Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
22
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 8 RA 194/04
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 22 R 238/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt / Oder vom 15. April 2005 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I. Der Kläger begehrt von der Beklagten die Feststellung der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz -AVtI- für die Zeit vom 01. November 1977 bis zum 06. Januar 1989.
Der 1946 geborene Kläger war befugt, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen (Urkunde der Ingenieurschule für M und EB vom 19. November 1977).
Der Kläger arbeitete von Januar 1971 bis Februar 1973 als Sicherheitsinspektor bei dem V fM B, übte diese Tätigkeit von März 1973 beim staatlichen M aus und war von Januar 1981 bis zum 06. Januar 1989 Leiter der Sicherheitsinspektion beim volkseigenen K V () M B. Danach war er bis zum 30. Juni 1990 Leiter der S der H zu B. Eine Versorgungszusage von den zuständigen Stellen der DDR zur Einbeziehung in die AVtI hat der Kläger für diese Tätigkeiten nicht erhalten.
Den im April 2002 gestellten Antrag des Klägers auf Feststellung von Zeiten in der AVtI lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 01. Juli 2002 ab.
Auf den Widerspruch des Klägers hin erkannte die Beklagte mit Bescheid vom 27. Januar 2004 die Zeit bei der H- vom 07. Januar 1989 bis zum 30. Juni 1990 als solche in der AVtI an, stelle die vom Kläger während dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte fest und wies mit Widerspruchsbescheid vom 08. März 2004 den Widerspruch im Übrigen zurück. Der Kläger sei im noch streitigen Zeitraum zunächst beim staatlichen M B, später beim V () MB beschäftigt gewesen. Dabei habe es sich jedoch weder um volkseigene Produktionsbetriebe der Industrie oder des Baus noch um gleichgestellte Betriebe gehandelt.
Hiergegen hat sich die am 08. April 2004 beim Sozialgericht Frankfurt / Oder erhobene Klage gerichtet, mit der der Kläger vorgetragen hat, in den volkseigenen Betrieben die zum Maschinenbauhandel gehörten, habe es jeweils Rationalisierungsbauabteilungen gegeben, sodass es sich beim V () M Bum einen volkseigenen Betrieb bzw. einen diesem gleichgestellten Produktionsbetrieb gehandelt habe.
Das Sozialgericht hat aus dem Vorbringen des Klägers den Antrag entnommen,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 1. Juli 2002 und unter Abänderung des Bescheides vom 27. Januar 2004, beide in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. März 2004 zu verurteilen, als weitere Beschäftigungszeiten des Klägers die Zeiten vom 1. November 1977 bis 6. Januar 1989 als Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz nach Anlage 1 Nr. 1 zum AAÜG sowie auch die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat sich auf die Darlegungen in dem angefochtenen Bescheid berufen.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 15. Februar 2005 (bewilligt durch Beschluss vom 26. April 2005) abgewiesen und zur Begründung im wesendlichen ausgeführt, der V () M B sei weder ein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesen noch ein gleichgestellter Betrieb gewesen. Schwerpunkt seiner Tätigkeit sei nicht die massenhafte Herstellung von Bauwerken gewesen und dass der staatliche M B als staatliche Einrichtung kein volkseigener Betrieb sei. Er hebe sich bereits aus seiner Unterstellung im Ministerium für Materialwirtschaft ab. Im Übrigen sei sein Hauptzweck Materialwirtschaft, nicht jedoch Produktion gewesen.
Gegen dieses, dem Bevollmächtigten des Klägers am 17. März 2005 zugestellte Urteil, richtet sich die am Montag, den 18. April 2005 eingelegte Berufung des Klägers, mit der er sein Begehren weiter verfolgt und begründend vorträgt, dass V () MB sei zumindest einem Produktionsbetrieb gleichzustellen und die Tätigkeit eines Sicherheitsinspektors sei ingenieurtechnisch gewesen, da dieser Einfluss auf die Produktion gehabt hätte.
Der Kläger beantragt, das Urteil vom 15. Februar 2005 in der Fassung des Beschlusses vom 26. April 2005 des Sozialgerichts Frankfurt / Oder, Aktenzeichen: S 8 RA 194/04, aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 01. Juli 2002 und unter Abänderung des Bescheides vom 27. Januar 2004, beide in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08. März 2004, zu verurteilen, als weitere Beschäftigungszeiten des Klägers die Zeiten vom 01. November 1977 bis zum 06. Januar 1989 als Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der Technischen Intelligenz nach Anlage 1 Nr. 1 zum AAÜG sowie auch die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und trägt ergänzend vor, der Beschäftigungsbetrieb V () M B sei der Wirtschaftsgruppe 52211 zugeordnet gewesen, die als Produktionsmittelhandlung definiert gewesen sei. Zwischen dem Handel mit Produktionsmitteln und deren Herstellung sei zu unterscheiden.
Den Beteiligten ist mit Verfügung vom 15. Juli 2005 mitgeteilt worden, dass eine Entscheidung nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz -SGG- in Betracht kommt. Ihnen ist Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen gegeben worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten (), die bei der Entscheidung vorgelegen haben, Bezug genommen.
II. Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Da der Senat die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung –insbesondere im Hinblick darauf, dass die Beteiligten ausführlich ihre Argumente vorgebracht haben – nicht für erforderlich hält, hat er nach deren Anhörung von der durch § 153 Abs. 4 SGG eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht, durch Beschluss zu entscheiden.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Die Bescheide vom 01. Juli 2004 und vom 27. Januar 2004, beide in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08. März 2004 sind rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte die Zeit vom 01. November 1977 bis zum 06. Januar 1989 als Zeit der Zugehörigkeit zur AVtI sowie die während dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte feststellt. Der Kläger hat in diesem Zeitraum keine Anwartschaft im Rahmen einer Zugehörigkeit zur AVtI erworben.
Nach § 8 Abs. 1 Sätze 1 und 2 und Abs. 2 AAÜG hat der vor der Überführung der Ansprüche und Anwartschaften zuständige Versorgungsträger dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung unverzüglich die Daten mitzuteilen, die zur Durchführung der Versicherung und zur Feststellung der Leistungen aus der Rentenversicherung erforderlich sind. Dazu gehören auch das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen des Berechtigten oder der Person, von der sich die Berechtigung ableitet, die Daten, die sich nach Anwendung von §§ 6 und 7 AAÜG ergeben, und insbesondere die Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist, und die als Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung gelten (§ 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG). Der Versorgungsträger hat dem Berechtigten den Inhalt der Mitteilung nach § 8 Abs. 2 AAÜG durch Bescheid bekannt zu geben (§ 8 Abs. 3 Satz 1 AAÜG).
Solche Zeiten der Zugehörigkeit liegen nach § 4 Abs. 5 AAÜG vor, wenn eine in einem Versorgungssystem erworbene Anwartschaft bestanden hatte (§ 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 AAÜG). Eine solche Anwartschaft setzt die Einbeziehung in das jeweilige Versorgungssystem voraus. Im Hinblick auf § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG genügt es grundsätzlich nicht, dass ein Anspruch auf Einbeziehung bestand, soweit dieser nicht auch verwirklicht wurde. Wie der Wortlaut dieser Vorschrift zeigt, wird allein auf Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem abgestellt. Dies setzt zwingend voraus, dass der Berechtigte tatsächlich in ein Versorgungssystem einbezogen worden war. Von diesem Grundsatz macht lediglich § 5 Abs. 2 AAÜG eine Ausnahme. Danach gelten als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem auch Zeiten, die vor Einführung eines Versorgungssystems in der Sozialpflichtversicherung zurückgelegt worden sind, wenn diese Zeiten, hätte das Versorgungssystem bereits bestanden, in dem Versorgungssystem zurückgelegt worden wären.
Eine solche Einbeziehung erfolgte in der AVtI grundsätzlich durch eine Entscheidung des zuständigen Versorgungsträgers der DDR. Lag sie am 30. Juni 1990 vor, hatte der Begünstigte durch diesen nach Art. 19 Satz 1 Einigungsvertrag (EV) bindend gebliebenen Verwaltungsakt eine Versorgungsanwartschaft. Einbezogen war aber auch derjenige, dem früher einmal eine Versorgungszusage erteilt worden war, wenn diese durch einen weiteren Verwaltungsakt in der DDR wieder aufgehoben worden war und wenn dieser Verwaltungsakt nach Art. 19 Satz 2 GG – Grundgesetz - oder 3 EV unbeachtlich geworden ist; denn dann galt die ursprüngliche Versorgungszusage fort. Gleiches gilt für eine Einbeziehung durch eine Rehabilitierungsentscheidung (Art. 17 EV). Schließlich gehörten dem Kreis der Einbezogenen auch diejenigen an, denen durch Individualentscheidung (Einzelentscheidung, zum Beispiel aufgrund eines Einzelvertrages) eine Versorgung in einem bestimmten System zugesagt worden war, obgleich sie von dessen abstrakt-generellen Regelungen nicht erfasst waren. Im Übrigen dies trifft jedoch auf die AVtI nicht zu galten auch ohne Versorgungszusage Personen als einbezogen, wenn in dem einschlägigen System für sie ein besonderer Akt der Einbeziehung nicht vorgesehen war (vgl. BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 41/01 R).
§ 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG hat den Kreis der einbezogenen Personen jedoch in begrenztem Umfang erweitert. Er hat damit das Neueinbeziehungsverbot des EV Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchstabe a, wonach die noch nicht geschlossenen Versorgungssysteme bis zum 31. Dezember 1991 zu schließen sind und Neueinbeziehungen vom 03. Oktober 1990 an nicht mehr zulässig sind, sowie den nach EV Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 8 zu Bundesrecht gewordenen § 22 Abs. 1 Rentenangleichungsgesetz der DDR, wonach mit Wirkung vom 30. Juni 1990 die bestehenden Zusatzversorgungssysteme geschlossen werden und keine Neueinbeziehungen mehr erfolgen, modifiziert. Danach gilt, soweit die Regelung der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaften bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsah, dieser Verlust als nicht eingetreten. Dies betrifft jedoch nur solche Personen, die auch konkret einbezogen worden waren. Der Betroffene muss damit vor dem 30. Juni 1990 in der DDR nach den damaligen Gegebenheiten in ein Versorgungssystem einbezogen gewesen sein und aufgrund dessen eine Position wirklich innegehabt haben, dass nur noch der Versorgungsfall hätte eintreten müssen, damit ihm Versorgungsleistungen gewährt worden wären. Derjenige, der in der DDR keinen Versicherungsschein über die Einbeziehung in die AVtI erhalten hatte, hatte nach deren Recht keine gesicherte Aussicht, im Versorgungsfall Versorgungsleistungen zu erhalten (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R in SozR 3 8570 § 1 Nr. 1).
Die AVtI kannte den in § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG angesprochenen Verlust von Anwartschaften. Nach § 2 Abs. 1, 3 und 4 Zweite Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951 - GBl DDR 1951, 487 - (2. DB zur AVtI VO) wurde die zusätzliche Altersversorgung gewährt, wenn sich der Begünstigte im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles in einem Anstellungsverhältnis zu einem volkseigenen oder ihm gleichgestellten Betrieb befand. Erloschene Ansprüche auf Rente lebten wieder auf, wenn spätestens vor Ablauf eines Jahres ein neues Arbeitsverhältnis in der volkseigenen Industrie zustande kam und die Voraussetzungen nach § 1 dieser Durchführungsbestimmung in dem neuen Arbeitsverhältnis gegeben waren. Für die Dauer von Berufungen in öffentliche Ämter oder in demokratische Institutionen (Parteien, Freier Deutscher Gewerkschaftsbund usw.) erlosch der Anspruch auf Rente nicht.
War der Betroffene in die AVtI einbezogen, endete die zur Einbeziehung führende Beschäftigung jedoch vor dem Eintritt des Versicherungsfalles, ging der Betroffene, vorbehaltlich der oben genannten Ausnahmen, seiner Anwartschaft verlustig.
Das BSG hat wegen der bundesrechtlichen Erweiterung der Anwartschaft nach § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG über die Regelungen der Versorgungssysteme hinaus einen Wertungswiderspruch innerhalb der Vergleichsgruppe der am 30. Juni 1990 Nichteinbezogenen gesehen. Nichteinbezogene, die früher einmal einbezogen gewesen seien, aber ohne rechtswidrigen Akt der DDR nach den Regeln der Versorgungssysteme ausgeschieden gewesen seien, würden anders behandelt als am 30. Juni 1990 Nichteinbezogene, welche nach den Regeln zwar alle Voraussetzungen für die Einbeziehung an diesem Stichtag erfüllt hätten, aber aus Gründen, die bundesrechtlich nicht anerkannt werden dürften, nicht einbezogen gewesen seien (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R). Wie oben ausgeführt, konnten zwar weder die ehemals einbezogenen, aber ausgeschiedenen Betroffenen, noch die Betroffenen, die zwar am 30. Juni 1990 alle Voraussetzungen für eine Einbeziehung erfüllt hatten, tatsächlich aber nicht einbezogen waren, nach den Regelungen der DDR mit einer Versorgung rechnen. Wenn bundesrechtlich jedoch einem Teil dieses Personenkreises, nämlich dem der ehemals einbezogenen, aber ausgeschiedenen Betroffenen, eine Anwartschaft zugebilligt wird, so muss nach dem BSG § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG verfassungskonform dahingehend ausgelegt werden, dass eine Anwartschaft auch dann besteht, wenn ein Betroffener aufgrund der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage nach den zu Bundesrecht gewordenen abstrakt-generellen und zwingenden Regelungen eines Versorgungssystems aus bundesrechtlicher Sicht einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätte (BSG, Urteile vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R und B 4 RA 41/01 R). Der aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleitete rechtfertigende sachliche Grund für eine solche Auslegung ist darin zu sehen, dass bundesrechtlich wegen der zu diesem Zeitpunkt erfolgten Schließung der Versorgungssysteme am 30. Juni 1990 angeknüpft wird und es aus bundesrechtlicher Sicht zu diesem Zeitpunkt nicht auf die Erteilung einer Versorgungszusage, sondern ausschließlich darauf ankommt, ob eine entgeltliche Beschäftigung ausgeübt worden ist, derentwegen eine zusätzliche Altersversorgung vorgesehen war (zu Letzterem Urteile des BSG vom 24. März 1998 B 4 RA 27/97 R und 30. Juni 1998 B 4 RA 11/98 R).
Beim Kläger liegen zwar am 30. Juni 1990 die Voraussetzungen für eine Einbeziehung in die AVtI vor, weshalb auch die Zeit vom 7. Januar 1989 bis 30. Juni 1990 zu Recht von der Beklagten anerkannt worden sind. Für die hier streitigen Zeiten vor dieser Einbeziehung bestand jedoch kein Anspruch auf Einbeziehung, wie dass Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat. Der VE (K) Maschinenbauhandel Berlin war weder ein volkseigener Produktionsbetrieb (der Industrie oder des Bauwesens) noch eine gleichgestellte Einrichtung, sondern ein Handelsbetrieb. Ein Produktionsbetrieb ist eine juristische Person, die ihren Hauptzweck in der massenhaften Produktion von industriellen Gütern oder Bauwerken hatte (vgl. BSG, Urteil vom 08. Juni 2004, B 4 RA 57/03 R). Hauptzweck ist dabei mehr als die Hälfte der Tätigkeit.
Dass ein Betrieb, der mit fertigen Gütern handelt, nicht unmittelbar, sondern allenfalls mittelbar mit der Produktion selbst zu tun hat, bedarf keiner näheren Darlegung. Es ist auch unerheblich, dass dieser Betrieb zum Bereich des Maschinenbaus gehörte, denn er war als selbständiger Betrieb organisiert, so dass auch auf ihn selbst abzustellen ist.
Produktion von Gütern und Handel mit ihnen sind unterschiedliche wirtschaftliche Betätigungsformen. Der Betrieb des Klägers war auch kein gleichgestellter Betrieb. § 1 Abs. 2 2.DB zu Art. I AVtI – VO zählt die gleichgestellten Betriebe abschließend auf, ohne dass dort irgendwelche Handelsbetriebe, insbesondere auch nicht solche des Maschinenhandels erwähnt werden.
Die Berufung muss daher erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.
Gründe:
I. Der Kläger begehrt von der Beklagten die Feststellung der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz -AVtI- für die Zeit vom 01. November 1977 bis zum 06. Januar 1989.
Der 1946 geborene Kläger war befugt, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen (Urkunde der Ingenieurschule für M und EB vom 19. November 1977).
Der Kläger arbeitete von Januar 1971 bis Februar 1973 als Sicherheitsinspektor bei dem V fM B, übte diese Tätigkeit von März 1973 beim staatlichen M aus und war von Januar 1981 bis zum 06. Januar 1989 Leiter der Sicherheitsinspektion beim volkseigenen K V () M B. Danach war er bis zum 30. Juni 1990 Leiter der S der H zu B. Eine Versorgungszusage von den zuständigen Stellen der DDR zur Einbeziehung in die AVtI hat der Kläger für diese Tätigkeiten nicht erhalten.
Den im April 2002 gestellten Antrag des Klägers auf Feststellung von Zeiten in der AVtI lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 01. Juli 2002 ab.
Auf den Widerspruch des Klägers hin erkannte die Beklagte mit Bescheid vom 27. Januar 2004 die Zeit bei der H- vom 07. Januar 1989 bis zum 30. Juni 1990 als solche in der AVtI an, stelle die vom Kläger während dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte fest und wies mit Widerspruchsbescheid vom 08. März 2004 den Widerspruch im Übrigen zurück. Der Kläger sei im noch streitigen Zeitraum zunächst beim staatlichen M B, später beim V () MB beschäftigt gewesen. Dabei habe es sich jedoch weder um volkseigene Produktionsbetriebe der Industrie oder des Baus noch um gleichgestellte Betriebe gehandelt.
Hiergegen hat sich die am 08. April 2004 beim Sozialgericht Frankfurt / Oder erhobene Klage gerichtet, mit der der Kläger vorgetragen hat, in den volkseigenen Betrieben die zum Maschinenbauhandel gehörten, habe es jeweils Rationalisierungsbauabteilungen gegeben, sodass es sich beim V () M Bum einen volkseigenen Betrieb bzw. einen diesem gleichgestellten Produktionsbetrieb gehandelt habe.
Das Sozialgericht hat aus dem Vorbringen des Klägers den Antrag entnommen,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 1. Juli 2002 und unter Abänderung des Bescheides vom 27. Januar 2004, beide in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. März 2004 zu verurteilen, als weitere Beschäftigungszeiten des Klägers die Zeiten vom 1. November 1977 bis 6. Januar 1989 als Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz nach Anlage 1 Nr. 1 zum AAÜG sowie auch die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat sich auf die Darlegungen in dem angefochtenen Bescheid berufen.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 15. Februar 2005 (bewilligt durch Beschluss vom 26. April 2005) abgewiesen und zur Begründung im wesendlichen ausgeführt, der V () M B sei weder ein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesen noch ein gleichgestellter Betrieb gewesen. Schwerpunkt seiner Tätigkeit sei nicht die massenhafte Herstellung von Bauwerken gewesen und dass der staatliche M B als staatliche Einrichtung kein volkseigener Betrieb sei. Er hebe sich bereits aus seiner Unterstellung im Ministerium für Materialwirtschaft ab. Im Übrigen sei sein Hauptzweck Materialwirtschaft, nicht jedoch Produktion gewesen.
Gegen dieses, dem Bevollmächtigten des Klägers am 17. März 2005 zugestellte Urteil, richtet sich die am Montag, den 18. April 2005 eingelegte Berufung des Klägers, mit der er sein Begehren weiter verfolgt und begründend vorträgt, dass V () MB sei zumindest einem Produktionsbetrieb gleichzustellen und die Tätigkeit eines Sicherheitsinspektors sei ingenieurtechnisch gewesen, da dieser Einfluss auf die Produktion gehabt hätte.
Der Kläger beantragt, das Urteil vom 15. Februar 2005 in der Fassung des Beschlusses vom 26. April 2005 des Sozialgerichts Frankfurt / Oder, Aktenzeichen: S 8 RA 194/04, aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 01. Juli 2002 und unter Abänderung des Bescheides vom 27. Januar 2004, beide in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08. März 2004, zu verurteilen, als weitere Beschäftigungszeiten des Klägers die Zeiten vom 01. November 1977 bis zum 06. Januar 1989 als Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der Technischen Intelligenz nach Anlage 1 Nr. 1 zum AAÜG sowie auch die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und trägt ergänzend vor, der Beschäftigungsbetrieb V () M B sei der Wirtschaftsgruppe 52211 zugeordnet gewesen, die als Produktionsmittelhandlung definiert gewesen sei. Zwischen dem Handel mit Produktionsmitteln und deren Herstellung sei zu unterscheiden.
Den Beteiligten ist mit Verfügung vom 15. Juli 2005 mitgeteilt worden, dass eine Entscheidung nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz -SGG- in Betracht kommt. Ihnen ist Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen gegeben worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten (), die bei der Entscheidung vorgelegen haben, Bezug genommen.
II. Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Da der Senat die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung –insbesondere im Hinblick darauf, dass die Beteiligten ausführlich ihre Argumente vorgebracht haben – nicht für erforderlich hält, hat er nach deren Anhörung von der durch § 153 Abs. 4 SGG eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht, durch Beschluss zu entscheiden.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Die Bescheide vom 01. Juli 2004 und vom 27. Januar 2004, beide in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08. März 2004 sind rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte die Zeit vom 01. November 1977 bis zum 06. Januar 1989 als Zeit der Zugehörigkeit zur AVtI sowie die während dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte feststellt. Der Kläger hat in diesem Zeitraum keine Anwartschaft im Rahmen einer Zugehörigkeit zur AVtI erworben.
Nach § 8 Abs. 1 Sätze 1 und 2 und Abs. 2 AAÜG hat der vor der Überführung der Ansprüche und Anwartschaften zuständige Versorgungsträger dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung unverzüglich die Daten mitzuteilen, die zur Durchführung der Versicherung und zur Feststellung der Leistungen aus der Rentenversicherung erforderlich sind. Dazu gehören auch das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen des Berechtigten oder der Person, von der sich die Berechtigung ableitet, die Daten, die sich nach Anwendung von §§ 6 und 7 AAÜG ergeben, und insbesondere die Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist, und die als Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung gelten (§ 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG). Der Versorgungsträger hat dem Berechtigten den Inhalt der Mitteilung nach § 8 Abs. 2 AAÜG durch Bescheid bekannt zu geben (§ 8 Abs. 3 Satz 1 AAÜG).
Solche Zeiten der Zugehörigkeit liegen nach § 4 Abs. 5 AAÜG vor, wenn eine in einem Versorgungssystem erworbene Anwartschaft bestanden hatte (§ 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 AAÜG). Eine solche Anwartschaft setzt die Einbeziehung in das jeweilige Versorgungssystem voraus. Im Hinblick auf § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG genügt es grundsätzlich nicht, dass ein Anspruch auf Einbeziehung bestand, soweit dieser nicht auch verwirklicht wurde. Wie der Wortlaut dieser Vorschrift zeigt, wird allein auf Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem abgestellt. Dies setzt zwingend voraus, dass der Berechtigte tatsächlich in ein Versorgungssystem einbezogen worden war. Von diesem Grundsatz macht lediglich § 5 Abs. 2 AAÜG eine Ausnahme. Danach gelten als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem auch Zeiten, die vor Einführung eines Versorgungssystems in der Sozialpflichtversicherung zurückgelegt worden sind, wenn diese Zeiten, hätte das Versorgungssystem bereits bestanden, in dem Versorgungssystem zurückgelegt worden wären.
Eine solche Einbeziehung erfolgte in der AVtI grundsätzlich durch eine Entscheidung des zuständigen Versorgungsträgers der DDR. Lag sie am 30. Juni 1990 vor, hatte der Begünstigte durch diesen nach Art. 19 Satz 1 Einigungsvertrag (EV) bindend gebliebenen Verwaltungsakt eine Versorgungsanwartschaft. Einbezogen war aber auch derjenige, dem früher einmal eine Versorgungszusage erteilt worden war, wenn diese durch einen weiteren Verwaltungsakt in der DDR wieder aufgehoben worden war und wenn dieser Verwaltungsakt nach Art. 19 Satz 2 GG – Grundgesetz - oder 3 EV unbeachtlich geworden ist; denn dann galt die ursprüngliche Versorgungszusage fort. Gleiches gilt für eine Einbeziehung durch eine Rehabilitierungsentscheidung (Art. 17 EV). Schließlich gehörten dem Kreis der Einbezogenen auch diejenigen an, denen durch Individualentscheidung (Einzelentscheidung, zum Beispiel aufgrund eines Einzelvertrages) eine Versorgung in einem bestimmten System zugesagt worden war, obgleich sie von dessen abstrakt-generellen Regelungen nicht erfasst waren. Im Übrigen dies trifft jedoch auf die AVtI nicht zu galten auch ohne Versorgungszusage Personen als einbezogen, wenn in dem einschlägigen System für sie ein besonderer Akt der Einbeziehung nicht vorgesehen war (vgl. BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 41/01 R).
§ 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG hat den Kreis der einbezogenen Personen jedoch in begrenztem Umfang erweitert. Er hat damit das Neueinbeziehungsverbot des EV Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchstabe a, wonach die noch nicht geschlossenen Versorgungssysteme bis zum 31. Dezember 1991 zu schließen sind und Neueinbeziehungen vom 03. Oktober 1990 an nicht mehr zulässig sind, sowie den nach EV Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 8 zu Bundesrecht gewordenen § 22 Abs. 1 Rentenangleichungsgesetz der DDR, wonach mit Wirkung vom 30. Juni 1990 die bestehenden Zusatzversorgungssysteme geschlossen werden und keine Neueinbeziehungen mehr erfolgen, modifiziert. Danach gilt, soweit die Regelung der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaften bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsah, dieser Verlust als nicht eingetreten. Dies betrifft jedoch nur solche Personen, die auch konkret einbezogen worden waren. Der Betroffene muss damit vor dem 30. Juni 1990 in der DDR nach den damaligen Gegebenheiten in ein Versorgungssystem einbezogen gewesen sein und aufgrund dessen eine Position wirklich innegehabt haben, dass nur noch der Versorgungsfall hätte eintreten müssen, damit ihm Versorgungsleistungen gewährt worden wären. Derjenige, der in der DDR keinen Versicherungsschein über die Einbeziehung in die AVtI erhalten hatte, hatte nach deren Recht keine gesicherte Aussicht, im Versorgungsfall Versorgungsleistungen zu erhalten (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R in SozR 3 8570 § 1 Nr. 1).
Die AVtI kannte den in § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG angesprochenen Verlust von Anwartschaften. Nach § 2 Abs. 1, 3 und 4 Zweite Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951 - GBl DDR 1951, 487 - (2. DB zur AVtI VO) wurde die zusätzliche Altersversorgung gewährt, wenn sich der Begünstigte im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles in einem Anstellungsverhältnis zu einem volkseigenen oder ihm gleichgestellten Betrieb befand. Erloschene Ansprüche auf Rente lebten wieder auf, wenn spätestens vor Ablauf eines Jahres ein neues Arbeitsverhältnis in der volkseigenen Industrie zustande kam und die Voraussetzungen nach § 1 dieser Durchführungsbestimmung in dem neuen Arbeitsverhältnis gegeben waren. Für die Dauer von Berufungen in öffentliche Ämter oder in demokratische Institutionen (Parteien, Freier Deutscher Gewerkschaftsbund usw.) erlosch der Anspruch auf Rente nicht.
War der Betroffene in die AVtI einbezogen, endete die zur Einbeziehung führende Beschäftigung jedoch vor dem Eintritt des Versicherungsfalles, ging der Betroffene, vorbehaltlich der oben genannten Ausnahmen, seiner Anwartschaft verlustig.
Das BSG hat wegen der bundesrechtlichen Erweiterung der Anwartschaft nach § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG über die Regelungen der Versorgungssysteme hinaus einen Wertungswiderspruch innerhalb der Vergleichsgruppe der am 30. Juni 1990 Nichteinbezogenen gesehen. Nichteinbezogene, die früher einmal einbezogen gewesen seien, aber ohne rechtswidrigen Akt der DDR nach den Regeln der Versorgungssysteme ausgeschieden gewesen seien, würden anders behandelt als am 30. Juni 1990 Nichteinbezogene, welche nach den Regeln zwar alle Voraussetzungen für die Einbeziehung an diesem Stichtag erfüllt hätten, aber aus Gründen, die bundesrechtlich nicht anerkannt werden dürften, nicht einbezogen gewesen seien (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R). Wie oben ausgeführt, konnten zwar weder die ehemals einbezogenen, aber ausgeschiedenen Betroffenen, noch die Betroffenen, die zwar am 30. Juni 1990 alle Voraussetzungen für eine Einbeziehung erfüllt hatten, tatsächlich aber nicht einbezogen waren, nach den Regelungen der DDR mit einer Versorgung rechnen. Wenn bundesrechtlich jedoch einem Teil dieses Personenkreises, nämlich dem der ehemals einbezogenen, aber ausgeschiedenen Betroffenen, eine Anwartschaft zugebilligt wird, so muss nach dem BSG § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG verfassungskonform dahingehend ausgelegt werden, dass eine Anwartschaft auch dann besteht, wenn ein Betroffener aufgrund der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage nach den zu Bundesrecht gewordenen abstrakt-generellen und zwingenden Regelungen eines Versorgungssystems aus bundesrechtlicher Sicht einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätte (BSG, Urteile vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R und B 4 RA 41/01 R). Der aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleitete rechtfertigende sachliche Grund für eine solche Auslegung ist darin zu sehen, dass bundesrechtlich wegen der zu diesem Zeitpunkt erfolgten Schließung der Versorgungssysteme am 30. Juni 1990 angeknüpft wird und es aus bundesrechtlicher Sicht zu diesem Zeitpunkt nicht auf die Erteilung einer Versorgungszusage, sondern ausschließlich darauf ankommt, ob eine entgeltliche Beschäftigung ausgeübt worden ist, derentwegen eine zusätzliche Altersversorgung vorgesehen war (zu Letzterem Urteile des BSG vom 24. März 1998 B 4 RA 27/97 R und 30. Juni 1998 B 4 RA 11/98 R).
Beim Kläger liegen zwar am 30. Juni 1990 die Voraussetzungen für eine Einbeziehung in die AVtI vor, weshalb auch die Zeit vom 7. Januar 1989 bis 30. Juni 1990 zu Recht von der Beklagten anerkannt worden sind. Für die hier streitigen Zeiten vor dieser Einbeziehung bestand jedoch kein Anspruch auf Einbeziehung, wie dass Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat. Der VE (K) Maschinenbauhandel Berlin war weder ein volkseigener Produktionsbetrieb (der Industrie oder des Bauwesens) noch eine gleichgestellte Einrichtung, sondern ein Handelsbetrieb. Ein Produktionsbetrieb ist eine juristische Person, die ihren Hauptzweck in der massenhaften Produktion von industriellen Gütern oder Bauwerken hatte (vgl. BSG, Urteil vom 08. Juni 2004, B 4 RA 57/03 R). Hauptzweck ist dabei mehr als die Hälfte der Tätigkeit.
Dass ein Betrieb, der mit fertigen Gütern handelt, nicht unmittelbar, sondern allenfalls mittelbar mit der Produktion selbst zu tun hat, bedarf keiner näheren Darlegung. Es ist auch unerheblich, dass dieser Betrieb zum Bereich des Maschinenbaus gehörte, denn er war als selbständiger Betrieb organisiert, so dass auch auf ihn selbst abzustellen ist.
Produktion von Gütern und Handel mit ihnen sind unterschiedliche wirtschaftliche Betätigungsformen. Der Betrieb des Klägers war auch kein gleichgestellter Betrieb. § 1 Abs. 2 2.DB zu Art. I AVtI – VO zählt die gleichgestellten Betriebe abschließend auf, ohne dass dort irgendwelche Handelsbetriebe, insbesondere auch nicht solche des Maschinenhandels erwähnt werden.
Die Berufung muss daher erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.
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