L 22 R 364/05

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
22
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 3 RA 855/04
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 22 R 364/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 20. Mai 2005 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Feststellung der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVtI) für die Zeit vom 01. September 1969 bis 30. April 1976 sowie die Berücksichtigung der während dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte.

Der 1945 geborene Kläger ist Ingenieur (Urkunde der Ingenieurschule für Maschinenbau W vom 25. Juli 1969 und Diplomingenieur (Urkunde der Technischen Universität D vom 08. Dezember 1976). Vom 01. September 1969 bis 30. April 1976 arbeitete er als Entwicklungsingenieur bei der I mbH (I GmbH). Am 30. Juni 1990 übte er eine Beschäftigung als Hauptabteilungsleiter beim VEB F K aus.

Zum 01. März 1980 trat der Kläger der freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) bei und entrichtete Beiträge nur für das Einkommen bis 1 200,00 Mark monatlich beziehungsweise 14 400,00 Mark jährlich.

Im März 2004 beantragte der Kläger unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), hinsichtlich der Zeit von September 1969 bis 30. Juni 1990 die Zugehörigkeit zur AVtI festzustellen.

Mit Bescheid vom 28. Juli 2004 stellte die Beklagte zum einen fest, dass die Voraussetzungen des § 1 Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) erfüllt seien, und zum anderen die Zeit vom 01. Mai 1976 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur AVtI. Im Übrigen lehnte sie den Antrag ab, da keine Beschäftigung in einem volkseigenen Produktionsbetrieb ausgeübt worden sei.

Den dagegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18. Oktober 2004 zurück.

Dagegen hat der Kläger am 16. November 2004 beim Sozialgericht Cottbus Klage erhoben und sein Begehren weiter verfolgt.

Mit Urteil vom 20. Mai 2005 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und sich dazu vollumfänglich auf das Urteil des BSG vom 09. April 2002 B 4 RA 3/02 R zur I GmbH bezogen.

Gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am 06. Juni 2005 zugestellte Urteil richtet sich die am 14. Juni 2005 eingelegte Berufung des Klägers, mit der vorgetragen wird:

Er habe im streitigen Zeitraum eine entgeltliche Beschäftigung als Ingenieur bei der I GmbH ausgeübt, derentwegen ihrer Art nach die AVtI vorgesehen gewesen sei. Der staatliche Sprachgebrauch der DDR zum 30. Juni 1990 sei bezüglich der den VEB gleichgestellten Betrieben ein anderer gewesen, als bislang insbesondere auch vom BSG angenommen. Dies folge aus § 9 Abs. 5 Gesetz über den Ministerrat vom 07. April 1963 (GBl. DDR I Seite 89) in Verbindung mit § 9 Statut des Verkehrsministeriums und in Verbindung mit der Anordnung des Ministers für Verkehrswesen vom 14. Oktober 1963. Mit dieser Anordnung sei im Sinne einer allgemeinverbindlichen und generellen Regelung § 1 Abs. 2 der Zweiten Durchführungsbestimmung (2. DB) zur AVtI VO erweiternd geändert worden. Entsprechend der Anordnung vom 14. Oktober 1963 habe am 30. Juni 1990 eine staatliche Praxis der DDR existiert. Die I GmbH sei somit zu diesem Zeitpunkt dem betrieblichen Anwendungsbereich der AVtI zugeordnet gewesen. Die Annahme des BSG, wonach in 32 Jahren keine Einbeziehung in die AVtI vorgenommen worden sei, treffe nicht zu. Gegenwärtig seien bereits 48 Einzelfälle der Einbeziehung (auch nach 1970) bekannt geworden. In zwei weiteren namentlich benannten Fällen sei die Einbeziehung im Jahre 1988 seitens des Verkehrsministers nicht bestätigt worden. In mindestens 34 Fällen seien Versorgungszusagen aus anderen Betrieben, so aus dem VEB L, der S und anderen VEB fortgeführt worden. Die Übernahmefälle belegten bereits, dass die I GmbH aufgrund der Anordnung vom 14. Oktober 1963 als versorgungsrechtlich gleichgestellter Betrieb behandelt worden sei. Eine so genannte Besitzschutzgewährung sei nämlich wegen § 2 2. DB zur AVtI VO unzulässig gewesen. Darüber hinaus sei festzustellen, dass die obligatorische Einbeziehung seitens des Ministers für Verkehrswesen "kontingentiert" worden sei, und zwar unabhängig neben der Möglichkeit einer Ermessensentscheidung über Einzelvertrag. Nach Kenntnis des Klägers habe ein großer Teil der erfolgten (Neu )Einbeziehungen von Ingenieuren insbesondere nach 1970 nicht auf einem Einzelvertrag basiert und habe auch nicht nur Direktoren betroffen. Im Hinblick auf die Anordnung vom 14. Oktober 1963 sei die dargestellte Staatspraxis rechtskonform gewesen. Angesichts dessen bedürfe es einer geänderten verfassungsrechtlichen Betrachtung. Dies folge daraus, dass die am 30. Juni 1990 bei der I GmbH in ingenieurtechnischer Tätigkeit beschäftigten Ingenieure und Techniker zum Stichtag einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage nach der AVtI gehabt hätten, weil die I GmbH nach der Anordnung vom 14. Oktober 1963 zwingend den volkseigenen Produktionsbetrieben versorgungsrechtlich gleichgestellt gewesen sei und die Ingenieure und Techniker ungeachtet des bundesrechtlich nicht maßgeblichen Zuteilungsverfahrens kraft Gesetzes obligatorisch in die AVtI einbezogen gewesen seien.

Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 13. Juni 2005 konkrete Beweisanträge gestellt und außerdem darauf hingewiesen, dass beim BSG aus dem Zuständigkeitsbereich des 22. Senats des Landessozialgerichts für das Land Brandenburg (seit 01. Juli 2005 Landessozialgericht Berlin Brandenburg) mehrere Nichtzulassungsbeschwerden anhängig seien.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 20. Mai 2005 aufzuheben und die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 28. Juli 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Oktober 2004 zu verpflichten, die Zeit vom 01. September 1969 bis 30. April 1976 als Zeit der Zugehörigkeit zur AVtI sowie die während dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.

Der Senat hat darauf hingewiesen, dass die Nichtzulassungsbeschwerden gegen die Urteile des erkennenden Senats vom 08. Februar 2005 mit Beschlüssen vom 22. November 2005 (B 4 RA 76/05 R und B 4 RA 88/05 R) vom BSG verworfen worden sind und dass zwischenzeitlich das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in mehreren Beschlüssen vom 26. Oktober 2005 die Rechtsprechung des BSG, insbesondere auch zur GmbH (1 BvR 1144/05), als nicht verfassungswidrig beurteilt hat. Den Beteiligten ist außerdem mit Verfügung vom 09. Januar 2005 mitgeteilt worden, dass eine Entscheidung nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Betracht kommt. Ihnen ist Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 31. Januar 2006 gegeben worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten (), die bei der Entscheidung vorgelegen haben, verwiesen.

II.

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Da der Senat die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung insbesondere im Hinblick darauf, dass die Beteiligten bereits ausführlich ihre Argumente vorgebracht haben nicht für erforderlich hält, hat er nach deren Anhörung von der durch § 153 Abs. 4 SGG eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht, durch Beschluss zu entscheiden.

Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 28. Juli 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Oktober 2004 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte die Zeit vom 01. September 1969 bis 30. April 1976 und die während dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte feststellt, denn der Kläger hat keine Anwartschaft aufgrund einer Zugehörigkeit zur AVtI erworben.

Der erkennende Senat hat mit den vom Kläger angesprochenen Urteilen vom 08. Februar 2005 (neben L 22 RA 284/03, 310/03, 328/03, 4/04, 158/04, 200/04 vgl. insbesondere L 22 RA 174/03) wie folgt entschieden:

Tenor:

"Nach § 8 Abs. 1 Sätze 1 und 2 und Abs. 2 Anspruchs- und Anwartschafts-überführungsgesetz (AAÜG) hat der vor der Überführung der Ansprüche und Anwartschaften zuständige Versorgungsträger dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung unverzüglich die Daten mitzuteilen, die zur Durchführung der Versicherung und zur Feststellung der Leistungen aus der Rentenversicherung erforderlich sind. Dazu gehören auch das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen des Berechtigten oder der Person, von der sich die Berechtigung ableitet, die Daten, die sich nach Anwendung von §§ 6 und 7 AAÜG ergeben, und insbesondere die Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist, und die als Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung gelten (§ 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG). Der Versorgungsträger hat dem Berechtigten den Inhalt der Mitteilung nach § 8 Abs. 2 AAÜG durch Bescheid bekannt zu geben (§ 8 Abs. 3 Satz 1 AAÜG).

Solche Zeiten der Zugehörigkeit liegen nach § 4 Abs. 5 AAÜG vor, wenn eine in einem Versorgungssystem erworbene Anwartschaft bestanden hatte (§ 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 AAÜG). Eine solche Anwartschaft setzt die Einbeziehung in das jeweilige Versorgungssystem voraus. Im Hinblick auf § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG genügt es grundsätzlich nicht, dass ein Anspruch auf Einbeziehung bestand, soweit dieser nicht auch verwirklicht wurde. Wie der Wortlaut dieser Vorschrift zeigt, wird allein auf Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem abgestellt. Dies setzt zwingend voraus, dass der Berechtigte tatsächlich in ein Versorgungssystem einbezogen worden war. Von diesem Grundsatz macht lediglich § 5 Abs. 2 AAÜG eine Ausnahme. Danach gelten als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem auch Zeiten, die vor Einführung eines Versorgungssystems in der Sozialpflichtversicherung zurückgelegt worden sind, wenn diese Zeiten, hätte das Versorgungssystem bereits bestanden, in dem Versorgungssystem zurückgelegt worden wären.

Eine solche Einbeziehung erfolgte in der AVtI grundsätzlich durch eine Entscheidung des zuständigen Versorgungsträgers der DDR. Lag sie am 30. Juni 1990 vor, hatte der Begünstigte durch diesen nach Art. 19 Satz 1 Einigungsvertrag (EV) bindend gebliebenen Verwaltungsakt eine Versorgungsanwartschaft. Einbezogen war aber auch derjenige, dem früher einmal eine Versorgungszusage erteilt worden war, wenn diese durch einen weiteren Verwaltungsakt in der DDR wieder aufgehoben worden war und wenn dieser Verwaltungsakt nach Art. 19 Satz 2 oder 3 EV unbeachtlich geworden ist; denn dann galt die ursprüngliche Versorgungszusage fort. Gleiches gilt für eine Einbeziehung durch eine Rehabilitierungsentscheidung (Art. 17 EV). Schließlich gehörten dem Kreis der Einbezogenen auch diejenigen an, denen durch Individualentscheidung (Einzelentscheidung, zum Beispiel aufgrund eines Einzelvertrages) eine Versorgung in einem bestimmten System zugesagt worden war, obgleich sie von dessen abstrakt-generellen Regelungen nicht erfasst waren. Im Übrigen dies trifft jedoch auf die AVtI nicht zu galten auch ohne Versorgungszusage Personen als einbezogen, wenn in dem einschlägigen System für sie ein besonderer Akt der Einbeziehung nicht vorgesehen war (vgl. BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 41/01 R).

§ 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG hat den Kreis der einbezogenen Personen jedoch in begrenztem Umfang erweitert. Er hat damit das Neueinbeziehungsverbot des EV Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchstabe a, wonach die noch nicht geschlossenen Versorgungssysteme bis zum 31. Dezember 1991 zu schließen sind und Neueinbeziehungen vom 03. Oktober 1990 an nicht mehr zulässig sind, sowie den nach EV Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 8 zu Bundesrecht gewordenen § 22 Abs. 1 Rentenangleichungsgesetz der DDR, wonach mit Wirkung vom 30. Juni 1990 die bestehenden Zusatzversorgungssysteme geschlossen werden und keine Neueinbeziehungen mehr erfolgen, modifiziert. Danach gilt, soweit die Regelung der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaften bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, dieser Verlust als nicht eingetreten. Dies betrifft jedoch nur solche Personen, die auch konkret einbezogen worden waren. Der Betroffene muss damit vor dem 30. Juni 1990 in der DDR nach den damaligen Gegebenheiten in ein Versorgungssystem einbezogen gewesen sein und aufgrund dessen eine Position wirklich innegehabt haben, dass nur noch der Versorgungsfall hätte eintreten müssen, damit ihm Versorgungsleistungen gewährt worden wären. Derjenige, der in der DDR keinen Versicherungsschein über die Einbeziehung in die AVtI erhalten hatte, hatte nach deren Recht keine gesicherte Aussicht, im Versorgungsfall Versorgungsleistungen zu erhalten (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R in SozR 3 8570 § 1 Nr. 1).

Die AVtI kannte den in § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG angesprochenen Verlust von Anwartschaften. Nach § 2 Abs. 1, 3 und 4 Zweite Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951 - GBl DDR 1951, 487 - (2. DB zur AVtI VO) wurde die zusätzliche Altersversorgung gewährt, wenn sich der Begünstigte im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles in einem Anstellungsverhältnis zu einem volkseigenen oder ihm gleichgestellten Betrieb befand. Erloschene Ansprüche auf Rente lebten wieder auf, wenn spätestens vor Ablauf eines Jahres ein neues Arbeitsverhältnis in der volkseigenen Industrie zustande kam und die Voraussetzungen nach § 1 dieser Durchführungsbestimmung in dem neuen Arbeitsverhältnis gegeben waren. Für die Dauer von Berufungen in öffentliche Ämter oder in demokratische Institutionen (Parteien, Freier Deutscher Gewerkschaftsbund usw.) erlosch der Anspruch auf Rente nicht.

War der Betroffene in die AVtI einbezogen, endete die zur Einbeziehung führende Beschäftigung jedoch vor dem Eintritt des Versicherungsfalles, ging der Betroffene, vorbehaltlich der oben genannten Ausnahmen, seiner Anwartschaft verlustig.

Das BSG hat wegen der bundesrechtlichen Erweiterung der Anwartschaft nach § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG über die Regelungen der Versorgungssysteme hinaus einen Wertungswiderspruch innerhalb der Vergleichsgruppe der am 30. Juni 1990 Nichteinbezogenen gesehen. Nichteinbezogene, die früher einmal einbezogen gewesen seien, aber ohne rechtswidrigen Akt der DDR nach den Regeln der Versorgungssysteme ausgeschieden gewesen seien, würden anders behandelt als am 30. Juni 1990 Nichteinbezogene, welche nach den Regeln zwar alle Voraussetzungen für die Einbeziehung an diesem Stichtag erfüllt hätten, aber aus Gründen, die bundesrechtlich nicht anerkannt werden dürften, nicht einbezogen gewesen seien (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R). Wie oben ausgeführt, konnten zwar weder die ehemals einbezogenen, aber ausgeschiedenen Betroffenen, noch die Betroffenen, die zwar am 30. Juni 1990 alle Voraussetzungen für eine Einbeziehung erfüllt hatten, tatsächlich aber nicht einbezogen waren, nach den Regelungen der DDR mit einer Versorgung rechnen. Wenn bundesrechtlich jedoch einem Teil dieses Personenkreises, nämlich dem der ehemals einbezogenen, aber ausgeschiedenen Betroffenen, eine Anwartschaft zugebilligt wird, so muss nach dem BSG § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG verfassungskonform dahingehend ausgelegt werden, dass eine Anwartschaft auch dann besteht, wenn ein Betroffener aufgrund der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage nach den zu Bundesrecht gewordenen abstrakt-generellen und zwingenden Regelungen eines Versorgungssystems aus bundesrechtlicher Sicht einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätte (BSG, Urteile vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R und B 4 RA 41/01 R). Der aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleitete rechtfertigende sachliche Grund für eine solche Auslegung ist darin zu sehen, dass bundesrechtlich wegen der zu diesem Zeitpunkt erfolgten Schließung der Versorgungssysteme am 30. Juni 1990 angeknüpft wird und es aus bundesrechtlicher Sicht zu diesem Zeitpunkt nicht auf die Erteilung einer Versorgungszusage, sondern ausschließlich darauf ankommt, ob eine entgeltliche Beschäftigung ausgeübt worden ist, derentwegen eine zusätzliche Altersversorgung vorgesehen war (zu Letzterem Urteile des BSG vom 24. März 1998 B 4 RA 27/97 R und 30. Juni 1998 B 4 RA 11/98 R).

Die oben genannte Rechtsprechung des BSG zum so genannten Stichtag des 30. Juni 1990 hat das BSG mit den weiteren Urteilen vom 18. Dezember 2003 B 4 RA 14/03 R und B 4 RA 20/03 R fortgeführt und eindeutig klargestellt. Im Urteil vom 08. Juni 2004 B 4 RA 56/03 R hat das BSG betont, es bestehe kein Anlass, diese Rechtsprechung zu modifizieren. An dieser Rechtsprechung hat das BSG mit Urteil vom 29. Juli 2004 B 4 RA 12/04 R festgehalten. Eine Anwartschaft im Wege der verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG, die eine Zugehörigkeit zum Versorgungssystem begründet, beurteilt sich allein danach, ob zum Zeitpunkt des 30. Juni 1990 die Voraussetzungen für eine Einbeziehung vorgelegen haben.

Mit der oben genannten Rechtsprechung befindet sich das BSG nicht im Widerspruch zu seinen Urteilen vom 24. März 1998 B 4 RA 27/97 R und 30. Juni 1998 B 4 RA 11/98 R. In jenen Urteilen wird zwar nicht auf den 30. Juni 1990 abgestellt. Dies rührt ersichtlich daher, dass bereits durch den Zusatzversorgungsträger jeweils Zeiten der Zugehörigkeit bis zum 30. Juni 1990 festgestellt waren und lediglich um einen vor dem Zeitpunkt der Aushändigung beziehungsweise Gültigkeit der ausgehändigten Urkunde gestritten wurde. Diese Entscheidungen betrafen somit tatsächlich Einbezogene. Allerdings haben diese Urteile zu erheblichen Missverständnissen geführt, die unter anderem zur Folge hatten, dass seitens des Versorgungsträgers aber auch durch Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit Zeiten der Zugehörigkeit, insbesondere zur AVtI, entgegen der tatsächlichen Rechtslage festgestellt wurden. Insbesondere die Formulierung, die Typisierung solle immer dann Platz greifen, wenn in der DDR zu irgendeinem Zeitpunkt (nicht notwendig noch zum 01. Juli 1990) eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden sei, derentwegen ein Zusatz- oder Sonderversorgungssystem errichtet gewesen sei, ist hierfür maßgebend gewesen. Dabei wurde jedoch verkannt, dass das BSG damit ausschließlich Zeiten von tatsächlich einbezogenen Berechtigten hat erfassen wollen. Über sonstige, nicht einbezogene Berechtigte, die also keinen Versicherungsschein erhalten hatten, hat das BSG mit diesen Urteilen überhaupt nicht entschieden. Auch das Urteil des BSG vom 10. April 2002 B 4 RA 32/01 R steht nicht entgegen. In jenem Urteil kam es auf den Zeitpunkt des 30. Juni 1990 nicht an, weil der dortige Kläger bereits den erforderlichen Titel eines Ingenieurs nicht führte bzw. von 1977 bis 30. Juni 1990 eine dem Berufsbild eines Ingenieurs entsprechende Tätigkeit nicht verrichtete.

Nach § 1 Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBl DDR 1950, 844) - AVtI-VO - wurde für die Angehörigen der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben über den Rahmen der Sozialpflichtversicherung hinaus eine Versorgungsversicherung eingeführt.

Den volkseigenen Produktionsbetrieben waren gleichgestellt: Wissenschaftliche Institute; Forschungsinstitute; Versuchsstationen; Laboratorien; Konstruktionsbüros; technische Hochschulen; technische Schulen; Bauakademie und Bauschulen; Bergakademie und Bergbauschulen; Schulen, Institute und Betriebe der Eisenbahn, Schifffahrt sowie des Post- und Fernmeldewesens; Maschinenausleihstationen und volkseigene Güter, Versorgungsbetriebe (Gas, Wasser, Energie); Vereinigungen volkseigener Betriebe, Hauptverwaltungen und Ministerien (§ 1 Abs. 2 2.DB zur AVtI-VO).

Obwohl weder die AVtI-VO noch die 2. DB zur AVtI-VO eine Definition des volkseigenen Betriebes enthalten, lässt dennoch § 1 Abs. 2 2. DB zur AVtI-VO erkennen, dass er als originären volkseigenen Betrieb im Sinne von § 1 AVtI-VO lediglich den volkseigenen Produktionsbetrieb ansieht. Das BSG versteht darunter nach dem letzten maßgeblichen Sprachgebrauch der DDR nur volkseigene Produktionsbetriebe der Industrie und des Bauwesens (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 41/01 R). In jenem Urteil hat das BSG ausgeführt, dass der versorgungsrechtlich maßgebende Betriebstyp durch die drei Merkmale "Betrieb", "volkseigen" und "Produktion (Industrie, Bauwesen)" gekennzeichnet sei.

Ausgehend vom staatlichen Sprachgebrauch der DDR hat der Ausdruck "Betrieb" im Rahmen des Versorgungsrechts nur die Bedeutung, dass er wirtschaftsleitende Organe ausschließt (deswegen deren Gleichstellung in § 1 Abs. 2 2. DB zur AVtI-VO).

Eine wesentliche Eingrenzung erfolgt jedoch bereits durch das Merkmal "volkseigen".

Dadurch beschränkt sich der Anwendungsbereich der AVtI auf Betriebe, die auf der Basis des gesamtgesellschaftlichen Volkseigentums gearbeitet haben, der wichtigsten Erscheinungsform des sozialistischen Eigentums. Damit sind nur Betriebe erfasst, die formalrechtlich den Status des volkseigenen Betriebes hatten (BSG Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 41/01 R).

Der Einwand des Klägers, § 1 Abs. 2 2. DB zur AVtI-VO sei nicht dahingehend zu verstehen, dass lediglich volkseigene Produktionsbetriebe von § 1 AVtI-VO erfasst worden seien, ist unzutreffend.

Es kann hierbei dahingestellt bleiben, ob § 1 Abs. 2 2. DB zur AVtI-VO eine Einschränkung des Anwendungsbereiches von § 1 AVtI-VO bezweckte oder ob, wovon der Senat ausgeht, zum volkseigenem Betrieb im Sinne von § 1 AVtI-VO ohnehin nur der volkseigene Produktionsbetrieb zu rechnen war, so dass insoweit durch § 1 Abs. 2 2. DB zur AVtI-VO lediglich eine Konkretisierung erfolgte.

Das Recht der Bundesrepublik Deutschland kennt zwar den Grundsatz, wonach Vorschriften in Rechtsverordnungen und Satzungen nur rechtmäßig sind, wenn sie im Rahmen einer gesetzlichen Ermächtigung ergangen sind. Würde man diesen Maßstab an § 5 AVtI-VO und die 2. DB zur AVtI-VO anlegen, so wäre eine von der 2. DB zur AVtI-VO vorgenommene Einschränkung der volkseigenen Betriebe auf volkseigene Produktionsbetriebe unwirksam, weil sie von der zugrunde liegenden Ermächtigungsnorm nicht gedeckt wäre. Allerdings sind bundesdeutsche Maßstäbe hier nicht heranzuziehen. Dies folgt daraus, dass § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG die Überführung von im Beitrittsgebiet begründeten Ansprüchen und Anwartschaften bezweckt. Ob und in welchem Umfang solche Ansprüche und Anwartschaften bestanden, kann allein die Rechtsordnung des Beitrittsgebietes beantworten. Es besteht kein Bedürfnis und kein sachlicher Grund, unter Anwendung von bundesdeutschen Rechtsinstituten Ansprüche und Anwartschaften erstmalig zu begründen, die es im Beitrittsgebiet überhaupt nicht gab. § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG lässt nicht erkennen, dass dies Sinn und Zweck dieser Vorschrift sein soll. Dies ergibt sich aus § 5 Abs. 2 AAÜG, wonach ausnahmsweise als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem auch solche Zeiten gelten, die vor Einführung eines Versorgungssystems in der Sozialpflichtversicherung oder in der freiwilligen Zusatzrentenversicherung zurückgelegt worden sind, wenn diese Zeiten, hätte das Versorgungssystem bereits bestanden, in dem Versorgungssystem zurückgelegt worden wären.

Der Zweck des AAÜG, erworbene Ansprüche und Anwartschaften in die Rentenversicherung zu überführen (§ 2 Abs. 2 Satz 1 AAÜG) würde jedoch verfehlt, wenn in Anwendung des oben bezeichneten bundesdeutschen Rechtsinstituts eine Durchführungsbestimmung als unwirksam behandelt würde, die vor dem 03. Oktober 1990 nach der Rechtsordnung des Beitrittsgebietes jedoch geltendes Recht war.

Unabhängig davon stellt sich vorliegend überhaupt nicht die Frage, ob mit der 2. DB zur AVtI-VO die Ermächtigungsgrundlage des § 5 AVtI-VO durch Einschränkung des volkseigenen Betriebes auf den volkseigenen Produktionsbetrieb verlassen wurde. Die AVtI-VO wurde von der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik beschlossen. Während die 1. DB zur AVtI-VO gemäß § 5 AVtI-VO vom Ministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Ministerium für Industrie und dem Ministerium für Arbeit und Gesundheitswesen erlassen wurde, wurde die 2. DB zur AVtI-VO wiederum von der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik beschlossen. Es widerspricht jedoch auch bundesdeutschen Rechtsgrundsätzen nicht, dass der Verordnungsgeber seine eigene Verordnung ändern und hinsichtlich ihres Regelungsinhaltes einschränken kann. Wenn dies, wie vorliegend geschehen, nicht in Form einer Verordnung, sondern in Gestalt einer Durchführungsbestimmung verwirklicht wird, ändert dies nichts an der rechtlichen Befugnis hierzu und folglich an der Wirksamkeit der Änderung.

Es steht mithin außer Frage, dass die 2. DB zur AVtI-VO geltendes Recht im Beitrittsgebiet war und unter volkseigenem Betrieb im Sinne von § 1 AVtI-VO allein der volkseigene Produktionsbetrieb zu verstehen war.

Dem Recht des Beitrittsgebietes war eine Unterscheidung des volkseigenen Betriebes in volkseigene Produktionsbetriebe und andere volkseigene Betriebe nicht fremd. So differenzierte bereits die Verordnung über die Organisation der volkseigenen örtlichen Industrie und der kommunalen Einrichtungen vom 22. Februar 1951 (GBl DDR 1951, 143) in § 2 Abs. 2 im Rahmen der Neuordnung der volkseigenen Industrie bei den Kommunalwirtschaftsunternehmen zwischen Produktions-, Versorgungs- und Dienstleistungsbetrieben. § 16 Abs. 1 der Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Organisation der volkseigenen örtlichen Industrie und der kommunalen Einrichtungen vom 04. Mai 1951 (GBl DDR 1951, 405) erwähnte darüber hinaus neben den Produktions-, Versorgungs- und Dienstleistungsbetrieben auch noch sonstige kommunale Einrichtungen.

Das Recht des Beitrittsgebietes bietet damit ausreichende Anhaltspunkte für die Auslegung des Begriffes volkseigener Produktionsbetrieb.

Auch das BSG hat für die Auslegung der jeweiligen Regelungen der Versorgungsordnungen auf das Rechtsverständnis des Beitrittsgebietes abgestellt, wobei es sich hierbei auf den staatlichen Sprachgebrauch der DDR am 30. Juni 1990 bezogen hat (Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 10/02 R).

§ 41 Abs. 1 und 2 Verordnung über die volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigenen Betriebe vom 08. November 1979 (GBl DDR I 1979, 355) - KombinatsVO 1979 - differenzierte zwischen volkseigenen Betrieben in der Industrie und des Bauwesens sowie in anderen Bereichen der Volkswirtschaft.

Die Behauptung des Klägers, dem Recht der DDR sei der volkseigene Produktionsbetrieb Industrie bzw. Bauwesen fremd, wird damit durch die genannten Vorschriften widerlegt.

Das BSG hat im Urteil vom 09. April 2002 (B 4 RA 3/02 R) bezogen auf die I GmbH u. a. ausgeführt:

Die war eine GmbH und damit nach gesellschaftsrechtlichem Status bzw. der Gesellschaftsform kein volkseigener Betrieb.

Die zum Teil andere Beurteilung in der Literatur der DDR betrifft den sonstigen Binnen-Rechtsbereich der DDR und stützt sich im Wesentlichen darauf, dass die Rechtsstellung der I, ihre Struktur und Leitung den für einen VEB geltenden Prinzipien der sozialistischen Wirtschaftsführung entsprochen hätten und diese Prinzipien im Gesellschaftsvertrag ausgestaltet worden seien (so Autorenkollektiv unter Leitung von Teuchert, Luftrecht, Staatsvertrag der DDR, Berlin 1987, Seite 149). Diese Auffassung lässt - beiläufig (obiter dictum) gesprochen - außer Acht, dass die I GmbH als Betrieb der volkseigenen Wirtschaft zwar in wesentlichen Bereichen wirtschaftsrechtlich einem VEB gleichstand, rechtlich aber nicht den Status eines VEB hatte. Dies wiederum berücksichtigt die zivilrechtliche Literatur der DDR, indem sie darauf verweist, dass bestimmte, für die Volkswirtschaft bedeutsame Betriebe nicht als VEB organisiert wurden, sondern aus einer Reihe von Gründen als Gesellschaften im Rahmen des "sanktionierten Rechts", so zum Beispiel die S und die M als Aktiengesellschaften und die I als Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Autorenkollektiv unter Leitung von Göring und Posch, Zivilrecht, Teil 1, Staatsvertrag der DDR, Berlin 1981, Seite 107 f.). Mit Blick auf die unterschiedlichen Organisationsformen, aber weitgehenden Gleichstellungen im Wirtschaftsleben der DDR mögen Nonn/Wölki ( ...) ausgeführt haben, die in der Rechtsform der GmbH gegründete I sei "nach ihrem Inhalt" ein VEB gewesen, auch wenn zum Beleg insoweit auf die anders akzentuierte Aussage des Autorenkollektivs unter Leitung von Teuchert (a. a. O.) Bezug genommen wird.

Schon die unterschiedlichen Rechts- bzw. Gesellschaftsformen und die unterschiedlichen Rechtsgrundlagen erlauben es nicht, von einer Identität der rechtlichen Bedeutungen von "VEB" und "GmbH" im Binnenrecht der DDR, geschweige denn von einer solchen gerade im Versorgungsrecht der AVtI in der DDR am 30. Juni 1990 zu sprechen. Das wäre auch mit der historischen Entwicklung der I GmbH nicht vereinbar.

Im Mai 1954 war in Ost-Berlin die Fluggesellschaft "D" als VEB gegründet worden ... Nachdem der internationale Gerichtshof allein dieser (der bundesdeutschen L) das Recht zuerkannt hatte, den Namen "D" zu führen, durften Flugzeuge des VEB "D" unter diesem Namen nicht mehr Flughäfen westlicher Länder anfliegen. Deshalb wurde 1958 die I gegründet, allerdings nicht als VEB, sondern als GmbH ... Der Grund für die Wahl dieser Rechtsform dürfte darin bestanden haben, dass die DDR-Gesellschaft auf den internationalen Flughäfen in einer dem Westen bekannten Gesellschaftsform auftreten wollte (so Nonn/Wölki). Ferner mögen Haftungsproblem ebenfalls bestimmend gewesen sein (dazu Autorenkollektiv unter Leitung von Teuchert). Jedenfalls war die Abwahl der Rechtsform "VEB" staatlich bezweckt. Die vom Senat beigezogene "Vertrauliche Beschluss-Sache vom 16. Juli 1963, ZK 01-Tagebuch-Nr. 22/63 lässt diese Schlussfolgerungen ebenfalls zu.

Die I ist somit - anders als der VEB D - nicht als VEB, sondern als GmbH gegründet worden und hat diese gesellschaftsrechtliche Rechtsform bis zu ihrer Auflösung beibehalten. Rechtsgrundlage war das GmbH-Gesetz vom 20. April 1892 (RGBl 1892, 377) idF vom 20. Mai 1898 (RGBl I 846), das in der DDR als Teil des dortigen Wirtschaftsrechts fortgalt ...

Mit Blick auf den hier maßgeblichen Stichtag für die bundesrechtliche Anknüpfung (30. Juni 1990) ist auf den staatlichen Sprachgebrauch der DDR abzustellen, wie er sich aus der Kombinatsverordnung 1979 und der zu ihr führenden Entwicklung ablesen lässt. Er zeigt deutlich, dass eine "GmbH" kein "VEB" war.

Ein VEB wurde durch Entscheidung des zuständigen staatlichen oder wirtschaftsleitenden Organs gegründet (§ 35 Abs. 1 Satz 1 KombinatsVO 1979). Er war einem Staatsorgan oder wirtschaftsleitenden Organ unterstellt (§ 35 Abs. 1 Satz 1 KombinatsVO 1979). Er konnte ein Statut haben (§ 31 Abs. 5 KombinatsVO 1979). Ferner führte er einen Namen, der die Bezeichnung "VEB" enthalten musste und trat unter diesem Namen im Rechtsverkehr auf (§ 31 Abs. 3 KombinatsVO 1979). Er war in das Register der volkseigenen Wirtschaft einzutragen (§ 31 Abs. 2 KombinatsVO 1979). Demgegenüber wurde die GmbH nicht durch staatliche Entscheidung, sondern aufgrund eines Gesellschaftsvertrages (§§ 2, 3 GmbHG) gegründet. Sie erlangte Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Handelsregister (§ 11 Abs. 1 GmbHG). Sie führte auch nicht die Bezeichnung "VEB", sondern die Firma der Gesellschaft musste die zusätzliche Bezeichnung "mit beschränkter Haftung" enthalten (§ 4 Abs. 2 GmbHG). Ferner musste die GmbH ein Stammkapital haben, wobei die von den Gesellschaftern übernommenen Stammeinlagen ihren Geschäftsanteilen entsprechen mussten (§§ 5, 14 GmbHG). Des Weiteren musste die GmbH einen Geschäftsführer haben, der von den Gesellschaftern oder anderen Personen zu bestellen war (§ 6 GmbHG); insoweit könnte aufgrund gesellschaftsvertraglicher Vereinbarungen zum Beispiel auch das zuständige Staatsorgan oder wirtschaftsleitende Organ der DDR zur Bestellung befugt gewesen sein. Für das Sprachverständnis der DDR ist ausschlaggebend, dass die für die GmbH maßgeblichen Kriterien (wie Gesellschaftsvertrag, Gesellschafter, Geschäftsführer, Stammkapital, Geschäftsanteile) und das besonders ausgestaltete Rechtsverhältnis der GmbH zu den Gesellschaftern (vgl. dazu § 13 ff. GmbHG) den Organisationsformen völlig fremd waren, die sie als "VEB" bezeichnete. Einen Hinweis darauf, die DDR habe in der AVtI die I GmbH am 30. Juni 1990 gleichwohl versorgungsrechtlich als "VEB" und ferner als Produktionsbetrieb eingeordnet, gibt es nicht.

Im Übrigen war die I GmbH auch kein volkseigener Kombinatsbetrieb oder volkseigenes Kombinat. Einem Kombinat, das mit vertikalen Konzernen mit verschiedenen Produktionsstufen vergleichbar war, entsprach die I jedoch weder in ihrem ausdrücklichen rechtlichen Status noch dem inneren Wesen nach (so auch Autorenkollektiv unter Leitung von Teuchert, ...). Erst recht war sie nach dem staatlichen Sprachgebrauch der DDR kein Kombinatsbetrieb.

Wenn nach dem Recht der DDR und deren Rechtsverständnis eine GmbH kein volkseigener Betrieb war und deswegen nicht die Bezeichnung VEB führen durfte, ist es rechtlich unzulässig, diese Differenzierung dadurch zu unterlaufen, indem auf den "Charakter des Unternehmens" abgestellt wird, wie dies in den Stellungnahmen des Rechtsanwaltes J K vom 04. März 2002 und des Prof. Dr. T vom 03. April 2003 getan wird. Dies verbietet sich allein schon deswegen, weil nach dem Recht der DDR diese rechtliche Unterscheidung tatsächlich auch beachtet wurde. Dies wird deutlich daran, dass es bezogen auf verschiedene Rechtsgebiete jeweils einer ausdrücklichen Gleichstellung bedurfte, um die für die VEB geltenden Regelungen auf die I GmbH anwenden zu können. So wird in der Stellungnahme des S B vom 15. April 2003 ausdrücklich davon gesprochen, dass die I GmbH "wie ein volkseigener Betrieb" geführt und "analog wie andere volkseigene Betriebe" behandelt worden sei. In der Stellungnahme der H L vom 07. August 2003 wird ebenfalls bezüglich der I GmbH von einem "den volkseigenen Betrieben gleichgestellten Betrieb" gesprochen. Letztgenannte Äußerung beruht ersichtlich auf dem Hinweis des Generaldirektors Ar P vom 03. Februar 1959, wonach das Staatliche Vertragsgericht die Feststellung getroffen habe, dass die I GmbH ein den "volkseigenen Betrieben und den sozialistischen Genossenschaften gleichgestellter Betrieb im Sinne des § 2 Abs. 1 Ziffer 3 des Vertragsgesetzes vom 11. Dezember 1957" sei. Die Gleichstellung der I GmbH mit den VEB auf unterschiedlichen Rechtsgebieten ist auch dem BSG bekannt gewesen. Das BSG hat in dem o. g. Urteil u. a. ausgeführt:

Die am 30. Juni 1990 nicht gegebene versorgungsrechtliche Gleichstellung kann nicht dadurch ersetzt werden, dass die I GmbH im Wirtschaftsrecht (und sonstigem Binnenrecht) der DDR weitgehend einem VEB gleichgestellt war. Es kommt nämlich bundesrechtlich nicht auf diese "wirtschaftsrechtliche", sondern allein auf die versorgungsrechtliche Gleichstellung im Sinne des § 1 Abs. 2 2. DB zur AVtI-VO an; ...

Das BSG weist mit dieser Aussage auf eine rechtliche Selbstverständlichkeit hin. Wird ein bestimmter Sachverhalt nicht von dem Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm erfasst, bedarf es, um dieselben Rechtsfolgen auszulösen, einer weiteren Rechtsnorm, die diesen anderen Sachverhalt mit dem genannten Tatbestand gleichstellt. Dies kann generell bezogen auf alle Rechtsgebiete, aber auch nur punktuell auf bestimmte Rechtsgebiete erfolgen. Ob für ein bestimmtes Rechtsgebiet eine solche Gleichstellung durch Gesetz angeordnet ist, bedarf jeweils einer konkreten Feststellung. Das BSG hat dies bezüglich zwar feststellen können, dass die I GmbH in unterschiedlichen Rechtsgebieten einem VEB gleichgestellt war. Hinsichtlich des Versorgungsrechts der AVtI hat es diese Gleichstellung jedoch nicht erkennen können.

Der Senat ist insoweit auch unter Berücksichtigung der von dem Kläger genannten Rechtsvorschriften keiner anderen Rechtsansicht.

Nach Art. 9 Abs. 1 Satz 1 Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 06. April 1968 in der Fassung des Gesetzes zur Ergänzung und Änderung der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 07. Oktober 1974 (Verfassung) beruhte die Volkswirtschaft der Deutschen Demokratischen Republik auf dem sozialistischen Eigentum an den Produktionsmitteln. Das sozialistische Eigentum bestand als gesamtgesellschaftliches Volkseigentum, als genossenschaftliches Gemeineigentum werktätiger Kollektive sowie als Eigentum gesellschaftlicher Organisationen der Bürger (Art. 10 Abs. 1 Verfassung). Nach Art. 12 Abs. 1 Verfassung waren u. a. die Transportmittel der Eisenbahn, der Seeschifffahrt sowie der Luftfahrt Volkseigentum. Privateigentum daran war unzulässig. Die Nutzung und Bewirtschaftung des Volkseigentums erfolgte grundsätzlich durch die volkseigenen Betriebe und staatlichen Einrichtungen (Art. 12 Abs. 2 Satz 3 Verfassung).

Davon ausgehend besteht kein Zweifel daran, dass es sich bei der I GmbH um Volkseigentum handelte. Dementsprechend erfolgte auch die Liquidation durch unentgeltliche Abtretung der Gesellschaftsanteile an die Treuhandanstalt (vgl. notarieller Vertrag vom 14. Juni 1990; Urkundenrolle Nr. 451/1990 der Notarin U G). Art. 12 Abs. 2 Satz 3 Verfassung bietet jedoch keine Grundlage für die Ansicht, bei der I GmbH habe es sich um einen volkseigenen Betrieb gehandelt. Danach erfolgte die Nutzung und Bewirtschaftung des Volkseigentums zwar grundsätzlich durch die volkseigenen Betriebe und durch staatliche Einrichtungen. Aus dieser Differenzierung folgt zum einen, dass Volkseigentum auch unmittelbar staatlichen Einrichtungen zugeordnet werden konnte, wie dies insbesondere hinsichtlich der D erfolgte. Staatliche Einrichtungen sind folgerichtig keine volkseigenen Betriebe. Daraus ergab sich versorgungsrechtlich die Notwendigkeit, staatliche Einrichtungen im Wege des § 1 Abs. 2 2. DB zur AVtI-VO den volkseigenen (Produktions)betrieben gleichzustellen, wie dies für die Deutsche Reichsbahn als Betrieb der Eisenbahn erfolgte. Zum anderen ließ Art. 12 Abs. 2 Satz 3 Verfassung die Nutzung und Bewirtschaftung des Volkseigentums auch außerhalb der Rechtsformen des volkseigenen Betriebes und der staatlichen Einrichtung zu, wie dem Wort "grundsätzlich" zu entnehmen ist. Es musste insoweit lediglich gewährleistet sein, dass kein Privateigentum daran begründet wurde. Von daher kam auch Volkseigentum in der Hand einer GmbH in Betracht, soweit das sozialistische Eigentum dadurch nicht berührt wurde. Aus den genannten Vorschriften der Verfassung kann für die Frage, ob die I GmbH versorgungsrechtlich den VEB gleichgestellt war, nichts abgeleitet werden. Die Verfassung knüpft am Volkseigentum, die AVtI-VO i. V. m. der 2. DB zur AVtI-VO jedoch an den volkseigenen (Produktions)betrieben an. Zweck der Verfassung war es, das Volkseigentum einer privaten Nutzung zu entziehen. Die Verfassung bietet auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass alle Betriebe, staatlichen Einrichtungen oder sonstige Rechtsträger, die Volkseigentum nutzen und bewirtschaften, zugleich der AVtI-VO unterfallen sollen.

Entgegen der Ansicht des Klägers war die I GmbH gerade kein volkseigener Betrieb, der die Bezeichnung GmbH trug, sondern Volkseigentum in der Rechtsform einer GmbH.

Der Vortrag des Klägers, die I GmbH sei staatlich geleitet gewesen, fügt sich ohne weiteres darin ein. Dieser staatliche Einfluss gewährleistete gerade die genannte Vorgabe der Verfassung hinsichtlich des Volkseigentums.

Der Kläger bezieht sich in diesem Zusammenhang auf die Verordnung über das Statut des Ministeriums für Verkehrswesen vom 18. Februar 1960 (GBl DDR I 1960, 155) - MinVerk-Statut-VO - und auf die Zweite Verordnung über das Statut des Ministeriums für Verkehrswesen vom 26. Januar 1961 (GBl DDR II 1961, 45). Daraus ergibt sich weder, dass die I GmbH ein volkseigener Betrieb war, noch, dass sie versorgungsrechtlich einem solchen gleichgestellt wurde. Nach § 1 Abs. 1 dieses Statutes war das Ministerium für Verkehrswesen das zentrale Organ des Ministerrates für die einheitliche Leitung, die Koordinierung und die Entwicklung des gesamten Verkehrswesens in der Deutschen Demokratischen Republik und nach § 1 Abs. 3 des Statuts gleichzeitig das zentrale Leitungsorgan des staatlichen Unternehmens Deutsche Reichsbahn. Das Verkehrswesen umfasste u. a. die zivile Luftfahrt (§ 1 Abs. 4 Nr. 6 des Statuts). Dem Ministerium unterstanden nach § 10 Nr. 1 dieses Statutes die Organe, die Aufgaben der staatlichen Verwaltung wahrnahmen, nach Buchstabe e auch die Einrichtungen der zivilen Luftfahrt für die Verwaltung der Flughäfen, die Flugsicherung und die Prüfung von Luftfahrtgerät. Außerdem unterstanden ihm nach § 10 Nr. 2 des Statuts zentral geleitete volkseigene Betriebe und Einrichtungen der Verkehrsträger Schifffahrt, Kraftverkehr und zivile Luftfahrt sowie der Wasserstraßen und des Straßenwesens.

Zweck der unmittelbaren Unterstellung der in § 10 dieses Statuts genannten Einrichtungen war es anknüpfend an § 1 Abs. 1 des Statutes, die einheitliche Leitung, Koordinierung und Entwicklung des gesamten Verkehrswesens in der Deutschen Demokratischen Republik zu gewährleisten. Unter diesem Gesichtspunkt ist nicht wesentlich, wie die einzelnen Organe, Betriebe oder Einrichtungen rechtlich organisiert waren. In § 10 des Statutes werden ersichtlich auch Einrichtungen aufgeführt, die keine volkseigenen Betriebe waren. Aus diesem Unterstellungsverhältnis kann damit nicht die Schlussfolgerung gezogen werden, die I GmbH sei ein volkseigener Betrieb gewesen. Daraus folgt lediglich, dass es sich um einen Rechtsträger im Bereich des Verkehrswesens handelte. Erst recht resultiert aus dem Unterstellungsverhältnis nicht, dass alle dort genannten Organe, Betriebe und Einrichtungen versorgungsrechtlich der AVtI zuzuordnen gewesen wären.

Dasselbe trifft für die anderen vom Kläger genannten Rechtsvorschriften zu. Mit ihnen wird jeweils ein bestimmter Zweck verfolgt, der sich aus dem Regelungsinhalt ergibt. Mit ihnen wird jedoch nicht angeordnet, dass die I GmbH vom Geltungsbereich der AVtI-VO erfasst wird.

Gegenstand des Gesetzes über das Vertragssystem in der sozialistischen Wirtschaft (Vertragsgesetz) vom 11. Dezember 1957 (GBl DDR I 1957, 627) - Vertragsgesetz 1957 - war es, die wechselseitigen Beziehungen, welche die Lieferungen und Abnahme von Erzeugnissen oder die Herstellung und Abnahme von Werken oder sonstige Leistungen auf der Grundlage und in Übereinstimmung mit den Zielen des Volkswirtschaftsplanes zum Gegenstand hatten, zu regeln (§ 1 Vertragsgesetz 1957). Dieses Gesetz galt nach § 2 Abs. 2 - neben volkseigenen Betrieben (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Vertragsgesetz 1957) - auch für andere Betriebe, die Planaufgaben erhielten und deshalb an wechselseitigen Beziehungen gemäß § 1 Vertragsgesetz 1957 beteiligt waren. § 1 Abs. 1 Gesetz über das Vertragssystem in der sozialistischen Wirtschaft - Vertragsgesetz - vom 25. März 1982 (GBl DDR I 1982, 293) bestimmte: Dieses Gesetz regelt die Aufgaben, Rechte und Pflichten der Wirtschaftseinheiten sowie der staatlichen Organe bei der Organisierung und Realisierung der Kooperationsbeziehungen durch Wirtschaftsverträge über die Koordinierung der Wirtschaftstätigkeit, über Leistungen sowie über die gemeinschaftliche Lösung von Aufgaben. Zu den Wirtschaftseinheiten gehörten - neben volkseigenen Betrieben (§ 2 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 Vertragsgesetz 1982) - auch andere Betriebe und Einrichtungen, die staatliche Aufgaben und staatliche Planaufgaben erhielten (§ 2 Abs. 1 Nr. 6 Vertragsgesetz 1982; vgl. dazu auch Urteil des BSG vom 09. April 2002, a. a. O.). Diese Gesetze bieten keine Anhaltspunkte dafür, dass damit die AVtI geregelt werden sollte.

Von daher ist nicht maßgeblich, dass das Staatliche Vertragsgericht mit Schreiben vom 17. Januar 1959 bestätigte, dass die I GmbH ein Betrieb nach § 2 Abs. 1 Ziffer 3 Vertragsgesetz 1957 war. Dieses Gesetz galt nämlich auch für die den volkseigenen Betrieben und den sozialistischen Genossenschaften gleichgestellten Betrieben (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 Vertragsgesetz 1957).

Nach der Einleitung zum Gesetz über die zivile Luftfahrt vom 31. Juli 1963 (GBl DDR I 1963, 113) - Luftfahrt G 1963 - verlangten die Erfüllung der ständig steigenden Aufgaben der zivilen Luftfahrt und der wachsende Verkehr ausländischer Luftfahrzeuge im Luftraum der Deutschen Demokratischen Republik Regelungen zur sicheren und schnellen Durchführung des Luftverkehrs. Regelungsgegenstand des Gesetzes über die Luftfahrt -Luftfahrtgesetz vom 27. Oktober 1983 (GBl DDR I 1983, 277) - Luftfahrt G 1983 war nach § 3 Luftfahrt G 1983 die Luftfahrt im Luftraum der Deutschen Demokratischen Republik.

Der Kläger weist zwar zutreffend darauf hin, dass nach § 4 Abs. 2 Luftfahrt G 1963 das Ausführen von Lufttransporten oder Luftfahrtdiensten in der Deutschen Demokratischen Republik volkseigenen und ihnen gleichgestellten Luftverkehrsbetrieben vorbehalten war. Wegen des Begriffes "gleichgestellte Luftverkehrsbetriebe" wird jedoch deutlich, dass die I GmbH von diesem Gesetz nicht notwendigerweise als volkseigener Betrieb betrachtet wurde. Das LuftfahrtG 1983 stellte auf eine bestimmte Rechtsform überhaupt nicht ab, sondern bestimmte in § 5 Abs. 1, dass die Luftverkehrsbetriebe der Deutschen Demokratischen Republik ihre Beförderungsaufgaben durch Luftbeförderungen im Linienverkehr und im Bedarfsverkehr im Rahmen der Rechtsvorschriften erfüllen. § 4 Abs. 2 LuftverkehrsG 1983 ordnet zur Wahrung der Verfassung (vgl. dazu die oben gemachten Ausführungen) lediglich an, dass der Minister für Verkehrswesen für die staatliche Leitung der zivilen Luftfahrt zuständig ist (vgl. dazu auch das BSG, Urteil vom 09. April 2002 a. a. O.). Dass die I GmbH vom LuftfahrtG 1983 erfasst war, bedarf von daher keiner weiteren Erörterung.

Im Übrigen ordnete § 9 LuftfahrtG 1963 an, dass die Luftverkehrsbetriebe verpflichtet waren, ihre wechselseitigen Beziehungen nach Maßgabe des Vertragsgesetzes 1957 zu regeln.

Nach § 30 Abs. 2 LuftfahrtG 1963 konnten (nur) staatliche Organe, sozialistische Betriebe oder gesellschaftliche Organisationen Halter eines Flugplatzes sein. Dazu rechnete unter Berücksichtigung von § 2 Abs. 1 Vertragsgesetz 1957, mit dem die sozialistischen Betriebe definiert wurden, ohne Zweifel auch die I GmbH. Es trifft zwar zu, dass Halter eines Luftfahrzeuges und Halter eines Flugplatzes nach § 29 Abs. 4 LuftfahrtG 1983 und nach § 34 Abs. 2 LuftfahrtG 1983 (nur) Staatsorgane, volkseigene Kombinate und Betriebe, wissenschaftliche Einrichtungen sowie gesellschaftliche Organisationen sein konnten. Die vom Kläger daraus gezogene Schlussfolgerung, die I GmbH sei deswegen als volkseigener Betrieb anzusehen, dürfte zwar nach dem Wortlaut dieser Vorschriften folgerichtig sein, widerspricht jedoch den originären Vorschriften über die Rechtsformen von VEB und GmbH, wie dies vom BSG im Einzelnen dargestellt wurde. Dieser Widerspruch könnte entweder dadurch aufgelöst werden, indem §§ 29 Abs. 4, 34 Abs. 2 LuftfahrtG 1983 zugleich ein über ihren Wortlaut hinausgehenden Regelungsinhalt dahingehend zugemessen würde, dass damit die vom BSG oben genannten Vorschriften der KombinatsVO 1979 bzw. des GmbHG geändert wurden. Für eine solche Auslegung bieten die §§ 29 Abs. 4, 34 Abs. 2 LuftfahrtG 1983 jedoch nicht den geringsten Anhalt. Wenn also nicht unterstellt werden soll, dass die I GmbH entgegen den genannten Vorschriften Halter eines Luftfahrzeuges bzw., falls dies überhaupt der Fall war, Halter eines Flugplatzes war, kommt eine sinnvolle Auslegung dieser Vorschriften nur dahingehend in Betracht, dass diese Vorschriften entsprechend auf gleichgestellte Luftverkehrsbetriebe anzuwenden waren, also auf solche, die in gleicher Weise der staatlichen Leitung im Sinne von § 4 Abs. 2 LuftfahrtG 1983 unterlagen. Damit bietet aber auch das LuftfahrtG 1983 keine Rechtsgrundlage dafür, die I GmbH als volkseigenen Betrieb anzusehen. Nichts spricht außerdem dafür, dass mit dem LuftfahrtG 1963 bzw. dem LuftfahrtG 1983 die AVtI-VO geändert werden sollte.

Die Vorschriften über die Versicherung führen ebenfalls nicht weiter.

§ 61 Abs. 1 LuftfahrtG 1963 bestimmte, dass die Halter von Luftfahrzeugen sowie die Halter von Flugplätzen für die Dauer der Zulassung des Luftfahrzeuges oder des Flugplatzes im Rahmen der von den zuständigen staatlichen Organen bestätigten allgemeinen Bedingungen für die Luftfahrtversicherung gegen die Folgen der materiellen Verantwortlichkeit aus dem Betrieb des Luftfahrzeuges oder des Flugplatzes bei dem zuständigen Versicherer versichert waren. Nach § 52 Abs. 1 LuftfahrtG 1983 waren die Halter von Luftfahrzeugen sowie die Halter von Flugplätzen für die Dauer der Zulassung des Luftfahrzeuges bzw. der Genehmigung des Flugplatzes verpflichtet, sich im Rahmen der von den zuständigen Staatsorganen bestätigten Bedingungen für die Luftfahrtversicherung gegen Schadensersatzansprüche aus der Verantwortlichkeit für Schadenszufügung aus dem Betrieb des Luftfahrzeuges oder des Flugplatzes zu versichern.

Das Gesetz über die Versicherung der volkseigenen Wirtschaft vom 15. November 1968 (GBl DDR I 1968, 355) - VvWG - galt nach § 1 für die Versicherung der volkseigenen Betriebe, volkseigenen Kombinate, Vereinigungen volkseigener Betriebe, volkseigenen Banken und Kreditinstitute, wirtschaftsleitende Organe und staatliche Einrichtungen, die nach dem Prinzip der wirtschaftlichen Rechnungsführung arbeiteten. Nach § 6 Abs. 2 VvWG konnte der Ministerrat den Umfang der Pflichtversicherung für bestimmte Bereiche der Volkswirtschaft bzw. für bestimmte Arten von Grund- oder Umlaufmittel einschränken oder erweitern. Von dieser Ermächtigung wurde u. a. mit der Zweiten Durchführungsverordnung zum VvWG - Erweiterung der Pflichtversicherung für Wasserfahrzeuge und Luftfahrzeuge - vom 17. Oktober 1988 (GBl DDR I 1988, 249) - 2. DVO zum VvWG - Gebrauch gemacht. Damit wurde die Erweiterung der Pflichtversicherung der Betriebe bei der Auslands- und Rückversicherungs-AG der Deutschen Demokratischen Republik (DARAG) geregelt, wobei die I GmbH ausdrücklich genannt wird (§ 1 Abs. 1 und 2 2. DVO zum VvWG).

Die I GmbH war als nach dem LuftfahrtG 1963 und dem LuftfahrtG 1983 zulässiger Halter von Luftfahrzeugen notwendigerweise und folgerichtig nach den genannten Vorschriften versichert. Wesentlich war hierbei offensichtlich, dass sie nach dem Prinzip der wirtschaftlichen Rechnungsführung arbeitete (vgl. dazu auch das Urteil des BSG vom 09. April 2002 unter Hinweis auf die dargelegten Regelungen über die Versicherung der volkseigenen Wirtschaft). Dies erklärt auch, dass auf die I GmbH die Ziffern IV und VI Kombinats-VO 1979 angewandt wurden und sie bei der Messung der Arbeitsproduktivität mit den allgemeingültigen und spezifischen Kennziffern wie volkseigene Betriebe behandelt wurde (vgl. Rahmenrichtlinie für die Messung der Arbeitsproduktivität im volkseigenen öffentlichen Verkehrswesen vom 28. Juli 1980 in Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums für Verkehrswesen vom 08. Oktober 1980 S. 1).

Die genanten Sachverhalte und Erkenntnisse lagen bereits dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 09. April 2002 zugrunde. So hat das BSG dort ausgeführt:

Im Wirtschaftsleben der DDR wurde also die I GmbH aufgrund ihrer Stellung als volkseigene Wirtschaftseinheit rechtlich weitgehend u. a. wie ein VEB behandelt. Das BSG hat aber zugleich darauf hingewiesen,

dass es versorgungsrechtlich nicht darauf ankommt, ob ein Betrieb "wirtschaftsrechtlich" einem VEB gleichstand, sondern darauf, ob § 1 Abs. 2 der 2. DB selbst eine solche Gleichstellung vorgenommen hat. Letzteres hat das BSG im Hinblick auf den klaren Wortlaut des § 1 Abs. 2 2. DB zur AVtI-VO verneint. Der Kläger kann offensichtlich der Argumentation des BSG zu § 1 Abs. 2 2. DB zur AVtI-VO folgen, denn seine gesamte Argumentation läuft ersichtlich darauf hinaus, auf den "Charakter des Unternehmens", also auf materielle und nicht formelle Gesichtspunkte abzuheben. Dies wird daran deutlich, wenn er ausführt, es dürfe nicht am formalen Status einer GmbH angeknüpft werden. Diese Argumentation hat das BSG jedoch zu Recht abgelehnt. Insoweit gibt es keine neuen Gesichtspunkte, die dem BSG nicht bekannt gewesen sind.

Der Kläger trägt allerdings vor, die in den Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums für Verkehrswesen, Teil Zivile Luftfahrt Nr. 12 vom 14. Oktober 1963 getroffenen Regelungen die AVtI betreffend, die aufgrund des § 9 MinVerk-Statut als rechtliche Regelung ergangen sei, habe dem BSG bei seiner Entscheidung nicht vorgelegen.

Darauf kommt es allerdings nicht an.

Nach § 9 Abs. 1 MinVerk-Statut erließ der Minister auf der Grundlage und in Ausführung der Gesetze und Beschlüsse der Volkskammer und der Verordnungen und Beschlüsse des Ministerrates und seines Präsidiums sowie durch Durchführung der den Ministerien obliegenden grundsätzlichen Aufgaben bei der einheitlichen Lenkung des Verkehrswesens Durchführungsbestimmungen, Anordnungen und Anweisungen in Fragen, die einer einheitlichen zentralen Regelung bedurften. Daneben (§ 9 Abs. 2) erließ er das Statut für das staatliche Unternehmen Deutsche Reichsbahn und die Statuten der volkseigenen Betriebe und Einrichtungen des Verkehrswesens, Dienstvorschriften, Dienstanweisungen und Ordnungen (§ 9 Abs. 3), und hatte das Recht, zur Sicherung der Transportabwicklung für Bevölkerung und Wirtschaft sowie zum Schutze der Deutschen Demokratischen Republik den Vorsitzenden der Räte der Bezirke und Kreise im Einvernehmen mit dem Staatssekretär für die Anleitung der örtlichen Räte Weisungen zu erteilen (§ 9 Abs. 4).

Aus § 9 MinVerk-Statut ergibt sich entgegen der Ansicht des Klägers nicht die Befugnis zur Rechtsetzung und kein Weisungsrecht, welche über die einheitliche Lenkung des Verkehrswesens hinausgehen, also insbesondere keine Rechtsgrundlage, die Vorschriften über die AVtI zu ändern oder zu ergänzen.

Solches ist in den genannten Verfügungen und Mitteilungen vom 14. Oktober 1963 tatsächlich auch nicht geschehen. Dort wird ausgeführt: "Zur Durchführung der Verordnung vom 17. August 1950 über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben, der Verordnung vom 12. Juli 1951 über die Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der DDR und zur Sicherung eines einheitlichen Verfahrens bei der Beantragung und Übernahme von Altersversorgungen für technische, pädagogische und medizinische Intelligenz für Beschäftigte in den zentral geleiteten Betrieben, Dienststellen und Einrichtungen des Verkehrswesens wird folgendes angeordnet: a) Altersversorgung für technische Intelligenz 1.Vorschläge auf Einbeziehung von Beschäftigten in den Kreis der Anspruchsberechtigten für Altersversorgung der technischen Intelligenz, die in Betrieben, Dienststellen und Einrichtungen des zentral geleiteten Verkehrswesens arbeiten, sind von deren Leitern mit einem Gutachten über die Zweckmäßigkeit der Versicherung in doppelter Ausfertigung bei der Abteilung Arbeit des MfV einzureichen." Im näheren wird dann der Verfahrensweg dargestellt. Es wird geregelt, dass für die Beantragung bzw. die Übernahme der Altersversorgung bestimmte Vordrucke zu benutzen sind (Ziffern 2 und 3). Es werden Regelungen hinsichtlich Veränderungen in den Verhältnissen der Versorgungsscheininhaber, Abgangsmitteilungen und unterlassene Abmeldungen sowie über Folgen bei Beendigung des Arbeitsrechtsverhältnisses getroffen (Ziffern 4 bis 6). Unter Ziffer 7 wird bestimmt: Um eine ordnungsgemäße Abstimmung mit der DVA zu ermöglichen, sind alle Anspruchsberechtigten auf Altersversorgung der technischen Intelligenz jährlich zu erfassen und zum 31. März bzw. 10. April jeden Jahres zu melden. Nach Ziffer 8 erhielten auf der Grundlage vorgenannter Meldungen die Betriebe, Dienststellen und Einrichtungen von der Abteilung Arbeit des MfV eine Bestätigung, dass die genannten Anspruchsberechtigten bei der DVA geführt werden und die Versicherungsscheine gültig sind.

Diese Anordnungen lassen auch nicht ansatzweise erkennen, dass von der AVtI-VO oder der 2. DB zur AVtI-VO abgewichen werden sollte. Regelungsgegenstand dieser Anordnung war ausschließlich, so ausdrücklich auch genannt, die Sicherung eines einheitlichen Verfahrens.

Es fällt hierbei auf, dass das Ministerium für Verkehrswesen davon ausging, dass alle Anspruchsberechtigten zu melden waren (Ziffer 7) und dementsprechend im Besitz gültiger Versicherungsscheine (Ziffer 8) waren.

Die vom Kläger vertretene Ansicht, bereits aus der Existenz dieser Anordnung folge, dass die I GmbH von der AVtI als volkseigener Produktionsbetrieb oder gleichgestellter Betrieb erfasst war, ist daher unzutreffend.

Die Tatsache, dass der Kläger keinen Versicherungsschein besitzt, lässt vielmehr die Schlussfolgerung zu, dass er nach damaligem Rechtsverständnis gerade nicht Anspruchsberechtigter war, weil die I GmbH nicht grundsätzlich zu den maßgebenden Betrieben gehörte. Angesichts der Vielzahl der Personen, die in anhängigen Gerichtsverfahren ihre vermeintliche Anspruchsberechtigung geltend machen, drängt sich ein solches Rechtsverständnis der DDR auf. Die maßgeblichen Behörden der DDR handhabten die AVtI VO und die 2. DB zur AVtI-VO offensichtlich nicht anders, als sie vom BSG und dem erkennenden Senat ausgelegt werden.

Die Personen, die einen Versicherungsschein besitzen bzw. besaßen, wurden offensichtlich entweder im Wege einer Ermessensentscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 3 2. DB zur AVtI-VO oder nach § 1 Abs. 3 2. DB zur AVtI-VO einbezogen. Danach gehörte zum Kreis der Versorgungsberechtigten ferner, wer aufgrund eines Einzelvertrages Anspruch auf eine Altersversorgung hatte.

Aus der Tatsache, dass Mitarbeitern, die vor 1963 einen solchen Anspruch bei der VEB Deutsche Lufthansa hatten, dieser im Wege des Bestandsschutzes bei der I GmbH erhalten blieb, lassen sich keine generellen Schlussfolgerungen ziehen. Dasselbe gilt hinsichtlich solcher Berechtigter, die aus anderen Betrieben zur I GmbH kamen und bereits im Besitz einer zusätzlichen Altersversorgung waren.

Wie die Beklagte mitgeteilt hat, lässt sich anhand der Akte der Staatlichen Versicherung der DDR nicht erkennen, ob eine Einbeziehung der im Besitz von Versorgungsurkunden befindlichen Mitarbeiter aufgrund von Einzelverträgen, Ermessensentscheidungen oder obligatorisch erfolgte. Der Senat hat an der Richtigkeit dieser Äußerung keinen Zweifel, zumal der Kläger keine konkreten Anhaltspunkte dafür benannt hat, dass dies gleichwohl der Fall gewesen sein könnte.

Der Kläger des beim Senat anhängigen Parallelverfahrens (L 22 RA 284/03) hat das zum Verfahren beigezogene Schreiben vom 30. Januar 2002 zu den Akten gereicht, das die im Schriftsatz vom 05. Juni 2003 namentlich genannten Versorgungsberechtigten enthält. Es handelt sich nach diesem Schreiben um Vorgänge, die im Bundesarchiv aufgefunden worden sind. Danach erfolgte deren Einbeziehung entweder aufgrund eines Einzelvertrages oder aufgrund einer Zustimmung des Ministeriums für Verkehrswesen, in einem weiteren Fall durch Weiterführung einer bereits erworbenen zusätzlichen Altersversorgung. Nach Mitteilung der Beklagten waren 4 dieser Versorgungsberechtigten Direktoren der I GmbH.

Dieses Schreiben enthält außerdem zwei weitere Personen, deren Einbeziehung zwar beantragt, aber nicht bewilligt wurde.

Die von der Beklagten übersandte Kopie der Akte der Staatlichen Versicherung der DDR enthält verschiedene Schreiben der Deutschen Lufthansa bzw. der I GmbH mit weiteren Versorgungsberechtigten. Unter dem 28. Februar 1963 teilte die Deutsche Lufthansa acht Versorgungsberechtigte und zwei Versorgungsempfänger (Rentner) namentlich mit. Unter dem 09. Juli 1963 gab die Deutsche Lufthansa dieselbe Anzahl per Stand 30. Juni 1963 bekannt, wobei wohl davon auszugehen ist, dass es dieselben Personen waren. Außerdem wurde mit diesem Schreiben ein weiterer Versicherungsschein zurückgegeben und darauf hingewiesen, dass ein anderer Versicherungsschein nicht zurückgegeben werden könne, da der Inhaber republikflüchtig sei. Außerdem wird noch von weiteren vier Versicherungsscheinen berichtet. Mit Schreiben vom 08. Juli 1964 meldete die I GmbH per 30. Juni 1964 zehn Versorgungsverträge (acht Versorgungsverträge, zwei Rentner). Es dürfte sich dabei ersichtlich um die bereits bei der Deutschen Lufthansa bestandenen Versorgungsverträge gehandelt haben.

Das Ministerium für Verkehrswesen teilte unter dem 17. März 1965 mit, dass die I Versorgungsverträge übernimmt, und zwar einen vom Ministerium für Verkehrswesen, Hauptverwaltung der zivilen Luftfahrt, einen von der ehemaligen Technischen Dokumentationsstelle der zivilen Luftfahrt, drei von der ehemaligen Prüfstelle für Luftfahrtgerät der zivilen Luftfahrt, vier von der Staatlichen Flughafenverwaltung Berlin-Schönefeld Zentralflughafen sowie von dort zwei weitere Rentenfälle.

Die I GmbH gab unter dem 29. Juni 1967 mit Stand zum 30. Juni 1967 20 Versorgungsverträge bekannt, wobei lediglich zwei weitere Versorgungsberechtigte (L, H) hinzukamen. Unter dem 27. Juni 1968 erfolgte zum Stand 30. Juni 1968 eine Meldung von 21 Versorgungsverträgen, wobei ein weiterer Versorgungsberechtigter (N) hinzukam. Unter dem 18. Juni 1970 wurden dann mit Stand zum 30. Juni 1970 22 Versorgungsverträge gemeldet, wobei ein weiterer Versorgungsberechtigter (B) hinzutrat.

Für die nachfolgenden Jahre lassen sich aus der Akte der Staatlichen Versicherung lediglich die Versicherungsscheinnummern und die Anzahl der gemeldeten Versorgungsberechtigten entnehmen: 1971 = 20 (12 + 8), 1972 = 19 (11 + 8), 1973 = 19 (10 + 9), 1974 = 19 (7 + 12), 1975 = 18 (6 + 12), 1976 = 17 (4 + 13), 1977 = 17 (3 + 14 Renten), 1978 = 16 (2 + 14 Renten), 1979 = 16 (2 + 14 Renten), 1980 = 16, 1981 = 16, 1982 = 16, 1983 = 16, 1984 = 16, 1985 = 16, 1986 = 16, 1987 = 14, 1988 = 14, 1989 = 13 und 1990 = 12. Ab 1980 wird die Zahl als "Renten" angegeben. Hinsichtlich der davor liegenden Jahre wird offensichtlich zwischen beschäftigten Versorgungsberechtigten und Versorgungsempfängern unterschieden.

Nach dem Inhalt der Akte der Staatlichen Versicherung der DDR wird deutlich, dass ca. die Hälfte der ehemals Versorgungsberechtigten von der Deutschen Lufthansa, die andere Hälfte von verschiedenen dem Ministerium für Verkehrswesen unterstellten Einrichtungen übernommen wurde. Neueinbeziehungen erfolgten fast kaum. Dementsprechend nahm die Zahl der Rentenfälle deutlich zu, so dass davon ausgegangen werden kann, dass die ehemals übernommenen Versorgungsberechtigten ab 1980 weitgehend aus der Beschäftigung bei der I GmbH ausgeschieden waren. Wesentliche Neueinbeziehungen sind nach den vorhandenen Unterlagen seither ersichtlich nicht erfolgt. Sie dürften sich auf den Personenkreis beschränken, der vom Kläger und im Schreiben vom 30. Januar 2002 benannt ist.

Die im Schreiben vom 30. Januar 2002 benannten Personen sind mit denen identisch, für die - die beigezogenen - Anträge auf Einbeziehung vorliegen. Daraus geht hervor, dass in einem Fall eine Übernahme (Weiterführung) erfolgte, in sieben Fällen ein Einzelvertrag und in fünf Fällen eine Zustimmung des Ministeriums für Verkehrswesen (im Sinne einer Ermessensentscheidung) zugrunde lag. In zehn Fällen waren es Fachdirektoren und Direktoren; die Funktionen der 3 anderen Berechtigten (eine Übernahme, ein Einzelvertrag, eine ministerielle Zustimmung) ergeben sich aus diesen Unterlagen nicht. Von den 13 Berechtigten waren zwei Diplom-Wirtschaftler (jeweils Einzelvertrag), einer Diplom-Jurist/Ingenieur-Ökonom und einer Ingenieur (jeweils ministerielle Zustimmung); die Qualifikation der anderen Berechtigten ist nicht ersichtlich.

Hinsichtlich der Einbeziehung eines Direktors für Kader und Bildung und eines Direktors für Ökonomie ist hierbei ein Schreiben des Ministeriums für Verkehrswesen vom Oktober 1981 (?) interessant. Darin heißt es:

"Bezug nehmend auf Ihre Anträge zur Einbeziehung der Genossen

- Karl-Heinz G. Direktor für Kader und Bildung

- Horst Z. Direktor für Ökonomie

in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVI) teilen wir Ihnen mit, daß der Staatssekretär für Arbeit und Löhne entsprechend der geltenden Verordnung Anträge auf Einbeziehung in die AVI nur bestätigt, wenn es sich um Leiter von Produktionsbetrieben, leitenden Mitarbeitern in produzierenden Bereichen bzw. um Kader mit einem technischen Hoch- und Fachschulabschluß handelt.

Da die o. g. Genossen diese Grundvoraussetzungen zur Einbeziehung in die AVI nicht erfüllen, ist somit eine Einbeziehung der Genossen G. und Z. in die AVI nur über den Abschluß eines Einzelvertrages möglich.

Wir bitten Sie deshalb zu prüfen, ob ausgehend von der Bedeutung des Einzelvertrages in diesen beiden Ausnahmefällen der Abschluß eines Einzelvertrages gerechtfertigt ist.

Sollte der Abschluß eines Einzelvertrages Ihre Zustimmung finden, bitten wir Sie gleichzeitig, die erforderlichen Arbeiten zum Abschluß eines Einzelvertrages mit den Genossen G. und Z. einzuleiten (Muster s. Anlage)."

Nach dem Schreiben vom 30. Januar 2002 und den Anträgen auf Einbeziehung erfolgte die Einbeziehung dieser beiden Berechtigten dann jeweils aufgrund eines Einzelvertrages.

Daraus lässt sich ableiten, dass eine Einbeziehung ausschließlich aufgrund eines Einzelvertrages oder im Wege einer Ermessensentscheidung erfolgte.

Daraus folgt, dass sich die - aus bundesrechtlicher Sicht ohnehin nicht maßgebliche - Handhabung in der DDR bezüglich der AVtI tatsächlich nicht anders darstellte, als dies nach der Auslegung der Vorschriften zur AVtI geboten ist. Da diese Handhabung in der DDR bundesrechtlich irrelevant ist, bedarf es dazu auch keiner weiteren Beweiserhebung. Soweit das BSG im Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 3/02 R - auf eine "bestätigte Staatspraxis" abgestellt hat, hat es damit lediglich kundgetan, dass insoweit Einklang mit seiner Auslegung besteht. Damit ist nicht ausgeführt, dass bei einer anderen Staatspraxis diese maßgeblich ist. Dies folgt allein daraus, dass die vom BSG vorgenommene Erweiterung des berechtigten Personenkreises auf der verfassungskonformen Auslegung von zu sekundärem Bundesrecht gewordenen Vorschriften der DDR beruht. Wie Bundesrecht auszulegen ist, wird jedoch nicht durch eine Staatspraxis der DDR bestimmt.

Es besteht somit keine Veranlassung, von der Rechtsprechung des BSG im Urteil vom 09. April 2002 abzuweichen.

Der Kläger wird dadurch nicht in seinem Grundrecht auf Gleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG berührt. Dazu hat das BSG im Urteil vom 09. April 2002 B 4 RA 3/02 R bereits entschieden, dass eine nachträgliche Korrektur der im Bereich der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme am 30. Juni 1990 gegebenen (abstrakt-generellen) Regelungen der DDR, auch soweit sie in sich willkürlich seien, durch die vollziehende oder die rechtsprechende Gewalt nicht zulässig sei. Der EV habe grundsätzlich nur die Übernahme zum 03. Oktober 1990 bestehender Versorgungsansprüche und anwartschaften von "Einbezogenen" in das Bundesrecht versprochen und Neueinbeziehungen ausdrücklich verboten (vgl. Anlage II zum EV, a. a. O., Nr. 9 Buchstabe a, und Nr. 8 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Rentenangleichungsgesetz der DDR). Eine Erweiterung des einbezogenen Personenkreises durch die vollziehende Gewalt oder die Rechtsprechung wäre im Hinblick auf Art. 20 Abs. 3 GG, wonach die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung an Gesetz und Recht gebunden sind, verfassungswidrig.

Eine weitergehende verfassungskonforme Auslegung des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG, also von bundesdeutschem Recht, ist nicht geboten. Ein Wertungswiderspruch entsteht nicht dadurch, dass für den Kläger keine Zeiten der Zugehörigkeit zur AVtI festgestellt werden, denn er hatte nie eine Rechtsposition inne, die mit der der beiden oben genannten Personengruppen vergleichbar war. Das Verbot der Neueinbeziehung würde unterlaufen, wenn § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG, ohne dass dies von Verfassungs wegen geboten ist, erweiternd ausgelegt würde (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R).

Hatte der Kläger in der DDR keinen Anspruch auf die AVtI, so kann in der Nichtberücksichtigung entsprechender Anwartschaften auch kein Eingriff in Eigentum (Art. 14 Abs. 1 GG) gesehen werden. Die nach Ansicht des Klägers zu niedrige Rente rührt mithin allein daraus, dass er erst am 01. Mai 1977 der FZR beitrat und lediglich Beiträge bis zu 1 200,00 Mark monatlich bzw. 14 400,00 Mark jährlich zahlte."

Wie der Senat dem Kläger bereits mitgeteilt hat, sind die Nichtzulassungsbeschwerden gegen die Urteile des erkennenden Senats vom 08. Februar 2005 verworfen worden.

Der Senat hält mithin an seiner Rechtsprechung uneingeschränkt fest, zumal der Kläger keine neuen Gesichtspunkte aufgezeigt hat. In den Urteilen vom 08. Februar 2005 hat sich der Senat bereits ausführlich mit der Anordnung vom 14. Oktober 1963 auseinandergesetzt. Da dieser in Bezug auf § 1 Abs. 2 2. DB zur AVtI VO keine rechtliche Relevanz zukommt, bedarf es weder einer anderen verfassungsrechtlichen Betrachtungsweise, noch kommt es auf eine darauf beruhende Staatspraxis der DDR an, so dass den Beweisanträgen aus Rechtsgründen nicht zu folgen ist.

Der Senat hat ebenfalls bereits auf die Rechtsprechung des BVerfG zur GmbH hingewiesen.

Das BVerfG hat mit Beschluss vom 26. Oktober 2005 - 1 BvR 1144/05 - zur Umwandlung eines VEB in eine Kapitalgesellschaft ausgeführt: "Aus diesen Gründen besteht auch unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgebots keine Verpflichtung, dem Beschwerdeführer im Verfahren 1 BvR 1144/05, dessen volkseigener Betrieb in eine Kapitalgesellschaft umgewandelt wurde, einen fiktiven Anspruch auf Zugehörigkeit zum Versorgungssystem der AVtI zuzuerkennen. Diese Entwicklung war nach der Rechtsordnung des Beitrittsgebiets vorgezeichnet. Durch die Umwandlungsverordnung von 1990 wurde die Umwandlung der volkseigenen Betriebe in Kapitalgesellschaften angeordnet. Das Bestehen eines fiktiven Anspruchs am 30. Juni 1990 hing damit zwar - wie auch in anderen Fällen - vielfach von Umständen ab, auf die der Betroffene keinen Einfluss hatte (vgl. Schwitzer/Recktenwald, DAngVers 2004, S. 563 (564)). Bei keinem dieser Umstände handelt es sich jedoch um der Staatsgewalt der Bundesrepublik Deutschland zurechenbare Rechtsakte oder Vorgänge. Vielmehr beruhte die Entscheidung zur Umwandlung aller volkseigenen Betriebe in eine andere Rechtsform auf einer autonomen Entscheidung der Deutschen Demokratischen Republik, deren versorgungsrechtliche Nachteile die Bundesrepublik Deutschland nicht auszugleichen hat (vgl. BVerfGE 84, 90 (122 f.); 95, 367, (309))."

Angesichts dessen muss die Berufung erfolglos bleiben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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