Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 12 SO 1227/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 1110/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 7. Februar 2006 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt in der Zeit vom 9. Januar bis 31. Dezember 2004.
Der am 1944 geborene Kläger, der zuletzt als Handelsvertreter tätig war und sein Gewerbe am 16. Februar 2004 abmeldete, beantragte am 9. Januar 2004 beim Beklagten die Gewährung von Sozialhilfe. Im Antragsformular gab er an, seit Januar 2002 zur Untermiete in zwei möblierten Zimmern mit Küchenbenutzung für eine Gesamtmiete von 150,- Euro im Monat zu wohnen. Die Miete werde nicht bezahlt, daher werde auch kein Mietzuschuss beantragt. Hierzu legte der Kläger einen - rückwirkend zum 1. Januar 2003 - am 14. Juli 2003 geschlossenen Mietvertrag mit der am 1939 geborenen Frau G. vor. Darin heißt es u. a.: "Innerhalb des von der Vermieterin selbst genutzten Hauses wird ein möbliertes Zimmer an den Mieter vermietet. Der Mieter ist berechtigt, ein weiteres möbliertes Zimmer, die Küche, Badezimmer und Gemeinschaftsräume mit zu benutzen".
Auf Nachfrage des Landratsamts R. teilte Frau G. unter dem 1. Februar 2004 mit, einem ersten im Jahr 2002 abgeschlossenen Untermietvertrag habe der Kläger wegen Zahlungsunfähigkeit nicht Folge leisten können. Eine neue Mindestforderung von 150,- Euro monatlich sei zunächst mündlich und dann schriftlich rückwirkend für das Jahr 2003 festgelegt worden. Der Kläger sei ihr für das Jahr 2002 3.120, Euro und für das Jahr 2003 1.800,- Euro an Miete schuldig geblieben. Von einer fristlosen Kündigung habe sie wegen neuer beruflicher Perspektiven des Klägers auf stabilere Einkommensverhältnisse abgesehen. Die Mietschulden und sonstige Forderungen seien gestundet. Hierzu legte Frau G. einen vom 3. Dezember 2001 datierenden Untermietvertrag vor, nach dem ein möbliertes Zimmer ab dem 1. Januar 2002 für einen monatlichen Mietzins von 260,- Euro an den Kläger vermietet worden war.
Am 22. April 2004 führten Mitarbeiter des Landratsamts R. aufgrund eines anonymen Hinweises auf eine eheähnliche Gemeinschaft einen unangemeldeten Hausbesuch durch. In dem hierüber gefertigten Bericht wird ausgeführt, von den zwei Zimmern des Klägers sei eines ein Büro mit Bett und das andere ein Schlafzimmer mit Bett und Kleiderschrank. Frau G. habe ein Schlafzimmer mit einem beidseitig bezogenen Doppelbett. Im Haus hätten alle Zimmertüren offen gestanden. Die Aussage des Klägers, dieser würde in einem dieser Einzelzimmer schlafen, sei nicht als glaubwürdig anzusehen. Bei einer strikten Trennung hätten nicht alle Türen offen gestanden. Der Umstand, dass die Vermieterin wegen Mietschulden keine Räumungsklage einreiche, lasse den Schluss zu, dass doch eine engere Beziehung bestehe.
Mit Bescheid vom 10. Mai 2004 lehnte das Landratsamt R. den Antrag auf Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt ab mit der Begründung, durch den Ermittlungsdienst sei festgestellt worden, dass der Kläger mit Frau G. in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft lebe. Daher sei auch deren Einkommen maßgebend. Der Beklagte müsse davon ausgehen, dass der notwendige Lebensunterhalt des Klägers durch Zuwendungen (Geld und Sachleistungen) von Frau G. sichergestellt sei. Im dagegen erhobenen Widerspruch trug der Kläger vor, eine eheähnliche Lebensgemeinschaft bestehe nicht. Ergänzend legte der Kläger eine unter dem 17. September 2004 von Frau G. unterschriebene Kündigung des Mietvertrages "wegen Ausbleiben einer Mietzahlung" zum 28. Februar 2005 vor.
Mit Widerspruchsbescheid vom 29. März 2005 wies das Landratsamt R. den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus, der Kläger habe keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt, da er nach dem Gesamtbild der für den streitgegenständlichen Zeitraum feststellbaren Indizien mit Frau G. in eheähnlicher Lebensgemeinschaft lebe und seine Bedürftigkeit nicht nachgewiesen habe. Trotz Aufforderung des Beklagten habe der Kläger über Einkommen und Vermögen von Frau G. weder Auskünfte erteilt noch Unterlagen vorgelegt. Die daraus folgende Nichterweislichkeit anspruchsbegründender Umstände gehe zu Lasten des Klägers.
Am 28. April 2005 hat der Kläger Klage beim Sozialgericht Mannheim (SG) erhoben und sein Vorbringen wiederholt, es bestehe keine eheähnliche Lebensgemeinschaft mit Frau G ... Diese habe ihm nur großzügigerweise die Miete gestundet und aus Gutwilligkeit die Wohnung bis jetzt nicht räumen lassen. Er habe im Widerspruchsverfahren keine Angaben zu den Einkommensverhältnissen von Frau G. gemacht, da er deren finanzielle Verhältnisse nicht kenne und diese ihn auch nichts angingen. Die Feststellungen angesichts des unangemeldeten Hausbesuches vom 22. April 2004 reichten für die Annahme einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft nicht aus. Der Kläger bemühe sich inzwischen, die Miete aufzubringen und habe für die Monate März bis Mai und für Juli 2005 jeweils Teilzahlungen in Höhe von 50,- Euro geleistet.
Am 3. November 2005 haben Mitarbeiter des Landratsamts R. einen weiteren Hausbesuch beim Kläger durchgeführt. Wegen der Einzelheiten wird auf den hierüber gefertigten Bericht vom 4. November 2005 Bezug genommen (Bl. 51 a ff. der SG-Akte).
Mit Urteil vom 7. Februar 2006 hat das SG unter Aufhebung des Bescheids vom 10. Mai 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. März 2005 den Beklagten verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 9. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004 Sozialhilfe im gesetzlichen Umfang zu gewähren.
Zur Begründung wird in den Entscheidungsgründen ausgeführt, aufgrund der persönlichen Anhörung des Klägers und der Vernehmung von Frau G. als Zeugin stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass zwischen Beiden keine eheähnliche Gemeinschaft im oben genannten Sinne vorliege. Soweit der Beklagte im Widerspruchsbescheid und im Bericht vom 4. November 2005 über einen zweiten Hausbesuch verschiedene Indizien für das Vorliegen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft aufgezählt habe, könnten diese angesichts der glaubhaften und überzeugenden Angaben der Zeugin und des Klägers nicht das Vorliegen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft belegen. Der Beklagte begründe das Vorliegen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft zum einen damit, dass die Wohnräume innerhalb des Hauses nicht abgegrenzt, sondern frei zugänglich seien und gemeinsam genutzt würden. Dies lasse jedoch noch keinen zwingenden Schluss auf eine enge innere Bindung zwischen dem Kläger und der Zeugin zu. Beide hätten gegenüber dem Gericht in der mündlichen Verhandlung ausgesagt, sie würden ihr Verhältnis als freundschaftlich bezeichnen. Schon von daher bestehe keine Veranlassung, dass Türen der einzelnen Wohnräume tagsüber abzuschließen wären. Außerdem ergebe sich aus dem Mietvertrag, dass Küche und Bad zur gemeinsamen Benutzung mit vermietet worden seien. Es sei nicht erheblich, ob in den gemeinsam genutzten Räumen persönliche Gegenstände getrennt oder nicht getrennt aufbewahrt würden. Die im Hausbesuchsbericht vom 4. November 2005 genannte "gemeinsame Lagerung von Haarbürsten in einem Körbchen" erlaube keine Rückschlüsse auf eine innere Bindung zwischen zwei Personen. Auch die Lagerung der Lebensmittel in den Küchenschränken ohne konsequente Trennung rechtfertige keine andere Beurteilung. Der Kläger und die Zeugin hätten glaubhaft und übereinstimmend ausgesagt, dass sie getrennt voneinander ihre eigenen Lebensmittel selbst einkauften und ihre Mahlzeiten unabhängig voneinander zubereiteten und einnähmen. Die Tatsache, dass damit ein wesentlicher Teil des Alltags (Einkaufen und Einnahme der Mahlzeiten) getrennt stattfinde, entspreche nicht dem äußeren Erscheinungsbild einer Ehe. Dagegen komme dem Umstand, dass in den vorhandenen Küchenschränken Lebensmittelpackungen nebeneinander gelagert würden, kein entgegen stehender Beweiswert zu. Weder die Tatsache, dass der Kläger teilweise das Wohnzimmer der Zeugin zur Einnahme seiner Mahlzeiten nutze, noch dass das Bügelbrett der Zeugin in einem der vom Kläger angemieteten Zimmer vorgefunden worden sei, rechtfertige im Ergebnis eine andere Beurteilung. Hierbei sei zu beachten, dass der Kläger und die Zeugin das Haus nicht zum Zweck des gemeinsamen Zusammenlebens neu ausgewählt hätten, sondern das Haus früher als Wohnhaus für die Familie der Zeugin, die zwei inzwischen erwachsene Kinder habe und seit 1991 verwitwet sei, gedient habe. Mit dem Einzug des Klägers im Jahre 2002 hätten sich die zwei Personen somit innerhalb der vorgegebenen baulichen Gegebenheiten arrangieren müssen. Da der Kläger keine baulich abgetrennte Einliegerwohnung bewohne, sondern die ehemaligen Kinderzimmer der Kinder der Zeugin angemietet habe, komme es zwangsläufig zu Überschneidungen bei der Nutzung der Räumlichkeiten. Nachdem der Kläger und die Zeugin ihren Alltag im Wesentlichen unabhängig voneinander gestalteten, sei der Verteilung von persönlichen Gegenständen im Haus nur untergeordnete Bedeutung zuzumessen. Soweit im Hausbesuchsbericht vom 4. November 2005 vermutet werde, dass der Kläger seine Kleidung nicht in den von ihm angemieteten Zimmern aufbewahre bzw. die dort vorgefundene Kleidung dem verstorbenen Ehemann der Zeugin gehört habe, ergebe sich daraus ebenfalls kein aussagekräftiges Indiz. Zum einen habe der Kläger nach dem Bericht angegeben, es handele sich um seine Kleidungsstücke. Außerdem hätten die Mitarbeiter des Beklagten ihren insoweit geäußerten Verdacht letztlich nicht geklärt bzw. die von ihnen woanders vermuteten Kleidungsstücke nicht aufgefunden.
Auch die Stundung der Mietzahlungen in inzwischen erheblichem Umfang begründe im vorliegenden Fall nicht die Annahme eine eheähnlichen Gemeinschaft. Zwar sei es nicht alltäglich, dass ein Vermieter Mietrückstände über Jahre hinnehme, ohne Räumungsklage zu erheben. Die Zeugin habe jedoch in der mündlichen Verhandlung ausführlich dargelegt, dass sie die Mietrückstände nach wie vor als Schulden ansehe, deren Tilgung sie vom Kläger auch innerhalb seiner finanziellen Möglichkeiten weiter verlangen werde. Sie habe sich aber aus menschlichen Erwägungen nicht dazu überwinden können, den Kläger "auf die Straße zu setzen". Diese Angaben der Zeugin seien glaubhaft, da dieser - anders als bei der Vermietung der vorhandenen abgetrennten Einliegerwohnung - keine finanziell fest eingeplanten Mieteinnahmen entgingen, solange der Kläger seine Miete nicht bezahle. Das Haus stehe im Eigentum der Zeugin und deren Kinder in Erbengemeinschaft. Durch die Nichtvermietung bzw. Vermietung ohne Mietzahlung der beiden früheren Kinderzimmer entstehe somit kein direkter finanzieller Schaden. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass der Kläger im Jahr 2005, in welchem er jedenfalls zeitweise Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II ) bezogen habe, im Rahmen seiner finanziellen Möglichkeiten monatlich 50,- Euro an die Zeugin bezahlt habe. Zwar decke dies den vereinbarten Mietzins nicht ab, belege aber die grundsätzlich von beiden Seiten gewollte Entgeltlichkeit der mietweisen Überlassung der Räumlichkeiten. Etwas anderes folge auch nicht daraus, dass der Kläger der Zeugin eine Vollmacht für ein Bankkonto erteilt habe. Hierzu habe der Kläger in der mündlichen Verhandlung plausibel dargelegt, dass für den Fall, dass ihm etwas zustoße, eine vor Ort wohnhafte, ihm nahe stehende Person Zugriff auf sein Bankkonto haben solle. Dies erscheine nachvollziehbar, da seine Kinder weit entfernt lebten; sein Sohn in der Nähe von Stuttgart und seine Tochter in der Schweiz. Angesichts der Tatsache, dass der Kläger in seiner Unfallversicherung als berechtigte Bezugspersonen für den Todesfall seine Kinder eingesetzt habe, und die Zeugin in ihrer Lebensversicherung entsprechend ihre eigenen Kinder als bezugsberechtigt eingesetzt habe, komme der Erteilung einer Kontovollmacht - zumal angesichts der schlechten finanziellen Situation des Klägers - keine entscheidende Bedeutung zu. Aus den Erwägungen des Klägers ergebe sich, dass dieser anstelle der Zeugin seinen Kindern die Bankvollmacht erteilt hätte, wenn diese in der Nähe wohnhaft wären. Umgekehrt habe die Zeugin dem Kläger keine Vollmachten für ihre Bankkonten erteilt. Entscheidende Indizien für das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft ergäben sich also auch insoweit nicht. Schließlich begründe auch das gemeinsame Hobby des Kirchenchorsingens zwar eine persönliche Verbundenheit, aber keine eheähnliche Gemeinschaft. Selbst wenn der Kläger und die Zeugin sich im Kirchenchor kennen gelernt hätten und dort weiterhin gemeinsam sängen, habe die Beweisaufnahme ergeben, dass sie den weit überwiegenden Teil ihrer Freizeit getrennt voneinander verbrächten. Die Zeugin fahre allein oder gemeinsam mit Freundinnen in den Urlaub. Die Wochenenden verbringe sie ebenfalls entweder mit Freundinnen oder mit ihrer Familie. Sie besuche ihre Tochter oder gemeinsam mit ihrem Sohn ihre 99 Jahre alte Mutter, die in einer Pflegeeinrichtung lebe. Auch die Weihnachtsfeiertage verbrächten der Kläger und die Zeugin nicht zu zweit oder gemeinsam mit allen Kindern, was dem äußeren Erscheinungsbild einer Ehe entsprechen würde, sondern sie richteten sich jeder danach, was mit den eigenen Kindern verabredet werde.
Gegen das ihm am 17. Februar 2006 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 6. März 2006 Berufung beim Landessozialgericht eingelegt, mit der er vorgebracht hat, das SG habe die für und gegen das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft vorliegenden Indizien unrichtig gewürdigt und daher das Vorliegen einer solchen Gemeinschaft zu Unrecht verneint.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 7. Februar 2006 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
Er hält das angegriffene Urteil für zutreffend.
Der Senat hat den Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung angehört und Frau G. als Zeugin vernommen. Wegen des Inhalts der Vernehmung wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Verwaltungsakte des Beklagten, die Klageakte des SG und die Berufungsakte des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg.
Die form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 und 3 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) eingelegte Berufung ist zulässig; insbesondere ist sie statthaft, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 500,- Euro übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Die Berufung ist aber unbegründet.
Für die am 28. April 2005 beim SG erhobene Klage sind nach § 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit zuständig, auch wenn sich der geltend gemachte Anspruch im streitbefangenen Zeitraum (9. Januar bis 31. Dezember 2004) nach den zwischenzeitlich außer Kraft getretenen Bestimmungen des Bundessozialhilfegesetzes -BSHG- beurteilt. Denn die seit dem 1. Januar 2005 bestehende Zuständigkeit der Sozialgerichte für Streitigkeiten in Angelegenheiten der Sozialhilfe gilt auch für solche Verfahren, die ihre Rechtsgrundlage in Leistungsgesetzen haben, die mit Inkrafttreten des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches am 1. Januar 2005 außer Kraft getreten sind, wie das BSHG. Die Entscheidung über Leistungszeiträume vor dem 1. Januar 2005 liegt für Klagen, die nach dem 1. Januar 2005 erhoben werden, bei den Sozialgerichten (vgl. hierzu Bundessozialgericht (BSG), Beschluss vom 13. Oktober 2005 - B 9b SF 4/05 R -, SozR 4-1500 § 151 Nr. 1). Außerdem ist der Senat nach § 17a Abs. 5 GVG an die Bejahung des Rechtswegs durch das SG gebunden.
Der Senat teilt die Auffassung des SG, dass dem Kläger im streitbefangenen Zeitraum ein Anspruch auf die begehrten Leistungen zusteht. Zwischen den Beteiligten besteht Streit darüber, ob zwischen dem Kläger und Frau G. eine eheähnliche Gemeinschaft i. S. v. § 122 BSHG vorliegt mit der Folge, dass deren Einkommen und Vermögen bei der Berechnung des Bedarfs des Klägers zu berücksichtigen ist (§ 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG, § 16 BSHG). Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG sind bei nicht getrennt lebenden Ehegatten bei der Berechnung des Hilfenanspruchs das Einkommen und Vermögen beider Ehegatten zu berücksichtigen. § 122 BSHG bestimmt, dass Personen, die in eheähnlicher Gemeinschaft leben, hinsichtlich der Voraussetzungen und des Umfangs der Sozialhilfe nicht besser gestellt werden dürfen als Ehegatten.
Obwohl sich der Begriff der eheähnlichen Gemeinschaft zwischenzeitlich in einer Vielzahl von Gesetzen, darunter in dem zum 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Sozialleistungsgesetzen, findet, existiert nach wie vor keine durchgängige gesetzliche Definition des Begriffs der eheähnlichen Gemeinschaft (vgl. dazu bereits Urteil des Senats vom 14. November 2005 - L 7 SO 3743/05 -). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 17. November 1992 - 1 WvL 8/87 - BVerfGE 87, 234; vgl. auch Kammerbeschluss vom 2. September 2004 - 1 BvR 1962/04 -, NVwZ 2005, 1178), liegt eine eheähnliche Gemeinschaft nur vor, wenn sie als auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau über eine reine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgeht und sich im Sinne einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner - auch in den Not- und Wechselfällen des Lebens - füreinander begründet und daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt. Nur wenn sich die Partner einer Gemeinschaft so sehr füreinander verantwortlich fühlen, dass sie zunächst den gemeinsamen Lebensunterhalt sicherstellen, bevor sie ihr persönliches Einkommen zur Befriedigung eigener Bedürfnisse verwenden, ist ihre Lage mit derjenigen nicht getrennt lebender Ehegatten im Hinblick auf die Anrechnung von Einkommen und Vermögen vergleichbar (vgl. BVerfGE 87, 234, 265; vgl. auch Beschlüsse des Senats vom 12. Januar 2006 - 5535/05 ER-B und vom 31. Januar 2006 - L 7 AS 108/06 ER-B). An Hinweistatsachen für das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft kommen neben der langen Dauer und Intensität des Zusammenlebens, die Versorgung von Kindern und Angehörigen im gemeinsamen Haushalt, sowie die Befugnis, über Einkommens- und Vermögensgegenstände des anderen Partners zu verfügen, in Betracht.
Dieser Rechtsprechung hat sich das Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf die Regelung des § 122 Satz 1 BSHG mit Urteil vom 17. Mai 1995 - 5 C 16.93 - (BVerwGE 98, 195, 199 f.; vgl. auch Beschluss vom 24. Juni 1999 - 5 B 114/98 - (juris); BSG SozR 3-4100 § 119 Nr. 15; SozR 3-4300 § 144 Nr. 10; Debus, SGb 2006, 82, 84 f.).) angeschlossen; das sicher gewichtigste Indiz stellt danach eine lange Dauer des Zusammenlebens bei Beginn des streitgegenständlichen Zeitraums dar. Bei Zusammenfall des Beginns des Zusammenlebens mit dem Beginn des Leistungszeitraums kommen als Hinweistatsachen Dauer und Intensität der Bekanntschaft zwischen den Partnern vor der Begründung ihrer Wohngemeinschaft, der Anlass für das Zusammenziehen, die konkrete Lebenssituation der Partner während der streitgegenständlichen Zeit und die - nach außen erkennbare - Intensität der gelebten Gemeinschaft in Betracht. Gegebenenfalls kann auch ein langes Fortdauern der Gemeinschaft über den streitgegenständlichen Zeitraum hinaus Berücksichtigung finden. Zu einer auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft gehört grundsätzlich auch die Wohngemeinschaft. Allerdings reicht diese zur Bejahung einer eheähnlichen Gemeinschaft ebenso wenig aus (so bereits BSGE 63, 120, 123 = SozR 4100 § 138 Nr. 17) wie eine reine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft. Da es sich bei den genannten Voraussetzungen zum großen Teil um innere Tatsachen handelt, die dem Beweis kaum zugänglich sind, bedarf es äußerer Hinweistatsachen, wobei das durch eine Gesamtwürdigung zu findende Bild der für den streitgegenständlichen Zeitraum feststellbaren Indiztatsachen entscheidend ist (vgl. BVerwGE 98, 195, 201; Senatsbeschlüsse vom 12. und 31. Januar 2006 a.a.O.). An die Ernsthaftigkeit einer "nichtehelichen Lebensgemeinschaft" im Sinne einer eheähnlichen Gemeinschaft sind strenge Anforderungen zu stellen (vgl. BSGE 90, 90, 99; Senatsbeschlüsse vom 12. und 31. Januar 2006 a.a.O.; Münder in LPK-SGB XII, 7. Aufl., § 20 Rdnr. 23; Brandts in Niesel, SGB III, 2. Aufl., § 194 Rdnr. 25).
Die Beweislast für das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft trägt im Anwendungsbereich des BSHG der Sozialhilfeträger (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 20. September 1990 - 6 S 1537/90 -). Eine hiervon abweichende Beweislastverteilung folgt nicht aus § 16 BSHG. Denn die hieraus folgende gesetzliche Vermutung zugunsten des Trägers der Sozialhilfe findet im Verhältnis der Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft zueinander neben § 122 BSHG keine Anwendung (BVerwGE 39, 261, 267 f.).
Nach diesen Grundsätzen liegen nach der aufgrund der mündlichen Verhandlung gewonnenen Überzeugung des Senats keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine eheähnliche Gemeinschaft im Sinne einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft zwischen dem Kläger und der Zeugin im streitbefangenen Zeitraum vor. Zwischen beiden besteht zwar seit über 4 ½ Jahren eine Wohn- und Haushaltsgemeinschaft, deren Begründung indessen auf gänzlich unterschiedliche Motivationen zurückgeht. Während hierfür beim Kläger, der nach dem Scheitern seiner Ehe bei gleichzeitiger Arbeitslosigkeit nicht in der Lage war, seine zu groß gewordene Wohnung in der Nähe von Stuttgart weiter zu finanzieren, insbesondere wirtschaftliche Gründe verantwortlich waren, sind diese bei der Zeugin, die finanziell unabhängig ist, ausschließlich im persönlichen Bereich angesiedelt. Diese kannte den Kläger aufgrund des gemeinsamen Hobbys des Singens in der Kurrende, wo dieser aufgrund der langjährigen Freundschaft mit dem Kantor und einiger Soloauftritte offenbar eine besondere Stellung innehat und erklärte sich, als sie von dessen Notlage erfuhr, aufgrund dessen bereit, diesen bei sich im Haus aufzunehmen. Wie die Zeugin vor dem Senat glaubhaft betonte, handelte und handelt es sich bei der Bereitschaft, dem Kläger mietweise zwei Zimmer ihres Wohnhauses zu überlassen und weitere Räume, wie die Küche und das Bad/WC bzw. die Nebenräume, mit diesem zu teilen, allerdings um eine auf Zeit angelegte "Auffangsache aus einer Notsituation" bzw. um eine "Helfersache", die sie jetzt gerne in andere Hände abgeben würde, nicht aber um eine prinzipiell auf Dauer angelegte Lebenspartnerschaft. Dafür, dass beide Personen wechselseitig bereit sind, auch in Not- und Wechselfällen füreinander einzustehen, vermag der Senat keine hinreichenden Anhaltspunkte zu erkennen. Dies gilt sowohl für den Bereich der persönlichen, über bloße Freundschaft hinausgehenden Lebensführung als auch für den des gegenseitigen finanziellen Füreinandereinstehens. Dabei verkennt der Senat nicht, dass gewisse Spezifika des vorliegenden Mietverhältnisses für eine - über das Maß einer bloßen Wohngemeinschaft hinausgehende - engere persönliche Verbundenheit sprechen könnten; beispielsweise die beiden Mietverträge mit unterschiedlichen Miethöhen, aus denen Mietschulden aufliefen, welche Frau G. hinzunehmen bereit war und offenbar noch ist, sowie die - im Widerspruchsverfahren vorgelegte - Kündigung des Mietverhältnisses zum 28. Februar 2005, die folgenlos geblieben ist. Dies genügt allerdings nicht für die Annahme einer Einstands- und Verantwortungsgemeinschaft im beschriebenen Sinne. Denn soweit ersichtlich sind die Vermögensmassen des Klägers und der Zeugin G. vollständig getrennt geblieben, erzieltes Einkommen wurde im streitbefangenen Zeitraum jeweils primär für die Befriedigung eigener Bedürfnisse eingesetzt. So hat die Zeugin die Frage nach gemeinsamen Urlauben glaubhaft unter Hinweis darauf verneint, sie könne doch nicht alles bezahlen, so eng sei die Verbindung nicht. Auf die Frage nach finanziellen Zuwendungen an den Kläger hat sie bekräftigt, diesen anfangs zwar unterstützt zu haben, was sie aber eingestellt habe, nachdem sie erkannt habe, dass sie nichts zurückbekomme. Auch ein gemeinsames Wirtschaften lässt sich nicht sicher feststellen. So gab die Zeugin hierzu an, sie kauften getrennt - und jeder von seinem eigenen Geld - ein und nähmen auch die Mahlzeiten zumeist getrennt ein; überhaupt sei sie tagsüber in der Regel unterwegs und gestalte sie ihren Tagesablauf im Wesentlichen selbständig, während der Kläger sich tagsüber zumeist in seinen beiden Zimmern aufhalte, wo er mittlerweile über einen eigenen Telefonanschluss verfüge und versuche, "irgendwelche Sachen" am Telefon zu verkaufen. Damit erschöpft sich das gemeinsame Wirtschaften im Kern im Wohnen im selben Haus. Dem Umstand, dass die Privaträume des Klägers und die der Zeugin nicht abgeschlossen sind und Lebensmittel oder Gegenstände des persönlichen Bedarfs in den gemeinsam genutzten Räumen offenbar nicht streng getrennt aufbewahrt werden, kommt unter diesen Umständen ebenso wenig entscheidende Bedeutung zu wie der Tatsache, dass der Kläger der Zeugin - in Ermangelung sonstiger in der Nähe wohnender Vertrauenspersonen - eine Kontovollmacht erteilt hat. Auch im persönlichen Bereich lassen sich keine Anhaltspunkte feststellen, die hinreichend sicher auf innere Bindungen im Sinne eines Ausschließlichkeitsverhältnisses schließen lassen, welche über eine - unzweifelhaft bestehende - rein freundschaftliche Nähe hinausgehen. Hierfür reicht es nicht aus, dass Teile der Freizeit in Gestalt des Chor- und Kurrendesingens, vereinzelter Theaterbesuche oder sonstiger gemeinsamer Abendgestaltung zusammen verbracht werden. Die Zeugin hat hierzu glaubhaft ausgeführt, in der Regel den Großteil ihrer Freizeit ebenso unabhängig vom Kläger - entweder alleine oder mit anderen Personen aus ihrem Familien- oder Bekanntenkreis - zu verbringen wie die Wochenenden und den Urlaub; in den Sommerurlaub in die Ferienwohnung auf Sylt nehme sie immer eine Freundin mit. Dafür, dass beide Personen bereit sind, auch in Not- und Wechselfällen füreinander einzustehen, fehlt es vor diesem Hintergrund an ausreichenden Anhaltspunkten. Das Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft muss aber bewiesen sein. Bei der gebotenen Gesamtwürdigung reichen die hierfür vorliegenden Indiztatsachen nicht aus.
Damit ist - bei Vorliegen der übrigen Anspruchsvoraussetzungen - der Anspruch des Klägers auf Gewährung von Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt im streitbefangenen Zeitraum 9. Januar bis 31. Dezember 2004 gegeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).
Der Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt in der Zeit vom 9. Januar bis 31. Dezember 2004.
Der am 1944 geborene Kläger, der zuletzt als Handelsvertreter tätig war und sein Gewerbe am 16. Februar 2004 abmeldete, beantragte am 9. Januar 2004 beim Beklagten die Gewährung von Sozialhilfe. Im Antragsformular gab er an, seit Januar 2002 zur Untermiete in zwei möblierten Zimmern mit Küchenbenutzung für eine Gesamtmiete von 150,- Euro im Monat zu wohnen. Die Miete werde nicht bezahlt, daher werde auch kein Mietzuschuss beantragt. Hierzu legte der Kläger einen - rückwirkend zum 1. Januar 2003 - am 14. Juli 2003 geschlossenen Mietvertrag mit der am 1939 geborenen Frau G. vor. Darin heißt es u. a.: "Innerhalb des von der Vermieterin selbst genutzten Hauses wird ein möbliertes Zimmer an den Mieter vermietet. Der Mieter ist berechtigt, ein weiteres möbliertes Zimmer, die Küche, Badezimmer und Gemeinschaftsräume mit zu benutzen".
Auf Nachfrage des Landratsamts R. teilte Frau G. unter dem 1. Februar 2004 mit, einem ersten im Jahr 2002 abgeschlossenen Untermietvertrag habe der Kläger wegen Zahlungsunfähigkeit nicht Folge leisten können. Eine neue Mindestforderung von 150,- Euro monatlich sei zunächst mündlich und dann schriftlich rückwirkend für das Jahr 2003 festgelegt worden. Der Kläger sei ihr für das Jahr 2002 3.120, Euro und für das Jahr 2003 1.800,- Euro an Miete schuldig geblieben. Von einer fristlosen Kündigung habe sie wegen neuer beruflicher Perspektiven des Klägers auf stabilere Einkommensverhältnisse abgesehen. Die Mietschulden und sonstige Forderungen seien gestundet. Hierzu legte Frau G. einen vom 3. Dezember 2001 datierenden Untermietvertrag vor, nach dem ein möbliertes Zimmer ab dem 1. Januar 2002 für einen monatlichen Mietzins von 260,- Euro an den Kläger vermietet worden war.
Am 22. April 2004 führten Mitarbeiter des Landratsamts R. aufgrund eines anonymen Hinweises auf eine eheähnliche Gemeinschaft einen unangemeldeten Hausbesuch durch. In dem hierüber gefertigten Bericht wird ausgeführt, von den zwei Zimmern des Klägers sei eines ein Büro mit Bett und das andere ein Schlafzimmer mit Bett und Kleiderschrank. Frau G. habe ein Schlafzimmer mit einem beidseitig bezogenen Doppelbett. Im Haus hätten alle Zimmertüren offen gestanden. Die Aussage des Klägers, dieser würde in einem dieser Einzelzimmer schlafen, sei nicht als glaubwürdig anzusehen. Bei einer strikten Trennung hätten nicht alle Türen offen gestanden. Der Umstand, dass die Vermieterin wegen Mietschulden keine Räumungsklage einreiche, lasse den Schluss zu, dass doch eine engere Beziehung bestehe.
Mit Bescheid vom 10. Mai 2004 lehnte das Landratsamt R. den Antrag auf Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt ab mit der Begründung, durch den Ermittlungsdienst sei festgestellt worden, dass der Kläger mit Frau G. in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft lebe. Daher sei auch deren Einkommen maßgebend. Der Beklagte müsse davon ausgehen, dass der notwendige Lebensunterhalt des Klägers durch Zuwendungen (Geld und Sachleistungen) von Frau G. sichergestellt sei. Im dagegen erhobenen Widerspruch trug der Kläger vor, eine eheähnliche Lebensgemeinschaft bestehe nicht. Ergänzend legte der Kläger eine unter dem 17. September 2004 von Frau G. unterschriebene Kündigung des Mietvertrages "wegen Ausbleiben einer Mietzahlung" zum 28. Februar 2005 vor.
Mit Widerspruchsbescheid vom 29. März 2005 wies das Landratsamt R. den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus, der Kläger habe keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt, da er nach dem Gesamtbild der für den streitgegenständlichen Zeitraum feststellbaren Indizien mit Frau G. in eheähnlicher Lebensgemeinschaft lebe und seine Bedürftigkeit nicht nachgewiesen habe. Trotz Aufforderung des Beklagten habe der Kläger über Einkommen und Vermögen von Frau G. weder Auskünfte erteilt noch Unterlagen vorgelegt. Die daraus folgende Nichterweislichkeit anspruchsbegründender Umstände gehe zu Lasten des Klägers.
Am 28. April 2005 hat der Kläger Klage beim Sozialgericht Mannheim (SG) erhoben und sein Vorbringen wiederholt, es bestehe keine eheähnliche Lebensgemeinschaft mit Frau G ... Diese habe ihm nur großzügigerweise die Miete gestundet und aus Gutwilligkeit die Wohnung bis jetzt nicht räumen lassen. Er habe im Widerspruchsverfahren keine Angaben zu den Einkommensverhältnissen von Frau G. gemacht, da er deren finanzielle Verhältnisse nicht kenne und diese ihn auch nichts angingen. Die Feststellungen angesichts des unangemeldeten Hausbesuches vom 22. April 2004 reichten für die Annahme einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft nicht aus. Der Kläger bemühe sich inzwischen, die Miete aufzubringen und habe für die Monate März bis Mai und für Juli 2005 jeweils Teilzahlungen in Höhe von 50,- Euro geleistet.
Am 3. November 2005 haben Mitarbeiter des Landratsamts R. einen weiteren Hausbesuch beim Kläger durchgeführt. Wegen der Einzelheiten wird auf den hierüber gefertigten Bericht vom 4. November 2005 Bezug genommen (Bl. 51 a ff. der SG-Akte).
Mit Urteil vom 7. Februar 2006 hat das SG unter Aufhebung des Bescheids vom 10. Mai 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. März 2005 den Beklagten verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 9. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004 Sozialhilfe im gesetzlichen Umfang zu gewähren.
Zur Begründung wird in den Entscheidungsgründen ausgeführt, aufgrund der persönlichen Anhörung des Klägers und der Vernehmung von Frau G. als Zeugin stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass zwischen Beiden keine eheähnliche Gemeinschaft im oben genannten Sinne vorliege. Soweit der Beklagte im Widerspruchsbescheid und im Bericht vom 4. November 2005 über einen zweiten Hausbesuch verschiedene Indizien für das Vorliegen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft aufgezählt habe, könnten diese angesichts der glaubhaften und überzeugenden Angaben der Zeugin und des Klägers nicht das Vorliegen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft belegen. Der Beklagte begründe das Vorliegen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft zum einen damit, dass die Wohnräume innerhalb des Hauses nicht abgegrenzt, sondern frei zugänglich seien und gemeinsam genutzt würden. Dies lasse jedoch noch keinen zwingenden Schluss auf eine enge innere Bindung zwischen dem Kläger und der Zeugin zu. Beide hätten gegenüber dem Gericht in der mündlichen Verhandlung ausgesagt, sie würden ihr Verhältnis als freundschaftlich bezeichnen. Schon von daher bestehe keine Veranlassung, dass Türen der einzelnen Wohnräume tagsüber abzuschließen wären. Außerdem ergebe sich aus dem Mietvertrag, dass Küche und Bad zur gemeinsamen Benutzung mit vermietet worden seien. Es sei nicht erheblich, ob in den gemeinsam genutzten Räumen persönliche Gegenstände getrennt oder nicht getrennt aufbewahrt würden. Die im Hausbesuchsbericht vom 4. November 2005 genannte "gemeinsame Lagerung von Haarbürsten in einem Körbchen" erlaube keine Rückschlüsse auf eine innere Bindung zwischen zwei Personen. Auch die Lagerung der Lebensmittel in den Küchenschränken ohne konsequente Trennung rechtfertige keine andere Beurteilung. Der Kläger und die Zeugin hätten glaubhaft und übereinstimmend ausgesagt, dass sie getrennt voneinander ihre eigenen Lebensmittel selbst einkauften und ihre Mahlzeiten unabhängig voneinander zubereiteten und einnähmen. Die Tatsache, dass damit ein wesentlicher Teil des Alltags (Einkaufen und Einnahme der Mahlzeiten) getrennt stattfinde, entspreche nicht dem äußeren Erscheinungsbild einer Ehe. Dagegen komme dem Umstand, dass in den vorhandenen Küchenschränken Lebensmittelpackungen nebeneinander gelagert würden, kein entgegen stehender Beweiswert zu. Weder die Tatsache, dass der Kläger teilweise das Wohnzimmer der Zeugin zur Einnahme seiner Mahlzeiten nutze, noch dass das Bügelbrett der Zeugin in einem der vom Kläger angemieteten Zimmer vorgefunden worden sei, rechtfertige im Ergebnis eine andere Beurteilung. Hierbei sei zu beachten, dass der Kläger und die Zeugin das Haus nicht zum Zweck des gemeinsamen Zusammenlebens neu ausgewählt hätten, sondern das Haus früher als Wohnhaus für die Familie der Zeugin, die zwei inzwischen erwachsene Kinder habe und seit 1991 verwitwet sei, gedient habe. Mit dem Einzug des Klägers im Jahre 2002 hätten sich die zwei Personen somit innerhalb der vorgegebenen baulichen Gegebenheiten arrangieren müssen. Da der Kläger keine baulich abgetrennte Einliegerwohnung bewohne, sondern die ehemaligen Kinderzimmer der Kinder der Zeugin angemietet habe, komme es zwangsläufig zu Überschneidungen bei der Nutzung der Räumlichkeiten. Nachdem der Kläger und die Zeugin ihren Alltag im Wesentlichen unabhängig voneinander gestalteten, sei der Verteilung von persönlichen Gegenständen im Haus nur untergeordnete Bedeutung zuzumessen. Soweit im Hausbesuchsbericht vom 4. November 2005 vermutet werde, dass der Kläger seine Kleidung nicht in den von ihm angemieteten Zimmern aufbewahre bzw. die dort vorgefundene Kleidung dem verstorbenen Ehemann der Zeugin gehört habe, ergebe sich daraus ebenfalls kein aussagekräftiges Indiz. Zum einen habe der Kläger nach dem Bericht angegeben, es handele sich um seine Kleidungsstücke. Außerdem hätten die Mitarbeiter des Beklagten ihren insoweit geäußerten Verdacht letztlich nicht geklärt bzw. die von ihnen woanders vermuteten Kleidungsstücke nicht aufgefunden.
Auch die Stundung der Mietzahlungen in inzwischen erheblichem Umfang begründe im vorliegenden Fall nicht die Annahme eine eheähnlichen Gemeinschaft. Zwar sei es nicht alltäglich, dass ein Vermieter Mietrückstände über Jahre hinnehme, ohne Räumungsklage zu erheben. Die Zeugin habe jedoch in der mündlichen Verhandlung ausführlich dargelegt, dass sie die Mietrückstände nach wie vor als Schulden ansehe, deren Tilgung sie vom Kläger auch innerhalb seiner finanziellen Möglichkeiten weiter verlangen werde. Sie habe sich aber aus menschlichen Erwägungen nicht dazu überwinden können, den Kläger "auf die Straße zu setzen". Diese Angaben der Zeugin seien glaubhaft, da dieser - anders als bei der Vermietung der vorhandenen abgetrennten Einliegerwohnung - keine finanziell fest eingeplanten Mieteinnahmen entgingen, solange der Kläger seine Miete nicht bezahle. Das Haus stehe im Eigentum der Zeugin und deren Kinder in Erbengemeinschaft. Durch die Nichtvermietung bzw. Vermietung ohne Mietzahlung der beiden früheren Kinderzimmer entstehe somit kein direkter finanzieller Schaden. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass der Kläger im Jahr 2005, in welchem er jedenfalls zeitweise Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II ) bezogen habe, im Rahmen seiner finanziellen Möglichkeiten monatlich 50,- Euro an die Zeugin bezahlt habe. Zwar decke dies den vereinbarten Mietzins nicht ab, belege aber die grundsätzlich von beiden Seiten gewollte Entgeltlichkeit der mietweisen Überlassung der Räumlichkeiten. Etwas anderes folge auch nicht daraus, dass der Kläger der Zeugin eine Vollmacht für ein Bankkonto erteilt habe. Hierzu habe der Kläger in der mündlichen Verhandlung plausibel dargelegt, dass für den Fall, dass ihm etwas zustoße, eine vor Ort wohnhafte, ihm nahe stehende Person Zugriff auf sein Bankkonto haben solle. Dies erscheine nachvollziehbar, da seine Kinder weit entfernt lebten; sein Sohn in der Nähe von Stuttgart und seine Tochter in der Schweiz. Angesichts der Tatsache, dass der Kläger in seiner Unfallversicherung als berechtigte Bezugspersonen für den Todesfall seine Kinder eingesetzt habe, und die Zeugin in ihrer Lebensversicherung entsprechend ihre eigenen Kinder als bezugsberechtigt eingesetzt habe, komme der Erteilung einer Kontovollmacht - zumal angesichts der schlechten finanziellen Situation des Klägers - keine entscheidende Bedeutung zu. Aus den Erwägungen des Klägers ergebe sich, dass dieser anstelle der Zeugin seinen Kindern die Bankvollmacht erteilt hätte, wenn diese in der Nähe wohnhaft wären. Umgekehrt habe die Zeugin dem Kläger keine Vollmachten für ihre Bankkonten erteilt. Entscheidende Indizien für das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft ergäben sich also auch insoweit nicht. Schließlich begründe auch das gemeinsame Hobby des Kirchenchorsingens zwar eine persönliche Verbundenheit, aber keine eheähnliche Gemeinschaft. Selbst wenn der Kläger und die Zeugin sich im Kirchenchor kennen gelernt hätten und dort weiterhin gemeinsam sängen, habe die Beweisaufnahme ergeben, dass sie den weit überwiegenden Teil ihrer Freizeit getrennt voneinander verbrächten. Die Zeugin fahre allein oder gemeinsam mit Freundinnen in den Urlaub. Die Wochenenden verbringe sie ebenfalls entweder mit Freundinnen oder mit ihrer Familie. Sie besuche ihre Tochter oder gemeinsam mit ihrem Sohn ihre 99 Jahre alte Mutter, die in einer Pflegeeinrichtung lebe. Auch die Weihnachtsfeiertage verbrächten der Kläger und die Zeugin nicht zu zweit oder gemeinsam mit allen Kindern, was dem äußeren Erscheinungsbild einer Ehe entsprechen würde, sondern sie richteten sich jeder danach, was mit den eigenen Kindern verabredet werde.
Gegen das ihm am 17. Februar 2006 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 6. März 2006 Berufung beim Landessozialgericht eingelegt, mit der er vorgebracht hat, das SG habe die für und gegen das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft vorliegenden Indizien unrichtig gewürdigt und daher das Vorliegen einer solchen Gemeinschaft zu Unrecht verneint.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 7. Februar 2006 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
Er hält das angegriffene Urteil für zutreffend.
Der Senat hat den Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung angehört und Frau G. als Zeugin vernommen. Wegen des Inhalts der Vernehmung wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Verwaltungsakte des Beklagten, die Klageakte des SG und die Berufungsakte des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg.
Die form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 und 3 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) eingelegte Berufung ist zulässig; insbesondere ist sie statthaft, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 500,- Euro übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Die Berufung ist aber unbegründet.
Für die am 28. April 2005 beim SG erhobene Klage sind nach § 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit zuständig, auch wenn sich der geltend gemachte Anspruch im streitbefangenen Zeitraum (9. Januar bis 31. Dezember 2004) nach den zwischenzeitlich außer Kraft getretenen Bestimmungen des Bundessozialhilfegesetzes -BSHG- beurteilt. Denn die seit dem 1. Januar 2005 bestehende Zuständigkeit der Sozialgerichte für Streitigkeiten in Angelegenheiten der Sozialhilfe gilt auch für solche Verfahren, die ihre Rechtsgrundlage in Leistungsgesetzen haben, die mit Inkrafttreten des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches am 1. Januar 2005 außer Kraft getreten sind, wie das BSHG. Die Entscheidung über Leistungszeiträume vor dem 1. Januar 2005 liegt für Klagen, die nach dem 1. Januar 2005 erhoben werden, bei den Sozialgerichten (vgl. hierzu Bundessozialgericht (BSG), Beschluss vom 13. Oktober 2005 - B 9b SF 4/05 R -, SozR 4-1500 § 151 Nr. 1). Außerdem ist der Senat nach § 17a Abs. 5 GVG an die Bejahung des Rechtswegs durch das SG gebunden.
Der Senat teilt die Auffassung des SG, dass dem Kläger im streitbefangenen Zeitraum ein Anspruch auf die begehrten Leistungen zusteht. Zwischen den Beteiligten besteht Streit darüber, ob zwischen dem Kläger und Frau G. eine eheähnliche Gemeinschaft i. S. v. § 122 BSHG vorliegt mit der Folge, dass deren Einkommen und Vermögen bei der Berechnung des Bedarfs des Klägers zu berücksichtigen ist (§ 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG, § 16 BSHG). Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG sind bei nicht getrennt lebenden Ehegatten bei der Berechnung des Hilfenanspruchs das Einkommen und Vermögen beider Ehegatten zu berücksichtigen. § 122 BSHG bestimmt, dass Personen, die in eheähnlicher Gemeinschaft leben, hinsichtlich der Voraussetzungen und des Umfangs der Sozialhilfe nicht besser gestellt werden dürfen als Ehegatten.
Obwohl sich der Begriff der eheähnlichen Gemeinschaft zwischenzeitlich in einer Vielzahl von Gesetzen, darunter in dem zum 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Sozialleistungsgesetzen, findet, existiert nach wie vor keine durchgängige gesetzliche Definition des Begriffs der eheähnlichen Gemeinschaft (vgl. dazu bereits Urteil des Senats vom 14. November 2005 - L 7 SO 3743/05 -). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 17. November 1992 - 1 WvL 8/87 - BVerfGE 87, 234; vgl. auch Kammerbeschluss vom 2. September 2004 - 1 BvR 1962/04 -, NVwZ 2005, 1178), liegt eine eheähnliche Gemeinschaft nur vor, wenn sie als auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau über eine reine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgeht und sich im Sinne einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner - auch in den Not- und Wechselfällen des Lebens - füreinander begründet und daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt. Nur wenn sich die Partner einer Gemeinschaft so sehr füreinander verantwortlich fühlen, dass sie zunächst den gemeinsamen Lebensunterhalt sicherstellen, bevor sie ihr persönliches Einkommen zur Befriedigung eigener Bedürfnisse verwenden, ist ihre Lage mit derjenigen nicht getrennt lebender Ehegatten im Hinblick auf die Anrechnung von Einkommen und Vermögen vergleichbar (vgl. BVerfGE 87, 234, 265; vgl. auch Beschlüsse des Senats vom 12. Januar 2006 - 5535/05 ER-B und vom 31. Januar 2006 - L 7 AS 108/06 ER-B). An Hinweistatsachen für das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft kommen neben der langen Dauer und Intensität des Zusammenlebens, die Versorgung von Kindern und Angehörigen im gemeinsamen Haushalt, sowie die Befugnis, über Einkommens- und Vermögensgegenstände des anderen Partners zu verfügen, in Betracht.
Dieser Rechtsprechung hat sich das Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf die Regelung des § 122 Satz 1 BSHG mit Urteil vom 17. Mai 1995 - 5 C 16.93 - (BVerwGE 98, 195, 199 f.; vgl. auch Beschluss vom 24. Juni 1999 - 5 B 114/98 - (juris); BSG SozR 3-4100 § 119 Nr. 15; SozR 3-4300 § 144 Nr. 10; Debus, SGb 2006, 82, 84 f.).) angeschlossen; das sicher gewichtigste Indiz stellt danach eine lange Dauer des Zusammenlebens bei Beginn des streitgegenständlichen Zeitraums dar. Bei Zusammenfall des Beginns des Zusammenlebens mit dem Beginn des Leistungszeitraums kommen als Hinweistatsachen Dauer und Intensität der Bekanntschaft zwischen den Partnern vor der Begründung ihrer Wohngemeinschaft, der Anlass für das Zusammenziehen, die konkrete Lebenssituation der Partner während der streitgegenständlichen Zeit und die - nach außen erkennbare - Intensität der gelebten Gemeinschaft in Betracht. Gegebenenfalls kann auch ein langes Fortdauern der Gemeinschaft über den streitgegenständlichen Zeitraum hinaus Berücksichtigung finden. Zu einer auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft gehört grundsätzlich auch die Wohngemeinschaft. Allerdings reicht diese zur Bejahung einer eheähnlichen Gemeinschaft ebenso wenig aus (so bereits BSGE 63, 120, 123 = SozR 4100 § 138 Nr. 17) wie eine reine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft. Da es sich bei den genannten Voraussetzungen zum großen Teil um innere Tatsachen handelt, die dem Beweis kaum zugänglich sind, bedarf es äußerer Hinweistatsachen, wobei das durch eine Gesamtwürdigung zu findende Bild der für den streitgegenständlichen Zeitraum feststellbaren Indiztatsachen entscheidend ist (vgl. BVerwGE 98, 195, 201; Senatsbeschlüsse vom 12. und 31. Januar 2006 a.a.O.). An die Ernsthaftigkeit einer "nichtehelichen Lebensgemeinschaft" im Sinne einer eheähnlichen Gemeinschaft sind strenge Anforderungen zu stellen (vgl. BSGE 90, 90, 99; Senatsbeschlüsse vom 12. und 31. Januar 2006 a.a.O.; Münder in LPK-SGB XII, 7. Aufl., § 20 Rdnr. 23; Brandts in Niesel, SGB III, 2. Aufl., § 194 Rdnr. 25).
Die Beweislast für das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft trägt im Anwendungsbereich des BSHG der Sozialhilfeträger (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 20. September 1990 - 6 S 1537/90 -). Eine hiervon abweichende Beweislastverteilung folgt nicht aus § 16 BSHG. Denn die hieraus folgende gesetzliche Vermutung zugunsten des Trägers der Sozialhilfe findet im Verhältnis der Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft zueinander neben § 122 BSHG keine Anwendung (BVerwGE 39, 261, 267 f.).
Nach diesen Grundsätzen liegen nach der aufgrund der mündlichen Verhandlung gewonnenen Überzeugung des Senats keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine eheähnliche Gemeinschaft im Sinne einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft zwischen dem Kläger und der Zeugin im streitbefangenen Zeitraum vor. Zwischen beiden besteht zwar seit über 4 ½ Jahren eine Wohn- und Haushaltsgemeinschaft, deren Begründung indessen auf gänzlich unterschiedliche Motivationen zurückgeht. Während hierfür beim Kläger, der nach dem Scheitern seiner Ehe bei gleichzeitiger Arbeitslosigkeit nicht in der Lage war, seine zu groß gewordene Wohnung in der Nähe von Stuttgart weiter zu finanzieren, insbesondere wirtschaftliche Gründe verantwortlich waren, sind diese bei der Zeugin, die finanziell unabhängig ist, ausschließlich im persönlichen Bereich angesiedelt. Diese kannte den Kläger aufgrund des gemeinsamen Hobbys des Singens in der Kurrende, wo dieser aufgrund der langjährigen Freundschaft mit dem Kantor und einiger Soloauftritte offenbar eine besondere Stellung innehat und erklärte sich, als sie von dessen Notlage erfuhr, aufgrund dessen bereit, diesen bei sich im Haus aufzunehmen. Wie die Zeugin vor dem Senat glaubhaft betonte, handelte und handelt es sich bei der Bereitschaft, dem Kläger mietweise zwei Zimmer ihres Wohnhauses zu überlassen und weitere Räume, wie die Küche und das Bad/WC bzw. die Nebenräume, mit diesem zu teilen, allerdings um eine auf Zeit angelegte "Auffangsache aus einer Notsituation" bzw. um eine "Helfersache", die sie jetzt gerne in andere Hände abgeben würde, nicht aber um eine prinzipiell auf Dauer angelegte Lebenspartnerschaft. Dafür, dass beide Personen wechselseitig bereit sind, auch in Not- und Wechselfällen füreinander einzustehen, vermag der Senat keine hinreichenden Anhaltspunkte zu erkennen. Dies gilt sowohl für den Bereich der persönlichen, über bloße Freundschaft hinausgehenden Lebensführung als auch für den des gegenseitigen finanziellen Füreinandereinstehens. Dabei verkennt der Senat nicht, dass gewisse Spezifika des vorliegenden Mietverhältnisses für eine - über das Maß einer bloßen Wohngemeinschaft hinausgehende - engere persönliche Verbundenheit sprechen könnten; beispielsweise die beiden Mietverträge mit unterschiedlichen Miethöhen, aus denen Mietschulden aufliefen, welche Frau G. hinzunehmen bereit war und offenbar noch ist, sowie die - im Widerspruchsverfahren vorgelegte - Kündigung des Mietverhältnisses zum 28. Februar 2005, die folgenlos geblieben ist. Dies genügt allerdings nicht für die Annahme einer Einstands- und Verantwortungsgemeinschaft im beschriebenen Sinne. Denn soweit ersichtlich sind die Vermögensmassen des Klägers und der Zeugin G. vollständig getrennt geblieben, erzieltes Einkommen wurde im streitbefangenen Zeitraum jeweils primär für die Befriedigung eigener Bedürfnisse eingesetzt. So hat die Zeugin die Frage nach gemeinsamen Urlauben glaubhaft unter Hinweis darauf verneint, sie könne doch nicht alles bezahlen, so eng sei die Verbindung nicht. Auf die Frage nach finanziellen Zuwendungen an den Kläger hat sie bekräftigt, diesen anfangs zwar unterstützt zu haben, was sie aber eingestellt habe, nachdem sie erkannt habe, dass sie nichts zurückbekomme. Auch ein gemeinsames Wirtschaften lässt sich nicht sicher feststellen. So gab die Zeugin hierzu an, sie kauften getrennt - und jeder von seinem eigenen Geld - ein und nähmen auch die Mahlzeiten zumeist getrennt ein; überhaupt sei sie tagsüber in der Regel unterwegs und gestalte sie ihren Tagesablauf im Wesentlichen selbständig, während der Kläger sich tagsüber zumeist in seinen beiden Zimmern aufhalte, wo er mittlerweile über einen eigenen Telefonanschluss verfüge und versuche, "irgendwelche Sachen" am Telefon zu verkaufen. Damit erschöpft sich das gemeinsame Wirtschaften im Kern im Wohnen im selben Haus. Dem Umstand, dass die Privaträume des Klägers und die der Zeugin nicht abgeschlossen sind und Lebensmittel oder Gegenstände des persönlichen Bedarfs in den gemeinsam genutzten Räumen offenbar nicht streng getrennt aufbewahrt werden, kommt unter diesen Umständen ebenso wenig entscheidende Bedeutung zu wie der Tatsache, dass der Kläger der Zeugin - in Ermangelung sonstiger in der Nähe wohnender Vertrauenspersonen - eine Kontovollmacht erteilt hat. Auch im persönlichen Bereich lassen sich keine Anhaltspunkte feststellen, die hinreichend sicher auf innere Bindungen im Sinne eines Ausschließlichkeitsverhältnisses schließen lassen, welche über eine - unzweifelhaft bestehende - rein freundschaftliche Nähe hinausgehen. Hierfür reicht es nicht aus, dass Teile der Freizeit in Gestalt des Chor- und Kurrendesingens, vereinzelter Theaterbesuche oder sonstiger gemeinsamer Abendgestaltung zusammen verbracht werden. Die Zeugin hat hierzu glaubhaft ausgeführt, in der Regel den Großteil ihrer Freizeit ebenso unabhängig vom Kläger - entweder alleine oder mit anderen Personen aus ihrem Familien- oder Bekanntenkreis - zu verbringen wie die Wochenenden und den Urlaub; in den Sommerurlaub in die Ferienwohnung auf Sylt nehme sie immer eine Freundin mit. Dafür, dass beide Personen bereit sind, auch in Not- und Wechselfällen füreinander einzustehen, fehlt es vor diesem Hintergrund an ausreichenden Anhaltspunkten. Das Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft muss aber bewiesen sein. Bei der gebotenen Gesamtwürdigung reichen die hierfür vorliegenden Indiztatsachen nicht aus.
Damit ist - bei Vorliegen der übrigen Anspruchsvoraussetzungen - der Anspruch des Klägers auf Gewährung von Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt im streitbefangenen Zeitraum 9. Januar bis 31. Dezember 2004 gegeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved