noch für vollschichtig (8 Stunden pro (Werk-)Tag) einsatzfähig gehalten für körperlich leichte Arbeiten (in geschlossenen Räumen ohne Einfluss von Hitze, Kälte, Feuchtigkeit oder Zugluft; überwiegend im Sitzen, jedoch in einem möglichen Wechsel von Gehen und Stehen; ohne einseitige körperliche Belastung; nicht unter Zeitdruck; Unzumutbarkeit von Tätigkeiten in Spät- oder Nachtschicht sowie von Heben und Tragen von Lasten über 5 kg). Wegen der langfristigen Einnahme von Sedativa solle eine Tätigkeit an laufenden Maschinen nicht erfolgen. Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten solle nicht zugemutet werden. Auch seien Tätigkeiten, die Fingergeschicklichkeit bzw die Belastbarkeit der Arme und Hände voraussetzen mit Blick auf den beginnenden Morbus Dupuytren nicht zuzumuten. Eine Belastung der Wirbelsäule soll nur kurzfristig erfolgen, eine Belastung der Beine und Füße sei durchaus zumutbar. Die festgestellten Leiden beschränkten die Klägerin nicht in der Ausübung von einfachen oder mittelschweren geistigen Tätigkeiten. Die Leiden wirkten sich auch nicht auf das Hör- und Sehvermögen, das Reaktionsvermögen, die Lese- und Schreibgewandtheit, die Auffassungsgabe, die Lern- und Merkfähigkeit, das Gedächtnis, die Konzentrationsfähigkeit, die Entschluss- und Verantwortungsfähigkeit sowie die Kontakt-, Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit aus. Eine sicherer Einschätzung, seit wann die Einschränkung des Leistungsvermögens bestehe, sei nicht möglich, da die vorliegenden Gutachten in ihrer Befunderhebung sowie in den sozialmedizinischen Prognosen differierten. Am ehesten könne eine Einschränkung des Leistungsvermögens, wie es sich bei der eigenen Untersuchung dargestellt habe, mit Beendigung der Leistungen der Rentenversicherung angenommen werden. Eine signifikante Änderung des Leistungsvermögens sei seither nicht erkennbar. Er befinde sich mit seiner Beurteilung im Wesentlichen in Übereinstimmung mit dem Gutachten der Nervenärztin Wund des Nervenarztes Dr L. Die Schilderung im Gutachten der Nervenärztin G vom 31. Januar 2003 lasse eine zum damaligen Zeitpunkt aktuelle mittelschwere bis schwere depressive Episode annehmen. Der Schweregrad dieser Episode sei "per se" zeitlich begrenzt. Bei der eigenen Exploration hätten sich jedenfalls keine entsprechenden Symptome gefunden. Ähnliches gelte auch für die von der Ärztin Gdokumentierten isolierten Phobien. Die Klägerin habe ihm gegenüber entsprechende Beschwerden nicht genannt. Ein weiteres Gutachten sei zur Feststellung des Leistungsvermögens nicht erforderlich.
Die Klägerin tritt dem Gutachten von Dr H nicht entgegengetreten, macht aber mit Blick auf mehrere kurzfristige stationäre Behandlungen in Krankenhäusern in der Türkei eine gesundheitliche Verschlechterung geltend. Außerdem hat sie bei der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung nach neuem Recht mit der Begründung eines im August 2000 eingetretenen Versicherungsfalls geltend gemacht. In ihrem neuen Rentenantrag hat sie angegeben, in der Zeit vom 01. Oktober 1987 bis zum 12. April 1988 ihren Vater in der Türkei gepflegt und hierfür unbezahlten Urlaub genommen zu haben.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 11. September 2003 und den Bescheid der Beklagten vom 28. Juni 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Februar 2001 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr ab dem 01. August 2000 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Dauer bzw auf Zeit bzw ab dem 01. Januar 2001 eine Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die geltend gemachten Ansprüche für nicht gegeben.
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, insbesondere die zwischen Beteiligten gewechselten Schriftsätze, sowie die die Klägerin betreffende Rentenakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Rechtsstreit konnte ohne mündliche Verhandlung allein durch den Berichterstatter des Senats entschieden werden, da die Beteiligten sich mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben (§ 155 Abs 3 und 4 iVm § 124 Abs 2 SGG).
Die Berufung ist nicht begründet. Die von der Klägerin erhobenen Ansprüche bestehen weder ganz noch teilweise, da der Klägerin weder ab dem 01. August 2000 noch ab einem späteren Zeitpunkt ein Anspruch auf Rente wegen EU bzw auf eine der drei neuen Erwerbsminderungsrenten zusteht
Der Anspruch der Klägerin auf Rente wegen EU richtet sich noch nach § 44 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (im Folgenden ohne Zusatz zitiert; aufgehoben durch Art 1 Ziff 11, Art 24 Abs 1 des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember 2000, BGBl I Nr 57 Seite 1827), weil die Klägerin (auch) Leistungen für die Zeit vor dem 1. Januar 2001 begehrt und den Rentenantrag vor diesem Zeitpunkt gestellt hatte (§ 300 Abs 2 SGB VI).
Nach § 44 Abs 1 SGB VI haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen EU, wenn sie erwerbsunfähig sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der EU drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und vor Eintritt der EU die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Nach Abs 2 der Vorschrift sind erwerbsunfähig Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, eine Erwerbstätigkeit in einer gewissen Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße (ab dem 1. April 1999: monatlich 630 DM) übersteigt (Satz 1 1. Halbsatz). Erwerbsunfähig ist nicht, wer eine Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (Satz 2 Nr 2). Die Erwerbsfähigkeit des Versicherten muss also allein wesentlich wegen Krankheit oder Behinderung "auf nicht absehbare Zeit", dh für eine Dauer von mehr als 26 Wochen eingeschränkt sein. Diese zeitliche Grenze ist aus § 101 Abs 1 SGB VI herzuleiten, wonach befristete Renten nicht vor Beginn des 7. Kalendermonates nach Beginn der Minderung geleistet werden (vgl BSG SozR 2200 § 1247 Nr 16). Ob eine Beeinträchtigung auf nicht absehbare Zeit vorliegt, ist ggf rückschauend zu ermitteln. Wird festgestellt, dass die Leistungsunfähigkeit tatsächlich länger als 26 Wochen angedauert hat, so ist der Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit sofort bei Beginn der Leistungsunfähigkeit eingetreten, gleichgültig, ob Aussicht auf Behebung bestand oder besteht; eine solche Aussicht auf Behebung hat dann nur Bedeutung für die Dauer der Rente, nicht jedoch für den Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls der Erwerbsunfähigkeit (vgl BSG aaO).
Dass ein entsprechender Versicherungsfall nicht eingetreten ist, steht zur Überzeugung des Senates unter Würdigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens fest. Der Senat schließt sich der entsprechenden Auffassung des SG in vollem Umfange an und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen und nach eigener Prüfung auf die entsprechenden Ausführungen auf Seite 5 letzter Absatz bis Seite 7 zweiter Absatz im angefochtenen Urteil Bezug (§ 153 Abs 2 SGG).
Es bleibt lediglich ergänzend anzumerken, dass dieses Ergebnis auch durch das im Berufungsverfahren eingeholte Gutachten von Dr. H bestätigt worden ist, dem die Klägerin nicht entgegengetreten ist. Dieses Gutachten basiert auf einer persönlichen Untersuchung der Klägerin und dem Studium der in den Akten enthaltenen medizinischen Unterlagen. Es dokumentiert eine sorgfältige Meinungsbildung. Die Begründung des Ergebnisses ist schlüssig und nachvollziehbar aus den mitgeteilten Befunden hergeleitet. Danach bestand ein vollschichtiges Leistungsvermögen zumindest für körperlich leichte Tätigkeiten unter Beachtung weiterer – im Tatbestand wiedergegebener – qualitativer Einschränkungen.
Ein Anspruch auf Rente wegen Berufungsunfähigkeit gemäß § 43 SGB VI ist von der rechtskundig vertretenen Klägerin zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht worden, weshalb er nicht zu prüfen war. Ein solcher Anspruch ist auch nicht etwa "als Minus" in dem Anspruch auf eine Rente wegen EU enthalten, da es ein umfassendes Recht auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit als solches nicht gibt (BSG SozR 3-2600 § 101 Nr 2).
Der Klägerin steht auch kein Anspruch auf eine der drei neuen Erwerbsminderungsrenten nach dem seit dem 01. Januar 2001 geltenden Recht (§§ 43 SGB VI bzw 43 SGB VI iVm der vertrauensschützenden Vorschrift des § 240 SGB VI, jeweils in der seither gültigen Fassung (nF)) zu, die nur dann heranzuziehen sind, wenn ein Rentenanspruch am 31. Dezember 2000 nicht bestand, aber für die nachfolgende Zeit in Betracht kommt (§ 300 Abs 1 und 2 iVm § 99 Abs 1 SGB VI), was den Eintritt eines Versicherungsfalls nach dem 30. November 2000 voraussetzt, der von der Klägerin unter Hinweis auf eine nach der Begutachtung durch Dr H(am 23. September 2004) eingetretene gesundheitlicheVerschlechterung behauptet wird.
Ein Anspruch auf eine der drei neuen Erwerbsminderungsrenten scheitert bereits an dem Fehlen der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen.
Sowohl § 43 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB VI nF als auch § 43 Abs 2 Satz 1 Nr 2 SGB VI nF setzen das Vorhandensein von drei Jahren mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor Eintritt des Versicherungsfalls voraus. Die genannten Pflichtbeiträge vor Eintritt der Erwerbsminderung sind nach § 241 Abs 2 S 1 SGB VI nF bei Versicherten, die vor dem 01. Januar 1984 die allgemeine Wartezeit erfüllt haben, nicht erforderlich, wenn jeder Kalendermonat vom 01. Januar 1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der Erwerbsminderung mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt ist oder wenn die Erwerbsminderung vor dem 01. Januar 1984 eingetreten ist; für Kalendermonate, für die eine Beitragszahlung noch zulässig ist, ist eine Belegung mit Anwartschaftserhaltungszeiten nicht erforderlich (§ 241 Abs 2 Satz 2 SGB VI nF).
In Anbetracht der Versicherungsbiografie der Klägerin hätte ein Versicherungsfall nach neuem Erwerbsminderungsrecht spätestens am 1. März 2002 eingetreten sein müssen. Denn nur dann wäre das Erfordernis der so genannten 3/5 - Belegung unter Berücksichtigung des Aufschubtatbestandes des Bezuges einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (§ 43 Abs 4 Satz 1 Nr 1 2. Alt SGB VI nF) erfüllt gewesen (vgl zu den Berechnungsmodalitäten unter anderem Niesel in Kassler Kommentar, § 43 SGB VI, RdNr 12, Stand: Januar 2002). Ein späterer Versicherungsfall könnte auch nicht nach Maßgabe der übergangsrechtlichen Bestimmungen des § 241 Abs 2 SGB VI nF Bedeutung erlangen, da bereits die erste nach dem 31. Dezember 1983 im Versicherungsverlauf der Klägerin auftretende Belegungslücke vom 01. Oktober 1987 bis zum 10. April 1988 (die von der Klägerin während dieses Zeitraums behauptete Pflege ihres Vaters in der Türkei aufgrund unbezahlter Freistellung von ihrer Arbeitspflicht im Inland stellt keinen rentenrechtlich relevanten Tatbestand dar) nicht mehr geschlossen werden kann. Nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften kann die Zahlung von freiwilligen Beiträgen zur Rentenversicherung jetzt nicht mehr nachgeholt werden. Denn nach § 1418 Abs 1 Reichsversicherungsordnung (RVO) in der 1987 geltenden Fassung konnten freiwillige Beiträge nur bis zum Ende des Jahres entrichtet werden, für dass sie gelten sollten. Für die hier zu belegenden Monate Oktober bis Dezember 1987 war diese Frist bereits abgelaufen, als die Versicherte im März 2000 ihren Rentenantrag stellte, was zu einer Hemmung einer noch offenen Frist hätte führen können (vgl § 1420 Abs 2 RVO).
Bis zum 1. März 2002 kann aber – wie oben bereits ausgeführt – nicht davon gesprochen werden, dass die Klägerin außerstande gewesen wäre, mindestens 6 Stunden täglich erwerbsfähig zu sein. Dies wäre aber erforderlich gewesen, weil ein Versicherungsfall der verminderten Erwerbsfähigkeit nicht eintreten kann, wenn der Versicherte noch unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann, wobei die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist (vgl § 43 Abs 3 SGB VI nF).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG).
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt von der Beklagten, die seit dem 1. Oktober 2005 Deutsche Rentenversicherung Berlin heißt, eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU) für Bezugszeiten ab dem 01. August 2000 bzw eine Rente wegen Erwerbsminderung nach dem ab dem 01. Januar 2001 geltendem Recht.
Sie ist im Jahre 1946 geboren, aus der Türkei stammend und hat keinen Beruf erlernt hat. Die Beklagte gewährte ihr – ausgehend von einem am 12. Dezember 1994 eingetretenen Versicherungsfall - vom 01. Juli 1995 bis zum 31. Juli 2000 eine Rente wegen EU, die sie während dieses Zeitraums zweimal verlängert hatte.
Ihr von der Beklagten geführtes Versicherungskonto (hinsichtlich der Einzelheiten vgl Versicherungsverlauf vom 16. Februar 2005) weist seit dem 1. Januar 1984 mehrere Belegungslücken auf, unter anderem in der Zeit vom 01. Oktober 1987 bis zum 10. April 1988 und vom 06. August 1988 bis zum 02. Oktober 1988. An den Zurechnungszeittatbestand wegen Rentenbezug vom 01. Juli 1995 bis zum 31. Juli 2000 schließt sich kein weiterer rentenrechtlicher Tatbestand mehr an.
Den im März 2000 gestellten Antrag der Klägerin, ihr Rente wegen EU über den Wegfallmonat Juli 2000 hinaus zu gewähren, lehnte die Beklagte ab (Bescheid vom 28. Juni 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01. Februar 2001). Grundlage hierfür waren Gutachten der Ärztin für Neurologie und Psychiatrie W vom 17. Juni 2000, des Arztes für Innere Medizin Dr Fvom 12. September 2000 sowie des Facharztes für Orthopädie Dr R vom 03. Oktober 2000. Trotz der festgestellten Gesundheitsstörungen hatten die Gutachter die Klägerin für fähig erachtet, körperlich leichte Arbeiten mit gewissen weiteren qualitativen Einschränkungen zu verrichten.
Das Sozialgericht (SG) Berlin hat zunächst Berichte der behandelnden Ärzte eingeholt und sodann den Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr L zum Sachverständigen ernannt. Er hat die Klägerin am 18. Februar 2002 untersucht und in seinem Gutachten vom 09. März 2002 die Klägerin noch für fähig erachtet, vollschichtig körperlich leichte Arbeiten mit gewissen weiteren qualitativen Einschränkungen auszuführen. Auf Antrag der Klägerin nach § 109 Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat das SG sodann die Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie G zur Sachverständigen ernannt. Sie hat die Klägerin am 24. Januar 2003 untersucht und ist in ihrem Gutachten zu dem Schluss gekommen, dass das Leistungsvermögen der Klägerin wegen der vorliegenden depressiven Störung mit gemindertem Antrieb, der Konzentrationsstörungen, der inneren Unruhe, der allgemeinen Adynamie, der schweren Schlafstörungen mit Tagesmüdigkeit und dem Auftreten von Kopfschmerzen auf vier Stunden täglich reduziert sei. Die von ihr angenommenen Leistungseinschränkungen lägen mindestens seit 1998 vor. Der daraufhin vom SG ergänzend befragte Sachverständige Dr L ist in seiner gutachtlichen Rückäußerung vom 17. Mai 2003 bei seiner bisherigen Einschätzung des Leistungsvermögens der Klägerin geblieben. Das SG hat sich dem Beurteilungsvorschlag des Sachverständigen Dr. L angeschlossen und mit Urteil vom 11. September 2003 die Klage abgewiesen, die auf eine Rente wegen EU auf Dauer bzw auf Zeit für Bezugszeiten ab Juli 2000 gerichtet war.
Im Berufungsverfahren hat der Senat auf erneuten Antrag nach § 109 Abs 1 Satz 1 SGG den Neurologen und Psychiater Dr Hzum Gutachter ernannt. Dr H hat die Klägerin am 23. September 2004 untersucht und in seinem Gutachten vom 27. September 2004 folgende Diagnosen formuliert: Dysthymie, Verdacht auf Benzodiazepin- Abhängigkeit, Verdacht auf Bluthochdruck und beginnender Morbus Dupuytren beidseits. Mit Blick auf die von ihm gestellten Diagnosen hat er die Klägerin noch für vollschichtig (8 Stunden pro (Werk-)Tag) einsatzfähig gehalten für körperlich leichte Arbeiten (in geschlossenen Räumen ohne Einfluss von Hitze, Kälte, Feuchtigkeit oder Zugluft; überwiegend im Sitzen, jedoch in einem möglichen Wechsel von Gehen und Stehen; ohne einseitige körperliche Belastung; nicht unter Zeitdruck; Unzumutbarkeit von Tätigkeiten in Spät- oder Nachtschicht sowie von Heben und Tragen von Lasten über 5 kg). Wegen der langfristigen Einnahme von Sedativa solle eine Tätigkeit an laufenden Maschinen nicht erfolgen. Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten solle nicht zugemutet werden. Auch seien Tätigkeiten, die Fingergeschicklichkeit bzw die Belastbarkeit der Arme und Hände voraussetzen mit Blick auf den beginnenden Morbus Dupuytren nicht zuzumuten. Eine Belastung der Wirbelsäule soll nur kurzfristig erfolgen, eine Belastung der Beine und Füße sei durchaus zumutbar. Die festgestellten Leiden beschränkten die Klägerin nicht in der Ausübung von einfachen oder mittelschweren geistigen Tätigkeiten. Die Leiden wirkten sich auch nicht auf das Hör- und Sehvermögen, das Reaktionsvermögen, die Lese- und Schreibgewandtheit, die Auffassungsgabe, die Lern- und Merkfähigkeit, das Gedächtnis, die Konzentrationsfähigkeit, die Entschluss- und Verantwortungsfähigkeit sowie die Kontakt-, Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit aus. Eine sicherer Einschätzung, seit wann die Einschränkung des Leistungsvermögens bestehe, sei nicht möglich, da die vorliegenden Gutachten in ihrer Befunderhebung sowie in den sozialmedizinischen Prognosen differierten. Am ehesten könne eine Einschränkung des Leistungsvermögens, wie es sich bei der eigenen Untersuchung dargestellt habe, mit Beendigung der Leistungen der Rentenversicherung angenommen werden. Eine signifikante Änderung des Leistungsvermögens sei seither nicht erkennbar. Er befinde sich mit seiner Beurteilung im Wesentlichen in Übereinstimmung mit dem Gutachten der Nervenärztin Wund des Nervenarztes Dr L. Die Schilderung im Gutachten der Nervenärztin G vom 31. Januar 2003 lasse eine zum damaligen Zeitpunkt aktuelle mittelschwere bis schwere depressive Episode annehmen. Der Schweregrad dieser Episode sei "per se" zeitlich begrenzt. Bei der eigenen Exploration hätten sich jedenfalls keine entsprechenden Symptome gefunden. Ähnliches gelte auch für die von der Ärztin Gdokumentierten isolierten Phobien. Die Klägerin habe ihm gegenüber entsprechende Beschwerden nicht genannt. Ein weiteres Gutachten sei zur Feststellung des Leistungsvermögens nicht erforderlich.
Die Klägerin tritt dem Gutachten von Dr H nicht entgegengetreten, macht aber mit Blick auf mehrere kurzfristige stationäre Behandlungen in Krankenhäusern in der Türkei eine gesundheitliche Verschlechterung geltend. Außerdem hat sie bei der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung nach neuem Recht mit der Begründung eines im August 2000 eingetretenen Versicherungsfalls geltend gemacht. In ihrem neuen Rentenantrag hat sie angegeben, in der Zeit vom 01. Oktober 1987 bis zum 12. April 1988 ihren Vater in der Türkei gepflegt und hierfür unbezahlten Urlaub genommen zu haben.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 11. September 2003 und den Bescheid der Beklagten vom 28. Juni 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Februar 2001 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr ab dem 01. August 2000 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Dauer bzw auf Zeit bzw ab dem 01. Januar 2001 eine Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die geltend gemachten Ansprüche für nicht gegeben.
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, insbesondere die zwischen Beteiligten gewechselten Schriftsätze, sowie die die Klägerin betreffende Rentenakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Rechtsstreit konnte ohne mündliche Verhandlung allein durch den Berichterstatter des Senats entschieden werden, da die Beteiligten sich mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben (§ 155 Abs 3 und 4 iVm § 124 Abs 2 SGG).
Die Berufung ist nicht begründet. Die von der Klägerin erhobenen Ansprüche bestehen weder ganz noch teilweise, da der Klägerin weder ab dem 01. August 2000 noch ab einem späteren Zeitpunkt ein Anspruch auf Rente wegen EU bzw auf eine der drei neuen Erwerbsminderungsrenten zusteht
Der Anspruch der Klägerin auf Rente wegen EU richtet sich noch nach § 44 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (im Folgenden ohne Zusatz zitiert; aufgehoben durch Art 1 Ziff 11, Art 24 Abs 1 des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember 2000, BGBl I Nr 57 Seite 1827), weil die Klägerin (auch) Leistungen für die Zeit vor dem 1. Januar 2001 begehrt und den Rentenantrag vor diesem Zeitpunkt gestellt hatte (§ 300 Abs 2 SGB VI).
Nach § 44 Abs 1 SGB VI haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen EU, wenn sie erwerbsunfähig sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der EU drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und vor Eintritt der EU die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Nach Abs 2 der Vorschrift sind erwerbsunfähig Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, eine Erwerbstätigkeit in einer gewissen Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße (ab dem 1. April 1999: monatlich 630 DM) übersteigt (Satz 1 1. Halbsatz). Erwerbsunfähig ist nicht, wer eine Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (Satz 2 Nr 2). Die Erwerbsfähigkeit des Versicherten muss also allein wesentlich wegen Krankheit oder Behinderung "auf nicht absehbare Zeit", dh für eine Dauer von mehr als 26 Wochen eingeschränkt sein. Diese zeitliche Grenze ist aus § 101 Abs 1 SGB VI herzuleiten, wonach befristete Renten nicht vor Beginn des 7. Kalendermonates nach Beginn der Minderung geleistet werden (vgl BSG SozR 2200 § 1247 Nr 16). Ob eine Beeinträchtigung auf nicht absehbare Zeit vorliegt, ist ggf rückschauend zu ermitteln. Wird festgestellt, dass die Leistungsunfähigkeit tatsächlich länger als 26 Wochen angedauert hat, so ist der Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit sofort bei Beginn der Leistungsunfähigkeit eingetreten, gleichgültig, ob Aussicht auf Behebung bestand oder besteht; eine solche Aussicht auf Behebung hat dann nur Bedeutung für die Dauer der Rente, nicht jedoch für den Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls der Erwerbsunfähigkeit (vgl BSG aaO).
Dass ein entsprechender Versicherungsfall nicht eingetreten ist, steht zur Überzeugung des Senates unter Würdigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens fest. Der Senat schließt sich der entsprechenden Auffassung des SG in vollem Umfange an und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen und nach eigener Prüfung auf die entsprechenden Ausführungen auf Seite 5 letzter Absatz bis Seite 7 zweiter Absatz im angefochtenen Urteil Bezug (§ 153 Abs 2 SGG).
Es bleibt lediglich ergänzend anzumerken, dass dieses Ergebnis auch durch das im Berufungsverfahren eingeholte Gutachten von Dr. H bestätigt worden ist, dem die Klägerin nicht entgegengetreten ist. Dieses Gutachten basiert auf einer persönlichen Untersuchung der Klägerin und dem Studium der in den Akten enthaltenen medizinischen Unterlagen. Es dokumentiert eine sorgfältige Meinungsbildung. Die Begründung des Ergebnisses ist schlüssig und nachvollziehbar aus den mitgeteilten Befunden hergeleitet. Danach bestand ein vollschichtiges Leistungsvermögen zumindest für körperlich leichte Tätigkeiten unter Beachtung weiterer – im Tatbestand wiedergegebener – qualitativer Einschränkungen.
Ein Anspruch auf Rente wegen Berufungsunfähigkeit gemäß § 43 SGB VI ist von der rechtskundig vertretenen Klägerin zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht worden, weshalb er nicht zu prüfen war. Ein solcher Anspruch ist auch nicht etwa "als Minus" in dem Anspruch auf eine Rente wegen EU enthalten, da es ein umfassendes Recht auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit als solches nicht gibt (BSG SozR 3-2600 § 101 Nr 2).
Der Klägerin steht auch kein Anspruch auf eine der drei neuen Erwerbsminderungsrenten nach dem seit dem 01. Januar 2001 geltenden Recht (§§ 43 SGB VI bzw 43 SGB VI iVm der vertrauensschützenden Vorschrift des § 240 SGB VI, jeweils in der seither gültigen Fassung (nF)) zu, die nur dann heranzuziehen sind, wenn ein Rentenanspruch am 31. Dezember 2000 nicht bestand, aber für die nachfolgende Zeit in Betracht kommt (§ 300 Abs 1 und 2 iVm § 99 Abs 1 SGB VI), was den Eintritt eines Versicherungsfalls nach dem 30. November 2000 voraussetzt, der von der Klägerin unter Hinweis auf eine nach der Begutachtung durch Dr H(am 23. September 2004) eingetretene gesundheitlicheVerschlechterung behauptet wird.
Ein Anspruch auf eine der drei neuen Erwerbsminderungsrenten scheitert bereits an dem Fehlen der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen.
Sowohl § 43 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB VI nF als auch § 43 Abs 2 Satz 1 Nr 2 SGB VI nF setzen das Vorhandensein von drei Jahren mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor Eintritt des Versicherungsfalls voraus. Die genannten Pflichtbeiträge vor Eintritt der Erwerbsminderung sind nach § 241 Abs 2 S 1 SGB VI nF bei Versicherten, die vor dem 01. Januar 1984 die allgemeine Wartezeit erfüllt haben, nicht erforderlich, wenn jeder Kalendermonat vom 01. Januar 1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der Erwerbsminderung mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt ist oder wenn die Erwerbsminderung vor dem 01. Januar 1984 eingetreten ist; für Kalendermonate, für die eine Beitragszahlung noch zulässig ist, ist eine Belegung mit Anwartschaftserhaltungszeiten nicht erforderlich (§ 241 Abs 2 Satz 2 SGB VI nF).
In Anbetracht der Versicherungsbiografie der Klägerin hätte ein Versicherungsfall nach neuem Erwerbsminderungsrecht spätestens am 1. März 2002 eingetreten sein müssen. Denn nur dann wäre das Erfordernis der so genannten 3/5 - Belegung unter Berücksichtigung des Aufschubtatbestandes des Bezuges einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (§ 43 Abs 4 Satz 1 Nr 1 2. Alt SGB VI nF) erfüllt gewesen (vgl zu den Berechnungsmodalitäten unter anderem Niesel in Kassler Kommentar, § 43 SGB VI, RdNr 12, Stand: Januar 2002). Ein späterer Versicherungsfall könnte auch nicht nach Maßgabe der übergangsrechtlichen Bestimmungen des § 241 Abs 2 SGB VI nF Bedeutung erlangen, da bereits die erste nach dem 31. Dezember 1983 im Versicherungsverlauf der Klägerin auftretende Belegungslücke vom 01. Oktober 1987 bis zum 10. April 1988 (die von der Klägerin während dieses Zeitraums behauptete Pflege ihres Vaters in der Türkei aufgrund unbezahlter Freistellung von ihrer Arbeitspflicht im Inland stellt keinen rentenrechtlich relevanten Tatbestand dar) nicht mehr geschlossen werden kann. Nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften kann die Zahlung von freiwilligen Beiträgen zur Rentenversicherung jetzt nicht mehr nachgeholt werden. Denn nach § 1418 Abs 1 Reichsversicherungsordnung (RVO) in der 1987 geltenden Fassung konnten freiwillige Beiträge nur bis zum Ende des Jahres entrichtet werden, für dass sie gelten sollten. Für die hier zu belegenden Monate Oktober bis Dezember 1987 war diese Frist bereits abgelaufen, als die Versicherte im März 2000 ihren Rentenantrag stellte, was zu einer Hemmung einer noch offenen Frist hätte führen können (vgl § 1420 Abs 2 RVO).
Bis zum 1. März 2002 kann aber – wie oben bereits ausgeführt – nicht davon gesprochen werden, dass die Klägerin außerstande gewesen wäre, mindestens 6 Stunden täglich erwerbsfähig zu sein. Dies wäre aber erforderlich gewesen, weil ein Versicherungsfall der verminderten Erwerbsfähigkeit nicht eintreten kann, wenn der Versicherte noch unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann, wobei die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist (vgl § 43 Abs 3 SGB VI nF).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG).
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