L 10 B 1304/05 AS PKH

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
6
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 59 AS 1910/05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 10 B 1304/05 AS PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 28. Oktober 2005 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Das Passivrubrum war von Amts wegen zu berichtigen, da die Arbeitsgemeinschaft des Landes Berlin und der Bundesagentur für Arbeit für den örtlichen Bereich des Verwaltungsbezirks Marzahn-Hellersdorf, bezeichnet als JobCenter Marzahn-Hellersdorf, vertreten durch den Geschäftsführer, nach Auffassung des Senats im Sinne des § 70 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beteiligtenfähig ist (für die Arbeitsgemeinschaft für den örtlichen Bereich des Verwaltungsbezirks Lichtenberg-Hohenschönhausen, Beschluss des Senats vom 14. Juni 2005, als vormals 10. Senat des Landessozialgerichts Berlin, L 10 B 44/05 AS ER).

Die statthafte (§ 172 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) Beschwerde ist unbegründet. Denn nach der Sach- und Rechtslage, wie sie sich aus dem Vorbringen des Klägers und dem sonstigen Inhalt der Akte der Beklagten und der Gerichtsakte ergibt, fehlt es für die Gewährung von Prozesskostenhilfe schon an einer hinreichenden Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung nach § 73a SGG i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO). Es bedarf daher keiner weiteren Klärung, ob die vom Kläger beantragte Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten auch erforderlich ist im Sinne von § 73a SGG i.V.m. § 121 ZPO.

Das angerufene Gericht beurteilt die Erfolgsaussicht im Sinne von § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO regelmäßig in summarischer Prüfung des Sach- und Streitstandes ohne strenge Anforderung, d.h. ohne umfassende tatsächliche und rechtliche Würdigung des Streitstoffes. Dabei kann für die Gewährung von Prozesskostenhilfe mit Beiordnung eines Rechtsanwaltes die "reale Chance zum Obsiegen" ausreichen, während sie bei einer "nur entfernten Erfolgschance" abzulehnen ist.

Die Anwendung dieser Grundsätze führt zur Ablehnung des Antrages auf Prozesskostenhilfe, da Erfolgsaussichten der Klage bisher nicht ersichtlich sind. Denn der in dem angefochtenen Bescheid vom 12. November 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16. März 2005 vorgenommene Abzug einer Warmwasseraufbereitungskostenpauschale von 9,00 Euro monatlich von den Kosten für Unterkunft und Heizung (§ 22 Abs. 1 Zweites Buch des Sozialgesetzbuches –SGB II-) begegnet im vorliegenden Fall keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. So werden die Kosten der Energieversorgung einschließlich der Warmwasseraufbereitung von der Regelleistung nach § 20 SGB II erfasst, der die Wertungen der Regelsatzverordnung nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches (SGB XII) als Referenzsystem zu Grunde liegen (vgl. § 20 Abs. 3 SGB II; Berlit in LPK-SGB II, Rz. 49 zu § 22; Lang in Eicher/Spellbrink, SGB II, Rz. 34 f zu § 22). Dass der Pauschbetrag von 9,00 Euro monatlich die tatsächlichen Aufwendungen des Klägers für die Warmwasseraufbereitung übersteigt ist im Einzelnen nicht dargetan und nach der Aktenlage auch nicht ersichtlich. So weist die vom Kläger im Verwaltungsverfahren eingereichte Einzelabrechnung für das Verbrauchsjahr 2003 der Fa. tE allein für die Warmwasseraufbereitung (der dafür notwendige Kaltwasserverbrauch wird getrennt abgerechnet) einen Betrag von insgesamt 109,29 Euro (25,60 Euro Grundkosten und 83,69 Euro Verbrauchskosten) aus. Neuere Abrechnungen, z.B. für das Jahr 2004, sind bisher vom Kläger nicht vorgelegt worden.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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