Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
10
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 53 AS 5714/05 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 10 B 1213/05 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 06. September 2005 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin (Ast.) bezog bis Ende des Jahres 2004 Arbeitslosenhilfe unter Anrechnung des Einkommens ihres Partners A P (im Folgenden: A. P.), mit dem sie in eheähnlicher Lebensgemeinschaft lebte. Auf ihren Antrag vom 16. Oktober 2004 bewilligte die Antragsgegnerin (Agg.) ihr und den mit ihr in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen, der am 19. Juli 19 geborenen Tochter M P und A. P., für die Zeit vom 01. Januar 2005 bis zum 30. Juni 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Höhe von 295,03 Euro monatlich unter Berücksichtigung des Erwerbseinkommens von A. P. Der hiergegen erhobene Widerspruch blieb erfolglos (bestandskräftiger Widerspruchsbescheid vom 04. April 2005). Mit ihrem Antrag auf Fortzahlung von Arbeitslosengeld II vom 03. Juni 2005 machte die Ast. geltend, sie lebe zwar mit A. P., der auch nicht der Vater ihrer Tochter sei, in einer gemeinsamen Wohnung, jedoch handele es sich nicht um eine eheähnliche Gemeinschaft im Sinne des SGB II. Beigefügt war eine Erklärung von A. P. vom 27. Mai 2005, wonach er nicht bereit sei, für die Ast. oder deren Tochter in irgendeiner Hinsicht finanziell aufzukommen; alles was geflossen sei und noch fließen werde, sei als Darlehen anzusehen. Mit Bescheid vom 24. Mai 2005 hob die Agg. wegen Änderungen in den Verhältnissen (Umzug, Verkauf des Kfz) die Leistungsbewilligung ab 01. Juni 2005 auf und bewilligte mit Bescheid vom 14. Juni 2005 für den Zeitraum vom 01. Juli bis zum 31. Juli 2005 Arbeitslosengeld II in Höhe von 29,88 Euro für die Bedarfsgemeinschaft der Ast. Mit weiterem Bescheid vom 14. Juni 2005, den sie als Aufhebungsbescheid bezeichnete, lehnte die Agg. die Bewilligung von Leistungen für die Zeit ab 01. August 2005 wegen Wegfall der Hilfebedürftigkeit ab. Gegen die zuvor genannten Bescheide erhob die Ast. jeweils Widerspruch. Des Weiteren beantragte sie die Überprüfung des Widerspruchsbescheids vom 04. April 2005 mit der Begründung, zwischen ihr und A. P. habe keine Einstandsgemeinschaft bestanden.
Ihren am 07. Juli 2005 beim Sozialgericht (SG) Berlin gestellten Antrag, die Agg. im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Bescheid vom 14. Juni 2005 aufzuheben und ihr ab dem 01. August 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zu bewilligen, hat das SG durch Beschluss vom 06. September 2005, der Ast. zugestellt am 10. September 2005, abgelehnt. So würden gewichtige Indizien dafür sprechen, dass die Ast. mit Herrn A. P. in eheähnlicher Gemeinschaft lebe, mit der Folge, dass sie mit ihm eine Bedarfsgemeinschaft im Sinne des SGB II bilde und das seinen Bedarf übersteigende Einkommen und Vermögen zur Bedarfsdeckung der Ast. einzusetzen habe. Die Kammer teile nicht die von der 35. Kammer des Sozialgerichts Düsseldorf im Beschluss vom 17. Februar 2005 (S 35 SO 28/05 ER - in NJW 2005, 845) geäußerte Ansicht, dass es gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz verstoße, wenn der Gesetzgeber bestimme, dass zwischen einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und seinem andersgeschlechtlichen Partner, mit dem er in eheähnlicher Gemeinschaft lebe, eine Bedarfsgemeinschaft bestehe, hingegen für gleichgeschlechtliche nicht eingetragene Lebensgemeinschaften eine entsprechende Regelung fehle. Wenn die Kammer erhebliche Zweifel bezüglich der von der Agg. berücksichtigten Unterkunftskosten in Höhe der Miete für die alte Wohnung an Stelle der Mietkosten für die neue Wohnung habe, erscheine eine Verpflichtung zur Leistung von Arbeitslosengeld II ab August 2005 noch nicht erforderlich. So sei ein gegenwärtiger wesentlicher Nachteil, der abgewendet werden müsse, nicht ersichtlich (wird im Einzelnen rechnerisch dargelegt).
Mit ihrer am 07. Oktober 2005 eingelegten Beschwerde führt die Ast. aus, ihre Lebenssituation könne einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht zugeordnet werden. So sei es übliche Praxis der Vermieter, zur Sicherung ihrer Mietforderung den Mietvertrag nicht nur mit einer Person abzuschließen. Zumindest müsse ihr ein Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende in Höhe von 1 Cent bewilligt werden, da zum Grundbedarf auch die Leistungen aus der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung zählen würden. Insoweit werde auf den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 27. Juni 2005 - S 48 AS 58/05 ER - Bezug genommen.
Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen, sondern sie dem Landessozialgericht zur Entscheidung vorgelegt. Auf die Anfrage des Senats hat die K K () mit Schreiben vom 27. Dezember 2005 und 29. Dezember 2005 mitgeteilt, für die Ast. habe in der Zeit vom 01. August 2005 bis zum 07. November 2005 eine freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung bestanden. Ab 01. August 2005 seien monatlich 120,76 Euro, für November 28,17 Euro an Beiträgen zu zahlen gewesen. Seit dem 08. November 2005 sei die Klägerin wieder berufstätig. Der Agg. ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Sie hat sich bereit erklärt, den Anspruch auf Arbeitslosengeld II ab August 2005 nach Vorlage aktueller Einkommensbescheinigungen von Herrn A. P. sowie unter Berücksichtigung der gezahlten Beiträge für die freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung erneut zu prüfen. Die Ast. hat die Aufnahme der Beschäftigung durch Vorlage des Arbeitsvertrages mit der Firma A P GmbH Zweitniederlassung B und der Lohn- und Gehaltsabrechnung für November 2005 (1.266,40 Euro brutto bzw. 956,31 Euro netto) belegt.
Der Verwaltungsvorgang der Agg. sowie die die Ast. betreffende Leistungsakte der Bundesagentur für Arbeit lagen bei Entscheidungsfindung vor.
II.
Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.
Das Passivrubrum war von Amts wegen zu berichtigen, da die Arbeitsgemeinschaft des Landes Berlin und der Bundesagentur für Arbeit für den örtlichen Bereich des Verwaltungsbezirks Reinickendorf, bezeichnet als JobCenter Reinickendorf, vertreten durch den Geschäftsführer, nach Auffassung des Senats im Sinne des § 70 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beteiligtenfähig ist (für die Arbeitsgemeinschaft für den örtlichen Bereich des Verwaltungsbezirks Lichtenberg-Hohenschönhausen, Beschluss des Senats vom 14. Juni 2005, als vormals 10. Senat des Landessozialgerichts Berlin, 10 B 44/05 AS ER).
Vorliegend beurteilt sich das einstweilige Rechtsschutzbegehren der Ast. nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und nicht nach § 86 b Abs. 1 Satz 1 Ziffer 2 SGG. Denn entgegen dem Wortlaut des Verfügungssatzes im Bescheid vom 14. Juni 2005 handelt es sich nicht um die Aufhebung einer Leistungsbewilligung, sondern um die Ablehnung von Leistungen für die Zeit ab 01. August 2005. Wie aus dem vorliegenden Verwaltungsvorgang ersichtlich ist, bestand nur für den Zeitraum vom 01. Januar bis zum 30. Juni 2005 sowie auf Grund des weiteren Bescheides vom 14. Juni 2005 für den Zeitraum vom 01. Juli bis zum 31. Juli 2005 eine Leistungsbewilligung.
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.
Ein Anordnungsanspruch - die Rechtsposition, deren Durchsetzung im Hauptsacheverfahren beabsichtigt ist - sowie der Anordnungsgrund - die Eilbedürftigkeit der begehrten sofortigen Regelung - sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO)).
Die begehrte einstweilige Anordnung kann danach schon deshalb nicht erlassen werden, weil ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht ist.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung in der jeweiligen Instanz; im Beschwerdeverfahren kommt es hiernach auf den Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung an.
Da die Ast. bereits ab dem 08. November 2005 über ein Nettoeinkommen in Höhe von ca. 956 Euro monatlich und der Lebenspartner A. P. über ein ausreichendes eigenes Einkommen in Höhe von durchschnittlich 1.200 Euro netto monatlich verfügt sowie die volljährige Tochter nicht mehr zur Bedarfsgemeinschaft zählt, ist ein Leistungsanspruch im Sinne des SGB II ab dem 08. November 2005 nicht erkennbar. Für den geltend gemachten Anspruch auf Arbeitslosengeld II für den im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats bereits abgelaufenen Zeitraum (01. August 2005 bis 07. November 2005) steht der Ast. schon deshalb kein Anordnungsgrund zur Seite, weil derartige Ansprüche grundsätzlich nur in einem Hauptsacheverfahren zu klären sind. Die Aufgabe des einstweiligen Rechtsschutzes in Fällen der vorliegenden Art ist es, eine akute Notlage zu beseitigen, denn nur dann kann von einem wesentlichen Nachteil gesprochen werden, den es abzuwenden gilt, und bei dem ein Abwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht zuzumuten wäre. Ausnahmsweise kann eine Fallgestaltung gegeben sein, in der die sofortige Verfügbarkeit einer für zurückliegende Zeiträume zu zahlenden Geldleistung zur Abwendung eines gegenwärtigen drohenden Nachteils erforderlich ist (vgl. Finkelnburg/Janck, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsverfahren, 4. Auflage, 1998, Rdnr. 355 m.w.N.). Ein solcher Sachverhalt ist hier jedoch nicht ansatzweise von der Ast. glaubhaft gemacht worden oder nach Lage der Akten erkennbar. Zumal ihr in dieser Zeit offensichtlich Unterstützung - zumindest in Form eines Darlehens - vom Lebenspartner A. P. gewährt worden ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Die Antragstellerin (Ast.) bezog bis Ende des Jahres 2004 Arbeitslosenhilfe unter Anrechnung des Einkommens ihres Partners A P (im Folgenden: A. P.), mit dem sie in eheähnlicher Lebensgemeinschaft lebte. Auf ihren Antrag vom 16. Oktober 2004 bewilligte die Antragsgegnerin (Agg.) ihr und den mit ihr in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen, der am 19. Juli 19 geborenen Tochter M P und A. P., für die Zeit vom 01. Januar 2005 bis zum 30. Juni 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Höhe von 295,03 Euro monatlich unter Berücksichtigung des Erwerbseinkommens von A. P. Der hiergegen erhobene Widerspruch blieb erfolglos (bestandskräftiger Widerspruchsbescheid vom 04. April 2005). Mit ihrem Antrag auf Fortzahlung von Arbeitslosengeld II vom 03. Juni 2005 machte die Ast. geltend, sie lebe zwar mit A. P., der auch nicht der Vater ihrer Tochter sei, in einer gemeinsamen Wohnung, jedoch handele es sich nicht um eine eheähnliche Gemeinschaft im Sinne des SGB II. Beigefügt war eine Erklärung von A. P. vom 27. Mai 2005, wonach er nicht bereit sei, für die Ast. oder deren Tochter in irgendeiner Hinsicht finanziell aufzukommen; alles was geflossen sei und noch fließen werde, sei als Darlehen anzusehen. Mit Bescheid vom 24. Mai 2005 hob die Agg. wegen Änderungen in den Verhältnissen (Umzug, Verkauf des Kfz) die Leistungsbewilligung ab 01. Juni 2005 auf und bewilligte mit Bescheid vom 14. Juni 2005 für den Zeitraum vom 01. Juli bis zum 31. Juli 2005 Arbeitslosengeld II in Höhe von 29,88 Euro für die Bedarfsgemeinschaft der Ast. Mit weiterem Bescheid vom 14. Juni 2005, den sie als Aufhebungsbescheid bezeichnete, lehnte die Agg. die Bewilligung von Leistungen für die Zeit ab 01. August 2005 wegen Wegfall der Hilfebedürftigkeit ab. Gegen die zuvor genannten Bescheide erhob die Ast. jeweils Widerspruch. Des Weiteren beantragte sie die Überprüfung des Widerspruchsbescheids vom 04. April 2005 mit der Begründung, zwischen ihr und A. P. habe keine Einstandsgemeinschaft bestanden.
Ihren am 07. Juli 2005 beim Sozialgericht (SG) Berlin gestellten Antrag, die Agg. im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Bescheid vom 14. Juni 2005 aufzuheben und ihr ab dem 01. August 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zu bewilligen, hat das SG durch Beschluss vom 06. September 2005, der Ast. zugestellt am 10. September 2005, abgelehnt. So würden gewichtige Indizien dafür sprechen, dass die Ast. mit Herrn A. P. in eheähnlicher Gemeinschaft lebe, mit der Folge, dass sie mit ihm eine Bedarfsgemeinschaft im Sinne des SGB II bilde und das seinen Bedarf übersteigende Einkommen und Vermögen zur Bedarfsdeckung der Ast. einzusetzen habe. Die Kammer teile nicht die von der 35. Kammer des Sozialgerichts Düsseldorf im Beschluss vom 17. Februar 2005 (S 35 SO 28/05 ER - in NJW 2005, 845) geäußerte Ansicht, dass es gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz verstoße, wenn der Gesetzgeber bestimme, dass zwischen einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und seinem andersgeschlechtlichen Partner, mit dem er in eheähnlicher Gemeinschaft lebe, eine Bedarfsgemeinschaft bestehe, hingegen für gleichgeschlechtliche nicht eingetragene Lebensgemeinschaften eine entsprechende Regelung fehle. Wenn die Kammer erhebliche Zweifel bezüglich der von der Agg. berücksichtigten Unterkunftskosten in Höhe der Miete für die alte Wohnung an Stelle der Mietkosten für die neue Wohnung habe, erscheine eine Verpflichtung zur Leistung von Arbeitslosengeld II ab August 2005 noch nicht erforderlich. So sei ein gegenwärtiger wesentlicher Nachteil, der abgewendet werden müsse, nicht ersichtlich (wird im Einzelnen rechnerisch dargelegt).
Mit ihrer am 07. Oktober 2005 eingelegten Beschwerde führt die Ast. aus, ihre Lebenssituation könne einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht zugeordnet werden. So sei es übliche Praxis der Vermieter, zur Sicherung ihrer Mietforderung den Mietvertrag nicht nur mit einer Person abzuschließen. Zumindest müsse ihr ein Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende in Höhe von 1 Cent bewilligt werden, da zum Grundbedarf auch die Leistungen aus der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung zählen würden. Insoweit werde auf den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 27. Juni 2005 - S 48 AS 58/05 ER - Bezug genommen.
Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen, sondern sie dem Landessozialgericht zur Entscheidung vorgelegt. Auf die Anfrage des Senats hat die K K () mit Schreiben vom 27. Dezember 2005 und 29. Dezember 2005 mitgeteilt, für die Ast. habe in der Zeit vom 01. August 2005 bis zum 07. November 2005 eine freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung bestanden. Ab 01. August 2005 seien monatlich 120,76 Euro, für November 28,17 Euro an Beiträgen zu zahlen gewesen. Seit dem 08. November 2005 sei die Klägerin wieder berufstätig. Der Agg. ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Sie hat sich bereit erklärt, den Anspruch auf Arbeitslosengeld II ab August 2005 nach Vorlage aktueller Einkommensbescheinigungen von Herrn A. P. sowie unter Berücksichtigung der gezahlten Beiträge für die freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung erneut zu prüfen. Die Ast. hat die Aufnahme der Beschäftigung durch Vorlage des Arbeitsvertrages mit der Firma A P GmbH Zweitniederlassung B und der Lohn- und Gehaltsabrechnung für November 2005 (1.266,40 Euro brutto bzw. 956,31 Euro netto) belegt.
Der Verwaltungsvorgang der Agg. sowie die die Ast. betreffende Leistungsakte der Bundesagentur für Arbeit lagen bei Entscheidungsfindung vor.
II.
Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.
Das Passivrubrum war von Amts wegen zu berichtigen, da die Arbeitsgemeinschaft des Landes Berlin und der Bundesagentur für Arbeit für den örtlichen Bereich des Verwaltungsbezirks Reinickendorf, bezeichnet als JobCenter Reinickendorf, vertreten durch den Geschäftsführer, nach Auffassung des Senats im Sinne des § 70 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beteiligtenfähig ist (für die Arbeitsgemeinschaft für den örtlichen Bereich des Verwaltungsbezirks Lichtenberg-Hohenschönhausen, Beschluss des Senats vom 14. Juni 2005, als vormals 10. Senat des Landessozialgerichts Berlin, 10 B 44/05 AS ER).
Vorliegend beurteilt sich das einstweilige Rechtsschutzbegehren der Ast. nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und nicht nach § 86 b Abs. 1 Satz 1 Ziffer 2 SGG. Denn entgegen dem Wortlaut des Verfügungssatzes im Bescheid vom 14. Juni 2005 handelt es sich nicht um die Aufhebung einer Leistungsbewilligung, sondern um die Ablehnung von Leistungen für die Zeit ab 01. August 2005. Wie aus dem vorliegenden Verwaltungsvorgang ersichtlich ist, bestand nur für den Zeitraum vom 01. Januar bis zum 30. Juni 2005 sowie auf Grund des weiteren Bescheides vom 14. Juni 2005 für den Zeitraum vom 01. Juli bis zum 31. Juli 2005 eine Leistungsbewilligung.
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.
Ein Anordnungsanspruch - die Rechtsposition, deren Durchsetzung im Hauptsacheverfahren beabsichtigt ist - sowie der Anordnungsgrund - die Eilbedürftigkeit der begehrten sofortigen Regelung - sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO)).
Die begehrte einstweilige Anordnung kann danach schon deshalb nicht erlassen werden, weil ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht ist.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung in der jeweiligen Instanz; im Beschwerdeverfahren kommt es hiernach auf den Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung an.
Da die Ast. bereits ab dem 08. November 2005 über ein Nettoeinkommen in Höhe von ca. 956 Euro monatlich und der Lebenspartner A. P. über ein ausreichendes eigenes Einkommen in Höhe von durchschnittlich 1.200 Euro netto monatlich verfügt sowie die volljährige Tochter nicht mehr zur Bedarfsgemeinschaft zählt, ist ein Leistungsanspruch im Sinne des SGB II ab dem 08. November 2005 nicht erkennbar. Für den geltend gemachten Anspruch auf Arbeitslosengeld II für den im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats bereits abgelaufenen Zeitraum (01. August 2005 bis 07. November 2005) steht der Ast. schon deshalb kein Anordnungsgrund zur Seite, weil derartige Ansprüche grundsätzlich nur in einem Hauptsacheverfahren zu klären sind. Die Aufgabe des einstweiligen Rechtsschutzes in Fällen der vorliegenden Art ist es, eine akute Notlage zu beseitigen, denn nur dann kann von einem wesentlichen Nachteil gesprochen werden, den es abzuwenden gilt, und bei dem ein Abwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht zuzumuten wäre. Ausnahmsweise kann eine Fallgestaltung gegeben sein, in der die sofortige Verfügbarkeit einer für zurückliegende Zeiträume zu zahlenden Geldleistung zur Abwendung eines gegenwärtigen drohenden Nachteils erforderlich ist (vgl. Finkelnburg/Janck, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsverfahren, 4. Auflage, 1998, Rdnr. 355 m.w.N.). Ein solcher Sachverhalt ist hier jedoch nicht ansatzweise von der Ast. glaubhaft gemacht worden oder nach Lage der Akten erkennbar. Zumal ihr in dieser Zeit offensichtlich Unterstützung - zumindest in Form eines Darlehens - vom Lebenspartner A. P. gewährt worden ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
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