Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
30
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 4 AL 193/03
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 30 AL 77/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 13. Dezember 2002 wird als unzulässig verworfen. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 26. August 2003 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind für die Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt noch die Verzinsung einer Leistungsnachzahlung und die Ausstellung von Leistungsnachweisen seitens der Beklagten für die Rentenversicherung.
Die 1939 geborene Klägerin war von Oktober 1995 bis zum 30. September 1997 als Buchhalterin bei ihrem Ehemann beschäftigt. Zum 01. Oktober 1997 meldete sie sich arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. Dieses wurde ihr für den Zeitraum vom 01. Oktober 1997 bis zum 06. August 1998 gezahlt. Die Zahlung wurde eingestellt, nachdem die Klägerin durchgängig seit dem 26. Juni 1998 arbeitsunfähig erkrankte. Der Restanspruch des Arbeitslosengeldes betrug 54 Tage.
Vom 07. August 1998 bis zum 23. Dezember 1999 bezog die Klägerin von der DAK bis zu ihrer so genannten Aussteuerung Krankengeld. Zum 24. Dezember 1999 meldete Sie sich erneut arbeitslos trotz weiter bestehender Arbeitsunfähigkeit. Die Beklagte zahlte daraufhin bis zur Erschöpfung des Restanspruches (54 Tage) erneut Arbeitslosengeld vom 24. Dezember 1999 bis zum 15. Februar 2000. Am 02. Oktober 2000 (Eingang des Antrages bei dem Arbeitsamt S/Arbeitslosmeldung 21.Dezember 1999) beantragte die Klägerin für die Zeit ab 16. Februar 2000 Arbeitslosenhilfe. Seitens der Beklagten wurde ein ärztliches Gutachten veranlasst, was am 05. Oktober 2000 durch den Chirurgen Dr. H erstellt wurde. Dieser bescheinigte der Klägerin ein Leistungsvermögen von weniger als 3 Stunden täglich. Die Beklagte lehnte danach mit Bescheid vom 17. Oktober 2000 die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe zunächst wegen fehlender Leistungsfähigkeit ab. Ab dem 27. September 2000 bewilligte sie dann Arbeitslosenhilfe in Hinblick auf § 125 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III).
Hiergegen erhob die Klägerin am 06. Januar 2001 mit der Begründung Widerspruch, ihr hätte über den 15. Februar 2000 hinaus weiter Arbeitslosengeld und nicht Arbeitslosenhilfe zugestanden. Unabhängig hiervon hätte bei einer Bewilligung von Arbeitslosenhilfe diese zumindest ab dem 16. Februar 2000 und nicht erst ab dem 27. September 2000 erfolgen müssen.
Mit Bescheid vom 06. April 2001 bewilligte darauf hin die Beklagte Arbeitslosenhilfe ab dem 16. Februar 2000.
Am 10. April 2001 hat die Klägerin Untätigkeitsklage vor dem Sozialgericht Cottbus – S 4 AL 220/01 – erhoben, da ihr Widerspruch vom 06. Januar 2001 noch nicht beschieden sei.
Während des Klageverfahrens hat die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 31. Mai 2001 den Widerspruch zurückgewiesen. Die Gewährung von Arbeitslosenhilfe ab dem 16. Februar 2000 sei rechtmäßig.
Mit Bescheid vom 08. Mai 2002 schließlich hat die Beklagte der Klägerin Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom 24. Dezember 1999 bis zum 12. Oktober 2000 bewilligt, da die Klägerin durch den Bezug von Krankengeld einen Neuanspruch auf Arbeitslosengeld erworben habe.
Die Klägerin hat diese Bewilligung als Teilanerkenntnis angenommen und ausweislich der Schriftsätze vom 21. Juni 2002, 28. August 2002 und 27. September 2002 beantragt,
1. die Beklagte zu verpflichten, an die Klägerin wegen des rechtswidrigen Entzuges der gesetzlich zustehenden Leistungen für den Zeitraum vom 16. Februar 2000 bis 17. April 2001 die beantragten Verzugszinsen zu zahlen,
2. die Kosten für das Widerspruchsverfahren vom 06. Januar 2000 (Kostenrechnung vom 01. März 2002) unverzüglich auszugleichen und
3. die der Klägerin entstandenen außergerichtlichen Kosten im vorliegenden Verfahren S 4 AL 220/01 der Beklagten aufzuerlegen sowie
4. die Beklagte zu verpflichten, die der Klägerin zustehenden Leistungsnachweise für das Jahr 2000, 2001 und 2002 auszustellen und umgehend zu übersenden.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Seit dem 01. September 2002 bezieht die Klägerin von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Grund eines Rentenantrages vom 04. Juni 2002.
Das Sozialgericht Cottbus hat mit Urteil vom 13. Dezember 2002 die Beklagte verurteilt, die Kosten des Widerspruchsverfahrens dem Grunde nach zu erstatten und im Übrigen die Klage abgewiesen. Dieses Urteil, welches mit einer Rechtsmittelbelehrung für eine Berufung versehen war, ist der Klägerin am 21. Januar 2003 zugestellt worden. Die Klägerin hat daraufhin am 18. Februar 2003 einen Antrag auf Zwangsvollstreckung gestellt, von der Beklagten am 22. Januar 2003 Kosten für das Widerspruchsverfahren in Höhe von rund 81,00EUR gefordert und mit Schriftsatz vom 20. Februar 2003 (Eingang bei dem Sozialgericht Cottbus am 21. Februar 2003) die Berichtigung und Ergänzung des Urteils beantragt; es sei noch keine Entscheidung über die Leistungsnachweise erfolgt.
Das Sozialgericht Cottbus hat mit Beschluss vom 13. März 2003 den Antrag der Klägerin auf Berichtigung des Tatbestandes abgelehnt und mit Beschluss vom 01. September 2003 den Antrag auf Durchführung einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme abgewiesen.
Mit Schreiben vom 04. April 2003, beim Sozialgericht Cottbus am 08. April 2003 eingegangen, hat die Klägerin schließlich mitgeteilt, dass ihre Gegendarstellung aus dem Schriftsatz vom 20. Februar 2003 als Berufungsschrift gewertet werden solle, wenn die beantragten Zinsen nicht in das neu aufgenommene Ergänzungsverfahren – Aktenzeichen S 4 AL 193/03 – einbezogen werden könnten. Dieses Schreiben wurde als Berufung gewertet und bei dem Landessozialgericht für das Land Brandenburg unter dem Aktenzeichen L 8 AL 77/03 registriert.
Mit Ergänzungs- Urteil vom 26. August 2003 hat das Sozialgericht Cottbus – S 4 AL 193/03 – die Beklagte verpflichtet, an den Rentenversicherungsträger für den Zeitraum vom 13. Oktober bis 31. Dezember 2000 beitragspflichtige Einnahmen in Höhe von 2 573,00 DM (1 316,00 EUR) zu melden. Zur Begründung hat es ausgeführt, nach einem Schriftsatz der Klägerin vom 18. August 2003 sei davon auszugehen, dass nur noch dieser Zeitraum (13. Oktober bis 31. Dezember 2000) im Streit sei. Für diesen Zeitraum sei zwar eine Entgeltbescheinigung seitens der Beklagten ausgestellt worden, diese habe hierbei jedoch den § 276 a Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) nicht beachtet. Nach dieser Regelung seien für den streitigen Zeitraum 1 573,71 DM von der Beklagten an den Rentenversicherungsträger zu melden.
Gegen das am 26. September 2003 zur Post aufgegebene Urteil vom 26. August 2003 haben die Klägerin am 22. Oktober 2003 und die Beklagte am 28.Oktober 2003 jeweils Berufung eingelegt. Die Berufung der Beklagten wurde bei dem Landessozialgericht für das Land Brandenburg unter dem Aktenzeichen L 8 AL 179/03 registriert.
Mit Beschluss vom 13. Mai 2004 hat das Landessozialgericht für das Land Brandenburg die Rechtsstreite zu den Aktenzeichen L 8 AL 77/03 und L 8 AL 179/03 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem Aktenzeichen L 8 AL 77/03 verbunden.
Die Klägerin ist der Ansicht, ihr stünden die geltend gemachten Zinsen zu und von der Beklagten sei gemäß § 276 a SGB VI für den Zeitraum vom 13. Oktober 2000 bis zum 31. August 2002 eine Meldung an den Rentenversicherungsträger vorzunehmen.
Der Senat entnimmt dem Vorbringen der Klägerin die sinngemäßen Anträge,
1. die Beklagte unter Änderung des Urteils des Sozialgerichts Cottbus vom 13. Dezember 2002 zu verurteilen, für den Zeitraum vom 16. Februar 2000 bis zum 17. April 2001 Verzugszinsen zu zahlen,
2. die Beklagte unter Änderung des Urteils des Sozialgerichts Cottbus vom 26. August 2003, zu verpflichten, an den Rentenversicherungsträger für den Zeitraum vom 13. Oktober 2000 bis zum 31. August 2002, die Höhe der Arbeitslosenhilfe gemäß § 276 a SGB VI zu melden.
3. die Bundesrepublik Deutschland, hilfsweise die Beklagte, zu verurteilen, Beiträge nach § 276a SGB VI zu tragen.
Die Beklagte beantragt (nur noch),
die Berufungen zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten (2 Bände, Kundennummer), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 13. Dezember 2002 ist unzulässig (siehe 1.), die gegen das Urteil vom 26.August 2003 teilweise unzulässig (siehe 2.) und im Übrigen unbegründet (siehe 3.).
1.) Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil vom 13. Dezember 2002 ist mangels Einhaltung der Berufungsfrist (§ 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG -) unzulässig.
Das Urteil vom 13. Dezember 2002 ist der Klägerin am 21. Januar 2003 zugestellt worden. Die Berufungsfrist endete damit mit Ablauf des 21. Februars 2003. Innerhalb dieses Zeitraumes bis zum 21. Februar 2003 ist eine Berufung nicht eingelegt worden. Die Klägerin hat innerhalb dieses Zeitraumes lediglich die Zwangsvollstreckung beantragt (am 18. Februar 2003, Blatt 71 GA), eine Kostenrechnung gestellt (am 22. Januar 2003, Blatt 72 GA) und die Berichtigung und Ergänzung des Urteils beantragt (am 20. Februar 2003, Blatt 79 VGA), also trotz der zutreffenden Rechtsmittelbelehrung im Urteil vom 13. Dezember 2002 nicht Berufung eingelegt.
Erst mit Schreiben vom 04. April 2003, beim Sozialgericht Cottbus am 08. April 2003 eingegangen, hat die Klägerin erklärt: "Sollte die Angelegenheit hinsichtlich der von der Klägerin beantragten Zinsen nicht in das neu aufgenommene Ergänzungsverfahren S 4 AL 193/03 einbezogen werden können, so bitte ich, unsere Gegendarstellung mit Schriftsatz vom 20. Februar 2003 als Berufungsschrift zu werten und an das Landessozialgericht zu schicken." Damit ist innerhalb der Berufungsfrist eine Berufung nicht eingelegt worden. Das Schreiben vom 04. April 2003 ist verspätet und kann schon aus diesem Grund nicht als rechtzeitige Berufungseinlegung angesehen werden. Auch eine "Wertung" der "Gegendarstellung" vom 20. Februar 2003 als Berufungsschrift kommt nicht in Betracht. Das Schreiben vom 20. Februar 2003 ist insoweit weder auslegungs- noch umdeutungsfähig.
In dem Schreiben vom 20. Februar 2003 wird klar und eindeutig unter Bezugnahme auf die gesetzlichen Regelungen (§ 140 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -) die Berichtigung und Ergänzung des Urteils begehrt. Bereits dem Wortlaut nach hat die Klägerin damit gerade keine Berufung eingelegt, sondern einen Berichtigungs- und Ergänzungsantrag gestellt.
Eine Umdeutung kommt ebenfalls nicht in Betracht. Nach dem Rechtsgedanken und den Grundsätzen, die zu § 140 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) entwickelt wurden, kann eine Willenserklärung nur in eine nicht weitergehende umgedeutet werden (Mayer-Maly/Busche in Münchner Kommentar, BGB, 4.Aufl., 2001, §140 Rn. 15). Umfasst eine nicht rechtmäßige Willenserklärung eine nicht weitergehende Willenserklärung, so ist anzunehmen, dass dessen Geltung bei Kenntnis der Rechtswidrigkeit der ersten Willenserklärung gewollt sein würde.
Vorliegend kommt daher die Umdeutung des Urteilsberichtigungs- und Ergänzungsantrages vom 20. Februar 2003 in einen Berufungsantrag nicht in Betracht. Denn die Einlegung der Berufung ist eine weitergehende Prozesshandlung als ein Antrag auf Urteilsberichtigung und Ergänzung. Mit der Berufung wird ein komplett neues Verfahren in einer höheren Instanz mit einer neuen Rechtsprüfung eingeleitet, wohingegen die Urteilsberichtigung und Ergänzung von demselben Spruchkörper ohne eine weitergehende Entscheidung vorgenommen wird.
Eine Wiedereinsetzung nach § 67 SGG kommt ebenfalls nicht in Betracht, da die Klägerin nicht unverschuldet die Berufungsfrist versäumt hat. Durch ihre Anträge vom 18. Februar 2003 (Zwangsvollstreckung), 22. Januar 2003 (Kostenrechnung) und 20. Februar 2003 (Urteilsberichtigungs- und Ergänzungsantrag) hat die Klägerin vielmehr umfassend bewiesen, dass sie in der Lage war, durch ihren Bevollmächtigten Prozesshandlungen innerhalb der Berufungsfrist vornehmen zu lassen.
2.) Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil vom 26. August 2003 ist ebenfalls unzulässig soweit die Klägerin auch in diesem Verfahren Zinsen und Kosten für das Widerspruchsverfahren und zudem die Übernahme von Beiträgen nach § 276a SGB VI durch die Bundesrepublik Deutschland oder die Beklagte begehrt. Die Beklagte hat ihre Berufung gegen das Urteil vom 26.August 2003 entsprechend den von ihr in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag auf Berufungszurückweisung nicht weiter verfolgt.
Die Berufung der Klägerin ist zwar innerhalb der Frist des § 151 Abs. 1 SGG nach Aufgabe des Urteils am 26. September 2003 zur Post am 22. Oktober 2003 und damit rechtzeitig erhoben.
Soweit die Klägerin auch im Berufungsverfahren gegen das Urteil vom 26. August 2003 Zinsen und Kosten des Widerspruchsverfahrens geltend macht, ist die Berufung jedoch wegen Rechtshängigkeit des Verfahrens gegen das Urteil vom 13. Dezember 2002 unzulässig. Wie bereits dargestellt, hat die Klägerin gegen das Urteil vom 13. Dezember 2002 nicht rechtzeitig Berufung eingelegt, so dass dieses Urteil rechtskräftig ist. Das angegriffene Urteil vom 26. August 2003 enthält demgegenüber zu diesen Begehrenspunkten keine Regelungen. Für einen Streit über Zinsen und Nebenkosten des Verfahrens ist daher im Berufungsverfahren gegen das Urteil vom 26. August 2003 kein Raum.
Eine auf Beitragsübernahme durch den Bund oder die Beklagte gerichtete Berufung ist bereits mangels überprüfbarer Entscheidung unzulässig. Es liegt mangels vorherigen Antrages nicht einmal eine Verwaltungsentscheidung noch gar ein Urteil vor. Nur gegen letztere ist jedoch ein Berufungsverfahren statthaft (§ 143 SGG). Darüber hinaus ist ein Anspruch nicht erkennbar. Die Beiträge werden nach § 276a Abs. 2 SGB VI vom Bund getragen, soweit Beitragsbemessungsgrundlage die gezahlte Arbeitslosenhilfe ist, im Übrigen vom Versicherten. Für einen Anspruch auf die Zahlung der gesamten Beiträge (auch des freiwilligen Anteils) durch den Bund fehlt es daher an einer gesetzlichen Grundlage.
3.) Soweit die Klägerin in der Berufung gegen das Urteil vom 26.August 2003 die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung von Leistungsnachweisen für den Zeitraum vom 13. Oktober 2000 bis zum 31. August 2002 begehrt, ist die Berufung zulässig, jedoch unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung weiterer Leistungsnachweise für den Zeitraum vom 13. Oktober 2000 bis zum 31. August 2002.
Ausweislich des von der Klägerin übersandten Verlaufes zur Rentenversicherung wurde von der BfA für den gesamten streitigen Zeitraum von der Beklagten ein Leistungsnachweis an die BfA übersandt und von der BfA in entsprechender Höhe bei der Rentenberechnung auch berücksichtigt. Die von der Klägerin am 27. September 2002 beantragten (regulären) Leistungsnachweise liegen der Rentenversicherung somit längst vor.
Ein weitergehender Anspruch unter Berücksichtigung der Regelung des § 276 a Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) besteht nicht.
Nach § 276 a Abs. 2 S. 2 SGB VI sind die nach Absatz 1 beitragspflichtigen Einnahmen auf Antrag des Versicherten durch das Arbeitsamt zu benennen, hierbei ist in der Regel auf den Jahresbetrag abzustellen.
Eine solche Benennung der Beiträge nach § 276 a Abs. 1 SGB VI hatte durch die Beklagte bereits deshalb nicht zu erfolgen, weil ein Antrag der Klägerin im Sinne von § 276 a Abs. 2 S. 2 SGB VI nicht vorlag. Zwar beantragte die Klägerin am 27. September 2002 die Erteilung von Leistungsnachweisen. Dieser Antrag bezog sich jedoch auf die regulären Leistungsnachweise nach Änderung der Leistungszeiträume auf Grund einer nachträglichen Bewilligung von Arbeitslosengeld mit Bescheid vom 08. Mai 2002. Demgegenüber sind Nachweise nach § 276 a SGB VI solche, die der Berechnung einer freiwilligen Beitragszahlung durch die Klägerin auf Grund von § 276 a SGB VI dienen sollen. Mit dieser Regelung (§ 276 a SGB VI) wurde mit Wirkung zum 01. Januar 2002 die Möglichkeit eingeräumt, dass der begünstigte Arbeitslosenhilfebezieher für die Dauer des Bezuges der Arbeitslosenhilfe Beiträge für den Unterschiedsbetrag zwischen der gezahlten Arbeitslosenhilfe und dem vom 01. Januar 1997 bis zum 31. Dezember 1999 geltenden Recht der beitragspflichtigen Zeiträume für Bezieher von Arbeitslosenhilfe zahlen konnte. Hierdurch sollte es den begünstigten Arbeitslosenhilfebeziehern ermöglicht werden, niedrige Beiträge ab dem 01. Januar 2000, die durch die Verabschiedung des Haushaltssanierungsgesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I Seite 2354) entstanden, auszugleichen. Denn seither gilt als beitragspflichtige Einnahme bei Personen, die Arbeitslosenhilfe beziehen, lediglich die gezahlte Arbeitslosenhilfe (§ 166 Abs. 1 Nr. 2 a SGB VI). Einen solchen Antrag hat die Klägerin jedoch nicht gestellt und Beiträge auch nicht bis zum 30. Juni des Kalenderjahres gezahlt, dass dem Kalenderjahr folgt, in dem der Anspruch auf Arbeitslosenhilfe bestanden hat (vgl. § 276 a Abs. 1 letzter Hs. SGB VI). Zumindest für die Jahre 2000 und 2001 konnte damit am 27.September 2002 ein entsprechender Antrag auch nicht mehr gestellt werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt noch die Verzinsung einer Leistungsnachzahlung und die Ausstellung von Leistungsnachweisen seitens der Beklagten für die Rentenversicherung.
Die 1939 geborene Klägerin war von Oktober 1995 bis zum 30. September 1997 als Buchhalterin bei ihrem Ehemann beschäftigt. Zum 01. Oktober 1997 meldete sie sich arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. Dieses wurde ihr für den Zeitraum vom 01. Oktober 1997 bis zum 06. August 1998 gezahlt. Die Zahlung wurde eingestellt, nachdem die Klägerin durchgängig seit dem 26. Juni 1998 arbeitsunfähig erkrankte. Der Restanspruch des Arbeitslosengeldes betrug 54 Tage.
Vom 07. August 1998 bis zum 23. Dezember 1999 bezog die Klägerin von der DAK bis zu ihrer so genannten Aussteuerung Krankengeld. Zum 24. Dezember 1999 meldete Sie sich erneut arbeitslos trotz weiter bestehender Arbeitsunfähigkeit. Die Beklagte zahlte daraufhin bis zur Erschöpfung des Restanspruches (54 Tage) erneut Arbeitslosengeld vom 24. Dezember 1999 bis zum 15. Februar 2000. Am 02. Oktober 2000 (Eingang des Antrages bei dem Arbeitsamt S/Arbeitslosmeldung 21.Dezember 1999) beantragte die Klägerin für die Zeit ab 16. Februar 2000 Arbeitslosenhilfe. Seitens der Beklagten wurde ein ärztliches Gutachten veranlasst, was am 05. Oktober 2000 durch den Chirurgen Dr. H erstellt wurde. Dieser bescheinigte der Klägerin ein Leistungsvermögen von weniger als 3 Stunden täglich. Die Beklagte lehnte danach mit Bescheid vom 17. Oktober 2000 die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe zunächst wegen fehlender Leistungsfähigkeit ab. Ab dem 27. September 2000 bewilligte sie dann Arbeitslosenhilfe in Hinblick auf § 125 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III).
Hiergegen erhob die Klägerin am 06. Januar 2001 mit der Begründung Widerspruch, ihr hätte über den 15. Februar 2000 hinaus weiter Arbeitslosengeld und nicht Arbeitslosenhilfe zugestanden. Unabhängig hiervon hätte bei einer Bewilligung von Arbeitslosenhilfe diese zumindest ab dem 16. Februar 2000 und nicht erst ab dem 27. September 2000 erfolgen müssen.
Mit Bescheid vom 06. April 2001 bewilligte darauf hin die Beklagte Arbeitslosenhilfe ab dem 16. Februar 2000.
Am 10. April 2001 hat die Klägerin Untätigkeitsklage vor dem Sozialgericht Cottbus – S 4 AL 220/01 – erhoben, da ihr Widerspruch vom 06. Januar 2001 noch nicht beschieden sei.
Während des Klageverfahrens hat die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 31. Mai 2001 den Widerspruch zurückgewiesen. Die Gewährung von Arbeitslosenhilfe ab dem 16. Februar 2000 sei rechtmäßig.
Mit Bescheid vom 08. Mai 2002 schließlich hat die Beklagte der Klägerin Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom 24. Dezember 1999 bis zum 12. Oktober 2000 bewilligt, da die Klägerin durch den Bezug von Krankengeld einen Neuanspruch auf Arbeitslosengeld erworben habe.
Die Klägerin hat diese Bewilligung als Teilanerkenntnis angenommen und ausweislich der Schriftsätze vom 21. Juni 2002, 28. August 2002 und 27. September 2002 beantragt,
1. die Beklagte zu verpflichten, an die Klägerin wegen des rechtswidrigen Entzuges der gesetzlich zustehenden Leistungen für den Zeitraum vom 16. Februar 2000 bis 17. April 2001 die beantragten Verzugszinsen zu zahlen,
2. die Kosten für das Widerspruchsverfahren vom 06. Januar 2000 (Kostenrechnung vom 01. März 2002) unverzüglich auszugleichen und
3. die der Klägerin entstandenen außergerichtlichen Kosten im vorliegenden Verfahren S 4 AL 220/01 der Beklagten aufzuerlegen sowie
4. die Beklagte zu verpflichten, die der Klägerin zustehenden Leistungsnachweise für das Jahr 2000, 2001 und 2002 auszustellen und umgehend zu übersenden.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Seit dem 01. September 2002 bezieht die Klägerin von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Grund eines Rentenantrages vom 04. Juni 2002.
Das Sozialgericht Cottbus hat mit Urteil vom 13. Dezember 2002 die Beklagte verurteilt, die Kosten des Widerspruchsverfahrens dem Grunde nach zu erstatten und im Übrigen die Klage abgewiesen. Dieses Urteil, welches mit einer Rechtsmittelbelehrung für eine Berufung versehen war, ist der Klägerin am 21. Januar 2003 zugestellt worden. Die Klägerin hat daraufhin am 18. Februar 2003 einen Antrag auf Zwangsvollstreckung gestellt, von der Beklagten am 22. Januar 2003 Kosten für das Widerspruchsverfahren in Höhe von rund 81,00EUR gefordert und mit Schriftsatz vom 20. Februar 2003 (Eingang bei dem Sozialgericht Cottbus am 21. Februar 2003) die Berichtigung und Ergänzung des Urteils beantragt; es sei noch keine Entscheidung über die Leistungsnachweise erfolgt.
Das Sozialgericht Cottbus hat mit Beschluss vom 13. März 2003 den Antrag der Klägerin auf Berichtigung des Tatbestandes abgelehnt und mit Beschluss vom 01. September 2003 den Antrag auf Durchführung einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme abgewiesen.
Mit Schreiben vom 04. April 2003, beim Sozialgericht Cottbus am 08. April 2003 eingegangen, hat die Klägerin schließlich mitgeteilt, dass ihre Gegendarstellung aus dem Schriftsatz vom 20. Februar 2003 als Berufungsschrift gewertet werden solle, wenn die beantragten Zinsen nicht in das neu aufgenommene Ergänzungsverfahren – Aktenzeichen S 4 AL 193/03 – einbezogen werden könnten. Dieses Schreiben wurde als Berufung gewertet und bei dem Landessozialgericht für das Land Brandenburg unter dem Aktenzeichen L 8 AL 77/03 registriert.
Mit Ergänzungs- Urteil vom 26. August 2003 hat das Sozialgericht Cottbus – S 4 AL 193/03 – die Beklagte verpflichtet, an den Rentenversicherungsträger für den Zeitraum vom 13. Oktober bis 31. Dezember 2000 beitragspflichtige Einnahmen in Höhe von 2 573,00 DM (1 316,00 EUR) zu melden. Zur Begründung hat es ausgeführt, nach einem Schriftsatz der Klägerin vom 18. August 2003 sei davon auszugehen, dass nur noch dieser Zeitraum (13. Oktober bis 31. Dezember 2000) im Streit sei. Für diesen Zeitraum sei zwar eine Entgeltbescheinigung seitens der Beklagten ausgestellt worden, diese habe hierbei jedoch den § 276 a Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) nicht beachtet. Nach dieser Regelung seien für den streitigen Zeitraum 1 573,71 DM von der Beklagten an den Rentenversicherungsträger zu melden.
Gegen das am 26. September 2003 zur Post aufgegebene Urteil vom 26. August 2003 haben die Klägerin am 22. Oktober 2003 und die Beklagte am 28.Oktober 2003 jeweils Berufung eingelegt. Die Berufung der Beklagten wurde bei dem Landessozialgericht für das Land Brandenburg unter dem Aktenzeichen L 8 AL 179/03 registriert.
Mit Beschluss vom 13. Mai 2004 hat das Landessozialgericht für das Land Brandenburg die Rechtsstreite zu den Aktenzeichen L 8 AL 77/03 und L 8 AL 179/03 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem Aktenzeichen L 8 AL 77/03 verbunden.
Die Klägerin ist der Ansicht, ihr stünden die geltend gemachten Zinsen zu und von der Beklagten sei gemäß § 276 a SGB VI für den Zeitraum vom 13. Oktober 2000 bis zum 31. August 2002 eine Meldung an den Rentenversicherungsträger vorzunehmen.
Der Senat entnimmt dem Vorbringen der Klägerin die sinngemäßen Anträge,
1. die Beklagte unter Änderung des Urteils des Sozialgerichts Cottbus vom 13. Dezember 2002 zu verurteilen, für den Zeitraum vom 16. Februar 2000 bis zum 17. April 2001 Verzugszinsen zu zahlen,
2. die Beklagte unter Änderung des Urteils des Sozialgerichts Cottbus vom 26. August 2003, zu verpflichten, an den Rentenversicherungsträger für den Zeitraum vom 13. Oktober 2000 bis zum 31. August 2002, die Höhe der Arbeitslosenhilfe gemäß § 276 a SGB VI zu melden.
3. die Bundesrepublik Deutschland, hilfsweise die Beklagte, zu verurteilen, Beiträge nach § 276a SGB VI zu tragen.
Die Beklagte beantragt (nur noch),
die Berufungen zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten (2 Bände, Kundennummer), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 13. Dezember 2002 ist unzulässig (siehe 1.), die gegen das Urteil vom 26.August 2003 teilweise unzulässig (siehe 2.) und im Übrigen unbegründet (siehe 3.).
1.) Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil vom 13. Dezember 2002 ist mangels Einhaltung der Berufungsfrist (§ 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG -) unzulässig.
Das Urteil vom 13. Dezember 2002 ist der Klägerin am 21. Januar 2003 zugestellt worden. Die Berufungsfrist endete damit mit Ablauf des 21. Februars 2003. Innerhalb dieses Zeitraumes bis zum 21. Februar 2003 ist eine Berufung nicht eingelegt worden. Die Klägerin hat innerhalb dieses Zeitraumes lediglich die Zwangsvollstreckung beantragt (am 18. Februar 2003, Blatt 71 GA), eine Kostenrechnung gestellt (am 22. Januar 2003, Blatt 72 GA) und die Berichtigung und Ergänzung des Urteils beantragt (am 20. Februar 2003, Blatt 79 VGA), also trotz der zutreffenden Rechtsmittelbelehrung im Urteil vom 13. Dezember 2002 nicht Berufung eingelegt.
Erst mit Schreiben vom 04. April 2003, beim Sozialgericht Cottbus am 08. April 2003 eingegangen, hat die Klägerin erklärt: "Sollte die Angelegenheit hinsichtlich der von der Klägerin beantragten Zinsen nicht in das neu aufgenommene Ergänzungsverfahren S 4 AL 193/03 einbezogen werden können, so bitte ich, unsere Gegendarstellung mit Schriftsatz vom 20. Februar 2003 als Berufungsschrift zu werten und an das Landessozialgericht zu schicken." Damit ist innerhalb der Berufungsfrist eine Berufung nicht eingelegt worden. Das Schreiben vom 04. April 2003 ist verspätet und kann schon aus diesem Grund nicht als rechtzeitige Berufungseinlegung angesehen werden. Auch eine "Wertung" der "Gegendarstellung" vom 20. Februar 2003 als Berufungsschrift kommt nicht in Betracht. Das Schreiben vom 20. Februar 2003 ist insoweit weder auslegungs- noch umdeutungsfähig.
In dem Schreiben vom 20. Februar 2003 wird klar und eindeutig unter Bezugnahme auf die gesetzlichen Regelungen (§ 140 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -) die Berichtigung und Ergänzung des Urteils begehrt. Bereits dem Wortlaut nach hat die Klägerin damit gerade keine Berufung eingelegt, sondern einen Berichtigungs- und Ergänzungsantrag gestellt.
Eine Umdeutung kommt ebenfalls nicht in Betracht. Nach dem Rechtsgedanken und den Grundsätzen, die zu § 140 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) entwickelt wurden, kann eine Willenserklärung nur in eine nicht weitergehende umgedeutet werden (Mayer-Maly/Busche in Münchner Kommentar, BGB, 4.Aufl., 2001, §140 Rn. 15). Umfasst eine nicht rechtmäßige Willenserklärung eine nicht weitergehende Willenserklärung, so ist anzunehmen, dass dessen Geltung bei Kenntnis der Rechtswidrigkeit der ersten Willenserklärung gewollt sein würde.
Vorliegend kommt daher die Umdeutung des Urteilsberichtigungs- und Ergänzungsantrages vom 20. Februar 2003 in einen Berufungsantrag nicht in Betracht. Denn die Einlegung der Berufung ist eine weitergehende Prozesshandlung als ein Antrag auf Urteilsberichtigung und Ergänzung. Mit der Berufung wird ein komplett neues Verfahren in einer höheren Instanz mit einer neuen Rechtsprüfung eingeleitet, wohingegen die Urteilsberichtigung und Ergänzung von demselben Spruchkörper ohne eine weitergehende Entscheidung vorgenommen wird.
Eine Wiedereinsetzung nach § 67 SGG kommt ebenfalls nicht in Betracht, da die Klägerin nicht unverschuldet die Berufungsfrist versäumt hat. Durch ihre Anträge vom 18. Februar 2003 (Zwangsvollstreckung), 22. Januar 2003 (Kostenrechnung) und 20. Februar 2003 (Urteilsberichtigungs- und Ergänzungsantrag) hat die Klägerin vielmehr umfassend bewiesen, dass sie in der Lage war, durch ihren Bevollmächtigten Prozesshandlungen innerhalb der Berufungsfrist vornehmen zu lassen.
2.) Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil vom 26. August 2003 ist ebenfalls unzulässig soweit die Klägerin auch in diesem Verfahren Zinsen und Kosten für das Widerspruchsverfahren und zudem die Übernahme von Beiträgen nach § 276a SGB VI durch die Bundesrepublik Deutschland oder die Beklagte begehrt. Die Beklagte hat ihre Berufung gegen das Urteil vom 26.August 2003 entsprechend den von ihr in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag auf Berufungszurückweisung nicht weiter verfolgt.
Die Berufung der Klägerin ist zwar innerhalb der Frist des § 151 Abs. 1 SGG nach Aufgabe des Urteils am 26. September 2003 zur Post am 22. Oktober 2003 und damit rechtzeitig erhoben.
Soweit die Klägerin auch im Berufungsverfahren gegen das Urteil vom 26. August 2003 Zinsen und Kosten des Widerspruchsverfahrens geltend macht, ist die Berufung jedoch wegen Rechtshängigkeit des Verfahrens gegen das Urteil vom 13. Dezember 2002 unzulässig. Wie bereits dargestellt, hat die Klägerin gegen das Urteil vom 13. Dezember 2002 nicht rechtzeitig Berufung eingelegt, so dass dieses Urteil rechtskräftig ist. Das angegriffene Urteil vom 26. August 2003 enthält demgegenüber zu diesen Begehrenspunkten keine Regelungen. Für einen Streit über Zinsen und Nebenkosten des Verfahrens ist daher im Berufungsverfahren gegen das Urteil vom 26. August 2003 kein Raum.
Eine auf Beitragsübernahme durch den Bund oder die Beklagte gerichtete Berufung ist bereits mangels überprüfbarer Entscheidung unzulässig. Es liegt mangels vorherigen Antrages nicht einmal eine Verwaltungsentscheidung noch gar ein Urteil vor. Nur gegen letztere ist jedoch ein Berufungsverfahren statthaft (§ 143 SGG). Darüber hinaus ist ein Anspruch nicht erkennbar. Die Beiträge werden nach § 276a Abs. 2 SGB VI vom Bund getragen, soweit Beitragsbemessungsgrundlage die gezahlte Arbeitslosenhilfe ist, im Übrigen vom Versicherten. Für einen Anspruch auf die Zahlung der gesamten Beiträge (auch des freiwilligen Anteils) durch den Bund fehlt es daher an einer gesetzlichen Grundlage.
3.) Soweit die Klägerin in der Berufung gegen das Urteil vom 26.August 2003 die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung von Leistungsnachweisen für den Zeitraum vom 13. Oktober 2000 bis zum 31. August 2002 begehrt, ist die Berufung zulässig, jedoch unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung weiterer Leistungsnachweise für den Zeitraum vom 13. Oktober 2000 bis zum 31. August 2002.
Ausweislich des von der Klägerin übersandten Verlaufes zur Rentenversicherung wurde von der BfA für den gesamten streitigen Zeitraum von der Beklagten ein Leistungsnachweis an die BfA übersandt und von der BfA in entsprechender Höhe bei der Rentenberechnung auch berücksichtigt. Die von der Klägerin am 27. September 2002 beantragten (regulären) Leistungsnachweise liegen der Rentenversicherung somit längst vor.
Ein weitergehender Anspruch unter Berücksichtigung der Regelung des § 276 a Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) besteht nicht.
Nach § 276 a Abs. 2 S. 2 SGB VI sind die nach Absatz 1 beitragspflichtigen Einnahmen auf Antrag des Versicherten durch das Arbeitsamt zu benennen, hierbei ist in der Regel auf den Jahresbetrag abzustellen.
Eine solche Benennung der Beiträge nach § 276 a Abs. 1 SGB VI hatte durch die Beklagte bereits deshalb nicht zu erfolgen, weil ein Antrag der Klägerin im Sinne von § 276 a Abs. 2 S. 2 SGB VI nicht vorlag. Zwar beantragte die Klägerin am 27. September 2002 die Erteilung von Leistungsnachweisen. Dieser Antrag bezog sich jedoch auf die regulären Leistungsnachweise nach Änderung der Leistungszeiträume auf Grund einer nachträglichen Bewilligung von Arbeitslosengeld mit Bescheid vom 08. Mai 2002. Demgegenüber sind Nachweise nach § 276 a SGB VI solche, die der Berechnung einer freiwilligen Beitragszahlung durch die Klägerin auf Grund von § 276 a SGB VI dienen sollen. Mit dieser Regelung (§ 276 a SGB VI) wurde mit Wirkung zum 01. Januar 2002 die Möglichkeit eingeräumt, dass der begünstigte Arbeitslosenhilfebezieher für die Dauer des Bezuges der Arbeitslosenhilfe Beiträge für den Unterschiedsbetrag zwischen der gezahlten Arbeitslosenhilfe und dem vom 01. Januar 1997 bis zum 31. Dezember 1999 geltenden Recht der beitragspflichtigen Zeiträume für Bezieher von Arbeitslosenhilfe zahlen konnte. Hierdurch sollte es den begünstigten Arbeitslosenhilfebeziehern ermöglicht werden, niedrige Beiträge ab dem 01. Januar 2000, die durch die Verabschiedung des Haushaltssanierungsgesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I Seite 2354) entstanden, auszugleichen. Denn seither gilt als beitragspflichtige Einnahme bei Personen, die Arbeitslosenhilfe beziehen, lediglich die gezahlte Arbeitslosenhilfe (§ 166 Abs. 1 Nr. 2 a SGB VI). Einen solchen Antrag hat die Klägerin jedoch nicht gestellt und Beiträge auch nicht bis zum 30. Juni des Kalenderjahres gezahlt, dass dem Kalenderjahr folgt, in dem der Anspruch auf Arbeitslosenhilfe bestanden hat (vgl. § 276 a Abs. 1 letzter Hs. SGB VI). Zumindest für die Jahre 2000 und 2001 konnte damit am 27.September 2002 ein entsprechender Antrag auch nicht mehr gestellt werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
Saved