Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
24
1. Instanz
SG Frankfurt (Oder) (BRB)
Aktenzeichen
S 8 RJ 498/99
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 24 RJ 74/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 20. April 2004 geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 06. April 1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. August 1999 wird insoweit aufgehoben, als darin eine Nachforderung von 2 311,77 EUR geltend gemacht wird. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin und der Beigeladenen für beide Rechtszüge zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich dagegen, dass die Beklagte von ihr Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 2 311,77 EUR für die Beigeladenen fordert.
Mit Vertrag vom 16. Juni 1997 wurde die Klägerin mit der M GmbH M GmbH verschmolzen. Die Eintragung in das Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) erfolgte am 16. August 1997.
Durch den Verschmelzungsvertrag übernahm die Klägerin alle Mitarbeiter der M GmbH auf den Zeitpunkt vor dem Erlöschen der M GmbH nach Maßgabe der mit dieser bestehenden Dienstverträge.
Die Beigeladenen waren bei der M GmbH beschäftigt und schlossen mit dieser am 20. September 1996 eine Abfindungsvereinbarung, wonach sich der alte Arbeitgeber verpflichtete, Abfindungen in Höhe von jeweils 10 000,00 DM brutto gleich netto zu zahlen. Am 27. September 1996 schloss die M GmbH einen Aufhebungsvertrag mit der Beigeladenen zu 2) über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30. September 1996 und am 30. September 1996 einen derartigen Vertrag mit dem Beigeladenen zu 1) über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. Oktober 1996.
Mit Vertrag vom 23. September 1996 wurde die Beigeladene zu 2) bei der Klägerin angestellt, der Beigeladene zu 1) durch Vertrag vom 09. Oktober 1996 mit Wirkung vom 01. November 1996.
Die Abfindungen wurden am 04. Juli 1997 an die Beigeladenen gezahlt.
Die Beklagte führte bei der Klägerin eine Betriebsprüfung für den Zeitraum vom 01. Januar 1995 bis zum 31. Dezember 1998 durch und gelangte im Prüfbericht vom 17. März 1999 zu der Auffassung, für die Beigeladenen seien Sozialversicherungsbeiträge auch für die gezahlten Abfindungen zu leisten. Demzufolge erhob die Beklagte mit Bescheid vom 06. April 1999 eine Nachforderung in Höhe von nunmehr 2 311,77 EUR und begründete dies dadurch: Da eine nahtlose Übernahme der Arbeitnehmer durch die Klägerin erfolgt sei, liege weder ein Verlust des Arbeitsplatzes noch ein Verdienstausfall vor, so dass für die Arbeitnehmer die Abfindungen sozialversicherungspflichtig seien.
Hiergegen richtete sich der Widerspruch der Klägerin vom 30. April 1999, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17. August 1999 zurückwies.
Hiergegen hat sich die 27. August 1999 beim Sozialgericht Frankfurt (Oder) erhobene Klage gerichtet, mit der die Klägerin beantragt hat,
den Bescheid der Beklagten vom 06. April 1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. August 1999 insoweit aufzuheben, als eine Nachforderung in Höhe von 4 521,42 DM (2 311,77 EUR) geltend gemacht wird.
Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat sich auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide berufen.
Das Sozialgericht hat mit Klage vom 20. April 2004 die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Zahlungen seien durch die Klägerin zu einem Zeitpunkt erfolgt, in dem die Verschmelzung noch nicht wirksam geworden war und die Zahlung durch die Klägerin in keinem Zusammenhang mit dem Verlust des Arbeitsplatzes bei der ehemaligen M GmbH stehen könne. Es handle sich daher um Arbeitsentgelt, denn maßgeblicher Grund der Leistung sei die Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses gewesen und sie sei vom neuen Arbeitgeber erbracht worden.
Gegen dieses der Klägerin am 05. Mai 2004 zugestellte Urteil richtet sich deren Berufung vom 13. Mai 2004, die sie damit begründet, die Einstellung der Beigeladenen durch sie sei mit der Maßgabe der Möglichkeit einer fristlosen Kündigung versehen gewesen, falls es der Klägerin aufgrund der wirtschaftlichen Lage nicht möglich sei, die Mitarbeiter der M GmbH auf Dauer weiter zu beschäftigen.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 20. April 2004 zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 06. April 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. August 1999 insoweit aufzuheben, als in ihm eine Forderung von Sozialversicherungsbeiträgen für die Beigeladenen in Höhe von 2 311,77 EUR geltend gemacht wird.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Herrn G P im Erörterungstermin am 05. November 2004.
Wegen der Einzelheiten der Beweisaufnahme wird auf deren Niederschrift verwiesen.
Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die statthaft Berufung ist form - und fristgerecht erhoben, somit insgesamt zulässig.
Sie ist auch begründet. Die angefochtenen Bescheide und das sie bestätigende angefochtene Urteil des Sozialgerichts verletzen die Klägerin in ihren Rechten, da sie der Beklagten keine Sozialversicherungsbeiträge für die an die Beigeladenen gezahlten Abfindungen schuldet. Sozialversicherungspflichtig sind Arbeitsentgelte. Arbeitsentgelte sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden oder ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden (§ 14 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Gemeinsame Vorschriften SGB IV).
Abfindungen, die als Entschädigungen für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt werden, gehören nicht zum Arbeitsentgelt, weil sie zeitlich nicht dem beendeten Beschäftigungsverhältnis zuzuordnen sind (BSG, Urteil vom 21. Februar 1990, DAngVers 1990, 378).
Die Vernehmung des Zeugen P hat ergeben, dass zum Zeitpunkt der Vereinbarung mit der M GmbH über die Zahlung von Abfindungen an die Beigeladenen völlig offen war, ob diese eine weitere Arbeitsstelle erhalten werden. Der Zeuge hat vielmehr dargelegt, dass für den Beigeladenen zu 1) keine Verwendung als ständiger Angestellter gegeben war und dass auch für die Beigeladene zu 2) keine Möglichkeit der Übernahme bestand, da diese als Buchhalterin deswegen nicht benötigt wurde, da eine Buchhaltungsfirma hiermit beauftragt war.
Somit bestand zum Zeitpunkt des Abschlusses der Aufhebungsverträge ein Grund, eine Abfindung zu zahlen, da die Beigeladenen bei Verlust des Arbeitsplatzes und den damit verbundenen finanziellen Auswirkungen, jedenfalls teilweise, durch die Abfindungen hätten aufgefangen werden können. Es lag somit damals eine echte Abfindung nach der dargestellten Rechtsprechung des BSG vor. Diese hat ihre Funktion auch nicht dadurch geändert, dass sich nachträglich eine Möglichkeit der Übernahme für die Beigeladenen bei der Klägerin ergeben hat. Abfindungen verlieren ihren Charakter nicht dadurch, dass die Arbeitnehmer, an die sie gezahlt werden, nachher einen anderen Arbeitsplatz erhalten, auch wenn dies nahtlos erfolgt. Dies ergibt sich schon daraus, dass Abfindungen nicht nur die finanziellen Nachteile durch die Aufgabe des Arbeitsplatzes abfangen sollen, sondern auch einen Ausgleich für die Beendigung der Sozialkontakte darstellen.
Schließlich ändert sich daran auch dadurch nichts, dass die Abfindungen durch die Klägerin gezahlt wurden. Die Beigeladenen wurden gerade nicht aufgrund des Vertrages vom 16. Juni 1997 zwischen der M GmbH und der Klägerin übernommen, sondern es war, da die Verträge mit der M GmbH aufgehoben waren, notwendig, neue Arbeitsverträge zu schließen. Dass nicht die M GmbH, sondern die Klägerin zahlte, vermag daran nichts zu ändern: Am 04. Juli 1997 war die Übernahme des Vermögens der M GmbH durch die Klägerin bereits im Gange und es war wirtschaftlich unerheblich, ob die M GmbH die entsprechenden Summen geleistet und sich deren Betriebsvermögen zum Zeitpunkt der juristischen Verschmelzung entsprechend verringert hätte oder ob die Klägerin im Vorgriff auf die Verschmelzung, zu deren Wirksamkeit nur noch die Eintragung fehlte, zahlte.
Die Berufung musste daher mit der Kostenfolge aus § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Erfolg haben.
Die Revision war nicht zuzulassen, da hierfür keiner der im Gesetz (§ 160 Abs. 2 SGG) dargelegten Gründe vorliegt.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich dagegen, dass die Beklagte von ihr Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 2 311,77 EUR für die Beigeladenen fordert.
Mit Vertrag vom 16. Juni 1997 wurde die Klägerin mit der M GmbH M GmbH verschmolzen. Die Eintragung in das Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) erfolgte am 16. August 1997.
Durch den Verschmelzungsvertrag übernahm die Klägerin alle Mitarbeiter der M GmbH auf den Zeitpunkt vor dem Erlöschen der M GmbH nach Maßgabe der mit dieser bestehenden Dienstverträge.
Die Beigeladenen waren bei der M GmbH beschäftigt und schlossen mit dieser am 20. September 1996 eine Abfindungsvereinbarung, wonach sich der alte Arbeitgeber verpflichtete, Abfindungen in Höhe von jeweils 10 000,00 DM brutto gleich netto zu zahlen. Am 27. September 1996 schloss die M GmbH einen Aufhebungsvertrag mit der Beigeladenen zu 2) über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30. September 1996 und am 30. September 1996 einen derartigen Vertrag mit dem Beigeladenen zu 1) über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. Oktober 1996.
Mit Vertrag vom 23. September 1996 wurde die Beigeladene zu 2) bei der Klägerin angestellt, der Beigeladene zu 1) durch Vertrag vom 09. Oktober 1996 mit Wirkung vom 01. November 1996.
Die Abfindungen wurden am 04. Juli 1997 an die Beigeladenen gezahlt.
Die Beklagte führte bei der Klägerin eine Betriebsprüfung für den Zeitraum vom 01. Januar 1995 bis zum 31. Dezember 1998 durch und gelangte im Prüfbericht vom 17. März 1999 zu der Auffassung, für die Beigeladenen seien Sozialversicherungsbeiträge auch für die gezahlten Abfindungen zu leisten. Demzufolge erhob die Beklagte mit Bescheid vom 06. April 1999 eine Nachforderung in Höhe von nunmehr 2 311,77 EUR und begründete dies dadurch: Da eine nahtlose Übernahme der Arbeitnehmer durch die Klägerin erfolgt sei, liege weder ein Verlust des Arbeitsplatzes noch ein Verdienstausfall vor, so dass für die Arbeitnehmer die Abfindungen sozialversicherungspflichtig seien.
Hiergegen richtete sich der Widerspruch der Klägerin vom 30. April 1999, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17. August 1999 zurückwies.
Hiergegen hat sich die 27. August 1999 beim Sozialgericht Frankfurt (Oder) erhobene Klage gerichtet, mit der die Klägerin beantragt hat,
den Bescheid der Beklagten vom 06. April 1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. August 1999 insoweit aufzuheben, als eine Nachforderung in Höhe von 4 521,42 DM (2 311,77 EUR) geltend gemacht wird.
Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat sich auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide berufen.
Das Sozialgericht hat mit Klage vom 20. April 2004 die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Zahlungen seien durch die Klägerin zu einem Zeitpunkt erfolgt, in dem die Verschmelzung noch nicht wirksam geworden war und die Zahlung durch die Klägerin in keinem Zusammenhang mit dem Verlust des Arbeitsplatzes bei der ehemaligen M GmbH stehen könne. Es handle sich daher um Arbeitsentgelt, denn maßgeblicher Grund der Leistung sei die Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses gewesen und sie sei vom neuen Arbeitgeber erbracht worden.
Gegen dieses der Klägerin am 05. Mai 2004 zugestellte Urteil richtet sich deren Berufung vom 13. Mai 2004, die sie damit begründet, die Einstellung der Beigeladenen durch sie sei mit der Maßgabe der Möglichkeit einer fristlosen Kündigung versehen gewesen, falls es der Klägerin aufgrund der wirtschaftlichen Lage nicht möglich sei, die Mitarbeiter der M GmbH auf Dauer weiter zu beschäftigen.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 20. April 2004 zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 06. April 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. August 1999 insoweit aufzuheben, als in ihm eine Forderung von Sozialversicherungsbeiträgen für die Beigeladenen in Höhe von 2 311,77 EUR geltend gemacht wird.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Herrn G P im Erörterungstermin am 05. November 2004.
Wegen der Einzelheiten der Beweisaufnahme wird auf deren Niederschrift verwiesen.
Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die statthaft Berufung ist form - und fristgerecht erhoben, somit insgesamt zulässig.
Sie ist auch begründet. Die angefochtenen Bescheide und das sie bestätigende angefochtene Urteil des Sozialgerichts verletzen die Klägerin in ihren Rechten, da sie der Beklagten keine Sozialversicherungsbeiträge für die an die Beigeladenen gezahlten Abfindungen schuldet. Sozialversicherungspflichtig sind Arbeitsentgelte. Arbeitsentgelte sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden oder ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden (§ 14 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Gemeinsame Vorschriften SGB IV).
Abfindungen, die als Entschädigungen für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt werden, gehören nicht zum Arbeitsentgelt, weil sie zeitlich nicht dem beendeten Beschäftigungsverhältnis zuzuordnen sind (BSG, Urteil vom 21. Februar 1990, DAngVers 1990, 378).
Die Vernehmung des Zeugen P hat ergeben, dass zum Zeitpunkt der Vereinbarung mit der M GmbH über die Zahlung von Abfindungen an die Beigeladenen völlig offen war, ob diese eine weitere Arbeitsstelle erhalten werden. Der Zeuge hat vielmehr dargelegt, dass für den Beigeladenen zu 1) keine Verwendung als ständiger Angestellter gegeben war und dass auch für die Beigeladene zu 2) keine Möglichkeit der Übernahme bestand, da diese als Buchhalterin deswegen nicht benötigt wurde, da eine Buchhaltungsfirma hiermit beauftragt war.
Somit bestand zum Zeitpunkt des Abschlusses der Aufhebungsverträge ein Grund, eine Abfindung zu zahlen, da die Beigeladenen bei Verlust des Arbeitsplatzes und den damit verbundenen finanziellen Auswirkungen, jedenfalls teilweise, durch die Abfindungen hätten aufgefangen werden können. Es lag somit damals eine echte Abfindung nach der dargestellten Rechtsprechung des BSG vor. Diese hat ihre Funktion auch nicht dadurch geändert, dass sich nachträglich eine Möglichkeit der Übernahme für die Beigeladenen bei der Klägerin ergeben hat. Abfindungen verlieren ihren Charakter nicht dadurch, dass die Arbeitnehmer, an die sie gezahlt werden, nachher einen anderen Arbeitsplatz erhalten, auch wenn dies nahtlos erfolgt. Dies ergibt sich schon daraus, dass Abfindungen nicht nur die finanziellen Nachteile durch die Aufgabe des Arbeitsplatzes abfangen sollen, sondern auch einen Ausgleich für die Beendigung der Sozialkontakte darstellen.
Schließlich ändert sich daran auch dadurch nichts, dass die Abfindungen durch die Klägerin gezahlt wurden. Die Beigeladenen wurden gerade nicht aufgrund des Vertrages vom 16. Juni 1997 zwischen der M GmbH und der Klägerin übernommen, sondern es war, da die Verträge mit der M GmbH aufgehoben waren, notwendig, neue Arbeitsverträge zu schließen. Dass nicht die M GmbH, sondern die Klägerin zahlte, vermag daran nichts zu ändern: Am 04. Juli 1997 war die Übernahme des Vermögens der M GmbH durch die Klägerin bereits im Gange und es war wirtschaftlich unerheblich, ob die M GmbH die entsprechenden Summen geleistet und sich deren Betriebsvermögen zum Zeitpunkt der juristischen Verschmelzung entsprechend verringert hätte oder ob die Klägerin im Vorgriff auf die Verschmelzung, zu deren Wirksamkeit nur noch die Eintragung fehlte, zahlte.
Die Berufung musste daher mit der Kostenfolge aus § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Erfolg haben.
Die Revision war nicht zuzulassen, da hierfür keiner der im Gesetz (§ 160 Abs. 2 SGG) dargelegten Gründe vorliegt.
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