L 22 R 58/05

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
22
1. Instanz
SG Frankfurt (Oder) (BRB)
Aktenzeichen
S 6 RA 287/04
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 22 R 58/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 16. Dezember 2004 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Feststellung der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz AVtI für die Zeit vom 08. Mai 1974 bis zum 30. Juni 1990 unter Berücksichtigung der während dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte.

Die 1938 geborene Klägerin erwarb 1972 das Recht, die Berufsbezeichnung "Ökonomin" zu führen.

Im streitigen Zeitraum arbeitete sie in ihrem Beruf u.a. als Abteilungsleiterin Ökonomie und Verwaltung bzw. Direktorin für Ökonomie beim VEB EB und vorübergehend vom 01. Mai 1986 bis 31. Januar 1989 beim VEB K B, ohne dass ihr ein Anspruch auf eine Versorgungszusage in der AVtI erteilt wurde. Der freiwilligen Zusatzrentenversicherung FZR trat die Klägerin zum 01. August 1983 bei.

Den Antrag der Klägerin vom 18. Februar 2004 auf Feststellung der streitigen Zeit als solche der Zugehörigkeit zur AVtI lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 04. März 2004 ab und begründet dies damit, die Klägerin habe als Ökonomin nicht zum Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten gehört.

Den Widerspruch hiergegen vom 18. März 2004 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21. Mai 2004 zurück. Es komme nicht darauf an, ob die Klägerin eine ingenieurtechnische Tätigkeit ausgeübt habe, sondern ob sie berechtigt gewesen sei, den Titel eines Ingenieurs oder Technikers zu tragen. Dies sei bei einer Diplomwirtschaftlerin beziehungsweise Ökonomin nicht der Fall.

Hiergegen hat sich die am 07. Juni 2004 beim Sozialgericht Frankfurt (Oder) erhobene Klage gerichtet, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt hat.

Die Beklagte hat sich demgegenüber auf die Ausführungen in ihren angefochtenen Bescheiden bezogen.

Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 16. Dezember 2004 die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts BSG , insbesondere auf das Urteil vom 09. April 2002 zum Aktenzeichen B 4 RA 36/01 R, verwiesen.

Gegen dieses der Klägerin am 20. Januar 2005 zugestellte Urteil richtet sich deren Berufung vom 01. Februar 2005.

Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 16. Dezember 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Bescheid vom 04.März 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Mai 2004 abzuändern und entsprechend der Qualifikation und Berufstätigkeit der Klägerin in volkseigenen Betrieben und Einrichtungen die Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz (Ziff. 1 Anl. 1 AAÜG) anzuerkennen sowie

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Die Klägerin regt hilfsweise an, dem Bundesverfassungsgericht mit einem Beschluss gemäß Art. 100 die Fragen zur Entscheidung vorzulegen,

ob die Vorschriften des RÜG alle Fassungen rechtsstaatlichen Anforderungen entsprechen können, obwohl sie entgegen dem Auftrag des EV und des GG sowie unter Missachtung der Ankündigung im Titel des Gesetze nicht die Rechtseinheit in Deutschland, sondern die dauerhafte Spaltung auf dem Gebiet des Alterssicherungsrechts bewirken und auf einer verfassungs- und menschenrechtswidrigen Täuschung über Inhalt und Ziel des Gesetzes beruhen, die bis heute beibehalten wird (vgl. die Anlage zu dem Schriftsatz vom 07. Februar 2004: GENERELLE BEMERKUNGEN UND GEGENDARSTELLUNG ),

ob die Eingriffe in das Eigentum der Klägerin, das sie in Form von unterschiedlichen Anwartschaften auf Ansprüche auf Rente aus der SV und auf Zusatzversorgung aus zusätzlichen Versorgungssystemen sowie aus der FZR aus der DDR in die Bundesrepublik Deutschland mitgebracht hat und das durch die Anwendung der so genannten gesetzlichen Novation beseitigt und durch weitaus geringwertigere andersartige Ansprüche "ersetzt" worden sein soll, beziehungsweise

ob die Regelungen der Renten- und Versorgungsüberleitung, insbesondere die Bestimmungen des RÜG und des AAÜG (in den jeweils geltenden Fassungen), den Anforderungen des Rechtsstaatsprinzips entsprechen, für die Betroffenen und die Öffentlichkeit verständlich und überschaubar sowie hinsichtlich ihres Regelungsgehalts kontrollierbar sind, effektiven Rechtsschutz in einem fairen Verfahren gewährleisten und Grundlage für eine Verweigerung der rückwirkenden Korrektur fehlerhafter Bescheide sein können oder

ob die dargestellten Verfahrensweisen und die zugrunde liegenden Regelungen das GG und das EMRK verletzen und daher der Gesetzgeber von Verfassungswegen verpflichtet ist,

für die genannten Fallkonstellation die vom GG und der EMRK her gebotene Ausgleichsregelung u. a. die Vergleichsberechnung gemäß der Vorgabe des Urteils des BVerfG vom 28. April 1999, zumindest jedoch eine Härtefallregelung zur Verminderung der sonst bleibenden Benachteiligung zu schaffen, und

die Renten- und Versorgungsüberleitung den Anforderungen des Rechtsstaatsprinzips und des Bestimmtheitsgrundsatzes entsprechend insgesamt neu und verständlich zu regeln.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Den Beteiligten ist mit Verfügung vom 07. Juli 2005 mitgeteilt worden, dass eine Entscheidung nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz SGG in Betracht kommt. Ihnen ist Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen gegeben worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten , die bei der Entscheidung vorgelegen haben, Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Da der Senat die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung insbesondere im Hinblick darauf, dass die Beteiligten bereits ausführlich ihre Argumente vorgebracht haben nicht für erforderlich hält, hat er nach deren Anhörung von der durch § 153 Abs. 4 SGG eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht, durch Beschluss zu entscheiden.

Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

Der Bescheid vom 04. März 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Mai 2004 ist rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte die Zeit vom 08. Mai 1974 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur AVtI sowie die während dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte feststellt. Die Klägerin hat keine Anwartschaft aufgrund einer Zugehörigkeit zur AVtI erworben.

Nach § 8 Abs. 1 Sätze 1 und 2 und Abs. 2 Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) hat der vor der Überführung der Ansprüche und Anwartschaften zuständige Versorgungsträger dem für die Feststellung der Leistung zuständigen Träger der Rentenversicherung unverzüglich die Daten mitzuteilen, die zur Durchführung der Versicherung und zur Feststellung der Leistung aus der Rentenversicherung erforderlich sind. Dazu gehören auch das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen des Berechtigten oder der Person, von der sich die Berechtigung ableitet, sowie die Daten, die sich nach Anwendung von §§ 6 und 7 AAÜG ergeben. Der Versorgungsträger hat dem Berechtigten den Inhalt der Mitteilung nach § 8 Abs. 2 AAÜG durch Bescheid bekannt zu geben (§ 8 Abs. 3 Satz 1 AAÜG).

Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gelten als Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, in denen eine Beschäftigung oder eine Tätigkeit ausgeübt worden ist.

Die Beklagte als zuständiger Versorgungsträger für die AVtI (§ 8 Abs. 4 Nr. 1 in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 1 AAÜG) hat nach dieser Vorschrift eine Zugehörigkeit der Klägerin zur AVtI für die streitige Zeit nicht festzustellen, denn die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG liegen nicht vor.

§ 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG knüpft bei der Frage, ob eine Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem vorliegt, am Recht der DDR an, so dass es insoweit auf die maßgebenden Vorschriften des Beitrittsgebietes ankommt.

Es handelt sich hierbei grundsätzlich um die Gesamtheit der Vorschriften, die hinsichtlich des jeweiligen Versorgungssystems nach Anlage 1 und 2 AAÜG bestehen. Bezogen auf die AVtI sind dies die im streitigen Zeitraum gültige Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBl. DDR 1950, 8440) AVtI VO und die Zweite Durchführungs-bestimmung zur AVtI VO vom 24. Mai 1951 (GBl. DDR 1951, 487) 2. DB zur AVtI VO.

Allerdings sind nicht alle Regelungen der AVtI zu Bundesrecht geworden. Dies gilt u. a. zunächst für die Vorschriften über die Zuteilung von Versorgungszusagen (§ 1 Abs. 3 2. DB zur AVtI VO). Insgesamt sind solche Regelungen kein Bundesrecht, die eine bewertende oder eine Ermessensentscheidung eines Betriebes, Direktors, einer staatlichen Stelle der DDR etc. vorsahen. Zu Bundesrecht sind nur diejenigen Vorschriften geworden, die als zwingende Bestimmungen gebundenen Verwaltungshandelns verstanden werden können (vgl. BSG, Urteil vom 10. April 2002 B 4 RA 18/01 R).

Nach § 1 AVtI VO wurde für die Angehörigen der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben über den Rahmen der Sozialpflichtversicherung hinaus eine Versorgungsversicherung eingeführt. Nach § 5 AVtI VO waren die erforderlichen Durchführungsbestimmungen vom Ministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Ministerium für Industrie und dem Ministerium für Arbeit und Gesundheitswesen zu erlassen. Davon wurde u. a. mit der 2. DB zur AVtI VO Gebrauch gemacht, die zum 01. Mai 1951 in Kraft trat (§ 10 Abs. 1 2. DB zur AVtI VO) und mit der zugleich die 1. DB zur AVtI VO außer Kraft gesetzt wurde (§ 10 Abs. 2 2. DB zur AVtI VO).

Generell war dieses System eingerichtet für 1. Personen, die berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen und 2. die entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben, und zwar 3. in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens (vgl. BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 18/01 R).

Im Einzelnen betraf die 2. DB zur AVtI VO drei Personengruppen:

Nach § 1 Abs. 1 Sätze 1 und 2 2. DB zur AVtI VO galten als Angehörige der technischen Intelligenz Ingenieure, Konstrukteure, Architekten und Techniker aller Spezialgebiete, wie Ingenieure und Techniker des Bergbaus, der Metallurgie, des Maschinenbaus, der Elektrotechnik, der Feinmechanik und Optik, der Chemie, des Bauwesens und Statiker. Zu diesem Kreis gehörten ferner Werkdirektoren und Lehrer technischer Fächer an den Fach- und Hochschulen.

Nach § 1 Abs. 1 Satz 3 2. DB zur AVtI VO konnten außerdem auf Antrag des Werkdirektors durch das zuständige Fachministerium beziehungsweise die zuständige Hauptverwaltung auch andere Personen, die verwaltungstechnische Funktionen bekleideten, wie stellvertretende Direktoren, Produktionsleiter, Abteilungsleiter, Meister, Steiger, Poliere im Bauwesen, Laboratoriumsleiter, Bauleiter, Leiter von produktionstechnischen Abteilungen und andere Spezialisten, die nicht den Titel eines Ingenieurs oder Technikers hatten, aber durch ihre Arbeit bedeutenden Einfluss auf den Produktionsprozess ausübten, eingereiht werden.

Nach § 1 Abs. 3 2. DB zur AVtI VO gehörten zum Kreis der Versorgungsberechtigten ferner, wer aufgrund eines Einzelvertrages Anspruch auf eine Altersversorgung hatte.

Bei den beiden letztgenannten Vorschriften handelt es sich nicht um abstrakt-generelle Regelungen. Das BSG hat dies bereits im Urteil vom 12. Juni 2001 B 4 RA 107/00 R bezogen auf § 1 Abs. 1 Satz 3 2. DB zur AVtI VO (so genannte Ermessensfälle) entschieden. Eine Einbeziehung des dort genannten Personenkreises war nicht obligatorisch, sondern bedurfte einer individuellen Einzelentscheidung, die im Ermessen der jeweils dafür zuständigen Stellen stand, wie aus der Formulierung "können" hervorgeht. Nichts anderes gilt für die Regelung des § 1 Abs. 3 2. DB zur AVtI VO (so genannte Einzelvertragsfälle). Diese Vorschrift wäre überflüssig gewesen, wenn sie Personen betroffen hätte, die ohnehin nach den abstrakt-generellen Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Sätze 1 und 2 2. DB zur AVtI VO schon einbezogen wären. Allerdings gab es durchaus insoweit Überschneidungen. Dies lag darin begründet, dass der Einzelvertrag arbeitsrechtlicher Natur war. § 1 Abs. 3 2. DB zur AVtI VO stellte insoweit die Schnittstelle zum Arbeitsrecht her, als damit die versorgungsrechtliche Relevanz einer arbeitsrechtlichen Vereinbarung angeordnet wurde.

Auch die Einzelverträge VO 1953, mit deren Verkündung am 30. Juli 1953 gleichzeitig alle entgegenstehenden Bestimmungen außer Kraft traten (§ 12 Abs. 1 und 2 Einzelverträge VO 1953; wegen deren weiteren Fortgeltung vgl. auch die Verordnung zur Änderung von Bestimmungen über den Abschluss von Einzelverträgen mit Angehörigen der Intelligenz in der Deutschen Demokratischen Republik vom 15. März 1963 - GBl. DDR II 1963, 229), belegt nicht, dass die AVtI nicht auf Ingenieure und Techniker begrenzt gewesen sei. Nach § 2 Abs. 1 Einzelverträge VO 1953 waren Einzelverträge (lediglich) mit hochqualifizierten Wissenschaftlern, Ingenieuren, Technikern, Chemikern und Spezialisten, die ein Sondergehalt aufgrund des § 8 oder des § 9 der Verordnung vom 28. Juni 1952 über die Erhöhung der Gehälter für Wissenschaftler, Ingenieure und Techniker in der Deutschen Demokratischen Republik (GBl. DDR 1952, 510) erhielten. Darüber hinaus "konnten" Einzelverträge u. a. abgeschlossen werden mit Angehörigen der technischen Intelligenz, die konstruktiv und schöpferisch tätig waren, die große technische und wissenschaftliche Aufgaben für den schnelleren und planmäßigeren Aufbau der Industrie und Wirtschaft durchführten und ständig hervorragenden Einfluss auf die technisch-wissenschaftliche Weiterentwicklung nahmen, sowie mit hervorragenden Wirtschaftlern, Wissenschaftlern, Angehörigen der pädagogisch tätigen Intelligenz und anderen Angehörigen der Intelligenz, die in ihrem Bereich jeweils eine hervorragende Einflussnahme ausübten. Daran wird deutlich, dass die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Berufsgruppe allein zum Abschluss eines Einzelvertrages und damit zur individuellen Einbeziehung in die AVtI nicht genügte; vielmehr mussten zusätzliche Kriterien hinzutreten.

Dies schließt aus, dem Titel eines Ingenieurs und Technikers lediglich eine untergeordnete Bedeutung zuzumessen, zumal § 1 Abs. 1 Satz 3 2. DB zur AVtI VO darauf ausdrücklich abstellt.

Fehlt es an dem entsprechenden Titel und erfolgte zu Zeiten der DDR auch keine Einbeziehung in die AVtI (im Wege einer Ermessensentscheidung oder durch Einzelvertrag), so ist nach der Rechtsprechung des BSG belanglos, ob andere Personen Aufgaben u. a. eines Ingenieurs oder Technikers wahrnahmen, ihnen arbeits- und gehaltstechnisch gleichgestellt waren oder ob diese bedeutenden Einfluss auf den Produktionsprozess hatten.

Die Nichtberücksichtigung von Chemikern, Physikern und Mathematikern oder Ökonomen stellt auch keine Diskriminierung dieser Berufsgruppen dar. Der Senat hat nicht die Leistungen dieser Berufsgruppen zu beurteilen, sondern allein darüber zu befinden, ob sie unter Geltung von DDR Recht einen Anspruch auf zusätzliche Altersversorgung aus der AVtI hatten. Dies ist bezogen auf den hier zu entscheidenden Fall einer Ökonomin nicht der Fall.

Die Klägerin selbst behauptet nicht, zur Führung des Titels eines Ingenieurs oder Technikers befugt gewesen zu sein.

Die Klägerin wird auch nicht in ihrem Grundrecht auf Gleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG berührt. Eine nachträgliche Korrektur der im Bereich der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme am 30. Juni 1990 gegebenen (abstrakt-generellen) Regelungen der DDR, auch soweit sie in sich willkürlich sind, durch die vollziehende oder die rechtsprechende Gewalt ist nicht zulässig. Der Einigungsvertrag (EV) hat grundsätzlich nur die Übernahme zum 03. Oktober 1990 bestehender Versorgungsansprüche und anwartschaften von "Einbezogenen" in das Bundesrecht versprochen und Neueinbeziehungen ausdrücklich verboten (Anlage II zum EV Sachgebiet H, Abschnitt III, Nr. 9 Buchstabe a und a. a. O. Sachgebiet F, Abschnitt III, Nr. 8 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Rentenangleichungsgesetz RAG , wonach mit Wirkung vom 30. Juni 1990 die bestehenden Zusatzversorgungssysteme geschlossen wurden und keine Neueinbeziehungen mehr erfolgten). Eine Erweiterung des einbezogenen Personenkreises durch die vollziehende Gewalt oder die Rechtsprechung wäre im Hinblick auf Art. 20 Abs. 3 GG, wonach die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung an Gesetz und Recht gebunden sind, verfassungswidrig (BSG, Urteile vom 10. April 2002 B 4 RA 18/01 R und vom 09. April 2002 B 4 RA 3/02 R).

Schließlich bestand keinerlei Veranlassung, den Rechtsstreit auszusetzen oder die zugrunde liegende Rechtsfrage erneut dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen. Denn dieses hat mit Kammerbeschluss vom 04. August 2004 die von der dortigen Klägerin vorgebrachte Verfassungsbeschwerde zum Aktenzeichen 1 BvR 1557/01 zurückgewiesen. Damit ist die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auch durch das Bundesverfassungsgericht bestätigt und die Berufung der Klägerin ist mit der Kostenfolge aus § 193 SGG zurückzuweisen.

Für die Zulassung der Revision liegt keiner der in § 160 SGG genannten Gründe vor.
Rechtskraft
Aus
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