L 6 RJ 63/04

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 26 RJ 570/04
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 6 RJ 63/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 07. September 2004 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Kosten des Verfahrens sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt im Rahmen eines Überprüfungsverfahren die Festsetzung eines höheren Wertes seines Rentenstammrechts mit der Begründung, er müsse bezüglich seiner in P zurückgelegten Fremdrentenzeiten vom 01. August 1952 bis zum 25. Mai 1956 und vom 01. Juni 1956 bis zum 28. Juni 1957 der Leistungsgruppe 3 Angestellte an Stelle der Leistungsgruppe 4/Angestellte zugeordnet werden.

Der am in L (L) geborene Kläger besuchte bis zum Abschluss als Bautechniker am 21. Mai 1952 die Bau- Fachoberschule in W (B). Zudem war er zeitweise, vom 01. Dezember 1950 bis zum 09. September 1951 bei dem B Projektbüro des Industriebauwesens als Konstrukteur beschäftigt gewesen. Am 01. August 1952 nahm er eine Tätigkeit bei den Industriebauunternehmen Nr. 2 in W auf, bzgl. derer u. a. eine Bescheinigung dieses Unternehmens vom 20. Juli 1987 vorliegt, in der es heißt, er habe dort zuletzt als Bautechniker gearbeitet. Die Beschäftigung bei diesem Arbeitgeber dauerte bis zum 25. Mai 1956. Daneben absolvierte der Kläger ein Abendstudium an der Hochschule für Bauingenieurwesen W (Technische Hochschule B/Studienschwerpunkt Bau¬konstruktion), das er am 29. Juni 1957 mit dem Diplom abschloss. Die Gleichwertigkeit dieses Abschlusses mit einem Studium des Bauingenieurwesens an einer Fachhochschule der Bundes¬republik Deutschland ist anerkannt (Bescheinigung des Senators für Wissenschaft und Forschung Berlin vom 20. November 1984).

Zum 01. Juni 1956 hatte der Kläger ein Beschäftigungsverhältnis bei dem Zentralen Forschungs- und Projektszentrum für den Tagebau "P" in B aufgenommen. Hier war er zunächst bis zum 31. Dezember 1956 als Oberassistent des Projekteurs und vom 01. Januar 1957 bis zum 31. August 1959 als Projekteur tätig. Ab dem 01. September 1959 war er dort Oberprojekteur. Diese berufliche Stellung behielt er bis zu dem Zeitpunkt bei, zu dem er vorgezogenes Ruhegeld in Anspruch nahm (01. April 1982). 1970 erwarb er den Titel eines Diplom Wirtschaftsingenieurs nach einem Studium am Polytechnikum B.

Die Beklagte gewährte dem Kläger auf seinem Antrag vom 25. März 1994 mit Bescheid vom 21. Juni 1994 Altersrente für langjährig Versicherte. Im daran anschließenden Rechtstreit (So¬zial¬gericht (SG) Berlin S 24 J 527/95), der ebenfalls um eine günstigere Leistungs¬gruppen¬einstufung geführt wurde, erließ die Beklagte den Bescheid vom 25. August 1995, mit dem die Altersrente von Beginn an neu berechnet wurde. Hier ordnete sie die Zeit vom 01. August 1952 bis zum 28. Juni 1957 Leistungsgruppe 4/Angestellte, die Zeit vom 29. Juni 1957 bis zum 31. August 1962 der Leistungsgruppe 3/Angestellte und die nachfolgenden Zeiten der Leistungs¬gruppe 2/Angestellte zu. Der Rechtsstreit wurde daraufhin für erledigt erklärt.

Mit seinem im Juli 2003 gestellten Überprüfungsantrag begehrte der Kläger eine verbesserte Leistungsgruppeneinstufung für die Zeiträume vom 01. August 1952 bis zum 28. Juni 1957 und vom 01. Sep¬tember 1959 bis zum 31. August 1962. Im Hinblick auf seine Ausbildung und seine selbstständig ausgeübten Tätigkeiten müsse er bis zum 28. Juni 1957 der Leistungs¬gruppe 3 und ab den 01. September 1959 der Leistungsgruppe 2 zugeordnet werden. Dazu machte er geltend, in der Zeit vom 01. August 1952 bis zum 25. Mai 1956 sei er als Baustellen¬leiter selbstständig tätig ge¬wesen. Ihm seien 15 – 20 Personen, darunter Meister, gelernte und ungelernte Arbeiter sowie Lehrlinge unterstellt gewesen. Sein Vorgesetzter sei ein Haupt¬ingenieur gewesen. Vom 01. Juni 1956 bis zum 28. Juni 1957 – Tätigkeit als selbstständiger Projektant – sei er für die Auf¬gabenbereiche statische und dynamische Berechnung, techni¬sches Projekt und Konstruktion zuständig gewesen. Ihm seien Technische Zeichner und Kalku¬¬la¬toren unterstellt gewesen. Vorgesetzter sei ein Abteilungsleiter – Magister Ingenieur – gewesen. Ab dem 01. September 1959 habe er in selbständiger Tätigkeit als Oberprojektant Dispositionsbefugnis, d.h. eine Unterschriftsbefugnis gehabt. Ihm seien 5 Konstrukteure sowie 3 Technische Zeichner und Kalkulatoren untergestellt gewesen.

Mit Bescheid vom 14. November 2003 wies die Beklagte den Überprüfungsantrag zurück. Da der Kläger bereits vor dem 30. Juni 1990 seinen Aufenthalt in Berlin genommen habe, seien seine polnischen Versicherungszeiten nach Maßgabe des deutsch- polnischen Sozialver¬siche¬rungs¬abkommens vom 1975 in Anwendung des Fremdrentengesetzes (FRG) zu bewerten. Dessen Anlage 1 sei zutreffend angewendet worden. Da der Kläger am 21. Mai 1952 einen qua¬lifizierten Berufsabschluss erworben habe, habe ab den 01. August 1952 der Leistungs¬gruppe 4 zugeordnet werden können, die die Einstiegsgruppe für Angestellte nach abge¬schlossener berufsüblicher Ausbildung bis zum 30. Lebensjahr darstelle. Der Studienabschluss als besonders qualifizierte Ausbildung habe dann die Einstufung in die Leistungsgruppe 3 ermöglicht. Eine günstigere Gruppierung komme auch nach abgeschlossener akademischer Ausbildung frühestens nach dreijähriger einschlägiger beruflicher Tätigkeit, bei Akademikern aber regelmäßig nicht vor dem 30. Lebensjahr, in Betracht.

Den Widerspruch des Kläger, mit dem er rügte, er sei ungeprüft in die Leistungs¬gruppe 4 eingestuft worden, wobei man ohne Nachfrage unterstellt habe, dass er Arbeiten in einfacher Tätigkeit ohne eigene Entscheidungsbefugnis ausgeübt habe, wies die Beklagte mit Bescheid vom 19. März 2004 zurück.

Mit seiner Klage hat der Kläger noch das Begehren verfolgt, ihm für den Zeitraum vom 01. August 1952 bis zum 28. Juni 1957 in die Leistungsgruppe 3 einzustufen. Er ist in der münd¬lichen Verhandlung des SG zu seiner Berufstätigkeit gehört worden. Dazu wird auf die Sitzungsniederschrift vom 07. September 2004 Bezug genommen.

Das SG Berlin hat die Beklagte mit Urteil vom 07. September 2004 unter Aufhebung ihrer entgegenstehenden Be¬scheide zum letzten Überprüfungsantrag verurteilt, den Bescheid vom 25. August 1995 zu ändern und dabei die Zeit vom 01. August 1952 bis zum 28. Juni 1957 der Leistungsgruppe 3/Angestellte zuzuordnen und dem Kläger höhere Rente zu gewähren. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger sei trotz seines relativ jungen Alters für Tätigkeiten eingesetzt worden, die der Leistungsgruppe 3 der Anlage 1 zum FRG zuzuordnen seien. Die in den Definitionen der Leistungsgruppen enthal¬tenen Lebensaltersgrenzen seien nicht schematisch anzuwenden, vielmehr sei vorrangig auf den Inhalt der beruflichen Betätigung des Versicherten abzustellen, gegenüber dem auch das Definitionsmerkmal "mehrjährige Berufserfahrung" zurücktreten müsse. Hier habe der Kläger – insoweit folge die Kammer seinem überzeugenden Sachvortrag – auf Grund der gesellschaft¬lichen und realen Notwendigkeit Tätigkeiten verrichtet, die üblicherweise besondere Fach¬kenntnisse und Fähigkeiten voraussetzten. Im Hinblick auf die in § 44 Abs. 4 Sozialgesetzbuch – Zehntes Buch (SGB X) getroffene Regelung sei die sich ergebene höhere Rente ab dem 01. Januar 1999 zu leisten.

Mit ihrer Berufung macht die Beklagte geltend, sie habe der Erwerbsbiographie des Klägers durch ihre Einstufung angemessen Rechnung getragen. Eine Zuordnung zur Leistungsgruppe 3 der Anlage 1 zum FRG setze mehrjährige Berufserfahrung voraus, die sich auf den ausgeübten Beruf beziehen müsse und tatsächlich erworben sein müsse. Sie könne nicht – wie es das SG getan habe – unterstellt werden. Zudem müsse die mehrjährige Berufserfahrung erkennbar zu einem beruflichen Aufstieg geführt haben. Da im Normalfall die mehrjährige Berufserfahrung erst nach zehnjähriger Tätigkeit erworben sei, sie hier aber bereits nach knapp fünfjähriger praktischer Berufstätigkeit ab dem Zeitpunkt des Studienabschlusses die Zuordnung zur Leistungsgruppe 3 vorgenommen habe, komme eine weitergehende Begünstigung nicht in Betracht.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 07. September 2004 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält die Entscheidung des SG für zutreffend.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen und den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.

Die Verwaltungsakte und die Akte des vorangegangenen Rechtsstreits des SG Berlin S 24 J 527/95 haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten ist begründet, denn das SG hat die Beklagte zu Unrecht zur Zuordnung der Zeit vom 01. Oktober 1952 bis zum 28. Juni 1957 zur Leistungsgruppe B 3 der Anlage 1 zum FRG im Rahmen der Überprüfung (§ 44 SGB X) des Bescheides vom 25. August 1995 verurteilt.

Nach § 44 Abs. 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass dieses Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt worden oder von einem falschen Sachverhalt ausgegangen worden ist. Ob bei Erlass (genauer: Bekanntgabe) eines Verwal¬tungs¬¬aktes – hier des Bescheides vom 25. August 1995 - das Recht richtig bzw. unrichtig ange¬wandt worden ist, kann sich nur nach dem zu jenem Zeitpunkt maßgebenden Recht beurteilen (etwa BSG SozR 3-2600 § 300 Nr 10). Da der Kläger vor dem 01. Juli 1990 seinen Aufenthalt im Bundesgebiet (ohne das Beitrittsge¬biet) bzw. in Berlin genommen hat und der Beginn seiner Rente vor dem 01. Januar 1996 liegt, richtete sich sein Anspruch - und richtet sich damit hier die Prüfung der Sach- und Rechtslage - gem. Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes zum Abkommen vom 9. Oktober 1975 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen über Renten und Unfallversicherung nebst der Vereinbarung hierzu vom 9. Oktober 1975 (vom 12. März 1976, BGBl. II S. 393) in Verbin¬dung mit Artikel 6 § 4 Abs. 3 Satz 1 Fremdrenten- und Auslandsrenten- Neuregelungs¬gesetz (FANG) nach Artikel 6 § 5 FANG. Danach erfolgt die Bewertung von Bei¬trags- und Beschäftigungszeiten nach Anlage 1 – 16 zum FRG entsprechend § 22 Abs. 1 FRG in der bis zum 30. Juni 1990 geltenden Fassung. Gem. § 22 Abs. 1 b FRG werden bei Berücksichtigung der in § 15 FRG genannten Zeiten – wenn diese – wie hier – der Renten¬versicherung der Angestellten zuzuordnen sind – zur Ermittlung der maßgeblichen Brutto¬arbeitsentgelte der Anlage 9 zugrunde gelegt.

In die Leistungsgruppe 4 fallen Angestellte ohne eigene Entscheidungsbefugnisse in einfacher Tätigkeit, deren Ausübung eine abgeschlossene Berufsausbildung oder durch mehrjährige Be¬rufstätigkeit, den erfolgreichen Besuch einer Fachschule oder durch privates Studium erworbe¬ne Fachkenntnisse voraussetzt; außerdem Angestellte, die als Aufsichtspersonen einer kleinen Zahl von überwiegend ungelernten Arbeitern vorstehen, sowie Hilfsmeister, Hilfswerkmeister und Hilfsrichtmeister. Ergibt sich nach den Merkmalen der ausgeübten Beschäftigung nicht die Einstufung in eine andere Gruppe, so gehört hierzu etwa der Ingenieur bis zum 30. Lebens¬jahr. In die Leistungsgruppe 3 fallen Angestellte mit mehrjähriger Berufserfahrung oder be¬sonderen Fach¬kenntnissen und Fähigkeiten oder mit Spezialkenntnissen, die nach allgemeiner Anwei¬sung selbstständig arbeiten, jedoch keine Verantwortung für die Tätigkeit anderer tragen; außerdem Angestellte mit qualifizierter Tätigkeit, die fachliche Erfahrungen eines Meisters, Richt¬meisters oder Gießereimeisters aufweisen, bei erhöhter Verantwortung größeren Ab¬teilungen vorstehen und denen Aufsichtspersonen oder Hilfsmeister unterstellt sind. Im Bei¬spielkatalog sind hier Ingenieure mit dem Zusatz "30 – 45 Jahre" aufgeführt.

Die Zuordnung zur Leistungsgruppe 3/Angestellte kann nicht vorgenommen werden, da die Definitionsmerkmale nicht erfüllt sind. Grundsätzlich gilt, dass die Einstufung nach den Be¬schäftigungsmerkmalen der Definitionen Vorrang gegenüber der Einstufung nach den Berufs¬bezeichnungen (Berufsgruppenkatalog) hat. Bei der Auslegung der Definitionsbegriffe ist das Gesamtgefüge – die Stufenfolge der Leistungsgruppen – zu berücksichtigen, wobei die nächst¬höhere Stufe jeweils weiter gehende Voraussetzungen erfordert. Die den Berufs¬kata¬logen zu ent¬nehmenden Altersgrenzen sind so zu verstehen, dass die geforderte Qualifikation (bzw der Erfahrungsstand) normalerweise erst in dem genannten Lebensalter erreicht wird. Die sich so ergebenden "Altersgrenzen" sind jedoch nicht schematisch anzuwenden, insbesondere kann der jeweils geforderte Erfahrungsstand früher erworben werden. Dies ist typischerweise der Fall, wenn der Tätigkeit eine besonders qualifizierte Ausbildung zu Grunde liegt oder sie von be¬sonders hochwertiger Art ist (zum Ganzen BSG SozR 5050 § 22 Nr. 15). Wesentlich ist dabei noch der Hinweis auf den folgenden Zusammenhang, den das SG verkannt haben dürfte. Aus der Stufenfolge und dem Umstand, dass alle Definitionsmerkmale erfüllt sein müssen, folgt, dass allein deshalb, weil eine Beschäftigung Merkmale aufweist, die sie über eine niedrige Leistungsgruppe herauszuheben scheinen, keine Höherstufung folgt. Sind nicht alle Merkmale der höheren Leistungsgruppe im vollen Umfang gegeben, bleibt vielmehr die niedrige Leistungs¬gruppe die "andere" im Sinne des Berufsgruppenkatalogs (BSG SozR 5050 § 22 Nr. 13).

Da der Kläger keine Spezialtätigkeit (= selten anzutreffende Tätigkeit ohne traditionelles Be¬rufs¬bild) ausgeübt hat und - jedenfalls im streitigen Zeitraum - nicht über besondere Fach¬kenntnisse (= Kenntnisse, die ihn gegenüber sonst vergleichbaren anderen Beschäftigten her¬vor¬gehoben hätten) verfügt hat, kommt nur die mehrjährige Berufserfahrung als eine Zuord¬nung zur Leistungsgruppe 3/Angestellte begründender Gesichtpunkt in Betracht. Auch diese hat in der Zeit vom 01. August 1952 bis zum 28. Juni 1957 nicht vorgelegen. Der Kläger war zu Beginn dieses Zeitraumes Berufsanfänger mit der berufstypischer Ausbildung (die Fach¬hochschulausbildung trat erst später hinzu). Zu Ende des Zeitraums war er gerade 26 Jahre alt geworden, mithin noch deutlich von der Vollendung des 30. Lebensjahres entfernt; auf dieses Lebensalter hebt der Berufsgruppenkatalog zur Leistungsgruppe 3/Angestellte weit¬gehend ab. Selbst wenn hier eine Verkürzung des Zeitraumes, der zum Erwerb mit mehrjähri¬ger Berufs¬erfahrung notwendig ist, erwogen wird, ist nichts dafür ersichtlich, dass diese Ver¬kürzung so drastisch – erforderlich wäre praktisch eine Halbierung des Erwerbszeitraumes – aus¬fallen könnte, dass sie bereits Zeiträume vor dem 28. Juni 1957 betrifft. Der Kläger hat während des hier streitigen Zeitraumes keine weiteren (Schul- oder Berufs-) Abschlüsse er¬worben und ein individueller beruflicher Aufstieg ist nicht dokumentiert. Allein eine – hier unterstellte – be¬sonders verantwortliche und schwierige Bautechnikertätigkeit (die nach der Bescheinigung des Beschäftigungsbetriebes überdies nur "zuletzt" ausgeübt wurde) reicht als alleiniger Grund für eine derart weitgehende Verkürzung jedenfalls nicht aus. Bei genauer Betrachtung wäre über¬dies – im Grundsatz zum Nachteil des Klägers – der Wechsel der Tätig¬keit zu diskutieren. Denn diesem kommt die Bedeutung zu, dass der Erfahrungserwerb als Bautechniker abbricht und eine neue, Kompetenzerwerb erfordernde Tätigkeit als Projektant beginnt, bezüglich derer Berufserfahrungen aus der vorangegangenen Tätigkeit – je nachdem, wie ihre Fachnähe zur späteren Tätigkeit beurteilt wird – nur begrenztes Gewicht haben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Rechtskraft
Aus
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