Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
3
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 10 SB 1893/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 SB 117/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist der Grad der Behinderung (GdB).
Der am 7.1.1960 geborene Kläger stellte am 7.6.2004 einen Erstantrag nach dem Schwerbehindertenrecht.
Nach Einholung einer Auskunft vom Allgemeinmediziner Dr. B., der Arztbriefe u. a. vom Neurologen Dr. T. sowie vom Orthopäden Dr. D. (letzterer vom August 2004) beigefügt waren, und unter Berücksichtigung der versorgungsärztlichen Stellungnahme von Dr. D. vom 23.9.2004 stellte der Beklagte mit Bescheid vom 15.10.2004 einen GdB von 40 aufgrund der Funktionsbeeinträchtigungen "Funktionsbehinderung der Wirbelsäule, muskuläre Verspannungen, seelische Krankheit (Einzel-GdB 20), Bluthochdruck (Einzel-GdB 20) und Depression (ebenfalls Einzel-GdB 20)" fest und wies den hiergegen erhobenen Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 12.4.2005 zurück.
Dagegen hat der Kläger am 18.5.2005 beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) Klage erhoben, mit der er sein Begehren auf Feststellung eines höheren GdB weiterverfolgt und mit höheren Einzel-GdB für den Bluthochdruck und die Depression begründet hat.
Das SG hat die behandelnden Ärzte als sachverständige Zeugen befragt. Dr. T. und Dr. B. haben sich in ihren Stellungnahmen vom 12.7. und 8.8.2005 der versorgungsärztlichen Einschätzung angeschlossen.
Das SG hat die Klage ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid vom 1.12.2005 abgewiesen.
Es hat unter Darstellung der für die GdB-Feststellung erforderlichen Voraussetzungen und maßgeblichen Rechtsvorschriften entschieden, dass die beim Kläger vorliegenden Funktionseinschränkungen unter Berücksichtigung der Auskünfte der behandelnden Ärzte und der Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht 2004 (AHP, dort S. 48, 75 und 115/116) zutreffend jeweils mit Einzel-GdB von 20 und insgesamt mit einem Gesamt-GdB von 40 bewertet seien. Auf die Entscheidungsgründe im Übrigen wird Bezug genommen.
Gegen den ihm am 9.12.2005 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 9.1.2005 Berufung eingelegt und diese - unter Berufung auf die behandelnden Ärzte - mit einer Verschlechterung der Funktionsbeeinträchtigungen begründet.
Der Senat hat diese Ärzte als sachverständige Zeugen befragt. Der Orthopäde Dr. D. berichtet in seiner Auskunft vom 5.7.2006 über eine letztmalige Behandlung im August 2004 (vgl. hierzu bereits den oben angeführten Arztbrief). Erwähnenswerte Diagnosen oder Befunde seien nicht erhoben worden. Dr. T. gibt in seinem Bericht vom 19.7.2006 eine letztmalige Behandlung im Januar 2005 an. Funktionsbeeinträchtigungen lägen nicht vor. Dr. B. spricht unter dem 27.7.2006 von letztmaligen Behandlungen im November 2005 und im April 2006 wegen eines fieberhaften grippalen Infektes sowie einer leichten Gastritis und kann insoweit keine Veränderungen gegenüber seiner Auskunft an das SG feststellen.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 1. Dezember 2005 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 15. Oktober 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. April 2005 zu verurteilen, einen höheren GdB als 40 festzustellen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die angegriffene Entscheidung für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]), ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung eines höheren GdB als 40.
Der Senat weist die Berufung im Wesentlichen bereits aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung und der Begründung der streitgegenständlichen Bescheide folgend als unbegründet zurück und sieht deshalb insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 136 Abs. 3 und § 153 Abs. 2 SGG).
Die vom Senat durchgeführte Befragung der vom Kläger benannten behandelnden Ärzte hat keine Anhaltspunkte dafür erbracht, dass seit der letzten versorgungsärztlichen Bewertung bezüglich der beim Kläger vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen eine sich auf den GdB auswirkende Verschlechterung eingetreten ist. Ebenso ist nichts für eine - zu Ungunsten des Klägers - unzureichende Bewertung dieser Befunde ersichtlich geworden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist der Grad der Behinderung (GdB).
Der am 7.1.1960 geborene Kläger stellte am 7.6.2004 einen Erstantrag nach dem Schwerbehindertenrecht.
Nach Einholung einer Auskunft vom Allgemeinmediziner Dr. B., der Arztbriefe u. a. vom Neurologen Dr. T. sowie vom Orthopäden Dr. D. (letzterer vom August 2004) beigefügt waren, und unter Berücksichtigung der versorgungsärztlichen Stellungnahme von Dr. D. vom 23.9.2004 stellte der Beklagte mit Bescheid vom 15.10.2004 einen GdB von 40 aufgrund der Funktionsbeeinträchtigungen "Funktionsbehinderung der Wirbelsäule, muskuläre Verspannungen, seelische Krankheit (Einzel-GdB 20), Bluthochdruck (Einzel-GdB 20) und Depression (ebenfalls Einzel-GdB 20)" fest und wies den hiergegen erhobenen Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 12.4.2005 zurück.
Dagegen hat der Kläger am 18.5.2005 beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) Klage erhoben, mit der er sein Begehren auf Feststellung eines höheren GdB weiterverfolgt und mit höheren Einzel-GdB für den Bluthochdruck und die Depression begründet hat.
Das SG hat die behandelnden Ärzte als sachverständige Zeugen befragt. Dr. T. und Dr. B. haben sich in ihren Stellungnahmen vom 12.7. und 8.8.2005 der versorgungsärztlichen Einschätzung angeschlossen.
Das SG hat die Klage ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid vom 1.12.2005 abgewiesen.
Es hat unter Darstellung der für die GdB-Feststellung erforderlichen Voraussetzungen und maßgeblichen Rechtsvorschriften entschieden, dass die beim Kläger vorliegenden Funktionseinschränkungen unter Berücksichtigung der Auskünfte der behandelnden Ärzte und der Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht 2004 (AHP, dort S. 48, 75 und 115/116) zutreffend jeweils mit Einzel-GdB von 20 und insgesamt mit einem Gesamt-GdB von 40 bewertet seien. Auf die Entscheidungsgründe im Übrigen wird Bezug genommen.
Gegen den ihm am 9.12.2005 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 9.1.2005 Berufung eingelegt und diese - unter Berufung auf die behandelnden Ärzte - mit einer Verschlechterung der Funktionsbeeinträchtigungen begründet.
Der Senat hat diese Ärzte als sachverständige Zeugen befragt. Der Orthopäde Dr. D. berichtet in seiner Auskunft vom 5.7.2006 über eine letztmalige Behandlung im August 2004 (vgl. hierzu bereits den oben angeführten Arztbrief). Erwähnenswerte Diagnosen oder Befunde seien nicht erhoben worden. Dr. T. gibt in seinem Bericht vom 19.7.2006 eine letztmalige Behandlung im Januar 2005 an. Funktionsbeeinträchtigungen lägen nicht vor. Dr. B. spricht unter dem 27.7.2006 von letztmaligen Behandlungen im November 2005 und im April 2006 wegen eines fieberhaften grippalen Infektes sowie einer leichten Gastritis und kann insoweit keine Veränderungen gegenüber seiner Auskunft an das SG feststellen.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 1. Dezember 2005 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 15. Oktober 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. April 2005 zu verurteilen, einen höheren GdB als 40 festzustellen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die angegriffene Entscheidung für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]), ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung eines höheren GdB als 40.
Der Senat weist die Berufung im Wesentlichen bereits aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung und der Begründung der streitgegenständlichen Bescheide folgend als unbegründet zurück und sieht deshalb insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 136 Abs. 3 und § 153 Abs. 2 SGG).
Die vom Senat durchgeführte Befragung der vom Kläger benannten behandelnden Ärzte hat keine Anhaltspunkte dafür erbracht, dass seit der letzten versorgungsärztlichen Bewertung bezüglich der beim Kläger vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen eine sich auf den GdB auswirkende Verschlechterung eingetreten ist. Ebenso ist nichts für eine - zu Ungunsten des Klägers - unzureichende Bewertung dieser Befunde ersichtlich geworden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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