Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
22
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 14 RJ 932/01
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 22 RJ 34/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 09. Dezember 2003 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten Rente wegen Berufsunfähigkeit.
Der 1950 geborene Kläger, der von September 1964 bis August 1967 eine abgeschlossene Ausbildung zum Maurer absolvierte (Zeugnis vom 22. August 1967), arbeitete danach in diesem Beruf (August 1967 bis April 1969), nach seinem Wehrdienst (Mai 1969 bis Oktober 1970) als Kraftfahrer (November 1970 bis Mai 1974), wobei er sich zum Facharbeiter Berufskraftfahrer qualifizierte (Zeugnis vom 20. September 1972), als Traktorist (Mai 1974 bis Dezember 1982) und als mechanischer Transportarbeiter (Januar 1983 bis April 1992). Von Mai 1992 bis zum Eintritt von Arbeitsunfähigkeit am 14. Oktober 2000 war er als Produktionsarbeiter im Bereich eines technischen Konfektionärs beschäftigt.
Im Dezember 2000 beantragte der Kläger wegen eines Bandscheibenvorfalles und starker Rückenschmerzen Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Die Beklagte holte die Auskunft der S GmbH vom (Eingang) 20. Februar 2001, den Änderungsvertrag zum Arbeitsvertrag mit diesem Unternehmen vom 01. März 2000 und den Befundbericht des Chirurgen K vom 30. November 2000 nebst verschiedener ärztlicher Unterlagen ein. Außerdem veranlasste sie das Gutachten des Facharztes für Orthopädie Dr. Lvom 19. März 2001.
Mit Bescheid vom 15. Mai 2001 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und auch wegen Erwerbsminderung ab. Trotz einer Ischiasreizung rechts, eines Halswirbelsäulenverschleißes mit Schulterarmsyndrom und einer leichten Sprunggelenksarthrose beidseits sei der Kläger noch in der Lage, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig tätig zu sein.
Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger fortbestehende Schmerzen im Bereich von Hals-, Lendenwirbelsäule, der Schultern und der Sprunggelenke geltend. Nach Durchführung einer stationären Rehabilitationsmaßnahme vom 21. Juni bis 19. Juli 2001 zog die Beklagte den Entlassungsbericht des R- Svom 25. September 2001 bei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 27. November 2001 wies die Beklagte den Widerspruch zurück: Mit den festgestellten Gesundheitsstörungen könne der Kläger noch vollschichtig leichte bis mittelschwere Arbeiten im Wechsel der Haltungsarten ohne Nässe, Kälte, Zugluft, starke Temperaturschwankungen, häufiges Bücken, häufiges Knien und Hocken, häufiges Heben und Tragen, häufige Überkopfarbeiten, häufige Leiter- und Gerüstarbeiten, Zeitdruck und Nachtschicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verrichten. Der Kläger habe zwar einen Beruf erlernt, sich von diesem jedoch gelöst.
Dagegen hat der Kläger am 20. Dezember 2001 beim Sozialgericht Cottbus Klage erhoben.
Er hat die Auffassung vertreten, er habe Facharbeitertätigkeiten eines Schlossers und eines Produktionsarbeiters bei der Herstellung und Verarbeitung von Planen und Zelten verrichtet, die er nicht mehr ausüben könne, so dass er nicht auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar sei. Er hat den Befundbericht des Chirurgen K von Juli 2001 beigefügt.
Die Beklagte hat eine Tätigkeit als Facharbeiter als nicht belegt angesehen. Als Angelernter des oberen Bereiches sei der Kläger auf die Tätigkeiten eines Pförtners und Versandfertigmachers verweisbar. Sie hat dazu Kopien der berufskundlichen Gutachten des ML vom 14. Februar (ohne Jahresangabe – eingeholt zum Rechtsstreit L 1 RJ 213/97 d. LSG Potsdam) zum Pförtner und vom 27. Oktober 2001 zum Versandfertigmacher beigefügt. Soweit von einer Facharbeitertätigkeit seitens des Gerichts ausgegangen werde, könne der Kläger jedenfalls auf die Tätigkeit eines Hausmeisters verwiesen werden. Dazu hat sie eine Kopie des berufskundlichen Gutachtens des K-HR vom 01. Oktober 2002 vorgelegt.
Das Sozialgericht hat die Auskünfte der S GmbH vom 12. April 2002, 25. Juni 2002, 25. September 2002, 19. November 2002 und 27. November 2002, außerdem die Befundberichte des Radiologen Dr. K vom 27. März 2002, des Chirurgen K vom 22. März 2002 und der Fachärzte für Allgemeinmedizin Dr. B/B vom 24. April 2002 beigezogen. Außerdem hat es Beweis erhoben durch das schriftliche Sachverständigengutachten des Facharztes für Orthopädie Dr. Kvom 19. August 2002.
Der Kläger ist der Ansicht gewesen, aus der Erklärung des Arbeitgebers, wonach für die Bedienung einer Hochfrequenzschweißmaschine eine ungelernte Kraft ein Jahr Anlernung benötige, könne nicht geschlussfolgert werden, er sei als Angelernter des oberen Bereiches anzusehen. Entscheidend sei, ob wirklich die Tätigkeit eines Facharbeiters fachgerecht ausgeübt worden sei. Allein der Hinweis auf die Höhe der Vergütung sei nicht maßgeblich. Er sei nach der Wende angelernt worden, so dass er nach und nach die Arbeitsläufe erlernt habe. Als Schichtleiter habe er dann ab etwa 1995 auch andere, insbesondere Facharbeiter angeleitet. Zu seinen Aufgaben habe das Maßnehmen, das Ausrechnen der Planen, der Zuschnitt, alle anfallenden Schweißarbeiten, das Sattlern und das Aufziehen der Planen gehört. Seine bisherige Tätigkeit könne er nach dem Gutachten nicht mehr ausüben. Auch wenn er keine Ausbildung zum technischen Konfektionär durchlaufen habe, verfüge er dennoch über entsprechende Kenntnisse und Fähigkeiten aufgrund jahrelanger Ausübung, so dass er nicht auf die Tätigkeiten eines Pförtners und Versandfertigmachers verwiesen werden könne, die ihm im Übrigen auch gesundheitlich nicht zumutbar seien. Als Pförtner sei er Witterungseinflüssen ausgesetzt. Als Versandfertigmacher müsse er im Sitzen mit eintöniger Haltung arbeiten.
Das Sozialgericht hat aus der Datenbank Berufe.net einen Auszug zum technischen Konfektionär beigezogen, die Befundberichte der Fachärzte für Allgemeinmedizin Dr. B/B vom 08. April 2003 und des Chirurgen K vom 06. Mai 2003 eingeholt und weiter Beweis erhoben durch das schriftliche Sachverständigengutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. C vom 04. August 2003.
Der Kläger hat vorgetragen, sein Arbeitgeber habe bis ca. 1995/1996 der Tarifbindung unterlegen. Er hat die Gehaltsabrechnungen für Dezember 1992, Dezember 1993, Dezember 1994 und Dezember 1995 sowie verschiedene Arbeitsverträge, insbesondere den Änderungsvertrag mit der S GmbH vom 05./10. September 1991 vorgelegt.
Das Sozialgericht hat über den Bundesverband Konfektion technischer Textilien e. V. den Lohntarifvertrag vom 17. Oktober 2000 und das Lohngruppenverzeichnis, aus dem Grundwerk ausbildungs- und berufskundlicher Informationen (gabi) einen Auszug zum Hausmeister, Haustechniker und Hausverwalter (Nr. 793 a), eine Kopie des berufskundlichen Gutachtens des M Lvom 31. Januar 2003 zum Hausmeister, aus den Berufsinformationskarten (BIK) einen Auszug zum Lagerverwalter und Magaziner (BO 741) und eine Kopie des berufskundlichen Gutachtens des M L vom 30. März 2003 zum Hausmeister und Magaziner beigezogen. Außerdem hat es Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung des MMals Zeugen.
Mit Urteil vom 09. Dezember 2003 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen: Der Kläger könne zwar seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Produktionsarbeiter in der Planenkonfektion nicht mehr ausüben. Diese Tätigkeit sei jedoch höchstens der Gruppe des angelernten Arbeiters im oberen Bereich zuzuordnen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe nicht mit Gewissheit fest, dass der Kläger den Beruf des technischen Konfektionärs, der in einer dreijährigen Ausbildungszeit erlernt werde, vollwertig ausgeübt habe, also über die für die Wettbewerbsfähigkeit erforderlichen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten verfüge. In zwei wesentlichen Bereichen dieses Berufes habe der Kläger nicht gearbeitet. Dies betreffe zum einen die Anfertigung von Schnittschablonen durch maßstabsgerechtes Übertragen der Schnittteile aus der Reinzeichnung, die Erstellung der Schnittlagebilder und die Berechnung des Materialbedarfs und zum anderen die Flächenverbindungen durch Nähen, da der Kläger Flächenverbindungen an der Hochfrequenzmaschine herzustellen gehabt habe. Darüber hinaus sei auch nicht erkennbar, dass der Kläger über die erforderlichen theoretischen Kenntnisse verfüge, die im Rahmen der einschlägigen Ausbildung vermittelt würden. Gegen eine Zuerkennung von Berufsschutz als Facharbeiter spreche auch, dass sowohl nach den Bekundungen des Zeugen M als auch den schriftlichen Arbeitgeberauskünften der S GmbH für eine branchenfremde Person eine Anlernzeit nicht über zwei Jahre für die vom Kläger verrichtete Tätigkeit erforderlich gewesen sei. Entsprechender Berufsschutz sei auch nicht aus der Lohngruppe 6 des Tarifvertrages abzuleiten, denn es handele sich insoweit um eine Mischlohngruppe. Der Kläger könne somit auf die Tätigkeit eines Pförtners verwiesen werden, die er gesundheitlich noch ausüben könne.
Gegen das seiner Prozessbevollmächtigten am 22. Januar 2004 zugestellte Urteil richtet sich die am 23. Februar 2004, einem Montag, eingelegte Berufung des Klägers, mit der er vorträgt:
Er habe den Beruf eines technischen Konfektionärs vollwertig ausgeübt, da er in wesentlichen Bereichen durch die Ausführung der Tätigkeit den Nachweis erbracht habe, dass er über die erforderlichen theoretischen Kenntnisse und praktischen Fähigkeiten verfüge. Dies werde auch durch die entsprechende Entlohnung belegt. Die Ansicht des Sozialgerichtes, er habe nicht in wesentlichen Bereichen dieses Berufes gearbeitet, sei unrichtig, da der Zeuge M als kaufmännischer Geschäftsführer dies nicht beurteilen könne. Nötig sei die Vernehmung des technischen Leiters. Mit der Aussage des Zeugen M, der Kläger sei in bestimmten Bereichen nicht tätig gewesen, sei zudem nicht belegt, dass er zur Ausführung der erforderlichen Aufgaben nicht in der Lage gewesen sei. Es sei insoweit nicht maßgeblich, tagtäglich in allen Bereichen des Tätigkeitsbildes eines technischen Konfektionärs eingesetzt gewesen zu sein, denn bei einer solchen Rechtsansicht könne niemand den Berufsschutz eines technischen Konfektionärs außerhalb der Berufsausbildung erwerben.
Der Kläger beantragt, nachdem er seinen Klageantrag auf Berufsunfähigkeit beschränkt hat,
das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 09. Dezember 2003 zu ändern und die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 15. Mai 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. November 2001 zu verurteilen, dem Kläger Rente wegen Berufsunfähigkeit, hilfsweise Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ab 01. Januar 2001, zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.
Der Senat hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung des D W als Zeugen.
Der Kläger hat darauf hingewiesen, dass er entgegen der Aussage des Zeugen Wauch mit der einfachen Schablonenfertigung, der einfachen Schnitterstellung und einfachen Materialbedarfsberechnungen betraut gewesen sei. Im Rahmen von Reparaturmaßnahmen an Lkw-Planen seien diese Aufgaben erforderlich gewesen. Auch habe er entgegen der Aussage des Zeugen selbst Nähmaschinen bedient. Im Übrigen habe er privat aus Abfallmaterial an solchen Nähmaschinen ein Überdach für eine Gartenschaukel und Planen zur Abdeckung für sein Grundstück gefertigt.
Der Senat hat weiter Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der B N als Zeugin. Er hat außerdem Beweis erhoben durch das schriftliche berufskundliche Sachverständigengutachten des MLvom 13. Februar 2005.
Der Kläger hat nicht nachvollziehen können, weswegen der Sachverständige geschlussfolgert habe, er erfülle nicht die gesamten Anforderungen an den Beruf, da noch immer 5 bis 10 v. H. des Produktionsumfanges der S GmbH offen seien. Ebenfalls sei den Zeugenaussagen nicht zu entnehmen, dass die weiteren vom berufskundlichen Sachverständigen genannten Arbeiten vom Kläger nicht verrichtet worden seien. Gerade die offen gebliebenen 5 bis 10 v. H. des Produktionsinhaltes seien nämlich entsprechende Einzelanfertigungen für Endverbraucher wie Markisen, Jalousien, Zelte, Wohnwagenvorzelte, Sonnensegel, Sonnenschirme und andere Campingartikel gewesen, die der Kläger hergestellt habe. Auch Ölsperren, Auffangbecken, Filtertücher, Arbeitsschutz- und Wetterbekleidung, Schutzvorhänge, Schweißerschirme und andere Vorhänge, selbst riesige Abdeckplanen für Badeanstalten habe der Kläger herstellt, zumindest habe er daran Reparaturen durchgeführt, verschlissene Stoffe ausgetauscht, Traglufthallen sogar mit aufgestellt, auch Gerüstverkleidungen hergestellt, Förderbänder und Reifeneinlagen ausgebessert. Die Zeugen Mund N könnten dies bekunden.
Der Senat hat weiter Beweis erhoben durch schriftliche Vernehmung des M Mund der BN als Zeugen (Aussagen vom 06. Mai 2005 bzw. vom - Eingang - 10. Mai 2005), die Auskunft der S GmbH vom 17. Juni 2005 eingeholt und den Sachverständigen Lergänzend gehört (Stellungnahme vom 31. Juli 2005). Er hat außerdem die Befundberichte des Chirurgen Kvom 22. April 2005 und der Fachärzte für Allgemeinmedizin Dr. B/B vom 28. April 2005 eingeholt, Auszüge aus den BIK zum Pförtner (BO 793) und Versandfertigmacher (BO 522) sowie Kopien der berufskundlichen Stellungnahmen des M Lvom 14. Februar 2000 zum Pförtner und vom 01. November 2002 bzw. 24. November 2002 und vom 14. Januar 2005 zum Versandfertigmacher beigezogen und Beweis erhoben durch das schriftliche Sachverständigengutachten des Facharztes für Orthopädie und Rheumatologie Dr. M vom 21. Oktober 2005.
Der Kläger hält die Einholung eines psychologischen Gutachtens für erforderlich, da nach dem Gutachten auffällig sei, dass wegen der Gegenwehr des Klägers keine korrekte Untersuchung möglich gewesen sei. Die festgestellte Hypochondrie könne bis zur Schizophrenie reichen. Eine Tätigkeit als Pförtner komme nicht in Betracht, da diese nicht im Wechsel der Körperhaltungen ausgeführt werden könne und oftmals Zeitdruck vorherrsche. Diese Tätigkeit sei wohl auch nicht geistig einfach. Außerdem seien Arbeiten mit Publikumsverkehr auszuschließen. Wegen der entsprechenden Feststellungen im Gutachten des Sachverständigen Dr. Cbezüglich einer deutlichen hypochondrischen Einstellung werde ein Antrag nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht gestellt.
Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird u. a. auf Blatt 82 bis 89, 157 bis 177, 313 bis 317, 343 bis 348, 356 bis 358 und 406 bis 418 der Gerichtsakten sowie auf Anlage 1 zur Sitzungsniederschrift vom 09. Dezember 2003, Anlage 1 zur Sitzungsniederschrift vom 05. Juli 2004 und Anlage 1 zur Sitzungsniederschrift vom 04. Oktober 2004 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten (), der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 15. Mai 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. November 2001 ist rechtmäßig. Der Kläger hat weder Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit noch wegen teilweiser Erwerbsminderung.
Als Anspruchsgrundlage kommt auch weiterhin § 43 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) in der Fassung vor dem am 01. Januar 2001 in Kraft getretenen Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (EM-Reformgesetz) vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I 2000, 1827) in Betracht. Nach § 300 Abs. 2 SGB VI sind aufgehobene Vorschriften dieses Gesetzbuches auch nach dem Zeitpunkt ihrer Aufhebung noch auf den bis dahin bestehenden Anspruch anzuwenden, wenn der Anspruch bis zum Ablauf von drei Kalendermonaten nach der Aufhebung geltend gemacht wird. Dies ist vorliegend der Fall, denn der maßgebende Antrag wurde bereits im Dezember 2000 gestellt.
Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB VI haben Versicherte Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit, wenn sie berufsunfähig sind und weitere beitragsbezogene - Voraussetzungen erfüllen. Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfanges ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (§ 43 Abs. 2 SGB VI).
Der Kläger ist hiernach nicht berufsunfähig. Er kann zwar nicht mehr als Produktionsarbeiter im Bereich eines technischen Konfektionärs tätig sein. Als Angelernter des oberen Bereiches ist er jedoch auf die Tätigkeiten eines Pförtners und Versandfertigmachers, die er gesundheitlich zumutbar noch ausüben kann, verweisbar.
Ausgangspunkt der Beurteilung der Berufsunfähigkeit ist der bisherige Beruf. Dies ist in der Regel die letzte, nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit, jedenfalls dann, wenn diese zugleich die qualitativ höchste ist (Bundessozialgericht BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 53, 94, 130). Allerdings bleibt eine frühere versicherungspflichtige Beschäftigung maßgeblicher Beruf, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben wurde (vgl. BSGE 2, 181, 187; BSG SozR RVO § 1246 Nrn. 33, 57 und 94; BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 158).
Der Beruf eines Produktionsarbeiters im Bereich eines technischen Konfektionärs, den der Kläger ab Mai 1992 bis - offensichtlich entgegen des Änderungsvertrages zum Arbeitsvertrag vom 01. März 2000, der die ab 01. März 2000 zu verrichtende Tätigkeit als "Produktionsarbeiter bedarfsweise Transport- und Handwerkeraufgaben" bezeichnet - zum Eintritt von Arbeitsunfähigkeit am 14. Oktober 2000 ausübte (vgl. die Auskünfte der S GmbH vom 20. Februar 2001, 12. April 2002 und 25. September 2002) ist hiernach maßgeblicher Beruf. Es handelt sich zwar nicht um die qualitativ höchste Beschäftigung, wie nachfolgend auszuführen sein wird. Der Beruf des Maurers, den der Kläger von September 1964 bis August 1967 erlernte und bis April 1969 ausübte, kommt als maßgebender Beruf zum einen deswegen nicht in Betracht, weil er vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von 5 Jahren (§ 50 Abs. 1 Nr. 2, § 51 Abs. 1 SGB VI) aufgegeben wurde (vgl. insoweit BSGE 19, 279, 280; BSGE 29, 63, 64; BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 126), denn Versicherungsschutz besteht für einen Beruf erst nach Ablauf der Wartezeit, so dass die Aufgabe einer Beschäftigung vor Ablauf der Wartezeit - aus welchen Gründen auch immer - rechtlich bedeutungslos ist. Zum anderen ist weder ersichtlich, noch vom Kläger vorgetragen, dass dieser Beruf überhaupt aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben werden musste. Aus letztgenanntem Grund scheidet auch die Tätigkeit eines Kraftfahrers, ausgeübt von November 1970 bis Mai 1974, wofür möglicherweise eine Facharbeiterausbildung zum Berufskraftfahrer erforderlich war, als maßgebender Beruf aus. Schließlich haben auch nicht gesundheitliche Gründe den Wechsel von der Beschäftigung eines mechanischen Transportarbeiters zu der eines Produktionsarbeiters im Bereich eines technischen Konfektionärs im April/Mai 1992, sondern vielmehr betriebliche Gründe, nämlich die erforderliche Umstrukturierung des Betriebes (so die Auskunft der SGmbH vom 12. April 2002) veranlasst.
Nach dem Ergebnis der medizinischen Beweisaufnahme kann der Kläger den Beruf eines Produktionsarbeiters im Bereich eines technischen Konfektionärs nicht mehr ausüben. Dies folgt aus den Gutachten der Sachverständigen Dr. M, Dr. Kund Dr. Cunter Berücksichtigung des Auszuges aus der Datenbank Berufe.net und den Ausführungen des Sachverständigen Lim Gutachten vom 13. Februar 2005.
Nach dem Sachverständigen Dr. M bestehen ein chronifiziertes Lumbalsyndrom ohne eindeutige neurologische Ausfälle, ein chronifiziertes Cervikalsyndrom mit diskreten temporären Sensibilitätsstörungen der Finger 3 bis 5 beiderseits, eine beginnende Iliosakralgelenkarthrose, ein plantarer Fersensporn links, Haglund’sche Exostosen beiderseits, ein zweifelhaftes Schulterarmsyndrom beiderseits, eine Epicondylitis lateralis beiderseits, eine Aggravatio und eine hypochondrische Einstellung mit depressivem Einschlag.
Nach dem Sachverständigen Dr. Kbestehen rezidivierende Lumbalgien, Cervikalsyndrome und ein Fersensporn links und rechts. Dieser Arzt hat allerdings nur einen Verdacht auf eine Arthrose beider Iliosakralgelenke geäußert. Dieser Verdacht resultiert daraus, dass die Röntgenaufnahme des Beckens eine vermehrte Sklerosierung der Gelenkflächen der Iliosakralgelenke gezeigt hat. Einen anderen als diesen Befund hat auch der Sachverständige Dr. M nicht erheben können. Soweit Dr. Müller gleichwohl eine Arthrose der Iliosakralgelenke angenommen hat, ist diese Diagnose, wie in seinem Gutachten ausgeführt, jedoch von untergeordneter Bedeutung. Zwischen beiden Sachverständigen bestehen nämlich in klinischer Hinsicht keine Unterschiede, denn daraus resultierende Funktionseinschränkungen haben beide Sachverständigen nicht feststellen können. Dasselbe gilt hinsichtlich des nur von Dr. Klumpp diagnostizierten Fersensporns rechts. Dieser Befund ist bereits röntgenologisch eher grenzwertig, denn als Grundlage hierfür diente auch Dr. Müller dieselbe Röntgenaufnahme vom 16. März 2001.
Der Sachverständige Dr. K hat darüber hinausgehend noch eine retropatellare Arthrose diagnostiziert, die er - bei freier Beweglichkeit beider Kniegelenke - aus einem schmerzhaften retropatellarem Reiben abgeleitet hat. Ein solches Leiden, das im Übrigen in den Befundberichten des Chirurgen K vom 22. März 2002 mit dem Befund zeitweiliger Schmerzen im Bereich der Kniegelenke und vom 22. April 2005 mit dem Befund eines zunehmenden Verschleißes mit Beschwerden bei Begleitentzündung Erwähnung findet, hat der Sachverständige Dr. M wegen eines kooperationsunwilligen Verhaltens des Klägers nicht verifizieren können. Der Kläger hat bei Untersuchung der Kniegelenksbeweglichkeit, aber auch der Hüftgelenksbeweglichkeit, bei den passiven Bewegungsversuchen der Kniegelenke, als auch der Hüftgelenke, mit vehementer Muskelkraft entgegengespannt und bei minimalen aktiven Bewegungsausschlägen sofort Schmerzen angegeben. Demgegenüber hat sich der Kläger anschließend anstandslos mit bis zu 90 Grad gebeugten Knien und Hüftgelenken auf die seitliche Begrenzung der Untersuchungsliege postieren können. Auf diesen Widerspruch hingewiesen, hat der Kläger geäußert, dass die Gelenke jetzt nicht belastet wären. Einen krankhaften Befund im Bereich der Kniegelenke, insbesondere eine Entzündung, hat der Sachverständige Dr. Mnicht feststellen können. Dies und das eigene (widersprüchliche) Verhalten des Klägers unmittelbar nach der Untersuchung, welches auch der Sachverständige Dr. Kfestgestellt hat, wenn in dessen Gutachten ausgeführt ist, dass bei der Untersuchung permanent gegen die Abwehr des Klägers gearbeitet werden musste und nur durch Ablenkung die Beweglichkeit an den Hüft- und Kniegelenken geprüft werden konnte, sprechen gegen eine wesentliche Erkrankung im Bereich der Kniegelenke, zumal auch den o. g. Befundberichten eine Funktionseinschränkung nicht zu entnehmen sind. Dies schließt zwar nicht aus, dass es gelegentlich, wie in den Befundberichten des Chirurgen K ausgeführt, zu Schmerzen und Entzündungen kommt. Das zeitweise Bestehen einer Gesundheitsstörung, auch wenn dadurch die Erwerbsfähigkeit vorübergehend beeinflusst wird, begründet noch keine Minderung des Leistungsvermögens im Sinne des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Erwerbsfähigkeit muss vielmehr nicht nur vorübergehend worunter ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten verstanden wird herabgesunken sein (vgl. Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, S. 670 f. VI; Hauck/Haines, Sozialgesetzbuch SGB VI, gesetzliche Rentenversicherung, Kommentar, 60. Ergänzungslieferung, K § 43 Rdnr. 22, K § 44 Rdnr. 15; BSG SozR 2200 § 1247 Nr. 16), so dass kurzzeitige Erkrankungen außer Betracht zu bleiben haben. Diese bedingen allenfalls Arbeitsunfähigkeit.
Ob eine Sprunggelenksarthrose beidseits vorliegt, kann dahinstehen. Diese Diagnose findet sich zwar im Gutachten des Facharztes für Orthopädie Dr. L vom 19. März 2001 und im Entlassungsbericht des Reha-Zentrums S vom 25. September 2001 sowie erstmals auch im Befundbericht des Chirurgen K vom 22. April 2005. Die Sachverständigen Dr. Kund Dr. M haben den vorliegenden Röntgenbefunden einen altersentsprechenden Zustand bzw. keine arthrotischen Veränderungen entnehmen können. Da der Facharzt für Chirurgie Kim Befundbericht vom 22. März 2002 ein solches Leiden noch nicht benannt hatte von ihm zwischenzeitlich auch keine Röntgendiagnostik durchgeführt wurde, bleibt offen, woraus dieser Arzt diese Diagnose nunmehr ableitet. Wesentlich ist demgegenüber, dass sowohl im Gutachten des Facharztes für Orthopädie Dr. L vom 19. März 2001 als auch im Entlassungsbericht des Reha-Zentrums S vom 25. September 2001 Funktionseinschränkungen der Sprunggelenksbeweglichkeit nicht festzustellen waren und die Sachverständigen Dr. Kund Dr. M entsprechende Funktionsdefizite ebenfalls nicht haben befunden können. Für die Beurteilung des Leistungsvermögens ist daher eine solche Gesundheitsstörung nicht wesentlich.
Eine Kontusion der rechten Hand haben diese beiden Sachverständigen nicht diagnostizieren können. Eine solche Gesundheitsstörung wird auch nur einmalig im Befundbericht der Fachärzte für Allgemeinmedizin Dr. B/Bvom 24. April 2002 mit dem Befund einer schmerzhaft und verschwollenen rechten Hand im Behandlungszeitraum von August bis Dezember 2000 bezeichnet. Es handelt sich daher ersichtlich um ein vorübergehendes, zwischenzeitlich ausgeheiltes Leiden, das somit für die Beurteilung des Leistungsvermögens ebenfalls keine Rolle spielt.
Nichts anderes gilt für die einmalig im Befundbericht des Chirurgen K vom 22. März 2002 erwähnte Polyarthritis. Hinweise für eine akute bzw. chronische Polyarthritis hat insbesondere der Sachverständige Dr. Mnicht vorgefunden.
Nach dem Sachverständigen Dr. Mbestehen außerdem noch eine Hypertonie und Hämorrhoiden. Mit Blutdruckwerten von 150/80 mmHg (Befundbericht der Fachärzte für Allgemeinmedizin Dr. B/B vom 24. April 2002) und 140/110 mmHg (Gutachten des Sachverständigen Dr. C vom 04. August 2003) hat Dr. M eine leichte Hypertonie angenommen, woraus eine gravierende Einschränkung des Leistungsvermögens nicht resultiert. Dies ist nachvollziehbar, denn auch den sonstigen ärztlichen Berichten lassen sich insoweit Funktionseinschränkungen und Funktionsstörungen nicht entnehmen. Nichts anderes gilt für das Hämorrhoidalleiden, das nach Dr. M durch zeitweilige Blutungen gekennzeichnet ist, woraus jedoch keine wesentliche Einschränkung der Leistungsfähigkeit resultiert.
Damit werden alle beim Kläger vorliegenden Gesundheitsstörungen auf körperlichem Gebiet erfasst, denn die vorliegenden Befundberichte und Gutachten anderer Ärzte stimmen insoweit im Wesentlichen überein. Sie beschreiben dieselben Leiden, auch wenn sie dort teilweise anders bezeichnet sind.
Wenn der Sachverständige Dr. M aufgrund der von ihm festgestellten Gesundheitsstörungen beurteilt hat, der Kläger könne noch leichte und ggf. bis zu 20 v. H. der täglichen Arbeitszeit mittelschwere Arbeiten, geistig einfache und zum Teil mittelschwierige Arbeiten im Wechsel der Körperhaltung, ohne dass eine bestimmte Zeitdauer als einschränkend gefordert werden muss, sofern die Körperhaltung spontan gewechselt werden kann, in geschlossenen Räumen jeweils ohne Kälte, Nässe, ständige Zugluft und starke Temperaturschwankungen, Hitze, Lärm, Leiter- und Gerüstarbeiten, Arbeiten in Zwangs- oder überwiegend einseitiger Körperhaltung, Bücken, Heben und Tragen von Lasten von mehr als 5 kg, Knien und Hocken, Überkopfarbeiten und Arbeiten unter Zeitdruck wie Akkord- und Fließbandarbeiten verrichten, ist dies nachvollziehbar.
Das Leistungsvermögen des Klägers wird wesentlich bestimmt durch die mittelschweren degenerativen Veränderungen im Bereich der Halswirbelsäule und die leichten bis mittelschweren degenerativen Veränderungen in der Lendenwirbelsäule. Diese bedingen wegen der gewissen foraminalen Einengungen im unteren Halswirbelsäulenbereich temporäre Sensibilitätsstörungen von Seiten der Finger beider Hände und hinsichtlich der Lendenwirbelsäule rezidivierende Ischialgien. Der Sachverständige hat sich insoweit auf die vorliegenden Röntgenaufnahmen gestützt, die für die Halswirbelsäule eine Osteochondrose bei C 5 bis C 7 mit Einengung der Foramina intervertebralia beiderseits und eine Spondylarthrose der unteren Halswirbelsäule sowie für die Lendenwirbelsäule degenerative Veränderungen, insbesondere in den Zwischenwirbelräumen L 3 bis L 5 aufgedeckt haben. Die klinische Untersuchung hat einen Klopf- und Stauchungsschmerz der Brust- und Lendenwirbelsäule sowie einen Foramenkompressionsschmerz und Klopfschmerz der Halswirbelsäule gezeigt. Die Beweglichkeit der Wirbelsäule hat der Sachverständige hingegen aufgrund eines energischen Gegenspannens des Klägers praktisch nicht prüfen können. Dasselbe gilt hinsichtlich der Schultergelenke. Eine medizinische Begründung für eine somatisch bedingte Bewegungsunfähigkeit hat der Sachverständige nicht benennen können. Er hat darauf hingewiesen, dass zwischen dem röntgenologischen Befund und den vom Kläger dargestellten Bewegungsmöglichkeiten eine Diskrepanz besteht. Bei nahezu allen Funktionsprüfungen der Gelenke und der Wirbelsäule hat sich ein Befund gezeigt, der keinem orthopädischen Krankheitsbild entspricht. Schmerzen in allen Gelenken und der Wirbelsäule, die gleichzeitig vorherrschen, treten nur bei einer akuten Polyarthritis auf. Bereits bei einer chronischen Polyarthritis sind die einzelnen Regionen unterschiedlich befallen. Da eine akute Polyarthritis jedoch ausgeschlossen ist, ist die Schmerzhaftigkeit aller Gelenke ohne akute Entzündungszeichen nicht nachvollziehbar. Dabei ist vor allem auffällig, so der Sachverständige, dass die Gelenke einige Minuten nach der konkreten Untersuchung durchaus klaglos gebeugt werden konnten. Wenn Dr. M somit davon ausgegangen ist, dass der Kläger die Beschwerden aggraviert, und insoweit Bezug genommen hat auf die erhebliche hypochondrische Störung, wie sie im Gutachten des Sachverständigen Dr. Caufgeführt ist, stellt dies eine hinreichende Erklärung für den vorliegenden Untersuchungsbefund dar. Das entsprechende Verhalten des Klägers hat bereits der Sachverständige Dr. Kfestgestellt. Damit ist zugleich aber ein schwerwiegendes Krankheitsbild auf orthopädischem Fachgebiet ausgeschlossen. Die objektiv vorhandenen Befunde weisen allerdings auf eine unzulängliche Belastbarkeit des Achsenorgans hin, die eine Belastungsminderung zur Folge hat, weswegen nur noch die von Dr. Mgenannten Anforderungen gestellt werden können. Der Senat folgt diesem Sachverständigen auch insoweit, als er Hitze und Lärm wegen der hypochondrischen Grundeinstellung des Klägers als nicht zumutbar angesehen hat. Es leuchtet ein, dass solche Stressfaktoren bei einem hypochondrischen Charakter zu einer - wie vom Sachverständigen Dr. Cin seinem Gutachten ausgeführt - zunehmenden gestörten Erlebnisverarbeitung führen können. Aus diesem Grund teilt auch der Senat die Beurteilung des Sachverständigen Dr. K, der darüber hinausgehend einen häufigen Schichtwechsel als ungünstig angesehen hat. Auch ein solcher Schichtwechsel ist mit zu vermeidendem Stress verbunden.
Die hypochondrische Störung hat jedoch entgegen der Ansicht des Klägers keine wesentliche Leistungsminderung zur Folge. Insbesondere hat sie sich nicht, wie von Klägerseite vermutet, bis zur Schizophrenie gesteigert.
Nach dem Sachverständigen Dr. C besteht eine deutliche hypochondrische Einstellung mit teilweise depressivem Einschlag, die zwar eine gewisse gestörte Erlebnisverarbeitung bedingt, jedoch noch nicht die klinische Schwelle, also Krankheitswert erreicht hat.
Bei der Untersuchung war das Verhalten des Klägers erheblich demonstrativ. So hat der Kläger gegenüber dem Sachverständigen dargestellt, er könne die Schultergelenke nicht bewegen, da er überall Beschwerden habe. Der Finger-Boden-Abstand zur Beurteilung der Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule hat der Sachverständige deswegen nicht messen können, da sich der Kläger nur ganz minimal nach vorn bewegt und gemeint hat, weiter gehe es nicht, es tue alles weh. Die Kopfbeweglichkeit ist nach allen Richtungen massiv eingeschränkt gewesen, wozu der Kläger ausgeführt hat, es spanne alles. Der Zehen- und Hackenstand sowie das Hüpfen sind von ihm abgelehnt worden, weil es in den Sprunggelenken wehtue. Hinsichtlich des psychischen Befundes hat der Sachverständige Dr. C somit ein sehr verdeutlichendes Verhalten vorgefunden. Die Stimmungslage ist nicht deutlich gedrückt, insbesondere nicht erheblich depressiv gewesen. Auffällig sind allein deutliche hypochrondrische Befürchtungen, ein stark vermehrtes Grübeln über körperliche Symptome sowie die Angst, vor allen Dingen an Darmkrebs zu erkranken - in diesem Zusammenhang hat der Kläger die Blutungen im Rahmen von Hämorrhoiden vorgetragen - , gewesen. Testphysiologisch ist bei durchschnittlicher Intelligenz eine deutlich aggravierte Beschwerdenangabe offenbar geworden. Der seelische Zustand ist durch die Sorgen um die klägerische Gesundheit geprägt, wobei es durchaus zeitweise zu depressiven Reaktionen auf wiederkehrende Blutungen im Analbereich kommt. Vom Verhalten her hat der Kläger nach dem Sachverständigen Dr. Cpsychopathologisch jedoch eher einen unauffälligen Eindruck gemacht, so dass für den Senat schlüssig erscheint, wenn der Sachverständige eine psychiatrische Störung von Krankheitswert verneint hat. Auf neurologischem Fachgebiet ist von Dr. C lediglich ein "Einschlafen der Hände" befundet worden, welches er auf gewisse Reizerscheinungen der Halswirbelsäulennervenwurzeln zurückgeführt hat, womit er sich in Übereinstimmung mit der entsprechenden Beurteilung des Sachverständigen Dr. M befindet.
Angesichts dieser Befunde leuchtet ein, wenn Dr. Cgeistig einfache bis mittelschwierige Arbeiten mit durchschnittlichen Anforderungen an Reaktionsfähigkeit, Übersicht, Aufmerksamkeit, Verantwortungsbewusstsein und Zuverlässigkeit bei Vermeidung von Nachtschicht und besonderem Zeitdruck (neben dem Ausschluss von Überkopfarbeiten sowie von Leiter- und Gerüstarbeiten) für zumutbar gehalten hat. Wenn er ausgeführt hat, dass gegen Publikumsverkehr keine Bedenken bestehen, ist dies gleichfalls schlüssig.
Der Einholung eines psychologischen Gutachtens bedarf es bei dieser Sachlage nicht, zumal der Kläger selbst einräumt, dass der Sachverständige Dr. C bereits "analoge Feststellungen" bezüglich einer deutlichen hypochondrischen Einstellung mit teilweise depressivem Einschlag getroffen habe. Soweit der Kläger meint, es handele sich insoweit um eine (schwerwiegende) Krankheit, ignoriert er allerdings das Gutachten des Sachverständigen Dr. C. Ob sich diese "Erkrankung" bis zum "hypochondrischen Wahn" steigern kann, kann dahinstehen. Einen solchen Wahn hat jedenfalls weder der Sachverständige Dr. C festgestellt, noch hat der Sachverständige Dr. M hinsichtlich der erheblichen hypochrondischen Störung neue Befunde mitgeteilt. Vielmehr hat er ausdrücklich auf das Gutachten und die dortigen Feststellungen des Dr. C nebst testpsychologischem Bericht hingewiesen. Den sonstigen vorliegenden ärztlichen Berichten ist eine psychiatrische Erkrankung nicht zu entnehmen. Auch wird eine wesentliche Verschlechterung insbesondere in den Befundberichten des Chirurgen K vom 22. April 2005 und der Fachärzte für Allgemeinmedizin Dr. B/B vom 28. April 2005 verneint.
Wenn eine Tätigkeit den dargestellten qualitativen Leistungseinschränkungen gerecht wird, ist, ohne dass zusätzliche Befunde oder Gesichtspunkte hinzutreten, ein vollschichtiges Leistungsvermögen, wie dies alle gerichtlichen Sachverständigen in Übereinstimmung mit dem Gutachten des Facharztes für Orthopädie Dr. L vom 19. März 2001 und dem Entlassungsbericht des Reha-Zentrums Svom 25. September 2001 angenommen haben, folgerichtig.
Die festgestellten Leistungseinschränkungen schließen allerdings eine Tätigkeit als Produktionsarbeiter im Bereich eines technischen Konfektionärs aus. Nach dem Auszug aus der Datenbank Berufe.net stellt dieser Beruf zwar keine besonderen körperlichen Anforderungen und wird sowohl im Sitzen als auch im Stehen und Gehen ausgeübt. Allerdings werden geschickt sicher arbeitende Hände verlangt. Nach dem Sachverständigen L ist dieser Beruf leicht und mittelschwer und auch mit wirbelsäulen- und gelenkbelastenden Haltungen verbunden. Diesem Belastungsprofil ist der Kläger nicht mehr gewachsen.
Daraus folgt jedoch noch keine Berufsunfähigkeit. Ausgehend von diesem Beruf muss sich der Kläger auf Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes, insbesondere auf die Tätigkeit eines Pförtners und eines Versandfertigmachers verweisen lassen. Dies begründet für ihn keinen unzumutbaren sozialen Abstieg und ist ihm auch gesundheitlich noch möglich.
Nach § 43 Abs. 2 SGB VI können Versicherten grundsätzlich solche Tätigkeiten zugemutet werden, die in ihrer Wertigkeit dem bisherigen Beruf nicht zu fern stehen (BSG SozR 3 2200 § 1246 Nr. 50 m. w. N.). Nach dem vom BSG zur Bestimmung der Wertigkeit eines Berufes entwickelten Mehrstufenschema werden die Arbeiterberufe in vier Gruppen eingeteilt, nämlich die des Facharbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildung von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters (Einarbeitung bzw. Einweisung von weniger als drei Monaten). Im Rahmen dieses Mehrstufenschemas dürfen Versicherte, ausgehend von einer hiernach erfolgten Einstufung ihres bisherigen Berufes, nur auf die jeweils nächst niedrigere Gruppe verwiesen werden. Die Stufe des angelernten Arbeiters wird, da es sich um eine vielschichtige und inhomogene Gruppe handelt, in einen oberen Bereich (mit einer Anlernzeit von mehr als zwölf Monaten bis zu zwei Jahren) und einen unteren Bereich (mit einer Anlernzeit von drei Monaten bis zu zwölf Monaten) unterteilt (BSG SozR 3 2200 § 1246 Nr. 45). Dem Angelernten, der innerhalb seiner Gruppe dem oberen Bereich angehört, ist mindestens eine in Betracht kommende Verweisungstätigkeit konkret zu bezeichnen, denn einem solchen Arbeiter sind nur Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes zumutbar, die sich hieraus durch Qualitätsmerkmale, z. B. durch das Erfordernis einer Einweisung und Einarbeitung oder durch die Notwendigkeit beruflicher oder betrieblicher Vorkenntnisse, herausheben (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 132; BSG SozR 3 2200 § 1246 Nr. 45).
Davon ausgehend ist die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit eines Produktionsarbeiters im Bereich eines technischen Konfektionärs höchstens der Gruppe des angelernten Arbeiters des oberen Bereiches zuzuordnen.
Dies folgt aus dem Gutachten des berufskundlichen Sachverständigen Lauf der Grundlage der eingeholten Auskünfte der SGmbH und dem Ergebnis der Vernehmung der Zeugen M, Wund N.
Der Kläger hat weder eine Ausbildung zum technischen Konfektionär noch zu dem bis Februar 1997 existierenden Vorgängerberuf des Kunststoff- und Schwergewebekonfektionärs (vgl. dazu das Gutachten des Sachverständigen L) von drei Jahren (vgl. den Auszug aus der Datenbank Berufe.net) absolviert, noch den entsprechenden Berufsabschluss auf anderem Wege erworben. Bei dieser Sachlage kommt eine Einordnung in die Gruppe des Facharbeiters nur in Betracht, wenn der Kläger einen anerkannten Ausbildungsberuf wettbewerbsfähig ausgeübt hat und entsprechend entlohnt worden ist (BSG, Urteil vom 08. Oktober 1992, abgedruckt in SozR 3-2200 § 1246 Nr. 27 m.w.N.). Dabei muss Wettbewerbsfähigkeit im Verhältnis zum voll ausgebildeten Facharbeiter bestehen. Der Versicherte muss nicht nur an seinem individuellen Arbeitsplatz eine entsprechende Leistung erbracht haben, sondern er muss auch über die theoretischen Kenntnisse und praktischen Fähigkeiten verfügen, die von einem Facharbeiter gemeinhin erwartet werden (BSG, Urteil vom 28. August 1991, abgedruckt in SozR 3-2200 § 1246 Nr. 15 m.w.N.). Die berufliche Position muss in voller Breite derjenigen des Facharbeiters entsprechen; die bloße Ausübung von Facharbeitertätigkeiten in einem Teilbereich reicht grundsätzlich lediglich für eine Einstufung als angelernter Arbeiter aus (BSG, Urteil vom 08. Oktober 1992, a.a.O.).
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass der Betrieb, in dem der Kläger beschäftigt war, vornehmlich Zeltplanen und sonstige Abdeckplanen herstellte. Sowohl der Zeuge M als auch der Zeuge W haben den prozentualen Anteil der Betriebsproduktion insoweit auf ca. 80 bis 85 v. H. auf Zeltplanen und ca. 5 v. H. auf Lkw-Planen bezifferte. Der Zeuge M hat in seiner schriftlichen Aussage vom 06. Mai 2005 darauf hingewiesen, dass das Unternehmen auf bestimmte Produkte spezialisiert gewesen ist und die gesamte Palette der technischen Textilien nicht produziert hat.
Aufgrund dessen war der Kläger vornehmlich mit der Herstellung und Reparatur von Zelt- und sonstigen Abdeckplanen betraut. Entsprechendes haben die Zeugen M, W und Nbekundet. Solches ergibt sich auch aus den Auskünften der S GmbH vom 20. Februar 2001 und 12. April 2002. Über den Umfang der in diesem Bereich vom Kläger wahrgenommenen Aufgaben liegen allerdings keine übereinstimmenden Bekundungen der Zeugen vor. Während die Zeugen M und W - insoweit in Übereinstimmung mit den Auskünften der S GmbH vom 20. Februar 2001, 12. April 2002 und 19. November 2002 - bekundet haben, dass der Kläger hauptsächlich als Hochfrequenzschweißer, daneben im Vorfeld mit dem Zuschnitt und im nachhinein mit dem Abtransport der gefertigten Planen mittels Gabelstapler, und beim Nähen lediglich als Helfer unter Ausnutzung seiner Körperkraft zum Bewegen der großen Planen (so ausdrücklich der Zeuge W), eingesetzt war, hat die Zeugin Nbekundet, dass der Kläger auch an der Nähmaschine mit dem Nähen befasst war. Diese Zeugin hat darüber hinaus dargelegt, der Kläger habe - insoweit abweichend gegenüber den Aussagen der Zeugen M und W, die dieses ausdrücklich verneint haben - Zeichnungen gefertigt, anhand von Mustern ausgemessen und das jeweilige Zuschnittmaß errechnet, also nicht lediglich anhand von Schnittschablonen das Material zugeschnitten bzw. die Stanzvorrichtungen für die Einbringung des Zubehörs wie Ösen und Krampen eingestellt. Es erscheint zwar merkwürdig, dass der technische Leiter des Betriebes, der Zeuge W, auf den sich der Kläger ausdrücklich zum Beweis der dann allein von der Zeugin N bekundeten Tatsachen bezogen hat, bei seiner Vernehmung ausgesagt hat, er habe den Kläger für diese Aufgaben nicht eingesetzt. Der Kläger habe Fertigungszeichnungen sowie die Übertragung der Schnittformen aus der Reinzeichnung durch Fertigung von Schablonen auch deswegen nicht ausführen können, weil er nie mit solchen Aufgaben befasst gewesen sei. Gleichwohl folgt der Senat der anderslautenden Bekundung der Zeugin N. Die Zeugin Narbeitete mit dem Kläger ab 1996, wenn auch nur saisonweise von März bis September jährlich, in derselben Schicht zusammen. Sie hat demgemäß einen genauen Überblick über die vom Kläger ausgeführten Arbeiten. Ihre Aussage, die Zeugen W und M seien während des Produktionsprozesses praktisch nie anwesend gewesen, sie hätten lediglich Stichproben durchgeführt, wobei es durchaus so gewesen sein könne, dass der Kläger mit Arbeiten an der Schweißmaschine und sie mit dem Nähen befasst gewesen seien, erklärt hinreichend, weswegen die genannten Zeugen andere Aussagen über die Aufgaben des Klägers gemacht haben. Anhaltspunkte dafür, dass die Zeugin Ninsoweit eine Falschaussage getätigt haben könnte, liegen nicht vor. Allerdings hat diese Zeugin bei ihrer persönlichen Vernehmung noch bekundet, ihre Angaben bezögen sich (auch) auf den Zeitraum bis 1996, während sie bei ihrer schriftlichen Vernehmung vom 10. Mai 2005 darauf hingewiesen hat, dass sie für die Zeit bis 1996 keinerlei Angaben machen könne, da sie vorher nicht mit dem Kläger zusammengearbeitet habe, denn dieser sei in einer anderen Abteilung tätig gewesen. Im Hinblick auf den lange zurückliegenden Zeitraum mag dies durch eine mangelhafte Erinnerung zu erklären sein; dies stellt jedoch ihre Aussage insgesamt nicht in Frage.
Auch wenn sich die Aufgaben des Klägers nunmehr umfassender darstellen, als nach der Beweiserhebung vor dem Sozialgericht, folgt daraus nicht, dass der Kläger als Facharbeiter zu beurteilen ist. Der berufskundliche Sachverständige L hat zwar in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 31. Juli 2005 eingeräumt, dass der Kläger die Arbeiten an der Schweißmaschine und an der Nähmaschine offensichtlich auf Facharbeiterniveau verrichtete. Er hat jedoch zugleich betont, dass diese Aufgaben lediglich eine Teilqualifikation im Beruf des technischen Konfektionärs darstellen. Für diese Aufgaben sei keine systematische Vorbereitung von mehr als zwei Jahren erforderlich gewesen.
Letztgenannte Bewertung steht in Übereinstimmung mit der Beurteilung der S GmbH. In der Auskunft vom 20. Februar 2001 wird angegeben, der Kläger habe angelernte Arbeiten verrichtet und nicht über alle praktischen und theoretischen Kenntnisse eines voll ausgebildeten Facharbeiters verfügt. In der weiteren Auskunft vom 12. April 2002 wird zwar eine Ausbildung als Facharbeiter für die Tätigkeit eines technischen Konfektionärs als Voraussetzung genannt. Auf Nachfrage des Sozialgerichts wird jedoch in der Auskunft vom 25. Juni 2002 eingeräumt, eine völlig ungelernte Kraft würde (lediglich) über ein Jahr Anlernzeit benötigen, um die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit vollwertig verrichten zu können. In der Auskunft vom 25. September 2002 wird auf die langjährige Tätigkeit an "diesem" Arbeitsplatz und umfangreiche berufliche Erfahrungen hingewiesen, die eine Gleichwertigkeit mit einem ausgebildeten Facharbeiter begründeten. Auf nochmalige Nachfrage ist unter dem 19. November 2002 einschränkend mitgeteilt worden, in der Tätigkeit eines Hochfrequenzschweißers könne man den Kläger als Facharbeiter bezeichnen. Eine ungelernte Kraft benötige zur Ausübung dieser Tätigkeit ein Jahr (so die weitere Auskunft vom 27. November 2002). Der Zeuge M hat bei seiner Vernehmung ebenfalls ausgeführt, eine ungelernte branchenfremde Kraft müsse mindestens 1 bis 2 Jahre angelernt werden, um die vom Kläger ausgeführten Arbeiten vollwertig ausüben zu können.
Diese Auskünfte und Bekundungen stützen somit die Beurteilung des Sachverständigen L.
Bereits in seinem Gutachten vom 13. Februar 2005 hat der Sachverständige Ldarauf hingewiesen, dass der Kläger nicht mit der Herstellung von Markisen, Jalousien, Ölsperren, Schutz- und Wetterkleidung oder von technischem Bedarf wie Förderbändern befasst war und somit nicht die volle theoretische und praktische Breite des Ausbildungsberufes eines technischen Konfektionärs erreicht hat. In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 31. Juli 2005 hat er an dieser Auffassung festgehalten, denn es verbleiben Zweifel, ob hinsichtlich darüber hinausgehender Arbeiten die Qualifikationsebene eines Facharbeiters erreicht wurde. Diese Zweifel des Sachverständigen sind aufgrund des Ergebnisses der ergänzenden Ermittlungen nachvollziehbar. Der Senat kann aufgrund der ergänzenden Stellungnahme des Manfred Lvom 31. Juli 2005 daher nicht die sichere Überzeugung gewinnen, dass der Kläger die volle theoretische und praktische Breite des Ausbildungsberufes eines technischen Konfektionärs erreicht hat und wettbewerbsfähig gegenüber einem gelernten technischen Konfektionär bestehen kann.
Die Zeugin N hat in ihrer schriftlichen Aussage vom 10. Mai 2005 keinerlei Angaben zu sonstigen Arbeitsaufgaben machen können. Sie hat lediglich angegeben, der Kläger habe Traglufthallen aufgestellt. Letztgenanntes ergibt sich auch aus der schriftlichen Aussage des Zeugen M vom 06. Mai 2005. Daraus geht außerdem hervor, dass der Kläger Schutzvorhänge und Schweißervorhänge sowie Gerüstverkleidungen hergestellt hat. Daneben hat er Reparaturen an Wohnwagen, Vorzelten, Markisen und Sonnensegeln ausgeführt. Die gleichen Angaben werden in der Auskunft der S GmbH vom 17. Juni 2005 gemacht. Die vom Senat veranlassten Ermittlungen haben jedoch nicht ergeben, dass der Kläger Markisen und Jalousien, Ölsperren, Schutz- und Wetterkleidung oder Produkte für den technischen Bedarf wie Förderbänder und Reifenanlagen herstellte. Gerade auf diese Produktionspalette hat jedoch der Sachverständige L schon in seinem Gutachten vom 13. Februar 2005 abgehoben. Wenn dieser Sachverständige daher in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 31. Juli 2005 bei seiner ursprünglichen Einschätzung geblieben ist, ist dies nachvollziehbar. Die von ihm dazu gegebene weitere Begründung, weswegen der Kläger nicht gegenüber einem gelernten technischen Konfektionär wettbewerbsfähig tätig sein kann, erscheint hierbei schlüssig. Im Unterschied zu einem Mitarbeiter mit abgeschlossener einschlägiger Ausbildung kann bei einer Aufgabensplittung in den Betrieben dieser Mitarbeiter ohne weiteres nach einer Kurzeinweisung umgesetzt werden, weil ihm durch eine Vollausbildung alle Details des Berufes vermittelt wurden. Im Falle des Klägers ist dies nicht möglich, weil das komplette Aufgabenfeld eines technischen Konfektionärs in der S GmbH nicht vorhanden war, so dass er wesentliche Inhalte dieses Berufes sich nicht durch praktische Mitarbeit erarbeiten konnte. Für andere Aufgabeninhalte kommt er erst nach umfänglicher Einarbeitung in Betracht. Es leuchtet ein, dass bei dieser Sachlage ein Arbeitgeber nicht den Kläger, sondern vorrangig einen Mitarbeiter mit abgeschlossener Berufsausbildung einstellen würde, woraus die fehlende Wettbewerbsfähigkeit des Klägers ersichtlich wird.
Angesichts dessen kann der Kläger einen Berufsschutz als Facharbeiter auch nicht aus der tariflichen Eingruppierung in Lohngruppe 6 des Tarifvertrages der Textilindustrie herleiten, wobei offen bleiben kann, ob es sich insoweit, wie vom Sozialgericht angenommen, um eine so genannte Mischlohngruppe handelt. Die S GmbH war nach Angaben des Klägers bis ca. 1995/1996 tarifgebunden. Ob dies zutrifft, lässt sich nicht feststellen, denn die S GmbH hat dazu keine Angaben machen können. Nach dem genannten Zeitpunkt war dieser Betrieb selbst nach Ansicht des Klägers nicht mehr tarifgebunden. Auskunft über eine Tarifbindung bzw. über die zumindest entsprechende Anwendung des Tarifvertrages der Textilindustrie gibt allein der Änderungsvertrag mit der S GmbH vom 05./10. September 1991. Danach war Tarifgruppe 6 des Tarifvertrages der Textilindustrie für eine Tätigkeit ab 01. Juli 1991 als "Transportarbeiter/bedarfsweise im Produktionsbereich" vereinbart. Nach dieser Lohngruppe wurde der Kläger weiter nach den Änderungsverträgen mit der S GmbH vom 07. August 1992 ab 01. Mai 1992, vom 08. Juni 1993 ab 01. Juni 1993 und vom 07. Dezember 1993 ab 01. November 1993 entlohnt. Mit letztgenannten Änderungsverträgen wurde jedoch nicht (erneut) die maßgebende Lohngruppe festgelegt, sondern lediglich die Fortschreibung des aus der Lohngruppe resultierenden Stundenlohns geregelt. Aus der ursprünglichen Eingruppierung in die Lohngruppe 6 ist daher für die Zeit ab des betriebsbedingten Tätigkeitswechsels zu Mai 1992 nichts abzuleiten, denn seinerzeit bezog sich diese Eingruppierung auf eine vorwiegende Tätigkeit als Transportarbeiter. Aus welchen Gründen diese Lohngruppe in der Folgezeit trotz Tätigkeitswechsels beibehalten wurde, kann dahinstehen, denn eine Eingruppierung in diese Lohngruppe war selbst nach den Angaben der S GmbH abgestellt auf die Qualität der Arbeit nicht gerechtfertigt. Wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, gehören zur Lohngruppe 6 Arbeitnehmer, die Tätigkeiten verrichten, für die Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich sind, die durch eine abgeschlossene mindestens dreijährige Berufsausbildung in einem nach dem Berufsbildungsgesetz anerkannten oder gleichgestellten Ausbildungsberuf erworben worden sind, sowie Arbeitnehmer ohne eine derartige Ausbildung, die aufgrund mehrjähriger Berufspraxis gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten erworben haben und entsprechende Tätigkeiten ausüben. Nach den oben aufgezeigten Auskünften der S GmbH, wie auch ihres technischen Leiters, des Zeugen W, bedurfte es für die vom Kläger verrichteten Aufgaben jedoch lediglich einer Anlernzeit von bis zu 2 Jahren, so dass er nicht über "gleichwertige Kenntnisse und Fertigkeiten" wie im entsprechenden Ausbildungsberuf verfügen konnte bzw. kann.
Eine fehlerhafte tarifliche Einstufung ist jedoch unbeachtlich. Steht fest, dass eine Tätigkeit nicht entsprechend ihrem qualitativen Wert tariflich bewertet und eingestuft worden ist, so können dem Versicherten daraus ebenso wenig Nachteile für einen Berufsschutz entstehen, wie ihm andererseits die im Vergleich zum qualitativen Wert der Tätigkeit zu hohe tarifliche Einstufung keine Vorteile für den Berufsschutz einzubringen vermag (BSG SozR 2600 § 46 Nr. 13 und SozR 2200 § 1246 Nr. 77).
Als höchstens Angelernter des oberen Bereiches muss sich der Kläger damit auf die Tätigkeiten eines Pförtners und Versandfertigmachers verweisen lassen.
Die Aufgaben eines Pförtners bestehen nach der BIK BO 793 in der Überwachung des Personen- und Fahrzeugverkehrs an Türen, Toren von Fabriken, Geschäfts- und Bürohäusern, Museen, Krankenhäusern. Sie empfangen Besucher, Betriebsangehörige und Lieferanten, prüfen deren Legitimationen, melden Besucher an, stellen Besucherscheine aus, erteilen Auskünfte, bedienen gegebenenfalls die Telefonanlage und sind häufig auch verantwortlich für die Sicherheit im Betrieb und die Kontrolle der Einrichtungen. Auch hier ist eine Einarbeitung und Anlernung üblich, so dass auch diese Tätigkeit sozial zumutbar ist.
Zu den Aufgaben eines Versandfertigmachers gehören nach der BIK BO 522 das Aufmachen von Fertigerzeugnissen zur Verschönerung oder Aufbesserung des Aussehens sowie das Kennzeichnen und Fertigmachen von Waren für den Versand in verschiedenen Branchen und bei unterschiedlichen Produkten. Im Einzelnen sind dort, wie auch in der berufskundlichen Stellungnahme des M L vom 01. November 2002, als Einzeltätigkeiten genannt: Bekleben, Bemalen, Blankreiben, Einfetten, Einhüllen, Auf- oder Einnähen; Zurichten von Textilien, Ausformen von Wirk- und Strickwaren, Handschuhen oder Strümpfen, Dressieren von Stoffen, Bügeln von Hüten oder Lederwaren, Einziehen von Schnürsenkeln; Kennzeichnen von Waren durch Banderolieren, Etikettieren, Stempeln, Bekleben, Heften, Anbringen von Abziehbildern, Ein- oder Annähen von Warenzeichen oder Etiketten von Hand oder mit der Maschine; Abzählen, Abmessen oder Abwiegen von Waren und Erzeugnissen; manuelles und maschinelles Abpacken und Abfüllen in Papp- oder Holzschachteln, Kisten, Fässer, Säcke oder sonstige Behälter; Verschließen von Behältnissen sowie Anbringen von Kennzeichen oder anderen Hinweisen an Waren oder Behältnissen. Diese Tätigkeiten setzen nach der berufskundlichen Stellungnahme des M L vom 01. November 2002 bestimmte berufliche Vorkenntnisse nicht voraus. Es handelt sich um einfache Routinearbeiten, auf die durch eine aufgabenbezogene Einweisung in wenigen Tagen vorbereitet wird. Der Umfang der Vorbereitung sei abhängig vom übertragenen Arbeitsinhalt, dauere in jedem Fall aber deutlich unter drei Monate. Es kann dahinstehen, ob eine Einweisung von wenigen Tagen bereits ausreichend ist, um diese Tätigkeit nicht zu den aller einfachsten Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes zu rechnen. In der ergänzenden berufskundlichen Stellungnahme des M L vom 24. November 2002 ist diesbezüglich jedenfalls klargestellt, dass es auch Tätigkeiten eines Versandfertigmachers gibt, die eine Einarbeitung von mehr als wenigen Tagen bis zu zwei Wochen erfordern. Insoweit sind die jeweils unterschiedlichen inhaltlichen Anforderungen maßgebend. Werden nur wenige Teile zusammengebracht und eingepackt (zum Beispiel Gebrauchsanweisungen, Produkthinweise, Handbücher und CD-Rom), ergibt sich an diesem Arbeitsplatz eine nur kurze Einweisungszeit, weil kein Wechsel der inhaltlichen Anforderungen stattfindet. Werden hingegen an einem Arbeitsplatz für eine gesamte Produktpalette mit ständig wechselnder Anzahl und in unterschiedlicher Zusammensetzung Beschreibungen zusammengestellt, dauert die Einweisung länger, weil die Gefahr einer falschen Zusammenstellung deutlich größer ist. Es müssen für letztgenannte Tätigkeit, so nach dieser berufskundlichen Stellungnahme, Ablaufformen und systematische Vorgehensweisen vermittelt werden, die anhand von Plausibilitäten während der Arbeitsverrichtung überprüft werden. Mit dieser Begründung ist nachvollziehbar, dass die genannte Tätigkeit eines Versandfertigmachers eine Einarbeitungszeit erfordert, die sie von den sonstigen ungelernten Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes abhebt und die deswegen sozial zumutbar ist.
Dies folgt im Übrigen auch aus Tarifverträgen, die der berufskundlichen Stellungnahme des ML vom 01. November 2002 beigefügt waren. Nach dem Lohn- und Gehaltstarifvertrag für den Groß-, Ein- und Ausfuhrhandel in S-H werden von Lohngruppe 1 Hilfstätigkeiten, die Vorkenntnisse nicht erfordern und jederzeit von anderen Beschäftigten ausgeführt werden können (wie zum Beispiel Lagerhilfe, Küchenhilfe) eingestuft, während zur Lohngruppe 2 Tätigkeiten rechnen, die ohne Vorkenntnisse nach Einweisung ausgeführt werden, wie zum Beispiel das Auspacken, Abpacken und Sortieren, wie es bei einem Versandfertigmacher anfällt. Dieselbe Unterscheidung wird auch im Gehalts- und Lohntarifvertrag für den Groß- und Außenhandel Mecklenburg-Vorpommern vorgenommen. Wird eine bestimmte Tätigkeit jedoch nicht von der untersten Lohngruppe erfasst, so hebt sie sich dadurch, dass sie zu einer höheren Lohngruppe gehört, von den sonstigen ungelernten Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes ab. Von der Lohngruppe 2 der genannten Tarifverträge werden im Übrigen auch Pförtner erfasst.
Die Arbeitsbedingungen eines Pförtners sind in BIK BO 793 beschrieben unter anderem als leichte körperliche Arbeit, überwiegend in geschlossenen Räumen (Pförtnerloge), überwiegend sitzend, für körperlich Behinderte geeignet, zum Teil Zugluft, in der Regel Schicht- und Nachtdienst, zum Teil Flexibilität, zum Teil Kontaktfähigkeit, gute Umgangsformen. Aus der beigezogenen berufskundlichen Aussage des M L vom 14. Februar 2000 geht darüber hinaus hervor, dass an einen Pförtner sehr unterschiedliche Anforderungen gestellt werden und sehr unterschiedliche Belastungen bestehen. Nur so erklärt sich, dass die Tätigkeit als Pförtner in BIK BO 793 auch für viele Behinderte als geeignete Beschäftigung angegeben ist.
Vergleicht man das Leistungsvermögen jenes Klägers, das der berufskundlichen Aussage des M Lzugrunde gelegen hatte, mit demjenigen des hiesigen Klägers, so bestehen keine Bedenken, dass als Pförtner, wie auch in jener berufskundlichen Aussage bejaht, gearbeitet werden kann. Das ermittelte Leistungsvermögen jenes Klägers wird wie folgt beschrieben: Zumutbar sind leichte Arbeiten in wechselnder Körperhaltung mit überwiegendem Sitzen (Es sollte die Möglichkeit nach 10 bis 15 Minuten Sitzen gegeben sein, die Körperposition zum Gehen oder Stehen zu ändern; nach Gehen oder Stehen von maximal 20 Minuten sollte die Möglichkeit zum Sitzen gegeben sein, der Zeitanteil im Gehen und Stehen sollte nicht mehr als 50 v. H. der Arbeitszeit betragen.), ohne Heben und Tragen von Lasten von mehr als 5 kg, ohne Arbeiten mit Rumpfvorbeuge oder Zwangshaltungen der Wirbelsäule, Einwirkung von Vibrationen, Stauchungen und Rüttelungen, ohne Überkopfarbeiten, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne Arbeiten in Kälte ohne Witterungsschutz sowie in feuchten Räumen, ohne Lärmeinfluss, ohne Gefährdung durch Hautreizstoffe, ohne Wechsel- oder Nachtschicht, ohne Arbeiten mit besonderem Zeitdruck, nur geistig einfache Arbeit mit geringen Anforderungen an die Reaktionsfähigkeit. Dieser Katalog der Leistungseinschränkungen zeigt, dass jener Kläger im weit stärkeren Umfang als der hiesige Kläger in seinen Möglichkeiten eingeschränkt war. Wie dieser berufskundlichen Aussage außerdem zu entnehmen ist, kann ein Pförtner auch einen Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen weitestgehend selbst bestimmen. Es gebe insbesondere auch eine nennenswerte Anzahl von Arbeitsplätzen, bei denen nicht im Schichtdienst gearbeitet werden muss und bei denen der Arbeitnehmer Zugluft nicht ausgesetzt ist.
Die Arbeitsbedingungen eines Versandfertigmachers sind in der BIK BO 522 beschrieben unter anderem als körperlich leichte bis mittelschwere Arbeit (zeitweise schweres Heben und Tragen) überwiegend in geschlossenen Räumen und Hallen, zum Teil im Freien, Arbeit in wechselnder Körperhaltung von Gehen, Stehen und Sitzen, zum Teil Zwangshaltungen wie Bücken, Hocken, Knien und vornüber geneigte Haltung, zum Teil Arbeit auf Leitern und Gerüsten. Allerdings bedeutet diese Beschreibung nicht notwendigerweise, dass dieses Anforderungsprofil für alle Arbeitsplätze eines Versandfertigmachers einschlägig ist. Dies ergibt sich schon daraus, dass diese Tätigkeit in verschiedenen Branchen und mit unterschiedlichen Produkten ausgeführt wird. Wenn demzufolge in den berufskundlichen Stellungnahmen des ML vom 01. November 2002 und 24. November 2002 dargestellt ist, dass es insoweit auch eine nennenswerte Zahl von, also nicht weniger als 300, Arbeitsplätzen gibt, die körperlich leicht sind und in geschlossenen Räumen im Wechsel von Sitzen und Stehen ausgeübt werden, bei denen wirbelsäulen- oder gelenkbelastende Körperhaltungen nicht eingenommen werden müssen, monotone oder repetitive Arbeitshaltungen sich nicht ergeben, die Aufgaben nicht durch fremdbestimmtes Arbeitstempo geprägt sind, nicht unter akkordähnlichen Bedingungen verrichtet werden, keine besonderen Anforderungen an die Kraft oder die Ausdauer der Hände gestellt werden, insbesondere keine Fein- oder Präzisionsarbeiten erfordern, Reiben, Schieben, Drehen, Ziehen oder Drücken nicht verlangt werden, weder Anforderungen an das Hörvermögen noch an die Stimme gestellt werden, eine durchschnittliche Sehfähigkeit genügt und bei denen geistig einfache Routinearbeiten weder besondere Anforderungen an die Umstellungsfähigkeit, das Reaktionsvermögen, die Aufmerksamkeit, die Übersicht, die Verantwortung oder die Zuverlässigkeit stellen, ist dies nachvollziehbar.
Betrachtet man das Leistungsvermögen jener Klägerin, das der berufskundlichen Aussage des M L vom 01. November 2002 und 24. November 2002 zugrunde gelegen hatte, mit demjenigen des hiesigen Klägers, wird deutlich, dass als Versandfertigmacher, wie auch in jener berufskundlichen Aussage angenommen wurde, gearbeitet werden kann. Das ermittelte Leistungsvermögen jener Klägerin war wie folgt beschränkt auf körperlich leichte Arbeiten, geistig einfache Arbeiten, im Wechsel der Haltungsarten, kein ausschließliches Stehen oder Sitzen, unter Witterungsschutz, ohne monotone oder repetitive Arbeitshaltungen, ohne Heben und Tragen von Lasten, ohne anhaltende Rumpfbeugehaltung, ohne anhaltendes Knien, Hocken und Bücken, ohne dauerhafte Überkopfarbeiten, ohne Leiter- und Gerüstarbeit und ohne besonderen Zeitdruck wie etwa Akkord- oder Fließbandarbeit. Dies zeigt, dass der Kläger in seinem Leistungsvermögen nicht stärker eingeschränkt ist als jene Klägerin, die in den berufskundlichen Aussagen vom 01. November 2002 und 24. November 2002 zu beurteilen war.
In der berufskundlichen Stellungnahme des M L vom 14. Januar 2005 wird an der Darstellung vom 01./24. November 2002, die im Einzelnen wiederholt wird, festgehalten und ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich seither bezüglich des Berufes eines Versandfertigmachers keine nachhaltigen Veränderungen ergeben hätten. Wird das Leistungsvermögen jenes Klägers, das Grundlage der berufskundlichen Stellungnahme vom 14. Januar 2005 war, mit dem Leistungsvermögen des hiesigen Klägers verglichen, ist zwar festzustellen, dass jener Kläger teilweise in seinem Leistungsvermögen nicht so deutlich eingeschränkt war. Jener Kläger konnte körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten und geistig einfache Arbeiten (ohne hohe Anforderungen an das Intelligenzniveau) mit nur geringen Anforderungen an Reaktionsfähigkeit, Übersicht, Aufmerksamkeit und Verantwortungsbewusstsein in freien und in geschlossenen Räumen, jedoch ohne Arbeit unter besonderem Zeitdruck, wie z. B. Akkordarbeit, ohne Kontakt mit hautreizenden Stoffen und mit grober Verschmutzung und ohne Feuchtarbeit verrichten. Dieses Leistungsvermögen steht ebenfalls einer Tätigkeit eines Versandfertigmachers nach der berufskundlichen Stellungnahme des ML vom 14. Januar 2005 nicht entgegen. Im Übrigen folgt daraus jedoch nichts Neues, denn dass sich das Belastungsprofil eines Versandfertigmachers in körperlicher oder geistiger Hinsicht zwischenzeitlich verändert haben könnte, insbesondere stärkere oder höhere Anforderungen gestellt werden, wird in dieser neuen berufskundlichen Stellungnahme gerade verneint.
Die beim Kläger bestehenden Leistungseinschränkungen lassen sich mit dem Belastungsprofil eines Pförtners und eines Versandfertigmachers in Einklang bringen. Der Sachverständige Dr. M hat hinsichtlich der Tätigkeit eines Pförtners keine Bedenken gesehen. Er hat sogar eine zeitweilige Exposition von Zugluft für tolerabel gehalten. Eine solche Einwirkung ist jedoch, ebenso wie Schicht- und Nachtdienst, nach dem Sachverständigen L bei einer nennenswerten Anzahl von Arbeitsplätzen auszuschließen. Die vom Kläger erhobenen Einwände stehen nicht entgegen, denn es handelt sich um geistig einfache Arbeit im Wechsel der Körperhaltungen und ohne besonderen Zeitdruck. Gegen Publikumsverkehr bestehen im Hinblick auf die Beurteilung des Sachverständigen Dr. C ebenfalls keine Bedenken. Die Tätigkeit eines Versandfertigmachers hat der Sachverständige Dr. M allerdings nicht für empfehlenswert gehalten, weil diese auch zeitweise schweres Heben und Tragen sowie Absturz- und Unfallgefahr beim Be- und Entladen beinhalte. Dieser Sachverständige hat hierbei jedoch allein die Angaben in der BIK BO 522, nicht jedoch die insoweit anderslautende Beurteilung im beigezogenen Gutachten des MLbeachtet. Dort ist ausgeführt, dass es eine nennenswerte Anzahl von Arbeitsplätzen gibt, die solche Belastungen ausschließen. Soweit Dr. M daher die Tätigkeit eines Versandfertigmachers für bedenklich hält, vermag der Senat nicht zu folgen.
Berufsunfähigkeit liegt damit nicht vor.
Dem Kläger kann auch keine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI in der Fassung des EM-Reformgesetzes (SGB VI n. F.) gewährt werden.
Nach § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI n. F. sind Versicherte teilweise erwerbsgemindert, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Diese Voraussetzung kann notwendigerweise bei einem sogar noch vollschichtigen Leistungsvermögen nicht vorliegen.
Die Berufung muss daher erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten Rente wegen Berufsunfähigkeit.
Der 1950 geborene Kläger, der von September 1964 bis August 1967 eine abgeschlossene Ausbildung zum Maurer absolvierte (Zeugnis vom 22. August 1967), arbeitete danach in diesem Beruf (August 1967 bis April 1969), nach seinem Wehrdienst (Mai 1969 bis Oktober 1970) als Kraftfahrer (November 1970 bis Mai 1974), wobei er sich zum Facharbeiter Berufskraftfahrer qualifizierte (Zeugnis vom 20. September 1972), als Traktorist (Mai 1974 bis Dezember 1982) und als mechanischer Transportarbeiter (Januar 1983 bis April 1992). Von Mai 1992 bis zum Eintritt von Arbeitsunfähigkeit am 14. Oktober 2000 war er als Produktionsarbeiter im Bereich eines technischen Konfektionärs beschäftigt.
Im Dezember 2000 beantragte der Kläger wegen eines Bandscheibenvorfalles und starker Rückenschmerzen Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Die Beklagte holte die Auskunft der S GmbH vom (Eingang) 20. Februar 2001, den Änderungsvertrag zum Arbeitsvertrag mit diesem Unternehmen vom 01. März 2000 und den Befundbericht des Chirurgen K vom 30. November 2000 nebst verschiedener ärztlicher Unterlagen ein. Außerdem veranlasste sie das Gutachten des Facharztes für Orthopädie Dr. Lvom 19. März 2001.
Mit Bescheid vom 15. Mai 2001 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und auch wegen Erwerbsminderung ab. Trotz einer Ischiasreizung rechts, eines Halswirbelsäulenverschleißes mit Schulterarmsyndrom und einer leichten Sprunggelenksarthrose beidseits sei der Kläger noch in der Lage, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig tätig zu sein.
Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger fortbestehende Schmerzen im Bereich von Hals-, Lendenwirbelsäule, der Schultern und der Sprunggelenke geltend. Nach Durchführung einer stationären Rehabilitationsmaßnahme vom 21. Juni bis 19. Juli 2001 zog die Beklagte den Entlassungsbericht des R- Svom 25. September 2001 bei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 27. November 2001 wies die Beklagte den Widerspruch zurück: Mit den festgestellten Gesundheitsstörungen könne der Kläger noch vollschichtig leichte bis mittelschwere Arbeiten im Wechsel der Haltungsarten ohne Nässe, Kälte, Zugluft, starke Temperaturschwankungen, häufiges Bücken, häufiges Knien und Hocken, häufiges Heben und Tragen, häufige Überkopfarbeiten, häufige Leiter- und Gerüstarbeiten, Zeitdruck und Nachtschicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verrichten. Der Kläger habe zwar einen Beruf erlernt, sich von diesem jedoch gelöst.
Dagegen hat der Kläger am 20. Dezember 2001 beim Sozialgericht Cottbus Klage erhoben.
Er hat die Auffassung vertreten, er habe Facharbeitertätigkeiten eines Schlossers und eines Produktionsarbeiters bei der Herstellung und Verarbeitung von Planen und Zelten verrichtet, die er nicht mehr ausüben könne, so dass er nicht auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar sei. Er hat den Befundbericht des Chirurgen K von Juli 2001 beigefügt.
Die Beklagte hat eine Tätigkeit als Facharbeiter als nicht belegt angesehen. Als Angelernter des oberen Bereiches sei der Kläger auf die Tätigkeiten eines Pförtners und Versandfertigmachers verweisbar. Sie hat dazu Kopien der berufskundlichen Gutachten des ML vom 14. Februar (ohne Jahresangabe – eingeholt zum Rechtsstreit L 1 RJ 213/97 d. LSG Potsdam) zum Pförtner und vom 27. Oktober 2001 zum Versandfertigmacher beigefügt. Soweit von einer Facharbeitertätigkeit seitens des Gerichts ausgegangen werde, könne der Kläger jedenfalls auf die Tätigkeit eines Hausmeisters verwiesen werden. Dazu hat sie eine Kopie des berufskundlichen Gutachtens des K-HR vom 01. Oktober 2002 vorgelegt.
Das Sozialgericht hat die Auskünfte der S GmbH vom 12. April 2002, 25. Juni 2002, 25. September 2002, 19. November 2002 und 27. November 2002, außerdem die Befundberichte des Radiologen Dr. K vom 27. März 2002, des Chirurgen K vom 22. März 2002 und der Fachärzte für Allgemeinmedizin Dr. B/B vom 24. April 2002 beigezogen. Außerdem hat es Beweis erhoben durch das schriftliche Sachverständigengutachten des Facharztes für Orthopädie Dr. Kvom 19. August 2002.
Der Kläger ist der Ansicht gewesen, aus der Erklärung des Arbeitgebers, wonach für die Bedienung einer Hochfrequenzschweißmaschine eine ungelernte Kraft ein Jahr Anlernung benötige, könne nicht geschlussfolgert werden, er sei als Angelernter des oberen Bereiches anzusehen. Entscheidend sei, ob wirklich die Tätigkeit eines Facharbeiters fachgerecht ausgeübt worden sei. Allein der Hinweis auf die Höhe der Vergütung sei nicht maßgeblich. Er sei nach der Wende angelernt worden, so dass er nach und nach die Arbeitsläufe erlernt habe. Als Schichtleiter habe er dann ab etwa 1995 auch andere, insbesondere Facharbeiter angeleitet. Zu seinen Aufgaben habe das Maßnehmen, das Ausrechnen der Planen, der Zuschnitt, alle anfallenden Schweißarbeiten, das Sattlern und das Aufziehen der Planen gehört. Seine bisherige Tätigkeit könne er nach dem Gutachten nicht mehr ausüben. Auch wenn er keine Ausbildung zum technischen Konfektionär durchlaufen habe, verfüge er dennoch über entsprechende Kenntnisse und Fähigkeiten aufgrund jahrelanger Ausübung, so dass er nicht auf die Tätigkeiten eines Pförtners und Versandfertigmachers verwiesen werden könne, die ihm im Übrigen auch gesundheitlich nicht zumutbar seien. Als Pförtner sei er Witterungseinflüssen ausgesetzt. Als Versandfertigmacher müsse er im Sitzen mit eintöniger Haltung arbeiten.
Das Sozialgericht hat aus der Datenbank Berufe.net einen Auszug zum technischen Konfektionär beigezogen, die Befundberichte der Fachärzte für Allgemeinmedizin Dr. B/B vom 08. April 2003 und des Chirurgen K vom 06. Mai 2003 eingeholt und weiter Beweis erhoben durch das schriftliche Sachverständigengutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. C vom 04. August 2003.
Der Kläger hat vorgetragen, sein Arbeitgeber habe bis ca. 1995/1996 der Tarifbindung unterlegen. Er hat die Gehaltsabrechnungen für Dezember 1992, Dezember 1993, Dezember 1994 und Dezember 1995 sowie verschiedene Arbeitsverträge, insbesondere den Änderungsvertrag mit der S GmbH vom 05./10. September 1991 vorgelegt.
Das Sozialgericht hat über den Bundesverband Konfektion technischer Textilien e. V. den Lohntarifvertrag vom 17. Oktober 2000 und das Lohngruppenverzeichnis, aus dem Grundwerk ausbildungs- und berufskundlicher Informationen (gabi) einen Auszug zum Hausmeister, Haustechniker und Hausverwalter (Nr. 793 a), eine Kopie des berufskundlichen Gutachtens des M Lvom 31. Januar 2003 zum Hausmeister, aus den Berufsinformationskarten (BIK) einen Auszug zum Lagerverwalter und Magaziner (BO 741) und eine Kopie des berufskundlichen Gutachtens des M L vom 30. März 2003 zum Hausmeister und Magaziner beigezogen. Außerdem hat es Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung des MMals Zeugen.
Mit Urteil vom 09. Dezember 2003 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen: Der Kläger könne zwar seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Produktionsarbeiter in der Planenkonfektion nicht mehr ausüben. Diese Tätigkeit sei jedoch höchstens der Gruppe des angelernten Arbeiters im oberen Bereich zuzuordnen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe nicht mit Gewissheit fest, dass der Kläger den Beruf des technischen Konfektionärs, der in einer dreijährigen Ausbildungszeit erlernt werde, vollwertig ausgeübt habe, also über die für die Wettbewerbsfähigkeit erforderlichen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten verfüge. In zwei wesentlichen Bereichen dieses Berufes habe der Kläger nicht gearbeitet. Dies betreffe zum einen die Anfertigung von Schnittschablonen durch maßstabsgerechtes Übertragen der Schnittteile aus der Reinzeichnung, die Erstellung der Schnittlagebilder und die Berechnung des Materialbedarfs und zum anderen die Flächenverbindungen durch Nähen, da der Kläger Flächenverbindungen an der Hochfrequenzmaschine herzustellen gehabt habe. Darüber hinaus sei auch nicht erkennbar, dass der Kläger über die erforderlichen theoretischen Kenntnisse verfüge, die im Rahmen der einschlägigen Ausbildung vermittelt würden. Gegen eine Zuerkennung von Berufsschutz als Facharbeiter spreche auch, dass sowohl nach den Bekundungen des Zeugen M als auch den schriftlichen Arbeitgeberauskünften der S GmbH für eine branchenfremde Person eine Anlernzeit nicht über zwei Jahre für die vom Kläger verrichtete Tätigkeit erforderlich gewesen sei. Entsprechender Berufsschutz sei auch nicht aus der Lohngruppe 6 des Tarifvertrages abzuleiten, denn es handele sich insoweit um eine Mischlohngruppe. Der Kläger könne somit auf die Tätigkeit eines Pförtners verwiesen werden, die er gesundheitlich noch ausüben könne.
Gegen das seiner Prozessbevollmächtigten am 22. Januar 2004 zugestellte Urteil richtet sich die am 23. Februar 2004, einem Montag, eingelegte Berufung des Klägers, mit der er vorträgt:
Er habe den Beruf eines technischen Konfektionärs vollwertig ausgeübt, da er in wesentlichen Bereichen durch die Ausführung der Tätigkeit den Nachweis erbracht habe, dass er über die erforderlichen theoretischen Kenntnisse und praktischen Fähigkeiten verfüge. Dies werde auch durch die entsprechende Entlohnung belegt. Die Ansicht des Sozialgerichtes, er habe nicht in wesentlichen Bereichen dieses Berufes gearbeitet, sei unrichtig, da der Zeuge M als kaufmännischer Geschäftsführer dies nicht beurteilen könne. Nötig sei die Vernehmung des technischen Leiters. Mit der Aussage des Zeugen M, der Kläger sei in bestimmten Bereichen nicht tätig gewesen, sei zudem nicht belegt, dass er zur Ausführung der erforderlichen Aufgaben nicht in der Lage gewesen sei. Es sei insoweit nicht maßgeblich, tagtäglich in allen Bereichen des Tätigkeitsbildes eines technischen Konfektionärs eingesetzt gewesen zu sein, denn bei einer solchen Rechtsansicht könne niemand den Berufsschutz eines technischen Konfektionärs außerhalb der Berufsausbildung erwerben.
Der Kläger beantragt, nachdem er seinen Klageantrag auf Berufsunfähigkeit beschränkt hat,
das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 09. Dezember 2003 zu ändern und die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 15. Mai 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. November 2001 zu verurteilen, dem Kläger Rente wegen Berufsunfähigkeit, hilfsweise Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ab 01. Januar 2001, zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.
Der Senat hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung des D W als Zeugen.
Der Kläger hat darauf hingewiesen, dass er entgegen der Aussage des Zeugen Wauch mit der einfachen Schablonenfertigung, der einfachen Schnitterstellung und einfachen Materialbedarfsberechnungen betraut gewesen sei. Im Rahmen von Reparaturmaßnahmen an Lkw-Planen seien diese Aufgaben erforderlich gewesen. Auch habe er entgegen der Aussage des Zeugen selbst Nähmaschinen bedient. Im Übrigen habe er privat aus Abfallmaterial an solchen Nähmaschinen ein Überdach für eine Gartenschaukel und Planen zur Abdeckung für sein Grundstück gefertigt.
Der Senat hat weiter Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der B N als Zeugin. Er hat außerdem Beweis erhoben durch das schriftliche berufskundliche Sachverständigengutachten des MLvom 13. Februar 2005.
Der Kläger hat nicht nachvollziehen können, weswegen der Sachverständige geschlussfolgert habe, er erfülle nicht die gesamten Anforderungen an den Beruf, da noch immer 5 bis 10 v. H. des Produktionsumfanges der S GmbH offen seien. Ebenfalls sei den Zeugenaussagen nicht zu entnehmen, dass die weiteren vom berufskundlichen Sachverständigen genannten Arbeiten vom Kläger nicht verrichtet worden seien. Gerade die offen gebliebenen 5 bis 10 v. H. des Produktionsinhaltes seien nämlich entsprechende Einzelanfertigungen für Endverbraucher wie Markisen, Jalousien, Zelte, Wohnwagenvorzelte, Sonnensegel, Sonnenschirme und andere Campingartikel gewesen, die der Kläger hergestellt habe. Auch Ölsperren, Auffangbecken, Filtertücher, Arbeitsschutz- und Wetterbekleidung, Schutzvorhänge, Schweißerschirme und andere Vorhänge, selbst riesige Abdeckplanen für Badeanstalten habe der Kläger herstellt, zumindest habe er daran Reparaturen durchgeführt, verschlissene Stoffe ausgetauscht, Traglufthallen sogar mit aufgestellt, auch Gerüstverkleidungen hergestellt, Förderbänder und Reifeneinlagen ausgebessert. Die Zeugen Mund N könnten dies bekunden.
Der Senat hat weiter Beweis erhoben durch schriftliche Vernehmung des M Mund der BN als Zeugen (Aussagen vom 06. Mai 2005 bzw. vom - Eingang - 10. Mai 2005), die Auskunft der S GmbH vom 17. Juni 2005 eingeholt und den Sachverständigen Lergänzend gehört (Stellungnahme vom 31. Juli 2005). Er hat außerdem die Befundberichte des Chirurgen Kvom 22. April 2005 und der Fachärzte für Allgemeinmedizin Dr. B/B vom 28. April 2005 eingeholt, Auszüge aus den BIK zum Pförtner (BO 793) und Versandfertigmacher (BO 522) sowie Kopien der berufskundlichen Stellungnahmen des M Lvom 14. Februar 2000 zum Pförtner und vom 01. November 2002 bzw. 24. November 2002 und vom 14. Januar 2005 zum Versandfertigmacher beigezogen und Beweis erhoben durch das schriftliche Sachverständigengutachten des Facharztes für Orthopädie und Rheumatologie Dr. M vom 21. Oktober 2005.
Der Kläger hält die Einholung eines psychologischen Gutachtens für erforderlich, da nach dem Gutachten auffällig sei, dass wegen der Gegenwehr des Klägers keine korrekte Untersuchung möglich gewesen sei. Die festgestellte Hypochondrie könne bis zur Schizophrenie reichen. Eine Tätigkeit als Pförtner komme nicht in Betracht, da diese nicht im Wechsel der Körperhaltungen ausgeführt werden könne und oftmals Zeitdruck vorherrsche. Diese Tätigkeit sei wohl auch nicht geistig einfach. Außerdem seien Arbeiten mit Publikumsverkehr auszuschließen. Wegen der entsprechenden Feststellungen im Gutachten des Sachverständigen Dr. Cbezüglich einer deutlichen hypochondrischen Einstellung werde ein Antrag nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht gestellt.
Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird u. a. auf Blatt 82 bis 89, 157 bis 177, 313 bis 317, 343 bis 348, 356 bis 358 und 406 bis 418 der Gerichtsakten sowie auf Anlage 1 zur Sitzungsniederschrift vom 09. Dezember 2003, Anlage 1 zur Sitzungsniederschrift vom 05. Juli 2004 und Anlage 1 zur Sitzungsniederschrift vom 04. Oktober 2004 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten (), der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 15. Mai 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. November 2001 ist rechtmäßig. Der Kläger hat weder Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit noch wegen teilweiser Erwerbsminderung.
Als Anspruchsgrundlage kommt auch weiterhin § 43 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) in der Fassung vor dem am 01. Januar 2001 in Kraft getretenen Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (EM-Reformgesetz) vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I 2000, 1827) in Betracht. Nach § 300 Abs. 2 SGB VI sind aufgehobene Vorschriften dieses Gesetzbuches auch nach dem Zeitpunkt ihrer Aufhebung noch auf den bis dahin bestehenden Anspruch anzuwenden, wenn der Anspruch bis zum Ablauf von drei Kalendermonaten nach der Aufhebung geltend gemacht wird. Dies ist vorliegend der Fall, denn der maßgebende Antrag wurde bereits im Dezember 2000 gestellt.
Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB VI haben Versicherte Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit, wenn sie berufsunfähig sind und weitere beitragsbezogene - Voraussetzungen erfüllen. Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfanges ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (§ 43 Abs. 2 SGB VI).
Der Kläger ist hiernach nicht berufsunfähig. Er kann zwar nicht mehr als Produktionsarbeiter im Bereich eines technischen Konfektionärs tätig sein. Als Angelernter des oberen Bereiches ist er jedoch auf die Tätigkeiten eines Pförtners und Versandfertigmachers, die er gesundheitlich zumutbar noch ausüben kann, verweisbar.
Ausgangspunkt der Beurteilung der Berufsunfähigkeit ist der bisherige Beruf. Dies ist in der Regel die letzte, nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit, jedenfalls dann, wenn diese zugleich die qualitativ höchste ist (Bundessozialgericht BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 53, 94, 130). Allerdings bleibt eine frühere versicherungspflichtige Beschäftigung maßgeblicher Beruf, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben wurde (vgl. BSGE 2, 181, 187; BSG SozR RVO § 1246 Nrn. 33, 57 und 94; BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 158).
Der Beruf eines Produktionsarbeiters im Bereich eines technischen Konfektionärs, den der Kläger ab Mai 1992 bis - offensichtlich entgegen des Änderungsvertrages zum Arbeitsvertrag vom 01. März 2000, der die ab 01. März 2000 zu verrichtende Tätigkeit als "Produktionsarbeiter bedarfsweise Transport- und Handwerkeraufgaben" bezeichnet - zum Eintritt von Arbeitsunfähigkeit am 14. Oktober 2000 ausübte (vgl. die Auskünfte der S GmbH vom 20. Februar 2001, 12. April 2002 und 25. September 2002) ist hiernach maßgeblicher Beruf. Es handelt sich zwar nicht um die qualitativ höchste Beschäftigung, wie nachfolgend auszuführen sein wird. Der Beruf des Maurers, den der Kläger von September 1964 bis August 1967 erlernte und bis April 1969 ausübte, kommt als maßgebender Beruf zum einen deswegen nicht in Betracht, weil er vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von 5 Jahren (§ 50 Abs. 1 Nr. 2, § 51 Abs. 1 SGB VI) aufgegeben wurde (vgl. insoweit BSGE 19, 279, 280; BSGE 29, 63, 64; BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 126), denn Versicherungsschutz besteht für einen Beruf erst nach Ablauf der Wartezeit, so dass die Aufgabe einer Beschäftigung vor Ablauf der Wartezeit - aus welchen Gründen auch immer - rechtlich bedeutungslos ist. Zum anderen ist weder ersichtlich, noch vom Kläger vorgetragen, dass dieser Beruf überhaupt aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben werden musste. Aus letztgenanntem Grund scheidet auch die Tätigkeit eines Kraftfahrers, ausgeübt von November 1970 bis Mai 1974, wofür möglicherweise eine Facharbeiterausbildung zum Berufskraftfahrer erforderlich war, als maßgebender Beruf aus. Schließlich haben auch nicht gesundheitliche Gründe den Wechsel von der Beschäftigung eines mechanischen Transportarbeiters zu der eines Produktionsarbeiters im Bereich eines technischen Konfektionärs im April/Mai 1992, sondern vielmehr betriebliche Gründe, nämlich die erforderliche Umstrukturierung des Betriebes (so die Auskunft der SGmbH vom 12. April 2002) veranlasst.
Nach dem Ergebnis der medizinischen Beweisaufnahme kann der Kläger den Beruf eines Produktionsarbeiters im Bereich eines technischen Konfektionärs nicht mehr ausüben. Dies folgt aus den Gutachten der Sachverständigen Dr. M, Dr. Kund Dr. Cunter Berücksichtigung des Auszuges aus der Datenbank Berufe.net und den Ausführungen des Sachverständigen Lim Gutachten vom 13. Februar 2005.
Nach dem Sachverständigen Dr. M bestehen ein chronifiziertes Lumbalsyndrom ohne eindeutige neurologische Ausfälle, ein chronifiziertes Cervikalsyndrom mit diskreten temporären Sensibilitätsstörungen der Finger 3 bis 5 beiderseits, eine beginnende Iliosakralgelenkarthrose, ein plantarer Fersensporn links, Haglund’sche Exostosen beiderseits, ein zweifelhaftes Schulterarmsyndrom beiderseits, eine Epicondylitis lateralis beiderseits, eine Aggravatio und eine hypochondrische Einstellung mit depressivem Einschlag.
Nach dem Sachverständigen Dr. Kbestehen rezidivierende Lumbalgien, Cervikalsyndrome und ein Fersensporn links und rechts. Dieser Arzt hat allerdings nur einen Verdacht auf eine Arthrose beider Iliosakralgelenke geäußert. Dieser Verdacht resultiert daraus, dass die Röntgenaufnahme des Beckens eine vermehrte Sklerosierung der Gelenkflächen der Iliosakralgelenke gezeigt hat. Einen anderen als diesen Befund hat auch der Sachverständige Dr. M nicht erheben können. Soweit Dr. Müller gleichwohl eine Arthrose der Iliosakralgelenke angenommen hat, ist diese Diagnose, wie in seinem Gutachten ausgeführt, jedoch von untergeordneter Bedeutung. Zwischen beiden Sachverständigen bestehen nämlich in klinischer Hinsicht keine Unterschiede, denn daraus resultierende Funktionseinschränkungen haben beide Sachverständigen nicht feststellen können. Dasselbe gilt hinsichtlich des nur von Dr. Klumpp diagnostizierten Fersensporns rechts. Dieser Befund ist bereits röntgenologisch eher grenzwertig, denn als Grundlage hierfür diente auch Dr. Müller dieselbe Röntgenaufnahme vom 16. März 2001.
Der Sachverständige Dr. K hat darüber hinausgehend noch eine retropatellare Arthrose diagnostiziert, die er - bei freier Beweglichkeit beider Kniegelenke - aus einem schmerzhaften retropatellarem Reiben abgeleitet hat. Ein solches Leiden, das im Übrigen in den Befundberichten des Chirurgen K vom 22. März 2002 mit dem Befund zeitweiliger Schmerzen im Bereich der Kniegelenke und vom 22. April 2005 mit dem Befund eines zunehmenden Verschleißes mit Beschwerden bei Begleitentzündung Erwähnung findet, hat der Sachverständige Dr. M wegen eines kooperationsunwilligen Verhaltens des Klägers nicht verifizieren können. Der Kläger hat bei Untersuchung der Kniegelenksbeweglichkeit, aber auch der Hüftgelenksbeweglichkeit, bei den passiven Bewegungsversuchen der Kniegelenke, als auch der Hüftgelenke, mit vehementer Muskelkraft entgegengespannt und bei minimalen aktiven Bewegungsausschlägen sofort Schmerzen angegeben. Demgegenüber hat sich der Kläger anschließend anstandslos mit bis zu 90 Grad gebeugten Knien und Hüftgelenken auf die seitliche Begrenzung der Untersuchungsliege postieren können. Auf diesen Widerspruch hingewiesen, hat der Kläger geäußert, dass die Gelenke jetzt nicht belastet wären. Einen krankhaften Befund im Bereich der Kniegelenke, insbesondere eine Entzündung, hat der Sachverständige Dr. Mnicht feststellen können. Dies und das eigene (widersprüchliche) Verhalten des Klägers unmittelbar nach der Untersuchung, welches auch der Sachverständige Dr. Kfestgestellt hat, wenn in dessen Gutachten ausgeführt ist, dass bei der Untersuchung permanent gegen die Abwehr des Klägers gearbeitet werden musste und nur durch Ablenkung die Beweglichkeit an den Hüft- und Kniegelenken geprüft werden konnte, sprechen gegen eine wesentliche Erkrankung im Bereich der Kniegelenke, zumal auch den o. g. Befundberichten eine Funktionseinschränkung nicht zu entnehmen sind. Dies schließt zwar nicht aus, dass es gelegentlich, wie in den Befundberichten des Chirurgen K ausgeführt, zu Schmerzen und Entzündungen kommt. Das zeitweise Bestehen einer Gesundheitsstörung, auch wenn dadurch die Erwerbsfähigkeit vorübergehend beeinflusst wird, begründet noch keine Minderung des Leistungsvermögens im Sinne des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Erwerbsfähigkeit muss vielmehr nicht nur vorübergehend worunter ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten verstanden wird herabgesunken sein (vgl. Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, S. 670 f. VI; Hauck/Haines, Sozialgesetzbuch SGB VI, gesetzliche Rentenversicherung, Kommentar, 60. Ergänzungslieferung, K § 43 Rdnr. 22, K § 44 Rdnr. 15; BSG SozR 2200 § 1247 Nr. 16), so dass kurzzeitige Erkrankungen außer Betracht zu bleiben haben. Diese bedingen allenfalls Arbeitsunfähigkeit.
Ob eine Sprunggelenksarthrose beidseits vorliegt, kann dahinstehen. Diese Diagnose findet sich zwar im Gutachten des Facharztes für Orthopädie Dr. L vom 19. März 2001 und im Entlassungsbericht des Reha-Zentrums S vom 25. September 2001 sowie erstmals auch im Befundbericht des Chirurgen K vom 22. April 2005. Die Sachverständigen Dr. Kund Dr. M haben den vorliegenden Röntgenbefunden einen altersentsprechenden Zustand bzw. keine arthrotischen Veränderungen entnehmen können. Da der Facharzt für Chirurgie Kim Befundbericht vom 22. März 2002 ein solches Leiden noch nicht benannt hatte von ihm zwischenzeitlich auch keine Röntgendiagnostik durchgeführt wurde, bleibt offen, woraus dieser Arzt diese Diagnose nunmehr ableitet. Wesentlich ist demgegenüber, dass sowohl im Gutachten des Facharztes für Orthopädie Dr. L vom 19. März 2001 als auch im Entlassungsbericht des Reha-Zentrums S vom 25. September 2001 Funktionseinschränkungen der Sprunggelenksbeweglichkeit nicht festzustellen waren und die Sachverständigen Dr. Kund Dr. M entsprechende Funktionsdefizite ebenfalls nicht haben befunden können. Für die Beurteilung des Leistungsvermögens ist daher eine solche Gesundheitsstörung nicht wesentlich.
Eine Kontusion der rechten Hand haben diese beiden Sachverständigen nicht diagnostizieren können. Eine solche Gesundheitsstörung wird auch nur einmalig im Befundbericht der Fachärzte für Allgemeinmedizin Dr. B/Bvom 24. April 2002 mit dem Befund einer schmerzhaft und verschwollenen rechten Hand im Behandlungszeitraum von August bis Dezember 2000 bezeichnet. Es handelt sich daher ersichtlich um ein vorübergehendes, zwischenzeitlich ausgeheiltes Leiden, das somit für die Beurteilung des Leistungsvermögens ebenfalls keine Rolle spielt.
Nichts anderes gilt für die einmalig im Befundbericht des Chirurgen K vom 22. März 2002 erwähnte Polyarthritis. Hinweise für eine akute bzw. chronische Polyarthritis hat insbesondere der Sachverständige Dr. Mnicht vorgefunden.
Nach dem Sachverständigen Dr. Mbestehen außerdem noch eine Hypertonie und Hämorrhoiden. Mit Blutdruckwerten von 150/80 mmHg (Befundbericht der Fachärzte für Allgemeinmedizin Dr. B/B vom 24. April 2002) und 140/110 mmHg (Gutachten des Sachverständigen Dr. C vom 04. August 2003) hat Dr. M eine leichte Hypertonie angenommen, woraus eine gravierende Einschränkung des Leistungsvermögens nicht resultiert. Dies ist nachvollziehbar, denn auch den sonstigen ärztlichen Berichten lassen sich insoweit Funktionseinschränkungen und Funktionsstörungen nicht entnehmen. Nichts anderes gilt für das Hämorrhoidalleiden, das nach Dr. M durch zeitweilige Blutungen gekennzeichnet ist, woraus jedoch keine wesentliche Einschränkung der Leistungsfähigkeit resultiert.
Damit werden alle beim Kläger vorliegenden Gesundheitsstörungen auf körperlichem Gebiet erfasst, denn die vorliegenden Befundberichte und Gutachten anderer Ärzte stimmen insoweit im Wesentlichen überein. Sie beschreiben dieselben Leiden, auch wenn sie dort teilweise anders bezeichnet sind.
Wenn der Sachverständige Dr. M aufgrund der von ihm festgestellten Gesundheitsstörungen beurteilt hat, der Kläger könne noch leichte und ggf. bis zu 20 v. H. der täglichen Arbeitszeit mittelschwere Arbeiten, geistig einfache und zum Teil mittelschwierige Arbeiten im Wechsel der Körperhaltung, ohne dass eine bestimmte Zeitdauer als einschränkend gefordert werden muss, sofern die Körperhaltung spontan gewechselt werden kann, in geschlossenen Räumen jeweils ohne Kälte, Nässe, ständige Zugluft und starke Temperaturschwankungen, Hitze, Lärm, Leiter- und Gerüstarbeiten, Arbeiten in Zwangs- oder überwiegend einseitiger Körperhaltung, Bücken, Heben und Tragen von Lasten von mehr als 5 kg, Knien und Hocken, Überkopfarbeiten und Arbeiten unter Zeitdruck wie Akkord- und Fließbandarbeiten verrichten, ist dies nachvollziehbar.
Das Leistungsvermögen des Klägers wird wesentlich bestimmt durch die mittelschweren degenerativen Veränderungen im Bereich der Halswirbelsäule und die leichten bis mittelschweren degenerativen Veränderungen in der Lendenwirbelsäule. Diese bedingen wegen der gewissen foraminalen Einengungen im unteren Halswirbelsäulenbereich temporäre Sensibilitätsstörungen von Seiten der Finger beider Hände und hinsichtlich der Lendenwirbelsäule rezidivierende Ischialgien. Der Sachverständige hat sich insoweit auf die vorliegenden Röntgenaufnahmen gestützt, die für die Halswirbelsäule eine Osteochondrose bei C 5 bis C 7 mit Einengung der Foramina intervertebralia beiderseits und eine Spondylarthrose der unteren Halswirbelsäule sowie für die Lendenwirbelsäule degenerative Veränderungen, insbesondere in den Zwischenwirbelräumen L 3 bis L 5 aufgedeckt haben. Die klinische Untersuchung hat einen Klopf- und Stauchungsschmerz der Brust- und Lendenwirbelsäule sowie einen Foramenkompressionsschmerz und Klopfschmerz der Halswirbelsäule gezeigt. Die Beweglichkeit der Wirbelsäule hat der Sachverständige hingegen aufgrund eines energischen Gegenspannens des Klägers praktisch nicht prüfen können. Dasselbe gilt hinsichtlich der Schultergelenke. Eine medizinische Begründung für eine somatisch bedingte Bewegungsunfähigkeit hat der Sachverständige nicht benennen können. Er hat darauf hingewiesen, dass zwischen dem röntgenologischen Befund und den vom Kläger dargestellten Bewegungsmöglichkeiten eine Diskrepanz besteht. Bei nahezu allen Funktionsprüfungen der Gelenke und der Wirbelsäule hat sich ein Befund gezeigt, der keinem orthopädischen Krankheitsbild entspricht. Schmerzen in allen Gelenken und der Wirbelsäule, die gleichzeitig vorherrschen, treten nur bei einer akuten Polyarthritis auf. Bereits bei einer chronischen Polyarthritis sind die einzelnen Regionen unterschiedlich befallen. Da eine akute Polyarthritis jedoch ausgeschlossen ist, ist die Schmerzhaftigkeit aller Gelenke ohne akute Entzündungszeichen nicht nachvollziehbar. Dabei ist vor allem auffällig, so der Sachverständige, dass die Gelenke einige Minuten nach der konkreten Untersuchung durchaus klaglos gebeugt werden konnten. Wenn Dr. M somit davon ausgegangen ist, dass der Kläger die Beschwerden aggraviert, und insoweit Bezug genommen hat auf die erhebliche hypochondrische Störung, wie sie im Gutachten des Sachverständigen Dr. Caufgeführt ist, stellt dies eine hinreichende Erklärung für den vorliegenden Untersuchungsbefund dar. Das entsprechende Verhalten des Klägers hat bereits der Sachverständige Dr. Kfestgestellt. Damit ist zugleich aber ein schwerwiegendes Krankheitsbild auf orthopädischem Fachgebiet ausgeschlossen. Die objektiv vorhandenen Befunde weisen allerdings auf eine unzulängliche Belastbarkeit des Achsenorgans hin, die eine Belastungsminderung zur Folge hat, weswegen nur noch die von Dr. Mgenannten Anforderungen gestellt werden können. Der Senat folgt diesem Sachverständigen auch insoweit, als er Hitze und Lärm wegen der hypochondrischen Grundeinstellung des Klägers als nicht zumutbar angesehen hat. Es leuchtet ein, dass solche Stressfaktoren bei einem hypochondrischen Charakter zu einer - wie vom Sachverständigen Dr. Cin seinem Gutachten ausgeführt - zunehmenden gestörten Erlebnisverarbeitung führen können. Aus diesem Grund teilt auch der Senat die Beurteilung des Sachverständigen Dr. K, der darüber hinausgehend einen häufigen Schichtwechsel als ungünstig angesehen hat. Auch ein solcher Schichtwechsel ist mit zu vermeidendem Stress verbunden.
Die hypochondrische Störung hat jedoch entgegen der Ansicht des Klägers keine wesentliche Leistungsminderung zur Folge. Insbesondere hat sie sich nicht, wie von Klägerseite vermutet, bis zur Schizophrenie gesteigert.
Nach dem Sachverständigen Dr. C besteht eine deutliche hypochondrische Einstellung mit teilweise depressivem Einschlag, die zwar eine gewisse gestörte Erlebnisverarbeitung bedingt, jedoch noch nicht die klinische Schwelle, also Krankheitswert erreicht hat.
Bei der Untersuchung war das Verhalten des Klägers erheblich demonstrativ. So hat der Kläger gegenüber dem Sachverständigen dargestellt, er könne die Schultergelenke nicht bewegen, da er überall Beschwerden habe. Der Finger-Boden-Abstand zur Beurteilung der Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule hat der Sachverständige deswegen nicht messen können, da sich der Kläger nur ganz minimal nach vorn bewegt und gemeint hat, weiter gehe es nicht, es tue alles weh. Die Kopfbeweglichkeit ist nach allen Richtungen massiv eingeschränkt gewesen, wozu der Kläger ausgeführt hat, es spanne alles. Der Zehen- und Hackenstand sowie das Hüpfen sind von ihm abgelehnt worden, weil es in den Sprunggelenken wehtue. Hinsichtlich des psychischen Befundes hat der Sachverständige Dr. C somit ein sehr verdeutlichendes Verhalten vorgefunden. Die Stimmungslage ist nicht deutlich gedrückt, insbesondere nicht erheblich depressiv gewesen. Auffällig sind allein deutliche hypochrondrische Befürchtungen, ein stark vermehrtes Grübeln über körperliche Symptome sowie die Angst, vor allen Dingen an Darmkrebs zu erkranken - in diesem Zusammenhang hat der Kläger die Blutungen im Rahmen von Hämorrhoiden vorgetragen - , gewesen. Testphysiologisch ist bei durchschnittlicher Intelligenz eine deutlich aggravierte Beschwerdenangabe offenbar geworden. Der seelische Zustand ist durch die Sorgen um die klägerische Gesundheit geprägt, wobei es durchaus zeitweise zu depressiven Reaktionen auf wiederkehrende Blutungen im Analbereich kommt. Vom Verhalten her hat der Kläger nach dem Sachverständigen Dr. Cpsychopathologisch jedoch eher einen unauffälligen Eindruck gemacht, so dass für den Senat schlüssig erscheint, wenn der Sachverständige eine psychiatrische Störung von Krankheitswert verneint hat. Auf neurologischem Fachgebiet ist von Dr. C lediglich ein "Einschlafen der Hände" befundet worden, welches er auf gewisse Reizerscheinungen der Halswirbelsäulennervenwurzeln zurückgeführt hat, womit er sich in Übereinstimmung mit der entsprechenden Beurteilung des Sachverständigen Dr. M befindet.
Angesichts dieser Befunde leuchtet ein, wenn Dr. Cgeistig einfache bis mittelschwierige Arbeiten mit durchschnittlichen Anforderungen an Reaktionsfähigkeit, Übersicht, Aufmerksamkeit, Verantwortungsbewusstsein und Zuverlässigkeit bei Vermeidung von Nachtschicht und besonderem Zeitdruck (neben dem Ausschluss von Überkopfarbeiten sowie von Leiter- und Gerüstarbeiten) für zumutbar gehalten hat. Wenn er ausgeführt hat, dass gegen Publikumsverkehr keine Bedenken bestehen, ist dies gleichfalls schlüssig.
Der Einholung eines psychologischen Gutachtens bedarf es bei dieser Sachlage nicht, zumal der Kläger selbst einräumt, dass der Sachverständige Dr. C bereits "analoge Feststellungen" bezüglich einer deutlichen hypochondrischen Einstellung mit teilweise depressivem Einschlag getroffen habe. Soweit der Kläger meint, es handele sich insoweit um eine (schwerwiegende) Krankheit, ignoriert er allerdings das Gutachten des Sachverständigen Dr. C. Ob sich diese "Erkrankung" bis zum "hypochondrischen Wahn" steigern kann, kann dahinstehen. Einen solchen Wahn hat jedenfalls weder der Sachverständige Dr. C festgestellt, noch hat der Sachverständige Dr. M hinsichtlich der erheblichen hypochrondischen Störung neue Befunde mitgeteilt. Vielmehr hat er ausdrücklich auf das Gutachten und die dortigen Feststellungen des Dr. C nebst testpsychologischem Bericht hingewiesen. Den sonstigen vorliegenden ärztlichen Berichten ist eine psychiatrische Erkrankung nicht zu entnehmen. Auch wird eine wesentliche Verschlechterung insbesondere in den Befundberichten des Chirurgen K vom 22. April 2005 und der Fachärzte für Allgemeinmedizin Dr. B/B vom 28. April 2005 verneint.
Wenn eine Tätigkeit den dargestellten qualitativen Leistungseinschränkungen gerecht wird, ist, ohne dass zusätzliche Befunde oder Gesichtspunkte hinzutreten, ein vollschichtiges Leistungsvermögen, wie dies alle gerichtlichen Sachverständigen in Übereinstimmung mit dem Gutachten des Facharztes für Orthopädie Dr. L vom 19. März 2001 und dem Entlassungsbericht des Reha-Zentrums Svom 25. September 2001 angenommen haben, folgerichtig.
Die festgestellten Leistungseinschränkungen schließen allerdings eine Tätigkeit als Produktionsarbeiter im Bereich eines technischen Konfektionärs aus. Nach dem Auszug aus der Datenbank Berufe.net stellt dieser Beruf zwar keine besonderen körperlichen Anforderungen und wird sowohl im Sitzen als auch im Stehen und Gehen ausgeübt. Allerdings werden geschickt sicher arbeitende Hände verlangt. Nach dem Sachverständigen L ist dieser Beruf leicht und mittelschwer und auch mit wirbelsäulen- und gelenkbelastenden Haltungen verbunden. Diesem Belastungsprofil ist der Kläger nicht mehr gewachsen.
Daraus folgt jedoch noch keine Berufsunfähigkeit. Ausgehend von diesem Beruf muss sich der Kläger auf Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes, insbesondere auf die Tätigkeit eines Pförtners und eines Versandfertigmachers verweisen lassen. Dies begründet für ihn keinen unzumutbaren sozialen Abstieg und ist ihm auch gesundheitlich noch möglich.
Nach § 43 Abs. 2 SGB VI können Versicherten grundsätzlich solche Tätigkeiten zugemutet werden, die in ihrer Wertigkeit dem bisherigen Beruf nicht zu fern stehen (BSG SozR 3 2200 § 1246 Nr. 50 m. w. N.). Nach dem vom BSG zur Bestimmung der Wertigkeit eines Berufes entwickelten Mehrstufenschema werden die Arbeiterberufe in vier Gruppen eingeteilt, nämlich die des Facharbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildung von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters (Einarbeitung bzw. Einweisung von weniger als drei Monaten). Im Rahmen dieses Mehrstufenschemas dürfen Versicherte, ausgehend von einer hiernach erfolgten Einstufung ihres bisherigen Berufes, nur auf die jeweils nächst niedrigere Gruppe verwiesen werden. Die Stufe des angelernten Arbeiters wird, da es sich um eine vielschichtige und inhomogene Gruppe handelt, in einen oberen Bereich (mit einer Anlernzeit von mehr als zwölf Monaten bis zu zwei Jahren) und einen unteren Bereich (mit einer Anlernzeit von drei Monaten bis zu zwölf Monaten) unterteilt (BSG SozR 3 2200 § 1246 Nr. 45). Dem Angelernten, der innerhalb seiner Gruppe dem oberen Bereich angehört, ist mindestens eine in Betracht kommende Verweisungstätigkeit konkret zu bezeichnen, denn einem solchen Arbeiter sind nur Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes zumutbar, die sich hieraus durch Qualitätsmerkmale, z. B. durch das Erfordernis einer Einweisung und Einarbeitung oder durch die Notwendigkeit beruflicher oder betrieblicher Vorkenntnisse, herausheben (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 132; BSG SozR 3 2200 § 1246 Nr. 45).
Davon ausgehend ist die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit eines Produktionsarbeiters im Bereich eines technischen Konfektionärs höchstens der Gruppe des angelernten Arbeiters des oberen Bereiches zuzuordnen.
Dies folgt aus dem Gutachten des berufskundlichen Sachverständigen Lauf der Grundlage der eingeholten Auskünfte der SGmbH und dem Ergebnis der Vernehmung der Zeugen M, Wund N.
Der Kläger hat weder eine Ausbildung zum technischen Konfektionär noch zu dem bis Februar 1997 existierenden Vorgängerberuf des Kunststoff- und Schwergewebekonfektionärs (vgl. dazu das Gutachten des Sachverständigen L) von drei Jahren (vgl. den Auszug aus der Datenbank Berufe.net) absolviert, noch den entsprechenden Berufsabschluss auf anderem Wege erworben. Bei dieser Sachlage kommt eine Einordnung in die Gruppe des Facharbeiters nur in Betracht, wenn der Kläger einen anerkannten Ausbildungsberuf wettbewerbsfähig ausgeübt hat und entsprechend entlohnt worden ist (BSG, Urteil vom 08. Oktober 1992, abgedruckt in SozR 3-2200 § 1246 Nr. 27 m.w.N.). Dabei muss Wettbewerbsfähigkeit im Verhältnis zum voll ausgebildeten Facharbeiter bestehen. Der Versicherte muss nicht nur an seinem individuellen Arbeitsplatz eine entsprechende Leistung erbracht haben, sondern er muss auch über die theoretischen Kenntnisse und praktischen Fähigkeiten verfügen, die von einem Facharbeiter gemeinhin erwartet werden (BSG, Urteil vom 28. August 1991, abgedruckt in SozR 3-2200 § 1246 Nr. 15 m.w.N.). Die berufliche Position muss in voller Breite derjenigen des Facharbeiters entsprechen; die bloße Ausübung von Facharbeitertätigkeiten in einem Teilbereich reicht grundsätzlich lediglich für eine Einstufung als angelernter Arbeiter aus (BSG, Urteil vom 08. Oktober 1992, a.a.O.).
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass der Betrieb, in dem der Kläger beschäftigt war, vornehmlich Zeltplanen und sonstige Abdeckplanen herstellte. Sowohl der Zeuge M als auch der Zeuge W haben den prozentualen Anteil der Betriebsproduktion insoweit auf ca. 80 bis 85 v. H. auf Zeltplanen und ca. 5 v. H. auf Lkw-Planen bezifferte. Der Zeuge M hat in seiner schriftlichen Aussage vom 06. Mai 2005 darauf hingewiesen, dass das Unternehmen auf bestimmte Produkte spezialisiert gewesen ist und die gesamte Palette der technischen Textilien nicht produziert hat.
Aufgrund dessen war der Kläger vornehmlich mit der Herstellung und Reparatur von Zelt- und sonstigen Abdeckplanen betraut. Entsprechendes haben die Zeugen M, W und Nbekundet. Solches ergibt sich auch aus den Auskünften der S GmbH vom 20. Februar 2001 und 12. April 2002. Über den Umfang der in diesem Bereich vom Kläger wahrgenommenen Aufgaben liegen allerdings keine übereinstimmenden Bekundungen der Zeugen vor. Während die Zeugen M und W - insoweit in Übereinstimmung mit den Auskünften der S GmbH vom 20. Februar 2001, 12. April 2002 und 19. November 2002 - bekundet haben, dass der Kläger hauptsächlich als Hochfrequenzschweißer, daneben im Vorfeld mit dem Zuschnitt und im nachhinein mit dem Abtransport der gefertigten Planen mittels Gabelstapler, und beim Nähen lediglich als Helfer unter Ausnutzung seiner Körperkraft zum Bewegen der großen Planen (so ausdrücklich der Zeuge W), eingesetzt war, hat die Zeugin Nbekundet, dass der Kläger auch an der Nähmaschine mit dem Nähen befasst war. Diese Zeugin hat darüber hinaus dargelegt, der Kläger habe - insoweit abweichend gegenüber den Aussagen der Zeugen M und W, die dieses ausdrücklich verneint haben - Zeichnungen gefertigt, anhand von Mustern ausgemessen und das jeweilige Zuschnittmaß errechnet, also nicht lediglich anhand von Schnittschablonen das Material zugeschnitten bzw. die Stanzvorrichtungen für die Einbringung des Zubehörs wie Ösen und Krampen eingestellt. Es erscheint zwar merkwürdig, dass der technische Leiter des Betriebes, der Zeuge W, auf den sich der Kläger ausdrücklich zum Beweis der dann allein von der Zeugin N bekundeten Tatsachen bezogen hat, bei seiner Vernehmung ausgesagt hat, er habe den Kläger für diese Aufgaben nicht eingesetzt. Der Kläger habe Fertigungszeichnungen sowie die Übertragung der Schnittformen aus der Reinzeichnung durch Fertigung von Schablonen auch deswegen nicht ausführen können, weil er nie mit solchen Aufgaben befasst gewesen sei. Gleichwohl folgt der Senat der anderslautenden Bekundung der Zeugin N. Die Zeugin Narbeitete mit dem Kläger ab 1996, wenn auch nur saisonweise von März bis September jährlich, in derselben Schicht zusammen. Sie hat demgemäß einen genauen Überblick über die vom Kläger ausgeführten Arbeiten. Ihre Aussage, die Zeugen W und M seien während des Produktionsprozesses praktisch nie anwesend gewesen, sie hätten lediglich Stichproben durchgeführt, wobei es durchaus so gewesen sein könne, dass der Kläger mit Arbeiten an der Schweißmaschine und sie mit dem Nähen befasst gewesen seien, erklärt hinreichend, weswegen die genannten Zeugen andere Aussagen über die Aufgaben des Klägers gemacht haben. Anhaltspunkte dafür, dass die Zeugin Ninsoweit eine Falschaussage getätigt haben könnte, liegen nicht vor. Allerdings hat diese Zeugin bei ihrer persönlichen Vernehmung noch bekundet, ihre Angaben bezögen sich (auch) auf den Zeitraum bis 1996, während sie bei ihrer schriftlichen Vernehmung vom 10. Mai 2005 darauf hingewiesen hat, dass sie für die Zeit bis 1996 keinerlei Angaben machen könne, da sie vorher nicht mit dem Kläger zusammengearbeitet habe, denn dieser sei in einer anderen Abteilung tätig gewesen. Im Hinblick auf den lange zurückliegenden Zeitraum mag dies durch eine mangelhafte Erinnerung zu erklären sein; dies stellt jedoch ihre Aussage insgesamt nicht in Frage.
Auch wenn sich die Aufgaben des Klägers nunmehr umfassender darstellen, als nach der Beweiserhebung vor dem Sozialgericht, folgt daraus nicht, dass der Kläger als Facharbeiter zu beurteilen ist. Der berufskundliche Sachverständige L hat zwar in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 31. Juli 2005 eingeräumt, dass der Kläger die Arbeiten an der Schweißmaschine und an der Nähmaschine offensichtlich auf Facharbeiterniveau verrichtete. Er hat jedoch zugleich betont, dass diese Aufgaben lediglich eine Teilqualifikation im Beruf des technischen Konfektionärs darstellen. Für diese Aufgaben sei keine systematische Vorbereitung von mehr als zwei Jahren erforderlich gewesen.
Letztgenannte Bewertung steht in Übereinstimmung mit der Beurteilung der S GmbH. In der Auskunft vom 20. Februar 2001 wird angegeben, der Kläger habe angelernte Arbeiten verrichtet und nicht über alle praktischen und theoretischen Kenntnisse eines voll ausgebildeten Facharbeiters verfügt. In der weiteren Auskunft vom 12. April 2002 wird zwar eine Ausbildung als Facharbeiter für die Tätigkeit eines technischen Konfektionärs als Voraussetzung genannt. Auf Nachfrage des Sozialgerichts wird jedoch in der Auskunft vom 25. Juni 2002 eingeräumt, eine völlig ungelernte Kraft würde (lediglich) über ein Jahr Anlernzeit benötigen, um die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit vollwertig verrichten zu können. In der Auskunft vom 25. September 2002 wird auf die langjährige Tätigkeit an "diesem" Arbeitsplatz und umfangreiche berufliche Erfahrungen hingewiesen, die eine Gleichwertigkeit mit einem ausgebildeten Facharbeiter begründeten. Auf nochmalige Nachfrage ist unter dem 19. November 2002 einschränkend mitgeteilt worden, in der Tätigkeit eines Hochfrequenzschweißers könne man den Kläger als Facharbeiter bezeichnen. Eine ungelernte Kraft benötige zur Ausübung dieser Tätigkeit ein Jahr (so die weitere Auskunft vom 27. November 2002). Der Zeuge M hat bei seiner Vernehmung ebenfalls ausgeführt, eine ungelernte branchenfremde Kraft müsse mindestens 1 bis 2 Jahre angelernt werden, um die vom Kläger ausgeführten Arbeiten vollwertig ausüben zu können.
Diese Auskünfte und Bekundungen stützen somit die Beurteilung des Sachverständigen L.
Bereits in seinem Gutachten vom 13. Februar 2005 hat der Sachverständige Ldarauf hingewiesen, dass der Kläger nicht mit der Herstellung von Markisen, Jalousien, Ölsperren, Schutz- und Wetterkleidung oder von technischem Bedarf wie Förderbändern befasst war und somit nicht die volle theoretische und praktische Breite des Ausbildungsberufes eines technischen Konfektionärs erreicht hat. In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 31. Juli 2005 hat er an dieser Auffassung festgehalten, denn es verbleiben Zweifel, ob hinsichtlich darüber hinausgehender Arbeiten die Qualifikationsebene eines Facharbeiters erreicht wurde. Diese Zweifel des Sachverständigen sind aufgrund des Ergebnisses der ergänzenden Ermittlungen nachvollziehbar. Der Senat kann aufgrund der ergänzenden Stellungnahme des Manfred Lvom 31. Juli 2005 daher nicht die sichere Überzeugung gewinnen, dass der Kläger die volle theoretische und praktische Breite des Ausbildungsberufes eines technischen Konfektionärs erreicht hat und wettbewerbsfähig gegenüber einem gelernten technischen Konfektionär bestehen kann.
Die Zeugin N hat in ihrer schriftlichen Aussage vom 10. Mai 2005 keinerlei Angaben zu sonstigen Arbeitsaufgaben machen können. Sie hat lediglich angegeben, der Kläger habe Traglufthallen aufgestellt. Letztgenanntes ergibt sich auch aus der schriftlichen Aussage des Zeugen M vom 06. Mai 2005. Daraus geht außerdem hervor, dass der Kläger Schutzvorhänge und Schweißervorhänge sowie Gerüstverkleidungen hergestellt hat. Daneben hat er Reparaturen an Wohnwagen, Vorzelten, Markisen und Sonnensegeln ausgeführt. Die gleichen Angaben werden in der Auskunft der S GmbH vom 17. Juni 2005 gemacht. Die vom Senat veranlassten Ermittlungen haben jedoch nicht ergeben, dass der Kläger Markisen und Jalousien, Ölsperren, Schutz- und Wetterkleidung oder Produkte für den technischen Bedarf wie Förderbänder und Reifenanlagen herstellte. Gerade auf diese Produktionspalette hat jedoch der Sachverständige L schon in seinem Gutachten vom 13. Februar 2005 abgehoben. Wenn dieser Sachverständige daher in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 31. Juli 2005 bei seiner ursprünglichen Einschätzung geblieben ist, ist dies nachvollziehbar. Die von ihm dazu gegebene weitere Begründung, weswegen der Kläger nicht gegenüber einem gelernten technischen Konfektionär wettbewerbsfähig tätig sein kann, erscheint hierbei schlüssig. Im Unterschied zu einem Mitarbeiter mit abgeschlossener einschlägiger Ausbildung kann bei einer Aufgabensplittung in den Betrieben dieser Mitarbeiter ohne weiteres nach einer Kurzeinweisung umgesetzt werden, weil ihm durch eine Vollausbildung alle Details des Berufes vermittelt wurden. Im Falle des Klägers ist dies nicht möglich, weil das komplette Aufgabenfeld eines technischen Konfektionärs in der S GmbH nicht vorhanden war, so dass er wesentliche Inhalte dieses Berufes sich nicht durch praktische Mitarbeit erarbeiten konnte. Für andere Aufgabeninhalte kommt er erst nach umfänglicher Einarbeitung in Betracht. Es leuchtet ein, dass bei dieser Sachlage ein Arbeitgeber nicht den Kläger, sondern vorrangig einen Mitarbeiter mit abgeschlossener Berufsausbildung einstellen würde, woraus die fehlende Wettbewerbsfähigkeit des Klägers ersichtlich wird.
Angesichts dessen kann der Kläger einen Berufsschutz als Facharbeiter auch nicht aus der tariflichen Eingruppierung in Lohngruppe 6 des Tarifvertrages der Textilindustrie herleiten, wobei offen bleiben kann, ob es sich insoweit, wie vom Sozialgericht angenommen, um eine so genannte Mischlohngruppe handelt. Die S GmbH war nach Angaben des Klägers bis ca. 1995/1996 tarifgebunden. Ob dies zutrifft, lässt sich nicht feststellen, denn die S GmbH hat dazu keine Angaben machen können. Nach dem genannten Zeitpunkt war dieser Betrieb selbst nach Ansicht des Klägers nicht mehr tarifgebunden. Auskunft über eine Tarifbindung bzw. über die zumindest entsprechende Anwendung des Tarifvertrages der Textilindustrie gibt allein der Änderungsvertrag mit der S GmbH vom 05./10. September 1991. Danach war Tarifgruppe 6 des Tarifvertrages der Textilindustrie für eine Tätigkeit ab 01. Juli 1991 als "Transportarbeiter/bedarfsweise im Produktionsbereich" vereinbart. Nach dieser Lohngruppe wurde der Kläger weiter nach den Änderungsverträgen mit der S GmbH vom 07. August 1992 ab 01. Mai 1992, vom 08. Juni 1993 ab 01. Juni 1993 und vom 07. Dezember 1993 ab 01. November 1993 entlohnt. Mit letztgenannten Änderungsverträgen wurde jedoch nicht (erneut) die maßgebende Lohngruppe festgelegt, sondern lediglich die Fortschreibung des aus der Lohngruppe resultierenden Stundenlohns geregelt. Aus der ursprünglichen Eingruppierung in die Lohngruppe 6 ist daher für die Zeit ab des betriebsbedingten Tätigkeitswechsels zu Mai 1992 nichts abzuleiten, denn seinerzeit bezog sich diese Eingruppierung auf eine vorwiegende Tätigkeit als Transportarbeiter. Aus welchen Gründen diese Lohngruppe in der Folgezeit trotz Tätigkeitswechsels beibehalten wurde, kann dahinstehen, denn eine Eingruppierung in diese Lohngruppe war selbst nach den Angaben der S GmbH abgestellt auf die Qualität der Arbeit nicht gerechtfertigt. Wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, gehören zur Lohngruppe 6 Arbeitnehmer, die Tätigkeiten verrichten, für die Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich sind, die durch eine abgeschlossene mindestens dreijährige Berufsausbildung in einem nach dem Berufsbildungsgesetz anerkannten oder gleichgestellten Ausbildungsberuf erworben worden sind, sowie Arbeitnehmer ohne eine derartige Ausbildung, die aufgrund mehrjähriger Berufspraxis gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten erworben haben und entsprechende Tätigkeiten ausüben. Nach den oben aufgezeigten Auskünften der S GmbH, wie auch ihres technischen Leiters, des Zeugen W, bedurfte es für die vom Kläger verrichteten Aufgaben jedoch lediglich einer Anlernzeit von bis zu 2 Jahren, so dass er nicht über "gleichwertige Kenntnisse und Fertigkeiten" wie im entsprechenden Ausbildungsberuf verfügen konnte bzw. kann.
Eine fehlerhafte tarifliche Einstufung ist jedoch unbeachtlich. Steht fest, dass eine Tätigkeit nicht entsprechend ihrem qualitativen Wert tariflich bewertet und eingestuft worden ist, so können dem Versicherten daraus ebenso wenig Nachteile für einen Berufsschutz entstehen, wie ihm andererseits die im Vergleich zum qualitativen Wert der Tätigkeit zu hohe tarifliche Einstufung keine Vorteile für den Berufsschutz einzubringen vermag (BSG SozR 2600 § 46 Nr. 13 und SozR 2200 § 1246 Nr. 77).
Als höchstens Angelernter des oberen Bereiches muss sich der Kläger damit auf die Tätigkeiten eines Pförtners und Versandfertigmachers verweisen lassen.
Die Aufgaben eines Pförtners bestehen nach der BIK BO 793 in der Überwachung des Personen- und Fahrzeugverkehrs an Türen, Toren von Fabriken, Geschäfts- und Bürohäusern, Museen, Krankenhäusern. Sie empfangen Besucher, Betriebsangehörige und Lieferanten, prüfen deren Legitimationen, melden Besucher an, stellen Besucherscheine aus, erteilen Auskünfte, bedienen gegebenenfalls die Telefonanlage und sind häufig auch verantwortlich für die Sicherheit im Betrieb und die Kontrolle der Einrichtungen. Auch hier ist eine Einarbeitung und Anlernung üblich, so dass auch diese Tätigkeit sozial zumutbar ist.
Zu den Aufgaben eines Versandfertigmachers gehören nach der BIK BO 522 das Aufmachen von Fertigerzeugnissen zur Verschönerung oder Aufbesserung des Aussehens sowie das Kennzeichnen und Fertigmachen von Waren für den Versand in verschiedenen Branchen und bei unterschiedlichen Produkten. Im Einzelnen sind dort, wie auch in der berufskundlichen Stellungnahme des M L vom 01. November 2002, als Einzeltätigkeiten genannt: Bekleben, Bemalen, Blankreiben, Einfetten, Einhüllen, Auf- oder Einnähen; Zurichten von Textilien, Ausformen von Wirk- und Strickwaren, Handschuhen oder Strümpfen, Dressieren von Stoffen, Bügeln von Hüten oder Lederwaren, Einziehen von Schnürsenkeln; Kennzeichnen von Waren durch Banderolieren, Etikettieren, Stempeln, Bekleben, Heften, Anbringen von Abziehbildern, Ein- oder Annähen von Warenzeichen oder Etiketten von Hand oder mit der Maschine; Abzählen, Abmessen oder Abwiegen von Waren und Erzeugnissen; manuelles und maschinelles Abpacken und Abfüllen in Papp- oder Holzschachteln, Kisten, Fässer, Säcke oder sonstige Behälter; Verschließen von Behältnissen sowie Anbringen von Kennzeichen oder anderen Hinweisen an Waren oder Behältnissen. Diese Tätigkeiten setzen nach der berufskundlichen Stellungnahme des M L vom 01. November 2002 bestimmte berufliche Vorkenntnisse nicht voraus. Es handelt sich um einfache Routinearbeiten, auf die durch eine aufgabenbezogene Einweisung in wenigen Tagen vorbereitet wird. Der Umfang der Vorbereitung sei abhängig vom übertragenen Arbeitsinhalt, dauere in jedem Fall aber deutlich unter drei Monate. Es kann dahinstehen, ob eine Einweisung von wenigen Tagen bereits ausreichend ist, um diese Tätigkeit nicht zu den aller einfachsten Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes zu rechnen. In der ergänzenden berufskundlichen Stellungnahme des M L vom 24. November 2002 ist diesbezüglich jedenfalls klargestellt, dass es auch Tätigkeiten eines Versandfertigmachers gibt, die eine Einarbeitung von mehr als wenigen Tagen bis zu zwei Wochen erfordern. Insoweit sind die jeweils unterschiedlichen inhaltlichen Anforderungen maßgebend. Werden nur wenige Teile zusammengebracht und eingepackt (zum Beispiel Gebrauchsanweisungen, Produkthinweise, Handbücher und CD-Rom), ergibt sich an diesem Arbeitsplatz eine nur kurze Einweisungszeit, weil kein Wechsel der inhaltlichen Anforderungen stattfindet. Werden hingegen an einem Arbeitsplatz für eine gesamte Produktpalette mit ständig wechselnder Anzahl und in unterschiedlicher Zusammensetzung Beschreibungen zusammengestellt, dauert die Einweisung länger, weil die Gefahr einer falschen Zusammenstellung deutlich größer ist. Es müssen für letztgenannte Tätigkeit, so nach dieser berufskundlichen Stellungnahme, Ablaufformen und systematische Vorgehensweisen vermittelt werden, die anhand von Plausibilitäten während der Arbeitsverrichtung überprüft werden. Mit dieser Begründung ist nachvollziehbar, dass die genannte Tätigkeit eines Versandfertigmachers eine Einarbeitungszeit erfordert, die sie von den sonstigen ungelernten Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes abhebt und die deswegen sozial zumutbar ist.
Dies folgt im Übrigen auch aus Tarifverträgen, die der berufskundlichen Stellungnahme des ML vom 01. November 2002 beigefügt waren. Nach dem Lohn- und Gehaltstarifvertrag für den Groß-, Ein- und Ausfuhrhandel in S-H werden von Lohngruppe 1 Hilfstätigkeiten, die Vorkenntnisse nicht erfordern und jederzeit von anderen Beschäftigten ausgeführt werden können (wie zum Beispiel Lagerhilfe, Küchenhilfe) eingestuft, während zur Lohngruppe 2 Tätigkeiten rechnen, die ohne Vorkenntnisse nach Einweisung ausgeführt werden, wie zum Beispiel das Auspacken, Abpacken und Sortieren, wie es bei einem Versandfertigmacher anfällt. Dieselbe Unterscheidung wird auch im Gehalts- und Lohntarifvertrag für den Groß- und Außenhandel Mecklenburg-Vorpommern vorgenommen. Wird eine bestimmte Tätigkeit jedoch nicht von der untersten Lohngruppe erfasst, so hebt sie sich dadurch, dass sie zu einer höheren Lohngruppe gehört, von den sonstigen ungelernten Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes ab. Von der Lohngruppe 2 der genannten Tarifverträge werden im Übrigen auch Pförtner erfasst.
Die Arbeitsbedingungen eines Pförtners sind in BIK BO 793 beschrieben unter anderem als leichte körperliche Arbeit, überwiegend in geschlossenen Räumen (Pförtnerloge), überwiegend sitzend, für körperlich Behinderte geeignet, zum Teil Zugluft, in der Regel Schicht- und Nachtdienst, zum Teil Flexibilität, zum Teil Kontaktfähigkeit, gute Umgangsformen. Aus der beigezogenen berufskundlichen Aussage des M L vom 14. Februar 2000 geht darüber hinaus hervor, dass an einen Pförtner sehr unterschiedliche Anforderungen gestellt werden und sehr unterschiedliche Belastungen bestehen. Nur so erklärt sich, dass die Tätigkeit als Pförtner in BIK BO 793 auch für viele Behinderte als geeignete Beschäftigung angegeben ist.
Vergleicht man das Leistungsvermögen jenes Klägers, das der berufskundlichen Aussage des M Lzugrunde gelegen hatte, mit demjenigen des hiesigen Klägers, so bestehen keine Bedenken, dass als Pförtner, wie auch in jener berufskundlichen Aussage bejaht, gearbeitet werden kann. Das ermittelte Leistungsvermögen jenes Klägers wird wie folgt beschrieben: Zumutbar sind leichte Arbeiten in wechselnder Körperhaltung mit überwiegendem Sitzen (Es sollte die Möglichkeit nach 10 bis 15 Minuten Sitzen gegeben sein, die Körperposition zum Gehen oder Stehen zu ändern; nach Gehen oder Stehen von maximal 20 Minuten sollte die Möglichkeit zum Sitzen gegeben sein, der Zeitanteil im Gehen und Stehen sollte nicht mehr als 50 v. H. der Arbeitszeit betragen.), ohne Heben und Tragen von Lasten von mehr als 5 kg, ohne Arbeiten mit Rumpfvorbeuge oder Zwangshaltungen der Wirbelsäule, Einwirkung von Vibrationen, Stauchungen und Rüttelungen, ohne Überkopfarbeiten, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne Arbeiten in Kälte ohne Witterungsschutz sowie in feuchten Räumen, ohne Lärmeinfluss, ohne Gefährdung durch Hautreizstoffe, ohne Wechsel- oder Nachtschicht, ohne Arbeiten mit besonderem Zeitdruck, nur geistig einfache Arbeit mit geringen Anforderungen an die Reaktionsfähigkeit. Dieser Katalog der Leistungseinschränkungen zeigt, dass jener Kläger im weit stärkeren Umfang als der hiesige Kläger in seinen Möglichkeiten eingeschränkt war. Wie dieser berufskundlichen Aussage außerdem zu entnehmen ist, kann ein Pförtner auch einen Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen weitestgehend selbst bestimmen. Es gebe insbesondere auch eine nennenswerte Anzahl von Arbeitsplätzen, bei denen nicht im Schichtdienst gearbeitet werden muss und bei denen der Arbeitnehmer Zugluft nicht ausgesetzt ist.
Die Arbeitsbedingungen eines Versandfertigmachers sind in der BIK BO 522 beschrieben unter anderem als körperlich leichte bis mittelschwere Arbeit (zeitweise schweres Heben und Tragen) überwiegend in geschlossenen Räumen und Hallen, zum Teil im Freien, Arbeit in wechselnder Körperhaltung von Gehen, Stehen und Sitzen, zum Teil Zwangshaltungen wie Bücken, Hocken, Knien und vornüber geneigte Haltung, zum Teil Arbeit auf Leitern und Gerüsten. Allerdings bedeutet diese Beschreibung nicht notwendigerweise, dass dieses Anforderungsprofil für alle Arbeitsplätze eines Versandfertigmachers einschlägig ist. Dies ergibt sich schon daraus, dass diese Tätigkeit in verschiedenen Branchen und mit unterschiedlichen Produkten ausgeführt wird. Wenn demzufolge in den berufskundlichen Stellungnahmen des ML vom 01. November 2002 und 24. November 2002 dargestellt ist, dass es insoweit auch eine nennenswerte Zahl von, also nicht weniger als 300, Arbeitsplätzen gibt, die körperlich leicht sind und in geschlossenen Räumen im Wechsel von Sitzen und Stehen ausgeübt werden, bei denen wirbelsäulen- oder gelenkbelastende Körperhaltungen nicht eingenommen werden müssen, monotone oder repetitive Arbeitshaltungen sich nicht ergeben, die Aufgaben nicht durch fremdbestimmtes Arbeitstempo geprägt sind, nicht unter akkordähnlichen Bedingungen verrichtet werden, keine besonderen Anforderungen an die Kraft oder die Ausdauer der Hände gestellt werden, insbesondere keine Fein- oder Präzisionsarbeiten erfordern, Reiben, Schieben, Drehen, Ziehen oder Drücken nicht verlangt werden, weder Anforderungen an das Hörvermögen noch an die Stimme gestellt werden, eine durchschnittliche Sehfähigkeit genügt und bei denen geistig einfache Routinearbeiten weder besondere Anforderungen an die Umstellungsfähigkeit, das Reaktionsvermögen, die Aufmerksamkeit, die Übersicht, die Verantwortung oder die Zuverlässigkeit stellen, ist dies nachvollziehbar.
Betrachtet man das Leistungsvermögen jener Klägerin, das der berufskundlichen Aussage des M L vom 01. November 2002 und 24. November 2002 zugrunde gelegen hatte, mit demjenigen des hiesigen Klägers, wird deutlich, dass als Versandfertigmacher, wie auch in jener berufskundlichen Aussage angenommen wurde, gearbeitet werden kann. Das ermittelte Leistungsvermögen jener Klägerin war wie folgt beschränkt auf körperlich leichte Arbeiten, geistig einfache Arbeiten, im Wechsel der Haltungsarten, kein ausschließliches Stehen oder Sitzen, unter Witterungsschutz, ohne monotone oder repetitive Arbeitshaltungen, ohne Heben und Tragen von Lasten, ohne anhaltende Rumpfbeugehaltung, ohne anhaltendes Knien, Hocken und Bücken, ohne dauerhafte Überkopfarbeiten, ohne Leiter- und Gerüstarbeit und ohne besonderen Zeitdruck wie etwa Akkord- oder Fließbandarbeit. Dies zeigt, dass der Kläger in seinem Leistungsvermögen nicht stärker eingeschränkt ist als jene Klägerin, die in den berufskundlichen Aussagen vom 01. November 2002 und 24. November 2002 zu beurteilen war.
In der berufskundlichen Stellungnahme des M L vom 14. Januar 2005 wird an der Darstellung vom 01./24. November 2002, die im Einzelnen wiederholt wird, festgehalten und ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich seither bezüglich des Berufes eines Versandfertigmachers keine nachhaltigen Veränderungen ergeben hätten. Wird das Leistungsvermögen jenes Klägers, das Grundlage der berufskundlichen Stellungnahme vom 14. Januar 2005 war, mit dem Leistungsvermögen des hiesigen Klägers verglichen, ist zwar festzustellen, dass jener Kläger teilweise in seinem Leistungsvermögen nicht so deutlich eingeschränkt war. Jener Kläger konnte körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten und geistig einfache Arbeiten (ohne hohe Anforderungen an das Intelligenzniveau) mit nur geringen Anforderungen an Reaktionsfähigkeit, Übersicht, Aufmerksamkeit und Verantwortungsbewusstsein in freien und in geschlossenen Räumen, jedoch ohne Arbeit unter besonderem Zeitdruck, wie z. B. Akkordarbeit, ohne Kontakt mit hautreizenden Stoffen und mit grober Verschmutzung und ohne Feuchtarbeit verrichten. Dieses Leistungsvermögen steht ebenfalls einer Tätigkeit eines Versandfertigmachers nach der berufskundlichen Stellungnahme des ML vom 14. Januar 2005 nicht entgegen. Im Übrigen folgt daraus jedoch nichts Neues, denn dass sich das Belastungsprofil eines Versandfertigmachers in körperlicher oder geistiger Hinsicht zwischenzeitlich verändert haben könnte, insbesondere stärkere oder höhere Anforderungen gestellt werden, wird in dieser neuen berufskundlichen Stellungnahme gerade verneint.
Die beim Kläger bestehenden Leistungseinschränkungen lassen sich mit dem Belastungsprofil eines Pförtners und eines Versandfertigmachers in Einklang bringen. Der Sachverständige Dr. M hat hinsichtlich der Tätigkeit eines Pförtners keine Bedenken gesehen. Er hat sogar eine zeitweilige Exposition von Zugluft für tolerabel gehalten. Eine solche Einwirkung ist jedoch, ebenso wie Schicht- und Nachtdienst, nach dem Sachverständigen L bei einer nennenswerten Anzahl von Arbeitsplätzen auszuschließen. Die vom Kläger erhobenen Einwände stehen nicht entgegen, denn es handelt sich um geistig einfache Arbeit im Wechsel der Körperhaltungen und ohne besonderen Zeitdruck. Gegen Publikumsverkehr bestehen im Hinblick auf die Beurteilung des Sachverständigen Dr. C ebenfalls keine Bedenken. Die Tätigkeit eines Versandfertigmachers hat der Sachverständige Dr. M allerdings nicht für empfehlenswert gehalten, weil diese auch zeitweise schweres Heben und Tragen sowie Absturz- und Unfallgefahr beim Be- und Entladen beinhalte. Dieser Sachverständige hat hierbei jedoch allein die Angaben in der BIK BO 522, nicht jedoch die insoweit anderslautende Beurteilung im beigezogenen Gutachten des MLbeachtet. Dort ist ausgeführt, dass es eine nennenswerte Anzahl von Arbeitsplätzen gibt, die solche Belastungen ausschließen. Soweit Dr. M daher die Tätigkeit eines Versandfertigmachers für bedenklich hält, vermag der Senat nicht zu folgen.
Berufsunfähigkeit liegt damit nicht vor.
Dem Kläger kann auch keine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI in der Fassung des EM-Reformgesetzes (SGB VI n. F.) gewährt werden.
Nach § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI n. F. sind Versicherte teilweise erwerbsgemindert, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Diese Voraussetzung kann notwendigerweise bei einem sogar noch vollschichtigen Leistungsvermögen nicht vorliegen.
Die Berufung muss daher erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
Saved