Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
10
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 65 AS 8518/05 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 10 B 1223/05 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 20. September 2005 wird zurückgewiesen. Ihr Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die 1974 geborene Antragstellerin (Ast) ist gelernte Köchin, kann diesen Beruf aber aus gesundheitlichen Gründen nicht ausüben. Bis zum 31. Mai 2005 war sie als Erziehungshelferin im Rahmen einer ABM beschäftigt, die letzte Entgeltzahlung erfolgte im Juni 2005. Auf ihren Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch - 2. Buch (SGB II) erhielt sie am 5. August 2005 von der Antragsgegnerin (Ag) eine "Abschlagszahlung" in Höhe 650.- EUR. Am 8. August nahm sie eine Ausbildung im Umfang von 32 Wochenstunden zur Erzieherin an der staatlicher Fachoberschule für Sozialwesen (S K Schule) in Bauf. Diese Ausbildung wird nicht nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) gefördert (Bescheinigung des Bezirksamts L von B vom 4. August 2005), da die Ast das 30. Lebensjahr bereits vollendet hat (Ausschluss¬grund nach § 10 Abs 3 Satz 1 BAföG).
Am 31. August 2005 wurde der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II) unter Bezugnahme auf die Mittellosigkeit der Ast gestellt. Mit Bescheid vom 6. September gewährte die Ag solche Leistungen (Arbeitslosengeld II (Alg II)) für die Zeit vom 28. Juni 2005 (Datum der Antragstellung/der Einreichung der Antragsunterlagen) bis zum 7. August 2005 (in Höhe von 644,17 EUR für den vollen Monat unter Anrechnung des Abschlags). Mit weiterem Bescheid vom gleichen Tage forderte sie die Ast unter Bezugnahme auf die Mitwirkungsvorschriften der §§ 60ff Sozialgesetzbuch - Erstes Buch (SGB I) zu weiteren Angaben über ihre Ausbildung auf (Bezugnahme auf § 7 Abs 5 SGB II).
Mit Beschluss vom 20. September 2005 hat das Sozialgericht (SG) Berlin den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und den damit verbundenen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (Pkh) abgelehnt. Die Prüfung des Zahlungsbegehrens für die Zukunft obliege vorrangig der Ag, die die Ast entsprechend zu zumutbarer Mitwirkung aufgefordert habe.
Mit der Beschwerde (gegen die Sachentscheidung, verbunden mit dem Antrag auf Gewährung von Pkh für das Beschwerdeverfahren), der das SG nicht abgeholfen hat, hat die Ast zunächt insbesondere ihre wirtschaftliche Notlage dargestellt. Auf Rückfrage des Gerichts, ob die beantragte Leistung auch als Darlehen begehrt werde (§ 7 Abs 5 Satz 2 SGB II), hat die Ast dies bejaht und weiter vorgetragen, die Ag habe eine Kostenübernahme mündlich in Aussicht gestellt. Dass sie die Rehabilitationsnotwendigkeit anerkenne, zeige sich auch in den von der Ag veranlassten Untersuchungen, die ein positives Ergebnis bezüglich ihrer gesundheitlichen und intellektuellen Eignung zu der begonnenen Ausbildung erbracht hätten. Ohne eine Unterhaltssicherung durch die Ag müsse sie die Ausbildung abbrechen. Sie dazu zu drängen sei absurd, da die Ausbildung ein geeigneter Weg sei, mittelfristig nicht mehr auf Sozialleistungen angewiesen zu sein.
Die Ag legt eine Stellungnahme der Fachabteilung zum Verwaltungsverfahren vor, auf die Bezug genommen wird, und vertritt die Auffassung, ein besonderer Härtefall, der eine darlehnsweise Gewährung von Alg II rechtfertigen könne, sei nicht ausreichend damit begründet, dass die Ausbildung ohne zusätzliche finanzielle Unterstützung aus wirtschaftlichen Gründen abgebrochen werden müsse.
II.
Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.
Das Passivrubrum war von Amts wegen zu berichtigen, da die die Arbeitsgemeinschaft des Landes Berlin und der Bundesagentur für Arbeit für den örtlichen Bereich des Verwaltungsbezirks Treptow-Köpenick, bezeichnet als JobCenter Treptow-Köpenick, vertreten durch den Geschäftsführer, nach Auffassung des Senats im Sinne des § 70 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beteiligtenfähig ist (für die Arbeitsgemeinschaft für den örtlichen Bereich des Verwaltungsbezirks Lichtenberg-Hohenschönhausen, Beschluss des Senats vom 14. Juni 2005, als vormals 10. Senat des Landessozialgerichts Berlin, L 10 B 44/05 AS ER).
Nach § 86 b Abs 2 Satz 2 SGG kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Begehren der Ast (§ 123 SGG) ist auf Gewährung von Alg II (§ 19 SGB II) frühestens ab dem 8. August 2005 gerichtet, hilfsweise auf die Gewährung dieser Leistung als Darlehen – jeweils für einen am 8. August 2005 beginnenden sechsmonatigen Bewilligungsabschnitt (§ 41 Abs 1 Satz 4 SGB II). Da ihr Alg II zu keinem Zeitpunkt bewilligt war, geht es um eine Vornahmeentscheidung nach § 86b Abs 2 Satz 2 SGG. Da ein solcher Anspruch nach dem SGB II nicht besteht, kann er auch nicht im Rahmen einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 Satz SGG zugesprochen werden, denn die einstweilige Anordnung dient allein dazu (mit Wahrscheinlichkeit) bestehende Rechte zu sichern oder unter Vorbehalt einstweilen durchzusetzen, nicht aber dazu, Leistungsansprüche vorläufig einzuräumen, die nach der anzuwendenden gesetzlichen Regelung nicht begründet sind.
Der Anspruch ist nicht begründet. Das SGB II sieht als Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts (so die Überschrift des 2. Abschnitts des Dritten Kapitels) das Alg II vor. Ohne dass im Einzelnen entschieden werden müsste, ob die Voraussetzungen dieser Leistung vorliegen, ergibt der Leistungsausschluss in § 7 Abs 5 Satz 1 SGB II, dass der Ast Alg II als nicht zurückzufordernde Leistung nicht zusteht. Nach dieser Bestimmung haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des BAföG dem Grunde nach förderungsfähig ist, keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Dies trifft auf die Ast zu. Ihre Ausbildung zur Erzieherin an der staatlicher Fachoberschule für Sozialwesen (S K Schule) ist eine dem Grunde nach förderungsfähige, denn die Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, wie auch die höheren Fachschulen sind in § 2 Abs 1 Satz 1 Nrn 3 und 5 BaföG ausdrücklich als Institutionen genannt, für deren Besuch Ausbildungsförderung geleistet wird. Dementsprechend ist der Grund, aus dem die Ast nach dem BAföG nicht gefördert wird, in ihrer Person und nicht in der Art der Ausbildung begründet – sie hat das 30. Lebensjahr vollendet und erhält (allein) deshalb nach § 10 Abs 3 Satz 1 BAföG keine BAföG-Leistungen.
Im Falle des Leistungsausschlusses nach § 7 Abs 5 Satz 1 SGB II können nach Satz 2 der Vorschrift Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in besonderen Härtefällen als Darlehen erbracht werden. Auch unter Beachtung dieser Einschränkung des Begehrens auf eine zurückzuzahlende Leistung kann dem Antrag nicht entsprochen werden, da ein besonderer Härtefall nicht vorliegt. Der Regelungszusammenhang ergibt, dass Alg II im Grundsatz nicht, und zwar auch nicht als Darlehn (Erfordernis der besonderen Härte), zur Unterhaltssicherung während einer Schul- oder Hochschulausbildung (Katalog des § 2 BAföG) zur Verfügung stehen soll. Eine besondere Härte kann deshalb nur zugunsten solcher Antragsteller angenommen werden, die von diesem generellen Ausschluss besonders intensiv betroffen sind, das heißt die sich – im Vergleich zu den Folgen, die ein Ausschluss immer hat - gravierenderen Konsequenzen gegenübersehen. Es liegt demgemäß keine besondere Härte im Sinne von § 7 Abs 5 Satz 2 SGB II darin, sich ohne die Gewährung von Alg II in der Situation zu befinden, seinen Lebensunterhalt während der Ausbildung nicht bestreiten zu können und den Schulbesuch (mit den typischen negativen Folgen für die beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten) abbrechen zu müssen. Über einen solchen Sachverhalt hinaus hat die Ast indes nichts vorgetragen, insbesondere keine Verhältnisse, die den Umständen, die üblicherweise als härtebegründend angesehen werden (etwa Verlängerung der Ausbildung über die BAföG-Förderdauer durch Schwangerschaft oder Krankheit, keine Absicherung in der Examensphase (vgl. etwa Spellbrink in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 7 RdNr 47)), vergleichbar wären.
Es ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens, ob die Ag verpflichtet ist, der Ast Eingliederungsleistungen nach Maßgabe des § 16 SGB II, der auf die Leistungen zur Aus- und Weiterbildung nach dem SGB III sowie auf die dort vorgesehenen Rehabilitationsleistungen Bezug nimmt, zu gewähren. Darüber ist eine Entscheidung bisher nicht herbeigeführt worden. Soweit danach eine Ausbildungsmaßnahme bewilligt werden kann, würde diese dem Bezug von Alg II nicht entgegenstehen.
Da die Rechtsverfolgung der Ast im Beschwerdeverfahren ohne hinreichende Aussicht auf Erfolg i S v §§ 73 a SGG, 114 Abs 1 Satz 1 Zivilprozessordnung ist, kommt die Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt R für das Beschwerdever- fahren nicht in Betracht.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Diese Entscheidungen sind nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Die 1974 geborene Antragstellerin (Ast) ist gelernte Köchin, kann diesen Beruf aber aus gesundheitlichen Gründen nicht ausüben. Bis zum 31. Mai 2005 war sie als Erziehungshelferin im Rahmen einer ABM beschäftigt, die letzte Entgeltzahlung erfolgte im Juni 2005. Auf ihren Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch - 2. Buch (SGB II) erhielt sie am 5. August 2005 von der Antragsgegnerin (Ag) eine "Abschlagszahlung" in Höhe 650.- EUR. Am 8. August nahm sie eine Ausbildung im Umfang von 32 Wochenstunden zur Erzieherin an der staatlicher Fachoberschule für Sozialwesen (S K Schule) in Bauf. Diese Ausbildung wird nicht nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) gefördert (Bescheinigung des Bezirksamts L von B vom 4. August 2005), da die Ast das 30. Lebensjahr bereits vollendet hat (Ausschluss¬grund nach § 10 Abs 3 Satz 1 BAföG).
Am 31. August 2005 wurde der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II) unter Bezugnahme auf die Mittellosigkeit der Ast gestellt. Mit Bescheid vom 6. September gewährte die Ag solche Leistungen (Arbeitslosengeld II (Alg II)) für die Zeit vom 28. Juni 2005 (Datum der Antragstellung/der Einreichung der Antragsunterlagen) bis zum 7. August 2005 (in Höhe von 644,17 EUR für den vollen Monat unter Anrechnung des Abschlags). Mit weiterem Bescheid vom gleichen Tage forderte sie die Ast unter Bezugnahme auf die Mitwirkungsvorschriften der §§ 60ff Sozialgesetzbuch - Erstes Buch (SGB I) zu weiteren Angaben über ihre Ausbildung auf (Bezugnahme auf § 7 Abs 5 SGB II).
Mit Beschluss vom 20. September 2005 hat das Sozialgericht (SG) Berlin den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und den damit verbundenen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (Pkh) abgelehnt. Die Prüfung des Zahlungsbegehrens für die Zukunft obliege vorrangig der Ag, die die Ast entsprechend zu zumutbarer Mitwirkung aufgefordert habe.
Mit der Beschwerde (gegen die Sachentscheidung, verbunden mit dem Antrag auf Gewährung von Pkh für das Beschwerdeverfahren), der das SG nicht abgeholfen hat, hat die Ast zunächt insbesondere ihre wirtschaftliche Notlage dargestellt. Auf Rückfrage des Gerichts, ob die beantragte Leistung auch als Darlehen begehrt werde (§ 7 Abs 5 Satz 2 SGB II), hat die Ast dies bejaht und weiter vorgetragen, die Ag habe eine Kostenübernahme mündlich in Aussicht gestellt. Dass sie die Rehabilitationsnotwendigkeit anerkenne, zeige sich auch in den von der Ag veranlassten Untersuchungen, die ein positives Ergebnis bezüglich ihrer gesundheitlichen und intellektuellen Eignung zu der begonnenen Ausbildung erbracht hätten. Ohne eine Unterhaltssicherung durch die Ag müsse sie die Ausbildung abbrechen. Sie dazu zu drängen sei absurd, da die Ausbildung ein geeigneter Weg sei, mittelfristig nicht mehr auf Sozialleistungen angewiesen zu sein.
Die Ag legt eine Stellungnahme der Fachabteilung zum Verwaltungsverfahren vor, auf die Bezug genommen wird, und vertritt die Auffassung, ein besonderer Härtefall, der eine darlehnsweise Gewährung von Alg II rechtfertigen könne, sei nicht ausreichend damit begründet, dass die Ausbildung ohne zusätzliche finanzielle Unterstützung aus wirtschaftlichen Gründen abgebrochen werden müsse.
II.
Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.
Das Passivrubrum war von Amts wegen zu berichtigen, da die die Arbeitsgemeinschaft des Landes Berlin und der Bundesagentur für Arbeit für den örtlichen Bereich des Verwaltungsbezirks Treptow-Köpenick, bezeichnet als JobCenter Treptow-Köpenick, vertreten durch den Geschäftsführer, nach Auffassung des Senats im Sinne des § 70 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beteiligtenfähig ist (für die Arbeitsgemeinschaft für den örtlichen Bereich des Verwaltungsbezirks Lichtenberg-Hohenschönhausen, Beschluss des Senats vom 14. Juni 2005, als vormals 10. Senat des Landessozialgerichts Berlin, L 10 B 44/05 AS ER).
Nach § 86 b Abs 2 Satz 2 SGG kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Begehren der Ast (§ 123 SGG) ist auf Gewährung von Alg II (§ 19 SGB II) frühestens ab dem 8. August 2005 gerichtet, hilfsweise auf die Gewährung dieser Leistung als Darlehen – jeweils für einen am 8. August 2005 beginnenden sechsmonatigen Bewilligungsabschnitt (§ 41 Abs 1 Satz 4 SGB II). Da ihr Alg II zu keinem Zeitpunkt bewilligt war, geht es um eine Vornahmeentscheidung nach § 86b Abs 2 Satz 2 SGG. Da ein solcher Anspruch nach dem SGB II nicht besteht, kann er auch nicht im Rahmen einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 Satz SGG zugesprochen werden, denn die einstweilige Anordnung dient allein dazu (mit Wahrscheinlichkeit) bestehende Rechte zu sichern oder unter Vorbehalt einstweilen durchzusetzen, nicht aber dazu, Leistungsansprüche vorläufig einzuräumen, die nach der anzuwendenden gesetzlichen Regelung nicht begründet sind.
Der Anspruch ist nicht begründet. Das SGB II sieht als Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts (so die Überschrift des 2. Abschnitts des Dritten Kapitels) das Alg II vor. Ohne dass im Einzelnen entschieden werden müsste, ob die Voraussetzungen dieser Leistung vorliegen, ergibt der Leistungsausschluss in § 7 Abs 5 Satz 1 SGB II, dass der Ast Alg II als nicht zurückzufordernde Leistung nicht zusteht. Nach dieser Bestimmung haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des BAföG dem Grunde nach förderungsfähig ist, keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Dies trifft auf die Ast zu. Ihre Ausbildung zur Erzieherin an der staatlicher Fachoberschule für Sozialwesen (S K Schule) ist eine dem Grunde nach förderungsfähige, denn die Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, wie auch die höheren Fachschulen sind in § 2 Abs 1 Satz 1 Nrn 3 und 5 BaföG ausdrücklich als Institutionen genannt, für deren Besuch Ausbildungsförderung geleistet wird. Dementsprechend ist der Grund, aus dem die Ast nach dem BAföG nicht gefördert wird, in ihrer Person und nicht in der Art der Ausbildung begründet – sie hat das 30. Lebensjahr vollendet und erhält (allein) deshalb nach § 10 Abs 3 Satz 1 BAföG keine BAföG-Leistungen.
Im Falle des Leistungsausschlusses nach § 7 Abs 5 Satz 1 SGB II können nach Satz 2 der Vorschrift Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in besonderen Härtefällen als Darlehen erbracht werden. Auch unter Beachtung dieser Einschränkung des Begehrens auf eine zurückzuzahlende Leistung kann dem Antrag nicht entsprochen werden, da ein besonderer Härtefall nicht vorliegt. Der Regelungszusammenhang ergibt, dass Alg II im Grundsatz nicht, und zwar auch nicht als Darlehn (Erfordernis der besonderen Härte), zur Unterhaltssicherung während einer Schul- oder Hochschulausbildung (Katalog des § 2 BAföG) zur Verfügung stehen soll. Eine besondere Härte kann deshalb nur zugunsten solcher Antragsteller angenommen werden, die von diesem generellen Ausschluss besonders intensiv betroffen sind, das heißt die sich – im Vergleich zu den Folgen, die ein Ausschluss immer hat - gravierenderen Konsequenzen gegenübersehen. Es liegt demgemäß keine besondere Härte im Sinne von § 7 Abs 5 Satz 2 SGB II darin, sich ohne die Gewährung von Alg II in der Situation zu befinden, seinen Lebensunterhalt während der Ausbildung nicht bestreiten zu können und den Schulbesuch (mit den typischen negativen Folgen für die beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten) abbrechen zu müssen. Über einen solchen Sachverhalt hinaus hat die Ast indes nichts vorgetragen, insbesondere keine Verhältnisse, die den Umständen, die üblicherweise als härtebegründend angesehen werden (etwa Verlängerung der Ausbildung über die BAföG-Förderdauer durch Schwangerschaft oder Krankheit, keine Absicherung in der Examensphase (vgl. etwa Spellbrink in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 7 RdNr 47)), vergleichbar wären.
Es ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens, ob die Ag verpflichtet ist, der Ast Eingliederungsleistungen nach Maßgabe des § 16 SGB II, der auf die Leistungen zur Aus- und Weiterbildung nach dem SGB III sowie auf die dort vorgesehenen Rehabilitationsleistungen Bezug nimmt, zu gewähren. Darüber ist eine Entscheidung bisher nicht herbeigeführt worden. Soweit danach eine Ausbildungsmaßnahme bewilligt werden kann, würde diese dem Bezug von Alg II nicht entgegenstehen.
Da die Rechtsverfolgung der Ast im Beschwerdeverfahren ohne hinreichende Aussicht auf Erfolg i S v §§ 73 a SGG, 114 Abs 1 Satz 1 Zivilprozessordnung ist, kommt die Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt R für das Beschwerdever- fahren nicht in Betracht.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Diese Entscheidungen sind nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
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