Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
22
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 11 RA 647/03
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 22 R 40/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 24. November 2004 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Feststellung der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVtI) für die Zeit vom 26. August 1968 bis 30. Juni 1990 und die Berücksichtigung der während dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte.
Die 1945 geborene Klägerin ist Ingenieurin (Urkunde der Bergbauingenieurschule S vom 13. Juli 1968).
Am 13. Dezember 1974 erwarb sie den Abschluss als Hochschul-Ingenieurökonomin. Von Januar 1988 bis 30. Juni 1990 war sie Bearbeiterin für Bilanzierung und Kooperation beim VEB Braunkohlewerk Glückauf - BKW -.
Im Februar 2001 beantragte die Klägerin unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), die streitige Zeit als solche der Zugehörigkeit zur AVtI festzustellen.
Mit Bescheid vom 28. Januar 2003 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Weder habe eine positive Versorgungszusage (Anwartschaft) zu Zeiten der DDR vorgelegen, noch sei am 30. Juni 1990 (Schließung der Zusatzversorgungssysteme) eine Beschäftigung ausgeübt worden, die - aus bundesrechtlicher Sicht - dem Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigen zuzuordnen gewesen wäre.
Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch machte die Klägerin geltend, sie habe zum ingenieurtechnischen Personal gezählt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 13. Juni 2003 wies die Beklagte den Widerspruch zurück, da es sich bei der Tätigkeit eines Bearbeiters Bilanzierung und Kooperation nicht um eine ingenieurtechnische Beschäftigung gehandelt habe.
Dagegen hat die Klägerin am 4. Juli 2003 beim Sozialgericht Cottbus Klage erhoben und vorgetragen, sie habe eine Ingenieurtätigkeit ausgeübt.
Die Beklagte ist der Ansicht gewesen, dass die Klägerin nicht ingenieurmäßig-technisch, sondern ökonomisch-verwaltend tätig gewesen sei. Diese Tätigkeit entspreche nicht dem Berufsbild eines Ingenieurs. Dass die Tätigkeit noch dem Berufsbild eines Ingenieur-Ökonomen entspreche, sei nicht bedeutsam, weil sich die zusätzliche Altersversorgung an die technisch tätige Intelligenz richte.
Mit Urteil vom 24. November 2004 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen: Als Bearbeiter Bilanzierung und Kooperation habe die Klägerin am 30. Juni 1990 keine Tätigkeit im Sinne der AVtI ausgeübt. Ihr Tätigkeitsschwerpunkt sei die Kontrolle der Investitionen gewesen. Bereits aus dem übersandten Funktionsplan gehe hervor, dass die erforderliche Qualifikation nicht aus einem technischen Abschluss bestehen sollte, sondern jeder Hochschul- bzw. Fachhochschulabschluss und Berufserfahrung hierfür ausreichte. Betriebswirtschaftlich bzw. ökonomisch tätige Arbeitnehmer hätten jedoch keinen Anspruch auf eine obligatorische Einbeziehung in die AVtI gehabt.
Gegen das ihr am 21. Dezember 2004 als Einwurfeinschreiben bekanntgegebene Urteil richtet sich die am 20. Januar 2005 eingelegte Berufung der Klägerin.
Sie ist weiter der Ansicht, sie sei als Ingenieurin tätig gewesen.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 24. November 2004 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 28. Januar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Juni 2003 zu verpflichten, die Zeit vom 26. August 1968 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur AVtI sowie die während dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend. Die Klägerin sei im Bereich der Kennziffer 50 - Beschaffung und Absatz - tätig gewesen.
Den Beteiligten ist mit Verfügung vom 26. Oktober 2005 mitgeteilt worden, dass eine Entscheidung nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Betracht kommt. Ihnen ist Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen gegeben worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten (), die bei der Entscheidung vorgelegen haben, verwiesen.
II.
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Da der Senat die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung - insbesondere im Hinblick darauf, dass die Beteiligten bereits ausführlich ihre Argumente vorgebracht haben - nicht für erforderlich hält, hat er nach deren Anhörung von der durch § 153 Abs. 4 SGG eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht, durch Beschluss zu entscheiden.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 28. Januar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Juni 2003 ist rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte die Zeit vom 26. August 1968 bis 30. Juni 1990 und die während dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte feststellt. Die Klägerin hat keine Anwartschaft aufgrund einer Zugehörigkeit zur AVtI erworben, denn sie erfüllte insbesondere nicht am 30. Juni 1990 die Voraussetzungen für eine Einbeziehung in die AVtI.
Nach § 8 Abs. 1 Sätze 1 und 2 und Abs. 2 Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) hat der vor der Überführung der Ansprüche und Anwartschaften zuständige Versorgungsträger dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung unverzüglich die Daten mitzuteilen, die zur Durchführung der Versicherung und zur Feststellung der Leistungen aus der Rentenversicherung erforderlich sind. Dazu gehören auch das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen des Berechtigten oder der Person, von der sich die Berechtigung ableitet, die Daten, die sich nach Anwendung von §§ 6 und 7 AAÜG ergeben, und insbesondere die Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist, und die als Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung gelten (§ 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG). Der Versorgungsträger hat dem Berechtigten den Inhalt der Mitteilung nach § 8 Abs. 2 AAÜG durch Bescheid bekannt zu geben (§ 8 Abs. 3 Satz 1 AAÜG).
Solche Zeiten der Zugehörigkeit liegen nach § 4 Abs. 5 AAÜG vor, wenn eine in einem Versorgungssystem erworbene Anwartschaft bestanden hatte (§ 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 AAÜG). Eine solche Anwartschaft setzt die Einbeziehung in das jeweilige Versorgungssystem voraus. Im Hinblick auf § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG genügt es grundsätzlich nicht, dass ein Anspruch auf Einbeziehung bestand, soweit dieser nicht auch verwirklicht wurde. Wie der Wortlaut dieser Vorschrift zeigt, wird allein auf Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem abgestellt. Dies setzt zwingend voraus, dass der Berechtigte tatsächlich in ein Versorgungssystem einbezogen worden war. Von diesem Grundsatz macht lediglich § 5 Abs. 2 AAÜG eine Ausnahme. Danach gelten als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem auch Zeiten, die vor Einführung eines Versorgungssystems in der Sozialpflichtversicherung zurückgelegt worden sind, wenn diese Zeiten, hätte das Versorgungssystem bereits bestanden, in dem Versorgungssystem zurückgelegt worden wären.
Eine solche Einbeziehung erfolgte in der AVtI grundsätzlich durch eine Entscheidung des zuständigen Versorgungsträgers der DDR. Lag sie am 30. Juni 1990 vor, hatte der Begünstigte durch diesen nach Art. 19 Satz 1 Einigungsvertrag (EV) bindend gebliebenen Verwaltungsakt eine Versorgungsanwartschaft. Einbezogen war aber auch derjenige, dem früher einmal eine Versorgungszusage erteilt worden war, wenn diese durch einen weiteren Verwaltungsakt in der DDR wieder aufgehoben worden war und wenn dieser Verwaltungsakt nach Art. 19 Satz 2 oder 3 EV unbeachtlich geworden ist; denn dann galt die ursprüngliche Versorgungszusage fort. Gleiches gilt für eine Einbeziehung durch eine Rehabilitierungsentscheidung (Art. 17 EV). Schließlich gehörten dem Kreis der Einbezogenen auch diejenigen an, denen durch Individualentscheidung (Einzelentscheidung, zum Beispiel aufgrund eines Einzelvertrages) eine Versorgung in einem bestimmten System zugesagt worden war, obgleich sie von dessen abstrakt-generellen Regelungen nicht erfasst waren. Im Übrigen dies trifft jedoch auf die AVtI nicht zu galten auch ohne Versorgungszusage Personen als einbezogen, wenn in dem einschlägigen System für sie ein besonderer Akt der Einbeziehung nicht vorgesehen war (vgl. BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 41/01 R).
§ 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG hat den Kreis der einbezogenen Personen jedoch in begrenztem Umfang erweitert. Er hat damit das Neueinbeziehungsverbot des EV Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchstabe a, wonach die noch nicht geschlossenen Versorgungssysteme bis zum 31. Dezember 1991 zu schließen sind und Neueinbeziehungen vom 03. Oktober 1990 an nicht mehr zulässig sind, sowie den nach EV Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 8 zu Bundesrecht gewordenen § 22 Abs. 1 Rentenangleichungsgesetz der DDR, wonach mit Wirkung vom 30. Juni 1990 die bestehenden Zusatzversorgungssysteme geschlossen werden und keine Neueinbeziehungen mehr erfolgen, modifiziert. Danach gilt, soweit die Regelung der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaften bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, dieser Verlust als nicht eingetreten. Dies betrifft jedoch nur solche Personen, die auch konkret einbezogen worden waren. Der Betroffene muss damit vor dem 30. Juni 1990 in der DDR nach den damaligen Gegebenheiten in ein Versorgungssystem einbezogen gewesen sein und aufgrund dessen eine Position wirklich innegehabt haben, dass nur noch der Versorgungsfall hätte eintreten müssen, damit ihm Versorgungsleistungen gewährt worden wären. Derjenige, der in der DDR keinen Versicherungsschein über die Einbeziehung in die AVtI erhalten hatte, hatte nach deren Recht keine gesicherte Aussicht, im Versorgungsfall Versorgungsleistungen zu erhalten (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R in SozR 3 8570 § 1 Nr. 1).
Die AVtI kannte den in § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG angesprochenen Verlust von Anwartschaften. Nach § 2 Abs. 1, 3 und 4 Zweite Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951 - GBl DDR 1951, 487 - (2. DB zur AVtI VO) wurde die zusätzliche Altersversorgung gewährt, wenn sich der Begünstigte im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles in einem Anstellungsverhältnis zu einem volkseigenen oder ihm gleichgestellten Betrieb befand. Erloschene Ansprüche auf Rente lebten wieder auf, wenn spätestens vor Ablauf eines Jahres ein neues Arbeitsverhältnis in der volkseigenen Industrie zustande kam und die Voraussetzungen nach § 1 dieser Durchführungsbestimmung in dem neuen Arbeitsverhältnis gegeben waren. Für die Dauer von Berufungen in öffentliche Ämter oder in demokratische Institutionen (Parteien, Freier Deutscher Gewerkschaftsbund usw.) erlosch der Anspruch auf Rente nicht. War der Betroffene in die AVtI einbezogen, endete die zur Einbeziehung führende Beschäftigung jedoch vor dem Eintritt des Versicherungsfalles, ging der Betroffene, vorbehaltlich der oben genannten Ausnahmen, seiner Anwartschaft verlustig.
Das BSG hat wegen der bundesrechtlichen Erweiterung der Anwartschaft nach § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG über die Regelungen der Versorgungssysteme hinaus einen Wertungswiderspruch innerhalb der Vergleichsgruppe der am 30. Juni 1990 Nichteinbezogenen gesehen. Nichteinbezogene, die früher einmal einbezogen gewesen seien, aber ohne rechtswidrigen Akt der DDR nach den Regeln der Versorgungssysteme ausgeschieden gewesen seien, würden anders behandelt als am 30. Juni 1990 Nichteinbezogene, welche nach den Regeln zwar alle Voraussetzungen für die Einbeziehung an diesem Stichtag erfüllt hätten, aber aus Gründen, die bundesrechtlich nicht anerkannt werden dürften, nicht einbezogen gewesen seien (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R). Wie oben ausgeführt, konnten zwar weder die ehemals einbezogenen, aber ausgeschiedenen Betroffenen, noch die Betroffenen, die zwar am 30. Juni 1990 alle Voraussetzungen für eine Einbeziehung erfüllt hatten, tatsächlich aber nicht einbezogen waren, nach den Regelungen der DDR mit einer Versorgung rechnen. Wenn bundesrechtlich jedoch einem Teil dieses Personenkreises, nämlich dem der ehemals einbezogenen, aber ausgeschiedenen Betroffenen, eine Anwartschaft zugebilligt wird, so muss nach dem BSG § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG verfassungskonform dahingehend ausgelegt werden, dass eine Anwartschaft auch dann besteht, wenn ein Betroffener aufgrund der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage nach den zu Bundesrecht gewordenen abstrakt-generellen und zwingenden Regelungen eines Versorgungssystems aus bundesrechtlicher Sicht einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätte (BSG, Urteile vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R und B 4 RA 41/01 R). Der aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleitete rechtfertigende sachliche Grund für eine solche Auslegung ist darin zu sehen, dass bundesrechtlich wegen der zu diesem Zeitpunkt erfolgten Schließung der Versorgungssysteme am 30. Juni 1990 angeknüpft wird und es aus bundesrechtlicher Sicht zu diesem Zeitpunkt nicht auf die Erteilung einer Versorgungszusage, sondern ausschließlich darauf ankommt, ob eine entgeltliche Beschäftigung ausgeübt worden ist, derentwegen eine zusätzliche Altersversorgung vorgesehen war (zu Letzterem Urteile des BSG vom 24. März 1998 B 4 RA 27/97 R und 30. Juni 1998 B 4 RA 11/98 R).
Die oben genannte Rechtsprechung des BSG zum so genannten Stichtag des 30. Juni 1990 hat das BSG mit den weiteren Urteilen vom 18. Dezember 2003 B 4 RA 14/03 R und B 4 RA 20/03 R fortgeführt und eindeutig klargestellt. Im Urteil vom 08. Juni 2004 - B 4 RA 56/03 R hat das BSG betont, es bestehe kein Anlass, diese Rechtsprechung zu modifizieren. An dieser Rechtsprechung hat das BSG mit Urteil vom 29. Juli 2004 - B 4 RA 12/04 R festgehalten. Eine Anwartschaft im Wege der verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG, die eine Zugehörigkeit zum Versorgungssystem begründet, beurteilt sich allein danach, ob zum Zeitpunkt des 30. Juni 1990 die Voraussetzungen für eine Einbeziehung vorgelegen haben.
Mit der oben genannten Rechtsprechung befindet sich das BSG nicht im Widerspruch zu seinen Urteilen vom 24. März 1998 B 4 RA 27/97 R und 30. Juni 1998 B 4 RA 11/98 R. In jenen Urteilen wird zwar nicht auf den 30. Juni 1990 abgestellt. Dies rührt ersichtlich daher, dass bereits durch den Zusatzversorgungsträger jeweils Zeiten der Zugehörigkeit bis zum 30. Juni 1990 festgestellt waren und lediglich um einen vor dem Zeitpunkt der Aushändigung beziehungsweise Gültigkeit der ausgehändigten Urkunde gestritten wurde. Diese Entscheidungen betrafen somit tatsächlich Einbezogene. Allerdings haben diese Urteile zu erheblichen Missverständnissen geführt, die unter anderem zur Folge hatten, dass seitens des Versorgungsträgers aber auch durch Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit Zeiten der Zugehörigkeit, insbesondere zur AVtI, entgegen der tatsächlichen Rechtslage festgestellt wurden. Insbesondere die Formulierung, die Typisierung solle immer dann Platz greifen, wenn in der DDR zu irgendeinem Zeitpunkt (nicht notwendig noch zum 01. Juli 1990) eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden sei, derentwegen ein Zusatz- oder Sonderversorgungssystem errichtet gewesen sei, ist hierfür maßgebend gewesen. Dabei wurde jedoch verkannt, dass das BSG damit ausschließlich Zeiten von tatsächlich einbezogenen Berechtigten hat erfassen wollen. Über sonstige, nicht einbezogene Berechtigte, die also keinen Versicherungsschein erhalten hatten, hat das BSG mit diesen Urteilen überhaupt nicht entschieden. Auch das Urteil des BSG vom 10. April 2002 - B 4 RA 32/01 R steht nicht entgegen. In jenem Urteil kam es auf den Zeitpunkt des 30. Juni 1990 nicht an, weil der dortige Kläger bereits den erforderlichen Titel eines Ingenieurs nicht führte bzw. von 1977 bis 30. Juni 1990 eine dem Berufsbild eines Ingenieurs entsprechende Tätigkeit nicht verrichtete.
Wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, lagen bei der Klägerin am 30. Juni 1990 nicht die Voraussetzungen für eine Einbeziehung in die AVtI vor, denn die Klägerin übte keine zur Einbeziehung berechtigende Beschäftigung zu diesem Zeitpunkt aus.
§ 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG knüpft bei der Frage, ob eine Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem vorliegt, am Recht der DDR an, so dass es insoweit auf die maßgebenden Vorschriften des Beitrittsgebietes ankommt.
Es handelt sich hierbei grundsätzlich um die Gesamtheit der Vorschriften, die hinsichtlich des jeweiligen Versorgungssystems nach Anlage 1 und 2 AAÜG bestehen. Bezogen auf die AVtI sind dies die im streitigen Zeitraum gültige Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBl. DDR 1950, 8440) AVtI VO und die Zweite Durchführungs-bestimmung zur AVtI VO vom 24. Mai 1951 (GBl. DDR 1951, 487) 2. DB zur AVtI VO.
Allerdings sind nicht alle Regelungen der AVtI zu Bundesrecht geworden. Dies gilt u. a. zunächst für die Vorschriften über die Zuteilung von Versorgungszusagen (§ 1 Abs. 3 2. DB zur AVtI VO). Insgesamt sind solche Regelungen kein Bundesrecht, die eine bewertende oder eine Ermessensentscheidung eines Betriebes, Direktors, einer staatlichen Stelle der DDR etc. vorsahen. Zu Bundesrecht sind nur diejenigen Vorschriften geworden, die als zwingende Bestimmungen gebundenen Verwaltungshandelns verstanden werden können (vgl. BSG, Urteil vom 10. April 2002 B 4 RA 18/01 R).
Nach § 1 AVtI VO wurde für die Angehörigen der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben über den Rahmen der Sozialpflichtversicherung hinaus eine Versorgungsversicherung eingeführt. Nach § 5 AVtI VO waren die erforderlichen Durchführungsbestimmungen vom Ministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Ministerium für Industrie und dem Ministerium für Arbeit und Gesundheitswesen zu erlassen. Davon wurde u. a. mit der 2. DB zur AVtI VO Gebrauch gemacht, die zum 01. Mai 1951 in Kraft trat (§ 10 Abs. 1 2. DB zur AVtI VO) und mit der zugleich die 1. DB zur AVtI VO außer Kraft gesetzt wurde (§ 10 Abs. 2 2. DB zur AVtI VO).
Generell war dieses System eingerichtet für 1. Personen, die berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen und 2. die entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben, und zwar 3. in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens (vgl. BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 18/01 R).
Im Einzelnen betraf die 2. DB zur AVtI VO drei Personengruppen:
Nach § 1 Abs. 1 Sätze 1 und 2 2. DB zur AVtI VO galten als Angehörige der technischen Intelligenz Ingenieure, Konstrukteure, Architekten und Techniker aller Spezialgebiete, wie Ingenieure und Techniker des Bergbaus, der Metallurgie, des Maschinenbaus, der Elektrotechnik, der Feinmechanik und Optik, der Chemie, des Bauwesens und Statiker. Zu diesem Kreis gehörten ferner Werkdirektoren und Lehrer technischer Fächer an den Fach- und Hochschulen.
Nach § 1 Abs. 1 Satz 3 2. DB zur AVtI VO konnten außerdem auf Antrag des Werkdirektors durch das zuständige Fachministerium beziehungsweise die zuständige Hauptverwaltung auch andere Personen, die verwaltungstechnische Funktionen bekleideten, wie stellvertretende Direktoren, Produktionsleiter, Abteilungsleiter, Meister, Steiger, Poliere im Bauwesen, Laboratoriumsleiter, Bauleiter, Leiter von produktionstechnischen Abteilungen und andere Spezialisten, die nicht den Titel eines Ingenieurs oder Technikers hatten, aber durch ihre Arbeit bedeutenden Einfluss auf den Produktionsprozess ausübten, eingereiht werden.
Nach § 1 Abs. 3 2. DB zur AVtI VO gehörten zum Kreis der Versorgungsberechtigten ferner, wer aufgrund eines Einzelvertrages Anspruch auf eine Altersversorgung hatte.
Bei den beiden letztgenannten Vorschriften handelt es sich nicht um abstrakt-generelle Regelungen. Das BSG hat dies bereits im Urteil vom 12. Juni 2001 B 4 RA 107/00 R bezogen auf § 1 Abs. 1 Satz 3 2. DB zur AVtI VO (so genannte Ermessensfälle) entschieden. Eine Einbeziehung des dort genannten Personenkreises war nicht obligatorisch, sondern bedurfte einer individuellen Einzelentscheidung, die im Ermessen der jeweils dafür zuständigen Stellen stand, wie aus der Formulierung "können" hervorgeht. Nichts anderes gilt für die Regelung des § 1 Abs. 3 2. DB zur AVtI VO (so genannte Einzelvertragsfälle). Diese Vorschrift wäre überflüssig gewesen, wenn sie Personen betroffen hätte, die ohnehin nach den abstrakt-generellen Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Sätze 1 und 2 2. DB zur AVtI VO schon einbezogen wären. Allerdings gab es durchaus insoweit Überschneidungen. Dies lag darin begründet, dass der Einzelvertrag arbeitsrechtlicher Natur war. § 1 Abs. 3 2. DB zur AVtI VO stellte insoweit die Schnittstelle zum Arbeitsrecht her, als damit die versorgungsrechtliche Relevanz einer arbeitsrechtlichen Vereinbarung angeordnet wurde.
Die Klägerin war zwar berechtigt, den Titel eines Ingenieurs zu führen. Dies folgt aus § 1 Abs. 2 Verordnung über die Führung der Berufsbezeichnung "Ingenieur" vom 12. April 1962 (GBl. DDR II 1962, 278 - Ingenieur-VO). Danach galten die Bestimmungen des § 1 Abs. 1 Ingenieur-VO, der regelte, wer zur Führung der Berufsbezeichnung "Ingenieur" berechtigt war, auch für die Berufsbezeichnungen Diplom-Ingenieur-Ökonom und Ingenieur-Ökonom. Für die Ausübung der von der Klägerin am 30. Juni 1990 verrichteten Tätigkeit einer Bearbeiterin Bilanzierung und Kooperation bedurfte es jedoch nicht des Berufsabschlusses eines Ingenieur-Ökonomen.
Nach dem vorgelegten Funktionsplan zu den Aufgaben der Bearbeiterin für Bilanzierung und Kooperation war für die Ausübung dieser Tätigkeit jeder Hochschul- bzw. Fachschulabschluss und eine mehrjährige Berufserfahrung ausreichend.
Da die Klägerin die nach diesem Funktionsplan beschriebenen Aufgaben ausführte, erfüllte sie offensichtlich die nach diesem Funktionsplan geforderten Bedingungen. Dies ist hinsichtlich des vorausgesetzten Abschlusses unzweifelhaft. Bei der Ausbildung zum Ingenieur-Ökonomen handelte es sich vornehmlich um eine betriebswirtschaftliche Ausbildung, bei der allerdings auch technische Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt wurden. Dies wird durch die o. g. Ingenieur-VO mittelbar bestätigt. Der Abschluss eines Ingenieur-Ökonomen belegt nicht ein "technisches Studium" im Sinne des § 1 Abs. 1 Buchstabe c Ingenieur-VO, weswegen dieser Personenkreis nicht unmittelbar die Berufsbezeichnung "Ingenieur" führen durfte. Wegen der auch vermittelten technischen Kenntnisse und Fähigkeiten wurde der Berufsabschluss eines Ingenieur-Ökonomen allerdings durch § 1 Abs. 2 Ingenieur-VO dem Berufsabschluss eines "Ingenieurs" zugeordnet. Die Klägerin erfüllte damit die erforderliche Qualifikation eines Fachschulabschlusses der Fachrichtung Ökonomie.
Genügte nach dem Funktionsplan jedoch jede Fach- oder Hochschulausbildung, so ist nicht entscheidend, ob der Inhaber des entsprechenden Arbeitsplatzes zugleich auch ingenieurtechnische Aufgaben wahrnahm. Offensichtlich konnte z. B. ein Ökonom nach dem Funktionsplan auch eine solche Aufgabenstellung bewältigen, ohne zugleich über den Abschluss zum Ingenieur-Ökonomen zu verfügen. War dieser Abschluss somit nach dem Funktionsplan nicht erforderlich, so kann ein Ingenieur-Ökonom nicht geltend machen, seiner Qualifikation entsprechend eingesetzt gewesen zu sein. Mit dem Beweis, dass ein Beschäftigter ingenieurökonomische Aufgaben ausführte, ist damit nicht zugleich der Beweis dafür erbracht, dass für diese Aufgaben auch der Abschluss eines Ingenieur-Ökonomen unabdingbar war. Im Gegenteil: Weist der Funktionsplan aus, dass jeder Beschäftigte mit einem Fach- oder Hochschulabschluss und 5-jähriger Berufserfahrung die nach dem Funktionsplan beschriebenen Aufgaben verwirklichen konnte, so ist der Nachweis erbracht, dass für die ausgeübte Beschäftigung der Titel eines Ingenieur-Ökonomen nicht maßgebend war.
Aus alledem folgt, dass dem jeweiligen Funktionsplan zur Beurteilung der Frage, ob ein Ingenieur-Ökonom eine seiner Ausbildung entsprechende Beschäftigung in dem Sinne ausübte, dass hierfür dieser Titel erforderlich war, die wesentliche Bedeutung zukommt. Es reicht daher regelmäßig nicht der Nachweis aus, dass ingenieurtechnische Aufgaben erbracht wurden, wenn nicht zugleich bewiesen ist, dass für die Wahrnehmung dieser Aufgaben zugleich der Titel eines Ingenieur-Ökonomen nötig war.
Andererseits dürfte es demgegenüber spiegelbildlich für eine Zugehörigkeit zur AVtI genügen, dass ein Ingenieur-Ökonom seiner Qualifikation entsprechend eine Funktion ausübte, für die nach dem Funktionsplan der Fachschul- oder Hochschulabschluss eines Ingenieur-Ökonomen Voraussetzung war. Darüber hinaus zu fordern, ein Ingenieur-Ökonom müsse spezifische ingenieurtechnische Aufgaben - quasi als Ingenieur - verrichtet haben, wozu er regelmäßig mangels entsprechender Ausbildung überhaupt nicht in der Lage gewesen sein dürfte, erscheint sachfremd. Den vom Sozialgericht zitierten Urteilen des BSG vom 09. April 2002 - B 4 RA 39/01 R und B 4 RA 36/01 R sowie vom 31. März 2004 - B 4 RA 31/03 R kann solches auch nicht entnommen werden. Andererseits folgt aus dem Urteil des BSG vom 12. Juni 2001 - B 4 RA 117/00 R nicht, dass Ingenieur-Ökonome auch dann die Voraussetzungen für eine Einbeziehung in die AVtI erfüllen, wenn dieser Titel zur Ausübung der verrichteten Tätigkeit nicht notwendig war.
Unabhängig davon ist, wie das Sozialgericht unter Bezugnahme auf den Funktionsplan zur Tätigkeit der Klägerin zutreffend ausgeführt hat, nicht ersichtlich, dass in irgendeiner Weise ingenieurtechnische Aufgaben zu bewältigen waren. Die Klägerin war danach verantwortlich für die Bilanzierung und Koordinierung der Investitionstätigkeit und die Preiskontrolle auf diesem Gebiet.
Wie bereits dargelegt, wäre allerdings der Nachweis, dass ingenieurtechnische Aufgaben erbracht wurden, für sich betrachtet nicht rechtserheblich, wenn nach dem Funktionsplan, wie vorliegend, jeder Hochschul- bzw. Fachschulabschluss und Berufserfahrung ausreichte, um die Aufgaben der ausgewiesenen Funktion erfüllen zu können.
Wenn das Sozialgericht im Hinblick auf die erforderliche Qualifikation eines Fach- oder Hochschulabschlusses die im Urteil aufgeführten einzelnen Aufgaben als ökonomische Aufgabenstellungen bewertet hat, ist dies ohne weiteres nachvollziehbar und einleuchtend. Nach § 2 Abs. 2 und 3 Rahmenrichtlinie-AO hatten die volkseigenen Betriebe und Kombinate und die anderen Ministerien ihre Beschäftigtengruppenkataloge entsprechend anzugleichen. Nach der Anlage zur Rahmenrichtlinie-AO wurden unter der Ziffer 50 die Beschäftigten des Bereiches "Beschaffung und Absatz" zugeordnet.
Eine Verletzung des Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG vermag der Senat nicht zu erkennen.
Bei § 1 2. DB zur AVtI-VO handelt es sich um eine abschließende Aufzählung, die einer Erweiterung nicht zugänglich ist. Eine nachträgliche Korrektur der im Bereich der Zusatz- und Sonderversorgungssystem am 30. Juni 1990 gegebenen (abstrakt-generellen) Regelungen der DDR durch die vollziehende oder die Recht sprechende Gewalt ist, auch soweit diese in sich willkürlich sind, nicht zulässig. Der Einigungsvertrag (EV) hat grundsätzlich nur die Übernahme zum 03. Oktober 1990 bestehender Versorgungsansprüche und -anwartschaften von "Einbezogenen" in das Bundesrecht versprochen und Neueinbeziehungen ausdrücklich verboten (Anlage 2 zum EV Sachgebiet H, Abschnitt III, Nr. 9 Buchstabe a und a. a. O. Sachgebiet F, Abschnitt III, Nr. 8 i. V. m. § 22 Abs. 1 Rentenangleichungsgesetz RAG , wonach mit Wirkung vom 30. Juni 1990 die bestehenden Zusatzversorgungssysteme geschlossen wurden und keine Neueinbeziehungen mehr erfolgten). Eine Erweiterung des einbezogenen Personenkreises durch die vollziehende Gewalt oder die Rechtsprechung ist im Hinblick auf Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG), wonach die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung an Gesetz und Recht gebunden sind, verfassungswidrig (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 3/02 R). Aus bundesrechtlicher Sicht kommt es bei der Auslegung der 2. DB zur AVtI-VO auch nicht auf die praktische Handhabung der Versorgungsordnung durch die DDR oder auf deren Verwaltungspraxis an. Damit wird ausgeschlossen, dass beliebige Umstände des von dem Text der Versorgungsordnung vorgegebenen Rahmens, die sich mangels gesicherter faktischer Beurteilungsgrundlage nicht willkürfrei erschließen lassen, bei der Auslegung herangezogen werden (BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 34/01 R). Das Grundrecht auf Gleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG wird daher dadurch nicht berührt.
Eine weitergehende verfassungskonforme Auslegung des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG, also von bundesdeutschem Recht, ist nicht geboten. Ein Wertungswiderspruch entsteht nicht dadurch, dass für die Klägerin keine Zeiten der Zugehörigkeit zur AVtI festgestellt werden, denn sie hatte nie eine Rechtsposition inne, die mit der der beiden oben genannten Personengruppen vergleichbar war. Das Verbot der Neueinbeziehung würde unterlaufen, wenn § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG, ohne dass dies von Verfassungs wegen geboten ist, erweiternd ausgelegt würde (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R).
Die Berufung muss mithin erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.
Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Feststellung der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVtI) für die Zeit vom 26. August 1968 bis 30. Juni 1990 und die Berücksichtigung der während dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte.
Die 1945 geborene Klägerin ist Ingenieurin (Urkunde der Bergbauingenieurschule S vom 13. Juli 1968).
Am 13. Dezember 1974 erwarb sie den Abschluss als Hochschul-Ingenieurökonomin. Von Januar 1988 bis 30. Juni 1990 war sie Bearbeiterin für Bilanzierung und Kooperation beim VEB Braunkohlewerk Glückauf - BKW -.
Im Februar 2001 beantragte die Klägerin unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), die streitige Zeit als solche der Zugehörigkeit zur AVtI festzustellen.
Mit Bescheid vom 28. Januar 2003 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Weder habe eine positive Versorgungszusage (Anwartschaft) zu Zeiten der DDR vorgelegen, noch sei am 30. Juni 1990 (Schließung der Zusatzversorgungssysteme) eine Beschäftigung ausgeübt worden, die - aus bundesrechtlicher Sicht - dem Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigen zuzuordnen gewesen wäre.
Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch machte die Klägerin geltend, sie habe zum ingenieurtechnischen Personal gezählt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 13. Juni 2003 wies die Beklagte den Widerspruch zurück, da es sich bei der Tätigkeit eines Bearbeiters Bilanzierung und Kooperation nicht um eine ingenieurtechnische Beschäftigung gehandelt habe.
Dagegen hat die Klägerin am 4. Juli 2003 beim Sozialgericht Cottbus Klage erhoben und vorgetragen, sie habe eine Ingenieurtätigkeit ausgeübt.
Die Beklagte ist der Ansicht gewesen, dass die Klägerin nicht ingenieurmäßig-technisch, sondern ökonomisch-verwaltend tätig gewesen sei. Diese Tätigkeit entspreche nicht dem Berufsbild eines Ingenieurs. Dass die Tätigkeit noch dem Berufsbild eines Ingenieur-Ökonomen entspreche, sei nicht bedeutsam, weil sich die zusätzliche Altersversorgung an die technisch tätige Intelligenz richte.
Mit Urteil vom 24. November 2004 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen: Als Bearbeiter Bilanzierung und Kooperation habe die Klägerin am 30. Juni 1990 keine Tätigkeit im Sinne der AVtI ausgeübt. Ihr Tätigkeitsschwerpunkt sei die Kontrolle der Investitionen gewesen. Bereits aus dem übersandten Funktionsplan gehe hervor, dass die erforderliche Qualifikation nicht aus einem technischen Abschluss bestehen sollte, sondern jeder Hochschul- bzw. Fachhochschulabschluss und Berufserfahrung hierfür ausreichte. Betriebswirtschaftlich bzw. ökonomisch tätige Arbeitnehmer hätten jedoch keinen Anspruch auf eine obligatorische Einbeziehung in die AVtI gehabt.
Gegen das ihr am 21. Dezember 2004 als Einwurfeinschreiben bekanntgegebene Urteil richtet sich die am 20. Januar 2005 eingelegte Berufung der Klägerin.
Sie ist weiter der Ansicht, sie sei als Ingenieurin tätig gewesen.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 24. November 2004 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 28. Januar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Juni 2003 zu verpflichten, die Zeit vom 26. August 1968 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur AVtI sowie die während dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend. Die Klägerin sei im Bereich der Kennziffer 50 - Beschaffung und Absatz - tätig gewesen.
Den Beteiligten ist mit Verfügung vom 26. Oktober 2005 mitgeteilt worden, dass eine Entscheidung nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Betracht kommt. Ihnen ist Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen gegeben worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten (), die bei der Entscheidung vorgelegen haben, verwiesen.
II.
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Da der Senat die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung - insbesondere im Hinblick darauf, dass die Beteiligten bereits ausführlich ihre Argumente vorgebracht haben - nicht für erforderlich hält, hat er nach deren Anhörung von der durch § 153 Abs. 4 SGG eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht, durch Beschluss zu entscheiden.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 28. Januar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Juni 2003 ist rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte die Zeit vom 26. August 1968 bis 30. Juni 1990 und die während dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte feststellt. Die Klägerin hat keine Anwartschaft aufgrund einer Zugehörigkeit zur AVtI erworben, denn sie erfüllte insbesondere nicht am 30. Juni 1990 die Voraussetzungen für eine Einbeziehung in die AVtI.
Nach § 8 Abs. 1 Sätze 1 und 2 und Abs. 2 Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) hat der vor der Überführung der Ansprüche und Anwartschaften zuständige Versorgungsträger dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung unverzüglich die Daten mitzuteilen, die zur Durchführung der Versicherung und zur Feststellung der Leistungen aus der Rentenversicherung erforderlich sind. Dazu gehören auch das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen des Berechtigten oder der Person, von der sich die Berechtigung ableitet, die Daten, die sich nach Anwendung von §§ 6 und 7 AAÜG ergeben, und insbesondere die Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist, und die als Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung gelten (§ 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG). Der Versorgungsträger hat dem Berechtigten den Inhalt der Mitteilung nach § 8 Abs. 2 AAÜG durch Bescheid bekannt zu geben (§ 8 Abs. 3 Satz 1 AAÜG).
Solche Zeiten der Zugehörigkeit liegen nach § 4 Abs. 5 AAÜG vor, wenn eine in einem Versorgungssystem erworbene Anwartschaft bestanden hatte (§ 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 AAÜG). Eine solche Anwartschaft setzt die Einbeziehung in das jeweilige Versorgungssystem voraus. Im Hinblick auf § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG genügt es grundsätzlich nicht, dass ein Anspruch auf Einbeziehung bestand, soweit dieser nicht auch verwirklicht wurde. Wie der Wortlaut dieser Vorschrift zeigt, wird allein auf Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem abgestellt. Dies setzt zwingend voraus, dass der Berechtigte tatsächlich in ein Versorgungssystem einbezogen worden war. Von diesem Grundsatz macht lediglich § 5 Abs. 2 AAÜG eine Ausnahme. Danach gelten als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem auch Zeiten, die vor Einführung eines Versorgungssystems in der Sozialpflichtversicherung zurückgelegt worden sind, wenn diese Zeiten, hätte das Versorgungssystem bereits bestanden, in dem Versorgungssystem zurückgelegt worden wären.
Eine solche Einbeziehung erfolgte in der AVtI grundsätzlich durch eine Entscheidung des zuständigen Versorgungsträgers der DDR. Lag sie am 30. Juni 1990 vor, hatte der Begünstigte durch diesen nach Art. 19 Satz 1 Einigungsvertrag (EV) bindend gebliebenen Verwaltungsakt eine Versorgungsanwartschaft. Einbezogen war aber auch derjenige, dem früher einmal eine Versorgungszusage erteilt worden war, wenn diese durch einen weiteren Verwaltungsakt in der DDR wieder aufgehoben worden war und wenn dieser Verwaltungsakt nach Art. 19 Satz 2 oder 3 EV unbeachtlich geworden ist; denn dann galt die ursprüngliche Versorgungszusage fort. Gleiches gilt für eine Einbeziehung durch eine Rehabilitierungsentscheidung (Art. 17 EV). Schließlich gehörten dem Kreis der Einbezogenen auch diejenigen an, denen durch Individualentscheidung (Einzelentscheidung, zum Beispiel aufgrund eines Einzelvertrages) eine Versorgung in einem bestimmten System zugesagt worden war, obgleich sie von dessen abstrakt-generellen Regelungen nicht erfasst waren. Im Übrigen dies trifft jedoch auf die AVtI nicht zu galten auch ohne Versorgungszusage Personen als einbezogen, wenn in dem einschlägigen System für sie ein besonderer Akt der Einbeziehung nicht vorgesehen war (vgl. BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 41/01 R).
§ 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG hat den Kreis der einbezogenen Personen jedoch in begrenztem Umfang erweitert. Er hat damit das Neueinbeziehungsverbot des EV Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchstabe a, wonach die noch nicht geschlossenen Versorgungssysteme bis zum 31. Dezember 1991 zu schließen sind und Neueinbeziehungen vom 03. Oktober 1990 an nicht mehr zulässig sind, sowie den nach EV Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 8 zu Bundesrecht gewordenen § 22 Abs. 1 Rentenangleichungsgesetz der DDR, wonach mit Wirkung vom 30. Juni 1990 die bestehenden Zusatzversorgungssysteme geschlossen werden und keine Neueinbeziehungen mehr erfolgen, modifiziert. Danach gilt, soweit die Regelung der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaften bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, dieser Verlust als nicht eingetreten. Dies betrifft jedoch nur solche Personen, die auch konkret einbezogen worden waren. Der Betroffene muss damit vor dem 30. Juni 1990 in der DDR nach den damaligen Gegebenheiten in ein Versorgungssystem einbezogen gewesen sein und aufgrund dessen eine Position wirklich innegehabt haben, dass nur noch der Versorgungsfall hätte eintreten müssen, damit ihm Versorgungsleistungen gewährt worden wären. Derjenige, der in der DDR keinen Versicherungsschein über die Einbeziehung in die AVtI erhalten hatte, hatte nach deren Recht keine gesicherte Aussicht, im Versorgungsfall Versorgungsleistungen zu erhalten (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R in SozR 3 8570 § 1 Nr. 1).
Die AVtI kannte den in § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG angesprochenen Verlust von Anwartschaften. Nach § 2 Abs. 1, 3 und 4 Zweite Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951 - GBl DDR 1951, 487 - (2. DB zur AVtI VO) wurde die zusätzliche Altersversorgung gewährt, wenn sich der Begünstigte im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles in einem Anstellungsverhältnis zu einem volkseigenen oder ihm gleichgestellten Betrieb befand. Erloschene Ansprüche auf Rente lebten wieder auf, wenn spätestens vor Ablauf eines Jahres ein neues Arbeitsverhältnis in der volkseigenen Industrie zustande kam und die Voraussetzungen nach § 1 dieser Durchführungsbestimmung in dem neuen Arbeitsverhältnis gegeben waren. Für die Dauer von Berufungen in öffentliche Ämter oder in demokratische Institutionen (Parteien, Freier Deutscher Gewerkschaftsbund usw.) erlosch der Anspruch auf Rente nicht. War der Betroffene in die AVtI einbezogen, endete die zur Einbeziehung führende Beschäftigung jedoch vor dem Eintritt des Versicherungsfalles, ging der Betroffene, vorbehaltlich der oben genannten Ausnahmen, seiner Anwartschaft verlustig.
Das BSG hat wegen der bundesrechtlichen Erweiterung der Anwartschaft nach § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG über die Regelungen der Versorgungssysteme hinaus einen Wertungswiderspruch innerhalb der Vergleichsgruppe der am 30. Juni 1990 Nichteinbezogenen gesehen. Nichteinbezogene, die früher einmal einbezogen gewesen seien, aber ohne rechtswidrigen Akt der DDR nach den Regeln der Versorgungssysteme ausgeschieden gewesen seien, würden anders behandelt als am 30. Juni 1990 Nichteinbezogene, welche nach den Regeln zwar alle Voraussetzungen für die Einbeziehung an diesem Stichtag erfüllt hätten, aber aus Gründen, die bundesrechtlich nicht anerkannt werden dürften, nicht einbezogen gewesen seien (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R). Wie oben ausgeführt, konnten zwar weder die ehemals einbezogenen, aber ausgeschiedenen Betroffenen, noch die Betroffenen, die zwar am 30. Juni 1990 alle Voraussetzungen für eine Einbeziehung erfüllt hatten, tatsächlich aber nicht einbezogen waren, nach den Regelungen der DDR mit einer Versorgung rechnen. Wenn bundesrechtlich jedoch einem Teil dieses Personenkreises, nämlich dem der ehemals einbezogenen, aber ausgeschiedenen Betroffenen, eine Anwartschaft zugebilligt wird, so muss nach dem BSG § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG verfassungskonform dahingehend ausgelegt werden, dass eine Anwartschaft auch dann besteht, wenn ein Betroffener aufgrund der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage nach den zu Bundesrecht gewordenen abstrakt-generellen und zwingenden Regelungen eines Versorgungssystems aus bundesrechtlicher Sicht einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätte (BSG, Urteile vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R und B 4 RA 41/01 R). Der aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleitete rechtfertigende sachliche Grund für eine solche Auslegung ist darin zu sehen, dass bundesrechtlich wegen der zu diesem Zeitpunkt erfolgten Schließung der Versorgungssysteme am 30. Juni 1990 angeknüpft wird und es aus bundesrechtlicher Sicht zu diesem Zeitpunkt nicht auf die Erteilung einer Versorgungszusage, sondern ausschließlich darauf ankommt, ob eine entgeltliche Beschäftigung ausgeübt worden ist, derentwegen eine zusätzliche Altersversorgung vorgesehen war (zu Letzterem Urteile des BSG vom 24. März 1998 B 4 RA 27/97 R und 30. Juni 1998 B 4 RA 11/98 R).
Die oben genannte Rechtsprechung des BSG zum so genannten Stichtag des 30. Juni 1990 hat das BSG mit den weiteren Urteilen vom 18. Dezember 2003 B 4 RA 14/03 R und B 4 RA 20/03 R fortgeführt und eindeutig klargestellt. Im Urteil vom 08. Juni 2004 - B 4 RA 56/03 R hat das BSG betont, es bestehe kein Anlass, diese Rechtsprechung zu modifizieren. An dieser Rechtsprechung hat das BSG mit Urteil vom 29. Juli 2004 - B 4 RA 12/04 R festgehalten. Eine Anwartschaft im Wege der verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG, die eine Zugehörigkeit zum Versorgungssystem begründet, beurteilt sich allein danach, ob zum Zeitpunkt des 30. Juni 1990 die Voraussetzungen für eine Einbeziehung vorgelegen haben.
Mit der oben genannten Rechtsprechung befindet sich das BSG nicht im Widerspruch zu seinen Urteilen vom 24. März 1998 B 4 RA 27/97 R und 30. Juni 1998 B 4 RA 11/98 R. In jenen Urteilen wird zwar nicht auf den 30. Juni 1990 abgestellt. Dies rührt ersichtlich daher, dass bereits durch den Zusatzversorgungsträger jeweils Zeiten der Zugehörigkeit bis zum 30. Juni 1990 festgestellt waren und lediglich um einen vor dem Zeitpunkt der Aushändigung beziehungsweise Gültigkeit der ausgehändigten Urkunde gestritten wurde. Diese Entscheidungen betrafen somit tatsächlich Einbezogene. Allerdings haben diese Urteile zu erheblichen Missverständnissen geführt, die unter anderem zur Folge hatten, dass seitens des Versorgungsträgers aber auch durch Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit Zeiten der Zugehörigkeit, insbesondere zur AVtI, entgegen der tatsächlichen Rechtslage festgestellt wurden. Insbesondere die Formulierung, die Typisierung solle immer dann Platz greifen, wenn in der DDR zu irgendeinem Zeitpunkt (nicht notwendig noch zum 01. Juli 1990) eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden sei, derentwegen ein Zusatz- oder Sonderversorgungssystem errichtet gewesen sei, ist hierfür maßgebend gewesen. Dabei wurde jedoch verkannt, dass das BSG damit ausschließlich Zeiten von tatsächlich einbezogenen Berechtigten hat erfassen wollen. Über sonstige, nicht einbezogene Berechtigte, die also keinen Versicherungsschein erhalten hatten, hat das BSG mit diesen Urteilen überhaupt nicht entschieden. Auch das Urteil des BSG vom 10. April 2002 - B 4 RA 32/01 R steht nicht entgegen. In jenem Urteil kam es auf den Zeitpunkt des 30. Juni 1990 nicht an, weil der dortige Kläger bereits den erforderlichen Titel eines Ingenieurs nicht führte bzw. von 1977 bis 30. Juni 1990 eine dem Berufsbild eines Ingenieurs entsprechende Tätigkeit nicht verrichtete.
Wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, lagen bei der Klägerin am 30. Juni 1990 nicht die Voraussetzungen für eine Einbeziehung in die AVtI vor, denn die Klägerin übte keine zur Einbeziehung berechtigende Beschäftigung zu diesem Zeitpunkt aus.
§ 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG knüpft bei der Frage, ob eine Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem vorliegt, am Recht der DDR an, so dass es insoweit auf die maßgebenden Vorschriften des Beitrittsgebietes ankommt.
Es handelt sich hierbei grundsätzlich um die Gesamtheit der Vorschriften, die hinsichtlich des jeweiligen Versorgungssystems nach Anlage 1 und 2 AAÜG bestehen. Bezogen auf die AVtI sind dies die im streitigen Zeitraum gültige Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBl. DDR 1950, 8440) AVtI VO und die Zweite Durchführungs-bestimmung zur AVtI VO vom 24. Mai 1951 (GBl. DDR 1951, 487) 2. DB zur AVtI VO.
Allerdings sind nicht alle Regelungen der AVtI zu Bundesrecht geworden. Dies gilt u. a. zunächst für die Vorschriften über die Zuteilung von Versorgungszusagen (§ 1 Abs. 3 2. DB zur AVtI VO). Insgesamt sind solche Regelungen kein Bundesrecht, die eine bewertende oder eine Ermessensentscheidung eines Betriebes, Direktors, einer staatlichen Stelle der DDR etc. vorsahen. Zu Bundesrecht sind nur diejenigen Vorschriften geworden, die als zwingende Bestimmungen gebundenen Verwaltungshandelns verstanden werden können (vgl. BSG, Urteil vom 10. April 2002 B 4 RA 18/01 R).
Nach § 1 AVtI VO wurde für die Angehörigen der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben über den Rahmen der Sozialpflichtversicherung hinaus eine Versorgungsversicherung eingeführt. Nach § 5 AVtI VO waren die erforderlichen Durchführungsbestimmungen vom Ministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Ministerium für Industrie und dem Ministerium für Arbeit und Gesundheitswesen zu erlassen. Davon wurde u. a. mit der 2. DB zur AVtI VO Gebrauch gemacht, die zum 01. Mai 1951 in Kraft trat (§ 10 Abs. 1 2. DB zur AVtI VO) und mit der zugleich die 1. DB zur AVtI VO außer Kraft gesetzt wurde (§ 10 Abs. 2 2. DB zur AVtI VO).
Generell war dieses System eingerichtet für 1. Personen, die berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen und 2. die entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben, und zwar 3. in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens (vgl. BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 18/01 R).
Im Einzelnen betraf die 2. DB zur AVtI VO drei Personengruppen:
Nach § 1 Abs. 1 Sätze 1 und 2 2. DB zur AVtI VO galten als Angehörige der technischen Intelligenz Ingenieure, Konstrukteure, Architekten und Techniker aller Spezialgebiete, wie Ingenieure und Techniker des Bergbaus, der Metallurgie, des Maschinenbaus, der Elektrotechnik, der Feinmechanik und Optik, der Chemie, des Bauwesens und Statiker. Zu diesem Kreis gehörten ferner Werkdirektoren und Lehrer technischer Fächer an den Fach- und Hochschulen.
Nach § 1 Abs. 1 Satz 3 2. DB zur AVtI VO konnten außerdem auf Antrag des Werkdirektors durch das zuständige Fachministerium beziehungsweise die zuständige Hauptverwaltung auch andere Personen, die verwaltungstechnische Funktionen bekleideten, wie stellvertretende Direktoren, Produktionsleiter, Abteilungsleiter, Meister, Steiger, Poliere im Bauwesen, Laboratoriumsleiter, Bauleiter, Leiter von produktionstechnischen Abteilungen und andere Spezialisten, die nicht den Titel eines Ingenieurs oder Technikers hatten, aber durch ihre Arbeit bedeutenden Einfluss auf den Produktionsprozess ausübten, eingereiht werden.
Nach § 1 Abs. 3 2. DB zur AVtI VO gehörten zum Kreis der Versorgungsberechtigten ferner, wer aufgrund eines Einzelvertrages Anspruch auf eine Altersversorgung hatte.
Bei den beiden letztgenannten Vorschriften handelt es sich nicht um abstrakt-generelle Regelungen. Das BSG hat dies bereits im Urteil vom 12. Juni 2001 B 4 RA 107/00 R bezogen auf § 1 Abs. 1 Satz 3 2. DB zur AVtI VO (so genannte Ermessensfälle) entschieden. Eine Einbeziehung des dort genannten Personenkreises war nicht obligatorisch, sondern bedurfte einer individuellen Einzelentscheidung, die im Ermessen der jeweils dafür zuständigen Stellen stand, wie aus der Formulierung "können" hervorgeht. Nichts anderes gilt für die Regelung des § 1 Abs. 3 2. DB zur AVtI VO (so genannte Einzelvertragsfälle). Diese Vorschrift wäre überflüssig gewesen, wenn sie Personen betroffen hätte, die ohnehin nach den abstrakt-generellen Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Sätze 1 und 2 2. DB zur AVtI VO schon einbezogen wären. Allerdings gab es durchaus insoweit Überschneidungen. Dies lag darin begründet, dass der Einzelvertrag arbeitsrechtlicher Natur war. § 1 Abs. 3 2. DB zur AVtI VO stellte insoweit die Schnittstelle zum Arbeitsrecht her, als damit die versorgungsrechtliche Relevanz einer arbeitsrechtlichen Vereinbarung angeordnet wurde.
Die Klägerin war zwar berechtigt, den Titel eines Ingenieurs zu führen. Dies folgt aus § 1 Abs. 2 Verordnung über die Führung der Berufsbezeichnung "Ingenieur" vom 12. April 1962 (GBl. DDR II 1962, 278 - Ingenieur-VO). Danach galten die Bestimmungen des § 1 Abs. 1 Ingenieur-VO, der regelte, wer zur Führung der Berufsbezeichnung "Ingenieur" berechtigt war, auch für die Berufsbezeichnungen Diplom-Ingenieur-Ökonom und Ingenieur-Ökonom. Für die Ausübung der von der Klägerin am 30. Juni 1990 verrichteten Tätigkeit einer Bearbeiterin Bilanzierung und Kooperation bedurfte es jedoch nicht des Berufsabschlusses eines Ingenieur-Ökonomen.
Nach dem vorgelegten Funktionsplan zu den Aufgaben der Bearbeiterin für Bilanzierung und Kooperation war für die Ausübung dieser Tätigkeit jeder Hochschul- bzw. Fachschulabschluss und eine mehrjährige Berufserfahrung ausreichend.
Da die Klägerin die nach diesem Funktionsplan beschriebenen Aufgaben ausführte, erfüllte sie offensichtlich die nach diesem Funktionsplan geforderten Bedingungen. Dies ist hinsichtlich des vorausgesetzten Abschlusses unzweifelhaft. Bei der Ausbildung zum Ingenieur-Ökonomen handelte es sich vornehmlich um eine betriebswirtschaftliche Ausbildung, bei der allerdings auch technische Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt wurden. Dies wird durch die o. g. Ingenieur-VO mittelbar bestätigt. Der Abschluss eines Ingenieur-Ökonomen belegt nicht ein "technisches Studium" im Sinne des § 1 Abs. 1 Buchstabe c Ingenieur-VO, weswegen dieser Personenkreis nicht unmittelbar die Berufsbezeichnung "Ingenieur" führen durfte. Wegen der auch vermittelten technischen Kenntnisse und Fähigkeiten wurde der Berufsabschluss eines Ingenieur-Ökonomen allerdings durch § 1 Abs. 2 Ingenieur-VO dem Berufsabschluss eines "Ingenieurs" zugeordnet. Die Klägerin erfüllte damit die erforderliche Qualifikation eines Fachschulabschlusses der Fachrichtung Ökonomie.
Genügte nach dem Funktionsplan jedoch jede Fach- oder Hochschulausbildung, so ist nicht entscheidend, ob der Inhaber des entsprechenden Arbeitsplatzes zugleich auch ingenieurtechnische Aufgaben wahrnahm. Offensichtlich konnte z. B. ein Ökonom nach dem Funktionsplan auch eine solche Aufgabenstellung bewältigen, ohne zugleich über den Abschluss zum Ingenieur-Ökonomen zu verfügen. War dieser Abschluss somit nach dem Funktionsplan nicht erforderlich, so kann ein Ingenieur-Ökonom nicht geltend machen, seiner Qualifikation entsprechend eingesetzt gewesen zu sein. Mit dem Beweis, dass ein Beschäftigter ingenieurökonomische Aufgaben ausführte, ist damit nicht zugleich der Beweis dafür erbracht, dass für diese Aufgaben auch der Abschluss eines Ingenieur-Ökonomen unabdingbar war. Im Gegenteil: Weist der Funktionsplan aus, dass jeder Beschäftigte mit einem Fach- oder Hochschulabschluss und 5-jähriger Berufserfahrung die nach dem Funktionsplan beschriebenen Aufgaben verwirklichen konnte, so ist der Nachweis erbracht, dass für die ausgeübte Beschäftigung der Titel eines Ingenieur-Ökonomen nicht maßgebend war.
Aus alledem folgt, dass dem jeweiligen Funktionsplan zur Beurteilung der Frage, ob ein Ingenieur-Ökonom eine seiner Ausbildung entsprechende Beschäftigung in dem Sinne ausübte, dass hierfür dieser Titel erforderlich war, die wesentliche Bedeutung zukommt. Es reicht daher regelmäßig nicht der Nachweis aus, dass ingenieurtechnische Aufgaben erbracht wurden, wenn nicht zugleich bewiesen ist, dass für die Wahrnehmung dieser Aufgaben zugleich der Titel eines Ingenieur-Ökonomen nötig war.
Andererseits dürfte es demgegenüber spiegelbildlich für eine Zugehörigkeit zur AVtI genügen, dass ein Ingenieur-Ökonom seiner Qualifikation entsprechend eine Funktion ausübte, für die nach dem Funktionsplan der Fachschul- oder Hochschulabschluss eines Ingenieur-Ökonomen Voraussetzung war. Darüber hinaus zu fordern, ein Ingenieur-Ökonom müsse spezifische ingenieurtechnische Aufgaben - quasi als Ingenieur - verrichtet haben, wozu er regelmäßig mangels entsprechender Ausbildung überhaupt nicht in der Lage gewesen sein dürfte, erscheint sachfremd. Den vom Sozialgericht zitierten Urteilen des BSG vom 09. April 2002 - B 4 RA 39/01 R und B 4 RA 36/01 R sowie vom 31. März 2004 - B 4 RA 31/03 R kann solches auch nicht entnommen werden. Andererseits folgt aus dem Urteil des BSG vom 12. Juni 2001 - B 4 RA 117/00 R nicht, dass Ingenieur-Ökonome auch dann die Voraussetzungen für eine Einbeziehung in die AVtI erfüllen, wenn dieser Titel zur Ausübung der verrichteten Tätigkeit nicht notwendig war.
Unabhängig davon ist, wie das Sozialgericht unter Bezugnahme auf den Funktionsplan zur Tätigkeit der Klägerin zutreffend ausgeführt hat, nicht ersichtlich, dass in irgendeiner Weise ingenieurtechnische Aufgaben zu bewältigen waren. Die Klägerin war danach verantwortlich für die Bilanzierung und Koordinierung der Investitionstätigkeit und die Preiskontrolle auf diesem Gebiet.
Wie bereits dargelegt, wäre allerdings der Nachweis, dass ingenieurtechnische Aufgaben erbracht wurden, für sich betrachtet nicht rechtserheblich, wenn nach dem Funktionsplan, wie vorliegend, jeder Hochschul- bzw. Fachschulabschluss und Berufserfahrung ausreichte, um die Aufgaben der ausgewiesenen Funktion erfüllen zu können.
Wenn das Sozialgericht im Hinblick auf die erforderliche Qualifikation eines Fach- oder Hochschulabschlusses die im Urteil aufgeführten einzelnen Aufgaben als ökonomische Aufgabenstellungen bewertet hat, ist dies ohne weiteres nachvollziehbar und einleuchtend. Nach § 2 Abs. 2 und 3 Rahmenrichtlinie-AO hatten die volkseigenen Betriebe und Kombinate und die anderen Ministerien ihre Beschäftigtengruppenkataloge entsprechend anzugleichen. Nach der Anlage zur Rahmenrichtlinie-AO wurden unter der Ziffer 50 die Beschäftigten des Bereiches "Beschaffung und Absatz" zugeordnet.
Eine Verletzung des Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG vermag der Senat nicht zu erkennen.
Bei § 1 2. DB zur AVtI-VO handelt es sich um eine abschließende Aufzählung, die einer Erweiterung nicht zugänglich ist. Eine nachträgliche Korrektur der im Bereich der Zusatz- und Sonderversorgungssystem am 30. Juni 1990 gegebenen (abstrakt-generellen) Regelungen der DDR durch die vollziehende oder die Recht sprechende Gewalt ist, auch soweit diese in sich willkürlich sind, nicht zulässig. Der Einigungsvertrag (EV) hat grundsätzlich nur die Übernahme zum 03. Oktober 1990 bestehender Versorgungsansprüche und -anwartschaften von "Einbezogenen" in das Bundesrecht versprochen und Neueinbeziehungen ausdrücklich verboten (Anlage 2 zum EV Sachgebiet H, Abschnitt III, Nr. 9 Buchstabe a und a. a. O. Sachgebiet F, Abschnitt III, Nr. 8 i. V. m. § 22 Abs. 1 Rentenangleichungsgesetz RAG , wonach mit Wirkung vom 30. Juni 1990 die bestehenden Zusatzversorgungssysteme geschlossen wurden und keine Neueinbeziehungen mehr erfolgten). Eine Erweiterung des einbezogenen Personenkreises durch die vollziehende Gewalt oder die Rechtsprechung ist im Hinblick auf Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG), wonach die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung an Gesetz und Recht gebunden sind, verfassungswidrig (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 3/02 R). Aus bundesrechtlicher Sicht kommt es bei der Auslegung der 2. DB zur AVtI-VO auch nicht auf die praktische Handhabung der Versorgungsordnung durch die DDR oder auf deren Verwaltungspraxis an. Damit wird ausgeschlossen, dass beliebige Umstände des von dem Text der Versorgungsordnung vorgegebenen Rahmens, die sich mangels gesicherter faktischer Beurteilungsgrundlage nicht willkürfrei erschließen lassen, bei der Auslegung herangezogen werden (BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 34/01 R). Das Grundrecht auf Gleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG wird daher dadurch nicht berührt.
Eine weitergehende verfassungskonforme Auslegung des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG, also von bundesdeutschem Recht, ist nicht geboten. Ein Wertungswiderspruch entsteht nicht dadurch, dass für die Klägerin keine Zeiten der Zugehörigkeit zur AVtI festgestellt werden, denn sie hatte nie eine Rechtsposition inne, die mit der der beiden oben genannten Personengruppen vergleichbar war. Das Verbot der Neueinbeziehung würde unterlaufen, wenn § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG, ohne dass dies von Verfassungs wegen geboten ist, erweiternd ausgelegt würde (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R).
Die Berufung muss mithin erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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BRB
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