Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
22
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 11 RA 497/02
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 22 RA 150/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 15. April 2004 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten höhere Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, höhere Altersrente für Schwerbehinderte, Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige und höhere Regelaltersrente.
Der 1932 geborene Kläger arbeitete nach seinen Angaben von Juli 1947 bis Juni 1953 (unterbrochen durch den Besuch der Fachschule für Landwirtschaft vom 01. bis 30. September 1952) als landschaftlicher Gehilfe, von Juli 1953 bis Mai 1955 (unterbrochen durch ein Studium am Institut für Lehrerbildung von Oktober 1953 bis Juni beziehungsweise August 1954) als Erzieher, von Mai 1955 bis Juni 1956 als Beschäftigter bei der kasernierten Volkspolizei, von Juli 1956 bis Januar 1957 (unterbrochen durch ein Studium an der Arbeiter- und Bauernfakultät von September bis Dezember 1956) als landwirtschaftlicher Gehilfe, von Februar 1957 bis Oktober 1957 als Erzieher und Lehrausbilder, von November 1957 bis April 1959 als Sekretär der FDJ Kreisleitung, von Mai 1959 bis Dezember 1968 als Instrukteur bei der Handwerkskammer, von Januar 1969 bis August 1986 als Lehrer und pädagogischer Mitarbeiter.
Nach der Urkunde der Staatlichen Versicherung der DDR vom 24. April 1973 wurde er zum 01. März 1973 in der Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen einbezogen. Der Zusatzversorgungsträger hat Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem vom 01. Januar 1971 bis Oktober 1987 mit Bescheid vom 14. Januar 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juli 1994 und mit Bescheid vom 09. August 1994 (die dagegen erhobene Klage beim Sozialgericht Cottbus S 3 (8) R 208/94 wurde zurückgenommen) festgestellt.
Der Kläger erhielt vom 01. September 1985 an Berufsunfähigkeitsversorgung von der Staatlichen Versicherung (Bescheid vom 27. November 1985). Von September 1986 bis August 1988 war der Kläger als Hallenwart beschäftigt. Zum 01. September 1988 wurde ihm Invalidenrente und Invalidenversorgung bewilligt (Bescheid der Verwaltung der Sozialversicherung vom 11. August 1988; Bescheid der Staatlichen Versicherung vom 12. Oktober 1988). Der Gesamtzahlbetrag belief sich ab 01. Dezember 1989 (vgl. auch Bescheid der Verwaltung der Sozialversicherung über die Erhöhung der Rente zum 01. Dezember 1989) auf 933,00 Mark monatlich. Der Berechnung der Invalidenrente lagen 41 Jahre einer versicherungspflichtigen Tätigkeit und neun Jahre Zurechnungszeiten wegen Invalidität bei einem monatlichen beitragspflichtigen Durchschnittsverdienst von 600,00 Mark zugrunde. Als versicherungspflichtige Tätigkeit waren die Zeiten von Juli 1947 bis Dezember 1951, von März 1952 bis August 1957 und von November 1957 bis August 1988 berücksichtigt.
Zum 01. Juli 1991 wurde der Gesamtauszahlbetrag auf 1 042,00 DM festgesetzt.
Mit Bescheid vom 02. Dezember 1991 verfügte die Beklagte, dass die bisherige Versichertenrente und die daneben gezahlte Leistung aus der Zusatzversorgung ab 01. Januar 1992 als einheitliche Leistung "Rente wegen Erwerbsunfähigkeit" gewährt werde. Der Berechnung des Monatsbetrags der Rente legte sie ein beitragspflichtiges Durchschnittseinkommen in Höhe von 600,00 DM, einen 20 Jahreszeitraum, der 1987 endet, sowie 41 Jahre einer versicherungspflichtigen Tätigkeit zugrunde und ermittelte hieraus 41,3116 persönliche Entgeltpunkte (Ost). Daraus ergab sich zum 01. Januar 1992 eine monatlich Rente von 973,71 DM.
Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, dass bereits ab 01. Juli 1991 der Gesamtauszahlbetrag 1 042,00 DM betragen habe. Außerdem begehrte er die Anrechnung höherer Arbeitsverdienste sowie von Sachbezügen für die Zeit von März 1952 bis August 1952, von Sachbezügen für die Zeit von Oktober 1952 bis Mai 1953, von Arbeitsverdienst in Höhe von 3 308,60 DM und von Sachbezügen jeweils für die Zeit von September 1954 bis Mai 1955, von Arbeitsverdiensten in Höhe von 2 589,82 DM und Sachbezügen für die Zeit von Februar 1957 bis August 1957, von Arbeitsverdiensten in Höhe von 12 000,00 DM für die Zeit von August 1976 bis August 1977 und von Sachbezügen für die Zeit von Mai 1955 bis Juni 1956. Er verwies darauf, dass er trotz umfangreicher eigener Bemühungen dazu allerdings keine weiteren Unterlagen vorlegen könne.
Mit Bescheid vom 03. Juni 1994 stellte die Beklagte die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab 01. Juli 1990 nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuches Sechstes Buch (SGB VI) mit 46,4801 persönlichen Entgeltpunkten (Ost) neu fest. Daraus resultierte zum 1. Januar 1992 eine monatliche Rente von 1 095,54 DM. Die Beklagte legte hierbei für die Zeiten vom 15. Juli 1947 bis 31. Dezember 1947 334,00 M, vom 01. Januar 1948 bis 31. Dezember 1948 420,00 M, vom 01. Januar 1949 bis 31. Dezember 1949 570,00 M, vom 01. Januar 1950 bis 31. Dezember 1950 720,00 M und vom 01. Januar 1951 bis 31. Dezember 1951 720,00 M sowie vom 01. September 1954 bis 23. Mai 1955 3 308,60 M und vom 01. Februar 1957 bis 31. August 1957 2 589,22 M zugrunde. Der Monat Januar 1957 wurde als rentenrechtliche Zeit nicht berücksichtigt. Die Anerkennung der Zeiten vom 01. Januar 1952 bis 28. Februar 1952, 01. Juni 1953 bis 30. Juni 1953, 01. Juli 1956 bis 03. September 1956 und 01. September 1957 bis 31. Oktober 1957 wurde abgelehnt, weil eine Beitragszahlung nicht nachgewiesen sei. Die Zeit vom 01. September 1952 bis 30. September 1952 wurde nicht anerkannt, weil es sich unter anderem nicht um eine Fachschulausbildung gehandelt habe. Die sich für die Zeit von Januar 1992 bis Juni 1994 ergebende Nachzahlung von 4 179,12 DM wurde einbehalten.
Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, die Nachzahlung sei an ihn und nicht an den Landeswohlfahrtsverband Sachsen zu überweisen. Er rügte außerdem, dass keine Sachbezüge im Zeitraum von Juli 1947 bis Oktober 1957, fünf Arbeitsstellen nicht als rentenrechtliche Zeiten, nicht die Zeit der Invalidität von September 1988 bis zum 65. Lebensjahr und keine Entgeltpunkte für die Zeit der Krankheit von Januar bis April 1959 berücksichtigt worden seien. Außerdem seien höhere Arbeitsverdienste für die Jahre 1969 bis 1984 zugrunde zu legen.
Am 05. Oktober 1994 erhob der Kläger Klage beim Sozialgericht Cottbus (S 3 (8) RA 167/94), mit der er die Nichtberücksichtigung von Sachbezügen und der Zeit der Invalidität rügte sowie einen höheren Arbeitsverdienst für 1969 bis 1984 geltend machte.
Nachdem die Beklagte die Zeiten vom 01. Januar bis 28. Februar 1952, 01. bis 30. Juni 1953, 01. Juli bis 03. September 1956 und 01. September bis 31. Oktober 1957 als Beitragszeiten sowie für die Zeiten vom 15. Juli 1947 bis 31. August 1952, 04. Oktober 1952 bis 30. Mai 1953 und 01. Juli 1956 bis 03. September 1956 als Zeiten mit Sachbezug anerkannt hatte, erteilte sie die Bescheide vom 27. November 1995 und 15. Februar 1996 entsprechend ihres Anerkenntnisses, wobei sie entsprechend der Erklärung des W E vom 28. Februar 1952 für die Zeit vom 01. Januar 1952 bis 28. Februar 1952 einen Arbeitsverdienst von 120,00 Mark berücksichtigte. Daraus resultierten 47,2651 persönliche Entgeltpunkte (Ost) beziehungsweise 47,7078 persönliche Entgeltpunkte (Ost) sowie Nachzahlungen für die Zeit von Januar 1992 bis Dezember 1995 von 1 101,18 DM beziehungsweise für die Zeit von Januar 1992 bis März 1996 von 667,95 DM. Die Nachzahlungen wurden jeweils einbehalten.
Die Beklagte erkannte außerdem den Januar 1957 als Beitragszeit und die Zeit vom 01. bis 30. Juni 1953 als Zeit mit Sachbezug an und erteilte dazu den entsprechenden Bescheid vom 13. Dezember 1996, wonach sich nunmehr 47,7685 persönliche Entgeltpunkte (Ost) ergaben.
Mit Widerspruchsbescheid vom 22. Mai 1997 wies die Beklagte den Widerspruch im Übrigen zurück: Nach § 259 SGB VI könnten Sachbezugszeiten über den 31. Dezember 1956 hinaus nicht anerkannt werden. Für die Zeiten vom 01. Juli 1953 bis 05. Oktober 1953 beziehungsweise 01. September 1954 bis 30. Juni 1956, in denen der Kläger als Erzieher beziehungsweise Soldat tätig gewesen sei, könnten keine Sachbezugszeiten zusätzlich berücksichtigt werden, denn die gewährten Sachbezüge seien Bestandteil des Entgelts gewesen.
Mit Urteil vom 30. März 1999 verurteilte das Sozialgericht die Beklagte, die mit Bescheid vom 03. Juni 1994 einbehaltenen 4 179,12 DM sowie die mit Bescheid vom 27. November 1995 einbehaltenen 1 101,18 DM und die mit Bescheid vom 15. Februar 1996 einbehaltenen 667,95 DM an den Kläger nebst 4 % Zinsen seit Fälligkeit zu zahlen. Im Übrigen wies es die Klage ab.
Mit Bescheid vom 15. Mai 2000 berechnete die Beklagte unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 03. August 1999 B 4 RA 24/98 R und des Bundesverfassungsgerichts vom 28. April 1999 1 BvL 32/95 und 1 BvR 2105/05 die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit neu. Eine Nachzahlung ergab sich nicht.
Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch rügte der Kläger den sich für Juli 2000 ergebenden unterschiedlichen Betrag im Bescheid vom 15. Mai 2000 mit 1 855,19 DM (Zahlbetrag) gegenüber der Berechnung des Erwerbsersatzeinkommens bei der Witwerrente mit 1 862,25 DM. Die Beklagte teilte dazu mit, Grund für die entstandenen Differenzen seien verschiedene Beitragssätze in der Kranken- und Pflegeversicherung. Im Rahmen der Ermittlung des Erwerbsersatzeinkommens sei nach § 18 b Abs. 5 SGB IV der jeweilige durchschnittliche allgemeine Beitragssatz der Kranken- beziehungsweise Pflegeversicherung, bei der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit jedoch der individuelle Beitragssatz maßgebend.
Mit Schreiben vom 18. Oktober 2000 lehnte die Beklagte weitere Ansprüche ab. Eine nochmalige Überprüfung habe ergeben, dass bei der Berechnung alle versicherungsrelevanten Zeiten berücksichtigt worden seien.
Mit Bescheid vom 19. Januar 2001 gewährte die Beklagte ab 01. Dezember 1992 anstelle der bisherigen Rente Altersrente für Schwerbehinderte, Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige bei 47,7685 persönlichen Entgeltpunkten (Ost).
Mit Bescheid vom 07. Februar 2001 bewilligte sie anstelle der bisherigen Rente ab 01.Dezember 1997 Regelaltersrente. Da die daraus sich ergebenden persönlichen Entgeltpunkte (Ost) 47,3499 betrugen, legte sie die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte (Ost) von 47,7685 der Rentenberechnung zugrunde.
Gegen diese Bescheide legte der Kläger Widerspruch ein. Die persönlichen Entgeltpunkte von 47,3499 seien nicht nachvollziehbar. Er habe bis zum Jahre 2001 fast 54 Jahre Versicherungszeiten erfüllt.
Mit Bescheid vom 11. Oktober 2001 stellte die Beklagte die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit vom 01. Juli 1990 bis 30. November 1997 bei 47,7685 persönlichen Entgeltpunkten (Ost) neu fest. Für die Vergleichsrente ermittelte sie 48,9090 persönliche Entgeltpunkte (Ost). Diese errechnete sie aus der Summe der Arbeitsentgelte im Zeitraum vom 01. Januar 1968 bis 31. Dezember 1987 von 185 605,74 DM, erzielt in 217 Monaten. Sie stellte folgende Berechnung an: 185 605,74 DM x 240: 217 Monate: 178 310,00 DM: 12 = 0,0959 durchschnittliche Entgeltpunkte pro Monat. Diese durchschnittlichen Entgeltpunkte pro Monat multiplizierte sie mit der Anzahl der bei der Rentenberechnung berücksichtigten Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten von 510 Monaten (bestehend aus 456 Monaten Beitragszeiten und 54 Monaten beitragsfreien Zeiten). Die Beklagte ermittelte außerdem persönliche Entgeltpunkte für die Anpassung des besitzgeschützten Zahlbetrages von 22,5145 aus der Summe aus Rente und Leistung der Zusatzversorgung am 01. Juli 1990 von 933,00 DM: 41,44 DM (aktueller Rentenwert) und dividiert durch 1,0000 (Rentenartfaktor). Schließlich wies sie die Summe aus Rente und Leistung der Zusatzversorgung zum 31. Dezember 1991 erhöht um 6,84 v. H. mit 973,71 DM aus. Ausgehend davon stellte sie die monatliche Rente auf der Grundlage der Vergleichsrente fest.
Mit weiterem Bescheid vom 27. November 2001 verfügte die Beklagte außerdem die Neufeststellung der Regelaltersrente ab 01. Dezember 1997 bei 48,9090 persönlichen Entgeltpunkten (Ost).
Der Kläger wandte sich dagegen, dass die Zeit von Juli 1947 bis Juni 1950 als beitragsgeminderte Zeit ausgewiesen werde, wodurch seine Entgeltpunkte reduziert würden. Er sei während dieser Zeit nie Lehrling, sondern landwirtschaftlicher Gehilfe gewesen.
Am 28. Mai 2002 hat der Kläger Klage beim Sozialgericht Cottbus erhoben.
Er ist der Ansicht gewesen, die erteilten Bescheide verletzten das Grundgesetz (GG).
Während des Verfahrens erteilte die Beklagte den Bescheid vom 04. November 2002, mit dem sie die Altersrente für schwerbehinderte Menschen für die Zeit vom 01. Dezember 1992 bis 30. November 1997 bei 48,9090 persönlichen Entgeltpunkten (Ost) neu feststellte.
Mit Widerspruchsbescheid vom 24. April 2003 wies sie den Widerspruch zurück: Trotz diverser Anfragen sei kein konkretes Begehren vorgebracht worden. Die Überprüfung der Rentenbescheide habe daher nur nach Aktenlage erfolgen können. Danach seien die geltenden gesetzlichen Vorschriften zutreffend angewandt worden.
Mit Bescheid vom 08. März 2004 verfügte die Beklagte, dass vom Kläger ab 01. April 2004 der Beitrag zur Pflegeversicherung in Höhe von 19,10 EUR allein zu tragen sei und er in dieser Höhe von der Rente einbehalten werde.
Mit Urteil vom 15. April 2004 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Beklagte habe zutreffend für Rentenbezugszeiten ab 01. Juli 1990 den besitzgeschützten Zahlbetrag in Höhe des für Juli 1990 anzusetzenden Gesamtanspruchs aus Sozialpflichtversicherungen und Versorgung gezahlt, da dieser Betrag höher gewesen sei als die auf der Basis von 47,7685 Entgeltpunkten (Ost) errechnete SGB VI Rente, diesen Betrag zum 01. Juli 1991 dynamisiert und für Rentenbezugszeiten ab Januar 1992 die Vergleichsrente mit 48,9090 Entgeltpunkten (Ost) der Rentenberechnung zugrunde gelegt und damit die Vorgaben des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (2. AAÜG ÄndG) für Zeiträume ab Juli 1990 rechtmäßig umgesetzt. Insbesondere habe die Beklagte die Neuregelung in § 307 b SGB VI in der Fassung des 2. AAÜG ÄndG beachtet. Die Voraussetzungen für die Anwendung des § 307 b SGB VI lägen vor, denn der Kläger habe am 31. Dezember 1991 einen anerkannten Anspruch auf eine nach dem AAÜG überführte Invalidenrente gehabt. Entsprechend den zutreffenden Feststellungen der Beklagten stelle die Vergleichsrente für die Zeit ab 01. Januar 1992 den höchsten Wert der vier Vergleichswerte dar und sei damit gemäß § 307 b Abs. 1 Satz 3, Abs. 4 Satz 2 SGB VI als Rente für den Kläger zu leisten. Die Ermittlung des Monatsbetrages dieser Vergleichsrente sei zutreffend erfolgt. § 307 b SGB VI sei verfassungsgemäß, denn diese Vorschrift sei aufgrund der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) und der verfassungskonformen Auslegung durch das Bundessozialgericht (BSG) im Urteil vom 03. August 1999 normiert worden. Konkretes und substanzielles Vorbringen gegen die Rentenberechnung sei dem Vorbringen des Klägers trotz umfangreicher Ausführungen ansonsten nicht zu entnehmen. Soweit er wiederholt darauf hinweise, die Berechnung seiner Renten sei unrichtig, bleibe unklar, gegen welche Vorschrift oder gegen welchen Berechnungsvorgang er sich konkret wende oder wie die seiner Auffassung nach richtig vorzunehmende Berechnung der Rente aussehen solle.
Gegen das an ihn als Einwurfeinschreiben am 28. April 2004 aufgegebene Urteil richtet sich die am 10. Mai 2004 eingelegte Berufung des Klägers. Wegen seines Begehrens verweist er auf seine zahlreichen Widersprüche.
Er trägt vor, für den Zeitraum vom 15. Juli 1947 bis 30. Juni 1953 seien Pflichtbeiträge in Höhe der jeweiligen Sachbezüge berücksichtigt worden. In dieser Zeit habe er jedoch bei seinem Onkel als landwirtschaftlicher Gehilfe gearbeitet. Dieser habe am 02. April 1980 anerkannt, dass der Kläger für 23 464 Arbeitsstunden bei einem Lohn von 1,26 Mark je Stunde tätig gewesen sei. Dieser Betrag sei bei der Rentenberechnung zu berücksichtigen. Dieses Arbeitsverhältnis sei zwar nicht im Arbeitsbuch eingetragen. Es ergebe sich jedoch aus einer Registrierbescheinigung vom Land Thüringen, Landesamt für Arbeit, Arbeitsamt Weida, die einen Arbeitsbeginn am 15. Juli 1947 mit der Unterschrift des Arbeitgebers und dem Stempel des Arbeitsamtes mit dessen Unterschrift ausweise. Am 02. Oktober 1962 seien im Sozialversicherungsausweis die folgenden beitragspflichtigen Gesamtarbeitsverdienste eingetragen worden: vom 15. Juli 1947 bis 31. Dezember 1949 (richtig 1947) 334,00 Mark, vom 01. Januar 1948 bis 31. Dezember 1948 420,00 Mark, vom 01. Januar 1949 bis 31. Dezember 1949 570,00 Mark, vom 01. Januar 1950 bis 31. Dezember 1950 720,00 Mark und vom 01. Januar 1951 bis 31. Dezember 1951 720,00 Mark. Die Zeit vom 01. Januar bis 28. Februar 1952 sei im Sozialversicherungsausweis nicht nachgetragen worden, obwohl er tatsächlich gearbeitet habe. Den im beigefügten Schuldanerkenntnis des W E vom 02. April 1980 bezeichneten Arbeitslohn von 29 564,64 Mark habe er nie erhalten.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 15. April 2004 zu ändern und unter Änderung der Bescheide vom 15. Mai 2000 und 11. Oktober 2001, vom 19. Januar 2001 und 04. November 2002 sowie vom 07. Februar 2001 und 27. November 2001 jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. April 2003 sowie des Bescheides vom 08. März 2004 die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger höhere Rente wegen Erwerbsunfähigkeit von Juli 1990 bis November 1992, höhere Altersrente für Schwerbehinderte, Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige von Dezember 1992 bis November 1997 und höhere Regelaltersrente ab Dezember 1997 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten () und der weiteren Gerichtsakten des Sozialgerichts Cottbus beziehungsweise Landessozialgerichts Brandenburg (S 8 R 208/94 und S 3 R 243/95, L 2 R [RA] 147/96), der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Bescheide vom 15. Mai 2000 und 11. Oktober 2001, vom 19. Januar 2001 und 04. November 2002 und vom 07. Februar 2001 und 27. November 2001 jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. April 2003 sowie der Bescheid vom 08. März 2004 sind rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine höhere Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, eine höhere Altersrente für Schwerbehinderte, Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige und eine höhere Regelaltersrente.
Nach § 307 b Abs. 1 Satz 1 SGB VI ist, wenn am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine nach dem AAÜG überführte Rente des Beitrittsgebietes bestand, die Rente nach den Vorschriften dieses Buches neu zu berechnen.
Nach § 307 b Abs. 1 Satz 2 SGB VI ist außerdem für die Zeit vom 01. Januar 1992 an zusätzlich eine Vergleichsrente zu ermitteln. Für den Monatsbetrag der Vergleichsrente sind nach § 307 b Abs. 3 SGB VI persönliche Entgeltpunkte (Ost) aufgrund der vorhandenen Daten des bereits geklärten oder noch zu klärenden Versicherungsverlaufs unter anderem nach § 307 b Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 und Nr. 3 SGB VI wie folgt zu ermitteln: Die persönlichen Entgeltpunkte (Ost) ergeben sich, indem die Anzahl der bei der Rentenneuberechnung berücksichtigten Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten mit den durchschnittlichen Entgeltpunkten pro Monat, höchstens jedoch mit dem Wert 0,15 vervielfältigt wird. Die durchschnittlichen Entgeltpunkte pro Monat ergeben sich, wenn auf der Grundlage der letzten 20 Kalenderjahre vor dem Ende der letzten versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit die Summe der Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen, vervielfältigt mit 240 und geteilt durch die Anzahl der dabei berücksichtigten Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit, durch das Gesamtdurchschnittseinkommen aus Anlage 12 und durch 12 geteilt wird. Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen sind für Zeiten vor dem 01. März 1971 bis zu höchstens 600,00 Mark für jeden belegten Kalendermonat zu berücksichtigen. Für Zeiten vor 1946 werden Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen für die Ermittlung der durchschnittlichen Entgeltpunkte pro Monat nicht berücksichtigt.
Nach § 307 b Abs. 1 Satz 3 SGB VI sind die neu berechnete Rente nach § 307 b Abs. 1 Satz 1 SGB VI und die Vergleichsrente nach § 307 b Abs. 1 Satz 2 SGB VI miteinander zu vergleichen und die höhere Rente zu leisten. Eine Nachzahlung für die Zeit vor dem 01. Januar 1992 erfolgt hierbei nur, soweit der Monatsbetrag der neu berechneten Rente den Monatsbetrag der überführten Leistung einschließlich einer Rente aus der Sozialpflichtversicherung übersteigt (§ 307 b Abs. 1 Satz 4 SGB VI).
Nach § 307 b Abs. 4 SGB VI ist die nach § 307 b Abs. 1 Satz 3 SGB VI maßgebende Rente mit dem um 6,84 v. H. erhöhten Monatsbetrag der am 31. Dezember 1991 überführten Leistung einschließlich einer Rente aus der Sozialpflichtversicherung (weiterzuzahlender Betrag) und dem nach dem Einigungsvertrag besitzgeschützten Zahlbetrag, der sich für den 01. Juli 1990 nach den Vorschriften des im Beitrittsgebiet geltenden Rentenrechts und den maßgebenden leistungsrechtlichen Regelungen des jeweiligen Versorgungssystems ergeben hätte, zu vergleichen. Die höchste Rente ist zu leisten. Bei der Ermittlung des Betrages der überführten Leistung einschließlich der Rente aus der Sozialpflichtversicherung ist das Rentenangleichungsgesetz vom 28. Juni 1990 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine vor Angleichung höhere Rente solange geleistet wird, bis die anzugleichende Rente den bisherigen Betrag übersteigt.
Nach § 307 b Abs. 5 SGB VI ist der besitzgeschützte Zahlbetrag zum 01. Juli eines jeden Jahres mit dem aktuellen Rentenwert anzupassen. Die Anpassung erfolgt, indem aus dem besitzgeschützten Zahlbetrag persönliche Entgeltpunkte ermittelt werden. Hierzu wird der besitzgeschützte Zahlbetrag durch den aktuellen Rentenwert in Höhe von 41,44 DM und den für diese Rente maßgebenden Rentenartfaktor geteilt.
Nach § 307 b Abs. 6 SGB VI wird der weiterzuzahlende Betrag oder der besitzgeschützte Zahlbetrag nur solange gezahlt, bis der Monatsbetrag die Rente nach § 307 b Abs. 1 Satz 3 SGB VI erreicht.
Die Beklagte ist diesen Vorschriften entsprechend, wie das Sozialgericht bereits ausführlich dargelegt hat, verfahren. Einwände werden vom Kläger dagegen auch nicht erhoben. Die Beklagte hat damit die dem Kläger günstigste Rentenberechnung vorgenommen.
Nach § 64 SGB VI ergibt sich der Monatsbetrag der Rente, wenn 1. die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte, 2. der Rentenartfaktor und 3. der aktuelle Rentenwert mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden. Die Höhe der Rente wird somit maßgeblich durch die persönlichen Entgeltpunkte beziehungsweise Entgeltpunkte (Ost) (§ 254 b Abs. 1, § 254 d Abs. 1 SGB VI) bestimmt.
Im Fall des Klägers resultieren die höchsten persönlichen Entgeltpunkte (Ost) aus der Berechnung der Vergleichsrente mit 48,9090. Demgegenüber bleiben die persönlichen Entgeltpunkte (Ost) für die nach den Vorschriften des SGB VI errechnete so genannte SGB VI Rente mit 47,7685 dahinter zurück. Dasselbe gilt für den nach dem Einigungsvertrag besitzgeschützten Zahlbetrag von 933,00 DM mit 22,5145 persönlichen Entgeltpunkten (Ost) und dem weiterzuzahlenden Betrag mit 973,71 DM.
Der Kläger erhebt allerdings Einwände gegen die der Rentenberechnung zugrunde gelegten Daten. Diese sind jedoch unberechtigt.
Es sind weder weitere Beitragszeiten noch höhere Arbeitsentgelte anzurechnen, denn solche sind weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht.
Nach § 286 c Satz 1 SGB VI gilt: Sind in den Versicherungsunterlagen des Beitrittsgebiets für Zeiten vor dem 01. Januar 1992 Arbeitszeiten oder Zeiten der selbstständigen Tätigkeit ordnungsgemäß bescheinigt, wird vermutet, dass während dieser Zeiten Versicherungspflicht bestanden hat und für das angegebene Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen die Beiträge gezahlt worden sind.
Soweit ein solcher Nachweis nicht geführt werden kann, ist eine Glaubhaftmachung ausreichend. Nach § 286 b Satz 1 SGB VI sind die dem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde liegenden Zeiträume als Beitragszeit anzuerkennen, wenn Versicherte glaubhaft machen, dass sie im Beitrittsgebiet in der Zeit vom 09. Mai 1945 bis 31. Dezember 1991 ein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt haben und von diesem entsprechende Beiträge gezahlt worden sind.
Der Kläger wies bereits im Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid vom 02. Dezember 1991 darauf hin, dass es ihm trotz umfangreicher eigener Bemühungen nicht gelungen sei, weitere Unterlagen vorzulegen. Als neues Beweismittel hat der Kläger im Berufungsverfahren zwar das Schuldanerkenntnis des W E vom 02. April 1980 vorgelegt. Darin heißt es:
"Schuldanerkenntnis
Ich, W E K schulde Herrn M E D, A für die bei mir von 1947 bis 1952 geleisteten ca. 23 464 Arbeitsstunden den Lohn von M 29 564,64, den ich zahlen werde."
Wie der Kläger vorträgt, hat er diesen Arbeitslohn jedoch nie erhalten.
Mit diesem Schuldanerkenntnis und der Erklärung des Klägers, kein Arbeitsentgelt erhalten zu haben, steht damit fest, dass der Kläger gerade kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt in der genannten Höhe erzielt hat, ihm also solches tatsächlich nicht zugeflossen ist. Damit ist zugleich ausgeschlossen, dass aus einem solchen nicht zugeflossenen Arbeitsentgelt entsprechende Beiträge gezahlt worden sind. Beweismittel dazu liegen auch nicht vor. Auch dem Schuldanerkenntnis des W E vom 02. April 1980 kann eine Beitragszahlung aus dem dort als geschuldet bezeichneten Arbeitslohn von 29 564,64 Mark nicht entnommen werden.
Die Beklagte hat somit zutreffend ausschließlich die Arbeitsverdienste zugrunde gelegt, die auch nach dem Vorbringen des Klägers im Sozialversicherungsausweis vom 15. Juli 1947 bis 31. Dezember 1951 eingetragen sind beziehungsweise die sich aus der Erklärung des W E vom 28. Februar 1952 für die Zeit vom 01. Januar 1952 bis 28. Februar 1952 ergeben.
Wegen des Fehlens von Beweismitteln können somit ebenfalls für die Zeit vom 01. März 1952 bis 31. August 1952 keine höheren Arbeitsentgelte berücksichtigt werden.
Nichts anderes gilt für die Zeiten vom 01. September 1954 bis 23. Mai 1955, vom 24. Mai 1955 bis 30. Juni 1956 und vom 01. Februar 1957 bis 31. August 1957 hinsichtlich des geltend gemachten Sachbezuges.
§ 259 Satz 1 SGB VI bestimmt: Wird glaubhaft gemacht, dass Versicherte vor dem 01. Januar 1957 während mindestens fünf Jahren, für die Pflichtbeiträge aufgrund einer versicherten Beschäftigung in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten gezahlt worden sind, neben Barbezügen in wesentlichem Umfang Sachbezüge erhalten haben, werden für jeden Kalendermonat solcher Zeiten mindestens Entgeltpunkte aufgrund der Beitragsbemessungsgrundlage oder der Lohn-, Gehalts- oder Beitragsklassen der Anlage 8 SGB VI, für jeden Teilzeitraum der entsprechende Anteil zugrunde gelegt.
Unterlagen, aus denen sich ein solcher Sachverhalt ergibt, fehlen.
Wie diese Vorschrift außerdem zeigt, kommt bereits aus Rechtsgründen eine Sachbezugszeit ab 01. Januar 1957 nicht in Betracht.
Höhere Arbeitsentgelte sind außerdem nicht für die Zeit vom 01. August 1976 bis 28. beziehungsweise 31. August 1977 anzurechnen. Dies betrifft ebenso den darüber hinausgehenden Zeitraum vom 01. Januar 1971 bis 31. Dezember 1984. Für diese Zeiträume sind Zeiten nach dem AAÜG festgestellt. Diese Zeiten sind dem Kläger als dem Berechtigten vom Versorgungsträger nach § 8 Abs. 3 Satz 1 AAÜG durch Bescheid bekannt gegeben worden. Die Beklagte als Träger der Rentenversicherung ist nach §8 Abs. 5 AAÜG an diesen Bescheid gebunden, so dass sie nicht befugt ist, davon abweichend andere Arbeitsentgelte zu berücksichtigen.
Soweit der Kläger zudem für die Zeit vom 01. Januar 1969 bis 31. Dezember 1970 die Anerkennung höherer Arbeitsverdienste begehrt, scheitert dies ebenfalls am entsprechenden Nachweis beziehungsweise Glaubhaftmachung.
Der Kläger irrt, wenn er meint, die Zeit vom 01. Januar bis 30. April 1959 sei nicht als Pflichtbeitragszeit und nicht mit Entgeltpunkten anerkannt. Es handelt sich hierbei nicht um eine Zeit der Krankheit. Der Kläger hat sich in der entsprechenden Zeile des Versicherungsverlaufes verlesen. Tatsächlich ist dort die Zeit vom 20. November 1958 bis 31. Dezember 1958 als Zeit der Krankheit beziehungsweise Gesundheitsmaßnahme ausgewiesen. Sie ist damit als Anrechnungszeit berücksichtigt. Nach § 58 Abs. 1 Satz 1 SGB VI sind Anrechnungszeiten Zeiten, in denen Versicherte wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erhalten haben.
Entgegen der Ansicht des Klägers sind auch für die Zeit vom 20. November 1958 bis 31. Dezember 1958 Entgeltpunkte ermittelt worden, und zwar für Dezember 1958 als beitragsfreie Zeit (vgl. insbesondere Bescheid vom 27. November 2001 Anlage 4 Seite 3) und für November 1958, da zugleich eine Beitragszeit vorhanden ist, als beitragsgeminderte Zeit (vgl. insbesondere Bescheid vom 27. November 2001 Anlage 4 Seite 5). Nach § 54 Abs. 3 Satz 1 SGB VI sind beitragsgeminderte Zeiten Kalendermonate, die sowohl mit Beitragszeiten als auch Anrechnungszeiten belegt sind.
Nicht in vollem Umfang anzurechnen sind allerdings die in der nach den Vorschriften des Beitrittsgebietes ehemals berücksichtigten neun Jahre Zurechnungszeiten wegen Invalidität von September 1988 bis zum 65. Lebensjahr.
Nach § 59 SGB VI in der Fassung des bei Erteilung des Bescheides vom 03. Juni 1994 geltenden Rechts (§ 300 Abs. 2 und 3 SGB VI) wird bestimmt: Zurechnungszeit ist die Zeit, die bei einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit hinzugerechnet wird, wenn der Versicherte das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Die Zurechnungszeit beginnt bei einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit mit dem Eintritt der hierfür maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit. Die Zurechnungszeit endet mit dem Zeitpunkt, der sich ergibt, wenn die Zeit bis zum vollendeten 55. Lebensjahr in vollem Umfang, die darüber hinausgehende Zeit bis zum vollendeten 60. Lebensjahr zu einem Drittel dem nach dem Eintritt der maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit maßgeblichen Zeitpunkt hinzugerechnet wird (§ 59 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 SGB VI).
Eine Zurechnungszeit bis zum 55. Lebensjahr kommt hiernach nicht in Betracht, da vor diesem Zeitpunkt die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Erwerbsunfähigkeit) nicht eingetreten ist. Für die Berechnung der Zurechnungszeit nach dem 55. Lebensjahr ist der Zeitraum vom 01. August 1988 bis 30. November 1992 zugrunde zu legen, denn die maßgebende Minderung der Erwerbsfähigkeit ist am 31. August 1988 und das 60. Lebensjahr am 29. November 1992 eingetreten. Damit sind, da dieser Zeitraum 52 Kalendermonate umfasst, ein Drittel, somit 17 Kalendermonate als Zurechnungszeit, wie in den angefochtenen Bescheiden ausgewiesen, anzurechnen.
Soweit die Beklagte mit den Bescheiden vom 07. Februar 2001 und 27. November 2001 erstmals bei der Regelaltersrente die Zeit vom 15. Juli 1947 bis 30. Juni 1950 als Zeit der beruflichen Ausbildung und zugleich als beitragsgeminderte Zeit bewertet hat, ist dies zu Recht erfolgt.
Mit dem zum 01. Januar 1997 in Kraft getretenen Art. 1 Nr. 11 Buchstabe a D Buchstabe aa und bb des Gesetzes vom 25. September 1996 (BGBl. I 1996, 1461) wurde § 58 Abs. 1 SGB VI unter anderem wie folgt geändert: Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen Versicherte eine Berufsausbildung zurückgelegt haben (Zeiten einer beruflichen Ausbildung). Als Zeiten einer beruflichen Ausbildung gelten stets die ersten 36 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für Zeiten einer versicherten Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres (§ 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 a, Satz 2 SGB VI).
Die Zeit vom 15. Juli 1947 bis 30. Juni 1950 ist die erste vom Kläger zurückgelegte Zeit mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung. Diese gelten nach der gesetzlichen Definition stets als Zeiten einer beruflichen Ausbildung, wobei es nicht darauf ankommt, ob während dieser Zeit tatsächlich eine solche erfolgte. Der Einwand des Klägers, er sei nie Lehrling, sondern während dieser Zeit landwirtschaftlicher Gehilfe gewesen, ist daher unbeachtlich.
Da diese ersten 36 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung als Zeiten einer Berufsausbildung gelten und damit auch Anrechnungszeiten sind, ist zugleich § 54 Abs. 3 Satz 1 SGB VI erfüllt. Danach sind Kalendermonate, die sowohl mit Beitragszeiten als auch Anrechnungszeiten belegt sind, beitragsgeminderte Zeiten.
Schließlich ist auch der Bescheid vom 08. März 2004 rechtmäßig, soweit dort verfügt ist, dass der Kläger den Beitrag zur Pflegeversicherung in Höhe von 19,10 EUR ab 01. April 2004 allein zu tragen hat. Nach § 59 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) in der Fassung des Art. 6 Zweites Gesetz zur Änderung des SGB VI und weiterer Gesetze vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I 2003, 3013, 3015), in Kraft getreten am 01. April 2004 (Art. 13 Abs. 4), sind die Beiträge aus der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung von dem Mitglied allein zu tragen.
Die Berufung muss somit erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten höhere Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, höhere Altersrente für Schwerbehinderte, Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige und höhere Regelaltersrente.
Der 1932 geborene Kläger arbeitete nach seinen Angaben von Juli 1947 bis Juni 1953 (unterbrochen durch den Besuch der Fachschule für Landwirtschaft vom 01. bis 30. September 1952) als landschaftlicher Gehilfe, von Juli 1953 bis Mai 1955 (unterbrochen durch ein Studium am Institut für Lehrerbildung von Oktober 1953 bis Juni beziehungsweise August 1954) als Erzieher, von Mai 1955 bis Juni 1956 als Beschäftigter bei der kasernierten Volkspolizei, von Juli 1956 bis Januar 1957 (unterbrochen durch ein Studium an der Arbeiter- und Bauernfakultät von September bis Dezember 1956) als landwirtschaftlicher Gehilfe, von Februar 1957 bis Oktober 1957 als Erzieher und Lehrausbilder, von November 1957 bis April 1959 als Sekretär der FDJ Kreisleitung, von Mai 1959 bis Dezember 1968 als Instrukteur bei der Handwerkskammer, von Januar 1969 bis August 1986 als Lehrer und pädagogischer Mitarbeiter.
Nach der Urkunde der Staatlichen Versicherung der DDR vom 24. April 1973 wurde er zum 01. März 1973 in der Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen einbezogen. Der Zusatzversorgungsträger hat Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem vom 01. Januar 1971 bis Oktober 1987 mit Bescheid vom 14. Januar 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juli 1994 und mit Bescheid vom 09. August 1994 (die dagegen erhobene Klage beim Sozialgericht Cottbus S 3 (8) R 208/94 wurde zurückgenommen) festgestellt.
Der Kläger erhielt vom 01. September 1985 an Berufsunfähigkeitsversorgung von der Staatlichen Versicherung (Bescheid vom 27. November 1985). Von September 1986 bis August 1988 war der Kläger als Hallenwart beschäftigt. Zum 01. September 1988 wurde ihm Invalidenrente und Invalidenversorgung bewilligt (Bescheid der Verwaltung der Sozialversicherung vom 11. August 1988; Bescheid der Staatlichen Versicherung vom 12. Oktober 1988). Der Gesamtzahlbetrag belief sich ab 01. Dezember 1989 (vgl. auch Bescheid der Verwaltung der Sozialversicherung über die Erhöhung der Rente zum 01. Dezember 1989) auf 933,00 Mark monatlich. Der Berechnung der Invalidenrente lagen 41 Jahre einer versicherungspflichtigen Tätigkeit und neun Jahre Zurechnungszeiten wegen Invalidität bei einem monatlichen beitragspflichtigen Durchschnittsverdienst von 600,00 Mark zugrunde. Als versicherungspflichtige Tätigkeit waren die Zeiten von Juli 1947 bis Dezember 1951, von März 1952 bis August 1957 und von November 1957 bis August 1988 berücksichtigt.
Zum 01. Juli 1991 wurde der Gesamtauszahlbetrag auf 1 042,00 DM festgesetzt.
Mit Bescheid vom 02. Dezember 1991 verfügte die Beklagte, dass die bisherige Versichertenrente und die daneben gezahlte Leistung aus der Zusatzversorgung ab 01. Januar 1992 als einheitliche Leistung "Rente wegen Erwerbsunfähigkeit" gewährt werde. Der Berechnung des Monatsbetrags der Rente legte sie ein beitragspflichtiges Durchschnittseinkommen in Höhe von 600,00 DM, einen 20 Jahreszeitraum, der 1987 endet, sowie 41 Jahre einer versicherungspflichtigen Tätigkeit zugrunde und ermittelte hieraus 41,3116 persönliche Entgeltpunkte (Ost). Daraus ergab sich zum 01. Januar 1992 eine monatlich Rente von 973,71 DM.
Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, dass bereits ab 01. Juli 1991 der Gesamtauszahlbetrag 1 042,00 DM betragen habe. Außerdem begehrte er die Anrechnung höherer Arbeitsverdienste sowie von Sachbezügen für die Zeit von März 1952 bis August 1952, von Sachbezügen für die Zeit von Oktober 1952 bis Mai 1953, von Arbeitsverdienst in Höhe von 3 308,60 DM und von Sachbezügen jeweils für die Zeit von September 1954 bis Mai 1955, von Arbeitsverdiensten in Höhe von 2 589,82 DM und Sachbezügen für die Zeit von Februar 1957 bis August 1957, von Arbeitsverdiensten in Höhe von 12 000,00 DM für die Zeit von August 1976 bis August 1977 und von Sachbezügen für die Zeit von Mai 1955 bis Juni 1956. Er verwies darauf, dass er trotz umfangreicher eigener Bemühungen dazu allerdings keine weiteren Unterlagen vorlegen könne.
Mit Bescheid vom 03. Juni 1994 stellte die Beklagte die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab 01. Juli 1990 nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuches Sechstes Buch (SGB VI) mit 46,4801 persönlichen Entgeltpunkten (Ost) neu fest. Daraus resultierte zum 1. Januar 1992 eine monatliche Rente von 1 095,54 DM. Die Beklagte legte hierbei für die Zeiten vom 15. Juli 1947 bis 31. Dezember 1947 334,00 M, vom 01. Januar 1948 bis 31. Dezember 1948 420,00 M, vom 01. Januar 1949 bis 31. Dezember 1949 570,00 M, vom 01. Januar 1950 bis 31. Dezember 1950 720,00 M und vom 01. Januar 1951 bis 31. Dezember 1951 720,00 M sowie vom 01. September 1954 bis 23. Mai 1955 3 308,60 M und vom 01. Februar 1957 bis 31. August 1957 2 589,22 M zugrunde. Der Monat Januar 1957 wurde als rentenrechtliche Zeit nicht berücksichtigt. Die Anerkennung der Zeiten vom 01. Januar 1952 bis 28. Februar 1952, 01. Juni 1953 bis 30. Juni 1953, 01. Juli 1956 bis 03. September 1956 und 01. September 1957 bis 31. Oktober 1957 wurde abgelehnt, weil eine Beitragszahlung nicht nachgewiesen sei. Die Zeit vom 01. September 1952 bis 30. September 1952 wurde nicht anerkannt, weil es sich unter anderem nicht um eine Fachschulausbildung gehandelt habe. Die sich für die Zeit von Januar 1992 bis Juni 1994 ergebende Nachzahlung von 4 179,12 DM wurde einbehalten.
Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, die Nachzahlung sei an ihn und nicht an den Landeswohlfahrtsverband Sachsen zu überweisen. Er rügte außerdem, dass keine Sachbezüge im Zeitraum von Juli 1947 bis Oktober 1957, fünf Arbeitsstellen nicht als rentenrechtliche Zeiten, nicht die Zeit der Invalidität von September 1988 bis zum 65. Lebensjahr und keine Entgeltpunkte für die Zeit der Krankheit von Januar bis April 1959 berücksichtigt worden seien. Außerdem seien höhere Arbeitsverdienste für die Jahre 1969 bis 1984 zugrunde zu legen.
Am 05. Oktober 1994 erhob der Kläger Klage beim Sozialgericht Cottbus (S 3 (8) RA 167/94), mit der er die Nichtberücksichtigung von Sachbezügen und der Zeit der Invalidität rügte sowie einen höheren Arbeitsverdienst für 1969 bis 1984 geltend machte.
Nachdem die Beklagte die Zeiten vom 01. Januar bis 28. Februar 1952, 01. bis 30. Juni 1953, 01. Juli bis 03. September 1956 und 01. September bis 31. Oktober 1957 als Beitragszeiten sowie für die Zeiten vom 15. Juli 1947 bis 31. August 1952, 04. Oktober 1952 bis 30. Mai 1953 und 01. Juli 1956 bis 03. September 1956 als Zeiten mit Sachbezug anerkannt hatte, erteilte sie die Bescheide vom 27. November 1995 und 15. Februar 1996 entsprechend ihres Anerkenntnisses, wobei sie entsprechend der Erklärung des W E vom 28. Februar 1952 für die Zeit vom 01. Januar 1952 bis 28. Februar 1952 einen Arbeitsverdienst von 120,00 Mark berücksichtigte. Daraus resultierten 47,2651 persönliche Entgeltpunkte (Ost) beziehungsweise 47,7078 persönliche Entgeltpunkte (Ost) sowie Nachzahlungen für die Zeit von Januar 1992 bis Dezember 1995 von 1 101,18 DM beziehungsweise für die Zeit von Januar 1992 bis März 1996 von 667,95 DM. Die Nachzahlungen wurden jeweils einbehalten.
Die Beklagte erkannte außerdem den Januar 1957 als Beitragszeit und die Zeit vom 01. bis 30. Juni 1953 als Zeit mit Sachbezug an und erteilte dazu den entsprechenden Bescheid vom 13. Dezember 1996, wonach sich nunmehr 47,7685 persönliche Entgeltpunkte (Ost) ergaben.
Mit Widerspruchsbescheid vom 22. Mai 1997 wies die Beklagte den Widerspruch im Übrigen zurück: Nach § 259 SGB VI könnten Sachbezugszeiten über den 31. Dezember 1956 hinaus nicht anerkannt werden. Für die Zeiten vom 01. Juli 1953 bis 05. Oktober 1953 beziehungsweise 01. September 1954 bis 30. Juni 1956, in denen der Kläger als Erzieher beziehungsweise Soldat tätig gewesen sei, könnten keine Sachbezugszeiten zusätzlich berücksichtigt werden, denn die gewährten Sachbezüge seien Bestandteil des Entgelts gewesen.
Mit Urteil vom 30. März 1999 verurteilte das Sozialgericht die Beklagte, die mit Bescheid vom 03. Juni 1994 einbehaltenen 4 179,12 DM sowie die mit Bescheid vom 27. November 1995 einbehaltenen 1 101,18 DM und die mit Bescheid vom 15. Februar 1996 einbehaltenen 667,95 DM an den Kläger nebst 4 % Zinsen seit Fälligkeit zu zahlen. Im Übrigen wies es die Klage ab.
Mit Bescheid vom 15. Mai 2000 berechnete die Beklagte unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 03. August 1999 B 4 RA 24/98 R und des Bundesverfassungsgerichts vom 28. April 1999 1 BvL 32/95 und 1 BvR 2105/05 die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit neu. Eine Nachzahlung ergab sich nicht.
Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch rügte der Kläger den sich für Juli 2000 ergebenden unterschiedlichen Betrag im Bescheid vom 15. Mai 2000 mit 1 855,19 DM (Zahlbetrag) gegenüber der Berechnung des Erwerbsersatzeinkommens bei der Witwerrente mit 1 862,25 DM. Die Beklagte teilte dazu mit, Grund für die entstandenen Differenzen seien verschiedene Beitragssätze in der Kranken- und Pflegeversicherung. Im Rahmen der Ermittlung des Erwerbsersatzeinkommens sei nach § 18 b Abs. 5 SGB IV der jeweilige durchschnittliche allgemeine Beitragssatz der Kranken- beziehungsweise Pflegeversicherung, bei der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit jedoch der individuelle Beitragssatz maßgebend.
Mit Schreiben vom 18. Oktober 2000 lehnte die Beklagte weitere Ansprüche ab. Eine nochmalige Überprüfung habe ergeben, dass bei der Berechnung alle versicherungsrelevanten Zeiten berücksichtigt worden seien.
Mit Bescheid vom 19. Januar 2001 gewährte die Beklagte ab 01. Dezember 1992 anstelle der bisherigen Rente Altersrente für Schwerbehinderte, Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige bei 47,7685 persönlichen Entgeltpunkten (Ost).
Mit Bescheid vom 07. Februar 2001 bewilligte sie anstelle der bisherigen Rente ab 01.Dezember 1997 Regelaltersrente. Da die daraus sich ergebenden persönlichen Entgeltpunkte (Ost) 47,3499 betrugen, legte sie die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte (Ost) von 47,7685 der Rentenberechnung zugrunde.
Gegen diese Bescheide legte der Kläger Widerspruch ein. Die persönlichen Entgeltpunkte von 47,3499 seien nicht nachvollziehbar. Er habe bis zum Jahre 2001 fast 54 Jahre Versicherungszeiten erfüllt.
Mit Bescheid vom 11. Oktober 2001 stellte die Beklagte die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit vom 01. Juli 1990 bis 30. November 1997 bei 47,7685 persönlichen Entgeltpunkten (Ost) neu fest. Für die Vergleichsrente ermittelte sie 48,9090 persönliche Entgeltpunkte (Ost). Diese errechnete sie aus der Summe der Arbeitsentgelte im Zeitraum vom 01. Januar 1968 bis 31. Dezember 1987 von 185 605,74 DM, erzielt in 217 Monaten. Sie stellte folgende Berechnung an: 185 605,74 DM x 240: 217 Monate: 178 310,00 DM: 12 = 0,0959 durchschnittliche Entgeltpunkte pro Monat. Diese durchschnittlichen Entgeltpunkte pro Monat multiplizierte sie mit der Anzahl der bei der Rentenberechnung berücksichtigten Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten von 510 Monaten (bestehend aus 456 Monaten Beitragszeiten und 54 Monaten beitragsfreien Zeiten). Die Beklagte ermittelte außerdem persönliche Entgeltpunkte für die Anpassung des besitzgeschützten Zahlbetrages von 22,5145 aus der Summe aus Rente und Leistung der Zusatzversorgung am 01. Juli 1990 von 933,00 DM: 41,44 DM (aktueller Rentenwert) und dividiert durch 1,0000 (Rentenartfaktor). Schließlich wies sie die Summe aus Rente und Leistung der Zusatzversorgung zum 31. Dezember 1991 erhöht um 6,84 v. H. mit 973,71 DM aus. Ausgehend davon stellte sie die monatliche Rente auf der Grundlage der Vergleichsrente fest.
Mit weiterem Bescheid vom 27. November 2001 verfügte die Beklagte außerdem die Neufeststellung der Regelaltersrente ab 01. Dezember 1997 bei 48,9090 persönlichen Entgeltpunkten (Ost).
Der Kläger wandte sich dagegen, dass die Zeit von Juli 1947 bis Juni 1950 als beitragsgeminderte Zeit ausgewiesen werde, wodurch seine Entgeltpunkte reduziert würden. Er sei während dieser Zeit nie Lehrling, sondern landwirtschaftlicher Gehilfe gewesen.
Am 28. Mai 2002 hat der Kläger Klage beim Sozialgericht Cottbus erhoben.
Er ist der Ansicht gewesen, die erteilten Bescheide verletzten das Grundgesetz (GG).
Während des Verfahrens erteilte die Beklagte den Bescheid vom 04. November 2002, mit dem sie die Altersrente für schwerbehinderte Menschen für die Zeit vom 01. Dezember 1992 bis 30. November 1997 bei 48,9090 persönlichen Entgeltpunkten (Ost) neu feststellte.
Mit Widerspruchsbescheid vom 24. April 2003 wies sie den Widerspruch zurück: Trotz diverser Anfragen sei kein konkretes Begehren vorgebracht worden. Die Überprüfung der Rentenbescheide habe daher nur nach Aktenlage erfolgen können. Danach seien die geltenden gesetzlichen Vorschriften zutreffend angewandt worden.
Mit Bescheid vom 08. März 2004 verfügte die Beklagte, dass vom Kläger ab 01. April 2004 der Beitrag zur Pflegeversicherung in Höhe von 19,10 EUR allein zu tragen sei und er in dieser Höhe von der Rente einbehalten werde.
Mit Urteil vom 15. April 2004 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Beklagte habe zutreffend für Rentenbezugszeiten ab 01. Juli 1990 den besitzgeschützten Zahlbetrag in Höhe des für Juli 1990 anzusetzenden Gesamtanspruchs aus Sozialpflichtversicherungen und Versorgung gezahlt, da dieser Betrag höher gewesen sei als die auf der Basis von 47,7685 Entgeltpunkten (Ost) errechnete SGB VI Rente, diesen Betrag zum 01. Juli 1991 dynamisiert und für Rentenbezugszeiten ab Januar 1992 die Vergleichsrente mit 48,9090 Entgeltpunkten (Ost) der Rentenberechnung zugrunde gelegt und damit die Vorgaben des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (2. AAÜG ÄndG) für Zeiträume ab Juli 1990 rechtmäßig umgesetzt. Insbesondere habe die Beklagte die Neuregelung in § 307 b SGB VI in der Fassung des 2. AAÜG ÄndG beachtet. Die Voraussetzungen für die Anwendung des § 307 b SGB VI lägen vor, denn der Kläger habe am 31. Dezember 1991 einen anerkannten Anspruch auf eine nach dem AAÜG überführte Invalidenrente gehabt. Entsprechend den zutreffenden Feststellungen der Beklagten stelle die Vergleichsrente für die Zeit ab 01. Januar 1992 den höchsten Wert der vier Vergleichswerte dar und sei damit gemäß § 307 b Abs. 1 Satz 3, Abs. 4 Satz 2 SGB VI als Rente für den Kläger zu leisten. Die Ermittlung des Monatsbetrages dieser Vergleichsrente sei zutreffend erfolgt. § 307 b SGB VI sei verfassungsgemäß, denn diese Vorschrift sei aufgrund der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) und der verfassungskonformen Auslegung durch das Bundessozialgericht (BSG) im Urteil vom 03. August 1999 normiert worden. Konkretes und substanzielles Vorbringen gegen die Rentenberechnung sei dem Vorbringen des Klägers trotz umfangreicher Ausführungen ansonsten nicht zu entnehmen. Soweit er wiederholt darauf hinweise, die Berechnung seiner Renten sei unrichtig, bleibe unklar, gegen welche Vorschrift oder gegen welchen Berechnungsvorgang er sich konkret wende oder wie die seiner Auffassung nach richtig vorzunehmende Berechnung der Rente aussehen solle.
Gegen das an ihn als Einwurfeinschreiben am 28. April 2004 aufgegebene Urteil richtet sich die am 10. Mai 2004 eingelegte Berufung des Klägers. Wegen seines Begehrens verweist er auf seine zahlreichen Widersprüche.
Er trägt vor, für den Zeitraum vom 15. Juli 1947 bis 30. Juni 1953 seien Pflichtbeiträge in Höhe der jeweiligen Sachbezüge berücksichtigt worden. In dieser Zeit habe er jedoch bei seinem Onkel als landwirtschaftlicher Gehilfe gearbeitet. Dieser habe am 02. April 1980 anerkannt, dass der Kläger für 23 464 Arbeitsstunden bei einem Lohn von 1,26 Mark je Stunde tätig gewesen sei. Dieser Betrag sei bei der Rentenberechnung zu berücksichtigen. Dieses Arbeitsverhältnis sei zwar nicht im Arbeitsbuch eingetragen. Es ergebe sich jedoch aus einer Registrierbescheinigung vom Land Thüringen, Landesamt für Arbeit, Arbeitsamt Weida, die einen Arbeitsbeginn am 15. Juli 1947 mit der Unterschrift des Arbeitgebers und dem Stempel des Arbeitsamtes mit dessen Unterschrift ausweise. Am 02. Oktober 1962 seien im Sozialversicherungsausweis die folgenden beitragspflichtigen Gesamtarbeitsverdienste eingetragen worden: vom 15. Juli 1947 bis 31. Dezember 1949 (richtig 1947) 334,00 Mark, vom 01. Januar 1948 bis 31. Dezember 1948 420,00 Mark, vom 01. Januar 1949 bis 31. Dezember 1949 570,00 Mark, vom 01. Januar 1950 bis 31. Dezember 1950 720,00 Mark und vom 01. Januar 1951 bis 31. Dezember 1951 720,00 Mark. Die Zeit vom 01. Januar bis 28. Februar 1952 sei im Sozialversicherungsausweis nicht nachgetragen worden, obwohl er tatsächlich gearbeitet habe. Den im beigefügten Schuldanerkenntnis des W E vom 02. April 1980 bezeichneten Arbeitslohn von 29 564,64 Mark habe er nie erhalten.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 15. April 2004 zu ändern und unter Änderung der Bescheide vom 15. Mai 2000 und 11. Oktober 2001, vom 19. Januar 2001 und 04. November 2002 sowie vom 07. Februar 2001 und 27. November 2001 jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. April 2003 sowie des Bescheides vom 08. März 2004 die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger höhere Rente wegen Erwerbsunfähigkeit von Juli 1990 bis November 1992, höhere Altersrente für Schwerbehinderte, Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige von Dezember 1992 bis November 1997 und höhere Regelaltersrente ab Dezember 1997 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten () und der weiteren Gerichtsakten des Sozialgerichts Cottbus beziehungsweise Landessozialgerichts Brandenburg (S 8 R 208/94 und S 3 R 243/95, L 2 R [RA] 147/96), der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Bescheide vom 15. Mai 2000 und 11. Oktober 2001, vom 19. Januar 2001 und 04. November 2002 und vom 07. Februar 2001 und 27. November 2001 jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. April 2003 sowie der Bescheid vom 08. März 2004 sind rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine höhere Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, eine höhere Altersrente für Schwerbehinderte, Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige und eine höhere Regelaltersrente.
Nach § 307 b Abs. 1 Satz 1 SGB VI ist, wenn am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine nach dem AAÜG überführte Rente des Beitrittsgebietes bestand, die Rente nach den Vorschriften dieses Buches neu zu berechnen.
Nach § 307 b Abs. 1 Satz 2 SGB VI ist außerdem für die Zeit vom 01. Januar 1992 an zusätzlich eine Vergleichsrente zu ermitteln. Für den Monatsbetrag der Vergleichsrente sind nach § 307 b Abs. 3 SGB VI persönliche Entgeltpunkte (Ost) aufgrund der vorhandenen Daten des bereits geklärten oder noch zu klärenden Versicherungsverlaufs unter anderem nach § 307 b Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 und Nr. 3 SGB VI wie folgt zu ermitteln: Die persönlichen Entgeltpunkte (Ost) ergeben sich, indem die Anzahl der bei der Rentenneuberechnung berücksichtigten Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten mit den durchschnittlichen Entgeltpunkten pro Monat, höchstens jedoch mit dem Wert 0,15 vervielfältigt wird. Die durchschnittlichen Entgeltpunkte pro Monat ergeben sich, wenn auf der Grundlage der letzten 20 Kalenderjahre vor dem Ende der letzten versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit die Summe der Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen, vervielfältigt mit 240 und geteilt durch die Anzahl der dabei berücksichtigten Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit, durch das Gesamtdurchschnittseinkommen aus Anlage 12 und durch 12 geteilt wird. Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen sind für Zeiten vor dem 01. März 1971 bis zu höchstens 600,00 Mark für jeden belegten Kalendermonat zu berücksichtigen. Für Zeiten vor 1946 werden Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen für die Ermittlung der durchschnittlichen Entgeltpunkte pro Monat nicht berücksichtigt.
Nach § 307 b Abs. 1 Satz 3 SGB VI sind die neu berechnete Rente nach § 307 b Abs. 1 Satz 1 SGB VI und die Vergleichsrente nach § 307 b Abs. 1 Satz 2 SGB VI miteinander zu vergleichen und die höhere Rente zu leisten. Eine Nachzahlung für die Zeit vor dem 01. Januar 1992 erfolgt hierbei nur, soweit der Monatsbetrag der neu berechneten Rente den Monatsbetrag der überführten Leistung einschließlich einer Rente aus der Sozialpflichtversicherung übersteigt (§ 307 b Abs. 1 Satz 4 SGB VI).
Nach § 307 b Abs. 4 SGB VI ist die nach § 307 b Abs. 1 Satz 3 SGB VI maßgebende Rente mit dem um 6,84 v. H. erhöhten Monatsbetrag der am 31. Dezember 1991 überführten Leistung einschließlich einer Rente aus der Sozialpflichtversicherung (weiterzuzahlender Betrag) und dem nach dem Einigungsvertrag besitzgeschützten Zahlbetrag, der sich für den 01. Juli 1990 nach den Vorschriften des im Beitrittsgebiet geltenden Rentenrechts und den maßgebenden leistungsrechtlichen Regelungen des jeweiligen Versorgungssystems ergeben hätte, zu vergleichen. Die höchste Rente ist zu leisten. Bei der Ermittlung des Betrages der überführten Leistung einschließlich der Rente aus der Sozialpflichtversicherung ist das Rentenangleichungsgesetz vom 28. Juni 1990 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine vor Angleichung höhere Rente solange geleistet wird, bis die anzugleichende Rente den bisherigen Betrag übersteigt.
Nach § 307 b Abs. 5 SGB VI ist der besitzgeschützte Zahlbetrag zum 01. Juli eines jeden Jahres mit dem aktuellen Rentenwert anzupassen. Die Anpassung erfolgt, indem aus dem besitzgeschützten Zahlbetrag persönliche Entgeltpunkte ermittelt werden. Hierzu wird der besitzgeschützte Zahlbetrag durch den aktuellen Rentenwert in Höhe von 41,44 DM und den für diese Rente maßgebenden Rentenartfaktor geteilt.
Nach § 307 b Abs. 6 SGB VI wird der weiterzuzahlende Betrag oder der besitzgeschützte Zahlbetrag nur solange gezahlt, bis der Monatsbetrag die Rente nach § 307 b Abs. 1 Satz 3 SGB VI erreicht.
Die Beklagte ist diesen Vorschriften entsprechend, wie das Sozialgericht bereits ausführlich dargelegt hat, verfahren. Einwände werden vom Kläger dagegen auch nicht erhoben. Die Beklagte hat damit die dem Kläger günstigste Rentenberechnung vorgenommen.
Nach § 64 SGB VI ergibt sich der Monatsbetrag der Rente, wenn 1. die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte, 2. der Rentenartfaktor und 3. der aktuelle Rentenwert mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden. Die Höhe der Rente wird somit maßgeblich durch die persönlichen Entgeltpunkte beziehungsweise Entgeltpunkte (Ost) (§ 254 b Abs. 1, § 254 d Abs. 1 SGB VI) bestimmt.
Im Fall des Klägers resultieren die höchsten persönlichen Entgeltpunkte (Ost) aus der Berechnung der Vergleichsrente mit 48,9090. Demgegenüber bleiben die persönlichen Entgeltpunkte (Ost) für die nach den Vorschriften des SGB VI errechnete so genannte SGB VI Rente mit 47,7685 dahinter zurück. Dasselbe gilt für den nach dem Einigungsvertrag besitzgeschützten Zahlbetrag von 933,00 DM mit 22,5145 persönlichen Entgeltpunkten (Ost) und dem weiterzuzahlenden Betrag mit 973,71 DM.
Der Kläger erhebt allerdings Einwände gegen die der Rentenberechnung zugrunde gelegten Daten. Diese sind jedoch unberechtigt.
Es sind weder weitere Beitragszeiten noch höhere Arbeitsentgelte anzurechnen, denn solche sind weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht.
Nach § 286 c Satz 1 SGB VI gilt: Sind in den Versicherungsunterlagen des Beitrittsgebiets für Zeiten vor dem 01. Januar 1992 Arbeitszeiten oder Zeiten der selbstständigen Tätigkeit ordnungsgemäß bescheinigt, wird vermutet, dass während dieser Zeiten Versicherungspflicht bestanden hat und für das angegebene Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen die Beiträge gezahlt worden sind.
Soweit ein solcher Nachweis nicht geführt werden kann, ist eine Glaubhaftmachung ausreichend. Nach § 286 b Satz 1 SGB VI sind die dem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde liegenden Zeiträume als Beitragszeit anzuerkennen, wenn Versicherte glaubhaft machen, dass sie im Beitrittsgebiet in der Zeit vom 09. Mai 1945 bis 31. Dezember 1991 ein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt haben und von diesem entsprechende Beiträge gezahlt worden sind.
Der Kläger wies bereits im Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid vom 02. Dezember 1991 darauf hin, dass es ihm trotz umfangreicher eigener Bemühungen nicht gelungen sei, weitere Unterlagen vorzulegen. Als neues Beweismittel hat der Kläger im Berufungsverfahren zwar das Schuldanerkenntnis des W E vom 02. April 1980 vorgelegt. Darin heißt es:
"Schuldanerkenntnis
Ich, W E K schulde Herrn M E D, A für die bei mir von 1947 bis 1952 geleisteten ca. 23 464 Arbeitsstunden den Lohn von M 29 564,64, den ich zahlen werde."
Wie der Kläger vorträgt, hat er diesen Arbeitslohn jedoch nie erhalten.
Mit diesem Schuldanerkenntnis und der Erklärung des Klägers, kein Arbeitsentgelt erhalten zu haben, steht damit fest, dass der Kläger gerade kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt in der genannten Höhe erzielt hat, ihm also solches tatsächlich nicht zugeflossen ist. Damit ist zugleich ausgeschlossen, dass aus einem solchen nicht zugeflossenen Arbeitsentgelt entsprechende Beiträge gezahlt worden sind. Beweismittel dazu liegen auch nicht vor. Auch dem Schuldanerkenntnis des W E vom 02. April 1980 kann eine Beitragszahlung aus dem dort als geschuldet bezeichneten Arbeitslohn von 29 564,64 Mark nicht entnommen werden.
Die Beklagte hat somit zutreffend ausschließlich die Arbeitsverdienste zugrunde gelegt, die auch nach dem Vorbringen des Klägers im Sozialversicherungsausweis vom 15. Juli 1947 bis 31. Dezember 1951 eingetragen sind beziehungsweise die sich aus der Erklärung des W E vom 28. Februar 1952 für die Zeit vom 01. Januar 1952 bis 28. Februar 1952 ergeben.
Wegen des Fehlens von Beweismitteln können somit ebenfalls für die Zeit vom 01. März 1952 bis 31. August 1952 keine höheren Arbeitsentgelte berücksichtigt werden.
Nichts anderes gilt für die Zeiten vom 01. September 1954 bis 23. Mai 1955, vom 24. Mai 1955 bis 30. Juni 1956 und vom 01. Februar 1957 bis 31. August 1957 hinsichtlich des geltend gemachten Sachbezuges.
§ 259 Satz 1 SGB VI bestimmt: Wird glaubhaft gemacht, dass Versicherte vor dem 01. Januar 1957 während mindestens fünf Jahren, für die Pflichtbeiträge aufgrund einer versicherten Beschäftigung in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten gezahlt worden sind, neben Barbezügen in wesentlichem Umfang Sachbezüge erhalten haben, werden für jeden Kalendermonat solcher Zeiten mindestens Entgeltpunkte aufgrund der Beitragsbemessungsgrundlage oder der Lohn-, Gehalts- oder Beitragsklassen der Anlage 8 SGB VI, für jeden Teilzeitraum der entsprechende Anteil zugrunde gelegt.
Unterlagen, aus denen sich ein solcher Sachverhalt ergibt, fehlen.
Wie diese Vorschrift außerdem zeigt, kommt bereits aus Rechtsgründen eine Sachbezugszeit ab 01. Januar 1957 nicht in Betracht.
Höhere Arbeitsentgelte sind außerdem nicht für die Zeit vom 01. August 1976 bis 28. beziehungsweise 31. August 1977 anzurechnen. Dies betrifft ebenso den darüber hinausgehenden Zeitraum vom 01. Januar 1971 bis 31. Dezember 1984. Für diese Zeiträume sind Zeiten nach dem AAÜG festgestellt. Diese Zeiten sind dem Kläger als dem Berechtigten vom Versorgungsträger nach § 8 Abs. 3 Satz 1 AAÜG durch Bescheid bekannt gegeben worden. Die Beklagte als Träger der Rentenversicherung ist nach §8 Abs. 5 AAÜG an diesen Bescheid gebunden, so dass sie nicht befugt ist, davon abweichend andere Arbeitsentgelte zu berücksichtigen.
Soweit der Kläger zudem für die Zeit vom 01. Januar 1969 bis 31. Dezember 1970 die Anerkennung höherer Arbeitsverdienste begehrt, scheitert dies ebenfalls am entsprechenden Nachweis beziehungsweise Glaubhaftmachung.
Der Kläger irrt, wenn er meint, die Zeit vom 01. Januar bis 30. April 1959 sei nicht als Pflichtbeitragszeit und nicht mit Entgeltpunkten anerkannt. Es handelt sich hierbei nicht um eine Zeit der Krankheit. Der Kläger hat sich in der entsprechenden Zeile des Versicherungsverlaufes verlesen. Tatsächlich ist dort die Zeit vom 20. November 1958 bis 31. Dezember 1958 als Zeit der Krankheit beziehungsweise Gesundheitsmaßnahme ausgewiesen. Sie ist damit als Anrechnungszeit berücksichtigt. Nach § 58 Abs. 1 Satz 1 SGB VI sind Anrechnungszeiten Zeiten, in denen Versicherte wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erhalten haben.
Entgegen der Ansicht des Klägers sind auch für die Zeit vom 20. November 1958 bis 31. Dezember 1958 Entgeltpunkte ermittelt worden, und zwar für Dezember 1958 als beitragsfreie Zeit (vgl. insbesondere Bescheid vom 27. November 2001 Anlage 4 Seite 3) und für November 1958, da zugleich eine Beitragszeit vorhanden ist, als beitragsgeminderte Zeit (vgl. insbesondere Bescheid vom 27. November 2001 Anlage 4 Seite 5). Nach § 54 Abs. 3 Satz 1 SGB VI sind beitragsgeminderte Zeiten Kalendermonate, die sowohl mit Beitragszeiten als auch Anrechnungszeiten belegt sind.
Nicht in vollem Umfang anzurechnen sind allerdings die in der nach den Vorschriften des Beitrittsgebietes ehemals berücksichtigten neun Jahre Zurechnungszeiten wegen Invalidität von September 1988 bis zum 65. Lebensjahr.
Nach § 59 SGB VI in der Fassung des bei Erteilung des Bescheides vom 03. Juni 1994 geltenden Rechts (§ 300 Abs. 2 und 3 SGB VI) wird bestimmt: Zurechnungszeit ist die Zeit, die bei einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit hinzugerechnet wird, wenn der Versicherte das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Die Zurechnungszeit beginnt bei einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit mit dem Eintritt der hierfür maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit. Die Zurechnungszeit endet mit dem Zeitpunkt, der sich ergibt, wenn die Zeit bis zum vollendeten 55. Lebensjahr in vollem Umfang, die darüber hinausgehende Zeit bis zum vollendeten 60. Lebensjahr zu einem Drittel dem nach dem Eintritt der maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit maßgeblichen Zeitpunkt hinzugerechnet wird (§ 59 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 SGB VI).
Eine Zurechnungszeit bis zum 55. Lebensjahr kommt hiernach nicht in Betracht, da vor diesem Zeitpunkt die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Erwerbsunfähigkeit) nicht eingetreten ist. Für die Berechnung der Zurechnungszeit nach dem 55. Lebensjahr ist der Zeitraum vom 01. August 1988 bis 30. November 1992 zugrunde zu legen, denn die maßgebende Minderung der Erwerbsfähigkeit ist am 31. August 1988 und das 60. Lebensjahr am 29. November 1992 eingetreten. Damit sind, da dieser Zeitraum 52 Kalendermonate umfasst, ein Drittel, somit 17 Kalendermonate als Zurechnungszeit, wie in den angefochtenen Bescheiden ausgewiesen, anzurechnen.
Soweit die Beklagte mit den Bescheiden vom 07. Februar 2001 und 27. November 2001 erstmals bei der Regelaltersrente die Zeit vom 15. Juli 1947 bis 30. Juni 1950 als Zeit der beruflichen Ausbildung und zugleich als beitragsgeminderte Zeit bewertet hat, ist dies zu Recht erfolgt.
Mit dem zum 01. Januar 1997 in Kraft getretenen Art. 1 Nr. 11 Buchstabe a D Buchstabe aa und bb des Gesetzes vom 25. September 1996 (BGBl. I 1996, 1461) wurde § 58 Abs. 1 SGB VI unter anderem wie folgt geändert: Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen Versicherte eine Berufsausbildung zurückgelegt haben (Zeiten einer beruflichen Ausbildung). Als Zeiten einer beruflichen Ausbildung gelten stets die ersten 36 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für Zeiten einer versicherten Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres (§ 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 a, Satz 2 SGB VI).
Die Zeit vom 15. Juli 1947 bis 30. Juni 1950 ist die erste vom Kläger zurückgelegte Zeit mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung. Diese gelten nach der gesetzlichen Definition stets als Zeiten einer beruflichen Ausbildung, wobei es nicht darauf ankommt, ob während dieser Zeit tatsächlich eine solche erfolgte. Der Einwand des Klägers, er sei nie Lehrling, sondern während dieser Zeit landwirtschaftlicher Gehilfe gewesen, ist daher unbeachtlich.
Da diese ersten 36 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung als Zeiten einer Berufsausbildung gelten und damit auch Anrechnungszeiten sind, ist zugleich § 54 Abs. 3 Satz 1 SGB VI erfüllt. Danach sind Kalendermonate, die sowohl mit Beitragszeiten als auch Anrechnungszeiten belegt sind, beitragsgeminderte Zeiten.
Schließlich ist auch der Bescheid vom 08. März 2004 rechtmäßig, soweit dort verfügt ist, dass der Kläger den Beitrag zur Pflegeversicherung in Höhe von 19,10 EUR ab 01. April 2004 allein zu tragen hat. Nach § 59 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) in der Fassung des Art. 6 Zweites Gesetz zur Änderung des SGB VI und weiterer Gesetze vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I 2003, 3013, 3015), in Kraft getreten am 01. April 2004 (Art. 13 Abs. 4), sind die Beiträge aus der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung von dem Mitglied allein zu tragen.
Die Berufung muss somit erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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