L 5 B 647/06 AS ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 65 AS 5918/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 5 B 647/06 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 13. Juli 2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

1. Das Beschlussrubrum war dahingehend zu korrigieren, dass das JobCenter Tempelhof-Schöneberg selbst Antragsgegner und nicht lediglich Vertreter der Bundesagentur für Arbeit und des Landes Berlin als Leistungsträger ist, denn das JobCenter ist - entgegen der Meinung des Sozialgerichts und mit der – soweit ersichtlich – inzwischen einhelligen Auffassung der übrigen Senate des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg - jedenfalls als nichtrechtsfähige Personenvereinigung im Sinne des § 70 Nr. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) beteiligtenfähig. Eines Rückgriffs auf die hinter dem JobCenter stehenden Körperschaften bedarf es nicht (vgl. hierzu ausführlich Senatsbeschluss vom 11. August 2005, L 5 B 51/05 AS ER sowie Beschluss des 10. Senats des LSG Berlin-Brandenburg vom 14. Juni 2005, L 10 B 44/05 AS ER).

2. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 13. Juli 2006 ist gemäß §§ 172 Abs. 1, 173 SGG zulässig, jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht Berlin hat sein Gesuch nach vorläufigem Rechtsschutz zu Recht zurückgewiesen. Überzeugend hat die Kammer es gemäß §§ 86a Abs. 2 Nr. 4, 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG i.V.m. § 39 Nr. 1 des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB II) abgelehnt, die aufschiebende Wirkung "eines noch zu erhebenden" Widerspruchs gegen den Bescheid der Beklagten vom 28. Juni 2006 anzuordnen. Abgesehen davon, dass für den Senat nicht ersichtlich ist, dass der Kläger zwischenzeitlich tatsächlich gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid fristgerecht Widerspruch eingelegt hat, hat er insbesondere bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung keine erheblichen Zweifel daran, dass der Antragsgegner in dem genannten Bescheid die dem Antragsteller für die Zeit vom 01. Juli bis zum 30. September 2006 nach dem SGB II gewährten Leistungen gestützt auf § 31 Abs. 1 und 6 SGB II nach entsprechender Anhörung zu Recht um 30 % der Regelleistung gekürzt hat. Er nimmt insoweit auf die überzeugenden Gründe in dem erstinstanzlichen Beschluss Bezug (§ 142 Abs. 2 Satz 2 SGG). Das sich im Wesentlichen auf eine Wiederholung des ursprünglichen Vortrages beschränkende Beschwerdevorbringen des Antragstellers rechtfertigt keine andere Entscheidung. Der Senat sieht hier keinen Anlass zu der Annahme, dass dem Antragsteller eine Aufnahme der ihm angebotenen Arbeitsgelegenheit unzumutbar gewesen sein könnte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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