L 21 RA 303/03

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
21
1. Instanz
SG Neuruppin (BRB)
Aktenzeichen
S 5 RA 739/02
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 21 RA 303/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 18. November 2003 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Verpflichtung der Beklagten, die Beschäftigungszeit vom 01. Juni 1979 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen (AVI) und die in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsverdienste festzustellen.

Die 1940 geborene Klägerin hat nach erfolgreicher Ablegung der Reifeprüfung (Zeugnis vom 05. Juli 1958) eine Fachschulausbildung zur staatlich anerkannten Medizinisch-technischen Assistentin - Hauptfachrichtung Labor - (Abschlusszeugnis vom 31. Januar 1962) sowie eine Ausbildung zur Medizinisch-technischen Fachassistentin für klinische Chemie (Zeugnis vom 05. Dezember 1973) abgeschlossen. Vom 01. Juni 1979 bis 31. März 1989 war sie als wissenschaftliche Mitarbeiterin im ITG im G- u S (I) tätig.

In der Zeit vom 04. April 1989 bis 31. August 1990 arbeitete die Klägerin als Mitarbeiterin für Grundsatz- und Fertigungstechnologie bei der A G- u S G fB d G d H d D, B (ABL GSE). Mit Wirkung vom 01. März 1990 erfolgte die Entlohnung nach der Gehaltsgruppe G 11 des RKV der kreis- und bezirksgeleiteten VE Bauindustrie. Zu den Arbeitsaufgaben der Klägerin gehörte nach einer von ihr selbst zusammengestellten Aufstellung in ihrem tabellarischen Lebenslauf:

- Konzipierung der med.-techn. Ausrüstung in "Medizinischen Stützpunkten" (Arztpraxen im Alt- und Neubau in Berliner Wohngebieten, insbesondere Mitte, Marzahn/Hellersdorf), die heute als Privatarztpraxen existierten

- Ausarbeitung von med.-technologischen Aufgabenstellungen (MTA) bzw. med.-technologischen Konzeptionen (MTK) entsprechend der MTA beim Institut für Technologie und Grundfondsökonomie im Gesundheits- und Sozialwesen

- Ermittlung von Orientierungspreisen der med.-techn. Ausrüstung und Ausstattung bezüglich der Konzeption

- Führung von Verhandlungen und Beratungen mit Betrieben, wissenschaftlichen Institutionen und sämtlichen Gewerken im Rahmen der Vorbereitung und Realisierung der Einrichtung von Arztpraxen mit med.-techn. Geräten

- Erarbeitung von Stellungnahmen sowie Begutachtung von Baukonzeptionen für den Einsatz von Medizintechnik 1988 trat die Klägerin der freiwilligen Rentenversicherung im Beitrittsgebiet FZR bei. Eine Urkunde über die Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem wurde ihr nicht ausgehändigt, ein einzelvertraglicher Anspruch auf Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem ist nicht vorgetragen worden.

Im Februar 2000 beantragte sie bei der Beklagten die Überführung von Zeiten aus der Zusatzversorgung. Die Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 30. November 2001 mit der Begründung ab, dass die angegebenen Tätigkeiten keinem der Zusatzversorgungssysteme der Anlage 1 zum AAÜG zugeordnet werden könnten.

Mit ihrem Widerspruch vom 07. Januar 2002 macht die Klägerin geltend, ihre Funktionen in den Jahren 1972 bis 1990 hätten in erster Linie einer ingenieurtechnischen Aufgabenstellung entsprochen. Dies werde auch durch die Vergütung nach der so genannten I Gehaltsgruppe bestätigt. Sie gehöre daher dem Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz an.

Mit Widerspruchsbescheid vom 31. Oktober 2002, zur Post aufgegeben am 06. November 2002, wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin mit der Begründung zurück, dass sie mangels der erforderlichen Qualifikation dem Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz nicht angehöre.

Hiergegen hat die Klägerin am 06. Dezember 2002 vor dem Sozialgericht Neuruppin Klage erhoben. In der mündlichen Verhandlung vom 18. November 2003 hat sie ihr Begehren auf Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz aufgegeben und nur noch geltend gemacht, dem Zusatzversorgungssystem der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen angehört zu haben. Aufgrund ihrer Qualifikation und ihrer speziellen Kenntnisse habe sie neben den Hochschulkadern gleichwertig eine Tätigkeit der wissenschaftlichen Intelligenz ausgeübt. Dementsprechend sei auch ihre Entlohnung gemäß RKV des Staatlichen Gesundheitswesens nach den Tarifgruppen für Hoch- und Fachschulkader der Intelligenz erfolgt. Ein Hochschulabschluss sei in der ehemaligen DDR nicht zwingend erforderlich gewesen, um als Angehöriger der wissenschaftlich tätigen Intelligenz zu gelten. Maßgebend sei die leistungsorientierte Tätigkeit gewesen. Sie habe sowohl im ITG als auch in der ABL eine wissenschaftliche Tätigkeit ausgeübt. Zum Beleg hat die Klägerin diverse von ihr im Rahmen ihrer Tätigkeiten beim ITG und der ABL GSE verfasste Publikationen - aus den Jahren 1987 bis 1989 und undatiert - zur Akte gereicht; insoweit wird auf die Anlagen 1 bis 5 zur Gerichtsakte Bezug genommen. Sowohl bei der ITG als auch bei der ABL GSE habe es sich um Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitswesens gehandelt.

Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat ausgeführt, eine Einbeziehung komme nicht in Betracht, da die Klägerin den erforderlichen Hochschulabschluss nicht erworben habe. Für die Beurteilung der Frage, ob die Klägerin die Kriterien eines hauptberuflich tätigen Wissenschaftlers erfülle, müsse auf die Regelungen in der Verordnung vom 06. November 1968 über die wissenschaftlichen Mitarbeiter an den wissenschaftlichen Hochschulen (Mitarbeiterverordnung) zurückgegriffen werden. Nach der Mitarbeiterverordnung sei Voraussetzung für die Anerkennung als wissenschaftlicher Mitarbeiter mindestens eine abgeschlossene Hochschulausbildung, teilweise sogar eine Promotion. Nur in besonders begründeten Ausnahmefällen hätten Fachschulabsolventen als wissenschaftliche Mitarbeiter eingestellt werden können, mit denen dann regelmäßig ein Qualifizierungsvertrag abzuschließen gewesen sei. Diese Personengruppe hätte nur aufgrund einer Ermessensentscheidung in das Versorgungssystem einbezogen werden können. Diese Ermessensentscheidung könne vom Versorgungsträger nicht mehr nachgeholt werden.

Mit Urteil vom 18. November 2003 hat das Sozialgericht Neuruppin die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 30. November 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Oktober 2002 verurteilt, die Zeit vom 01. Juni 1979 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit der Klägerin zur zusätzlichen Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen sowie die in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.

Zur Begründung hat das Sozialgericht im Wesentlichen ausgeführt, der Verordnung vom 12. Juli 1951 sei nicht zwingend zu entnehmen, dass Angehörige der wissenschaftlich tätigen Intelligenz eine Hochschulausbildung absolviert haben mussten. Die Verordnung über die wissenschaftlichen Mitarbeiter an den wissenschaftlichen Hochschulen (Mitarbeiterverordnung MVO , GBl. II Nr. 127 S. 1007) sei entgegen der Auffassung der Beklagten nicht hilfsweise heranzuziehen. Die Klägerin sei sowohl bei dem ITG als auch bei der ABL GSE als wissenschaftliche Mitarbeiterin beschäftigt und nach dem Hoch- und Fachschultarif vergütet worden. Sie habe daher zum 01. Juli 1990 auf eine Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem AVI vertrauen dürfen. Selbst wenn die MVO auf den vorliegenden Fall analog anzuwenden sei, läge ein besonders begründeter Ausnahmefall nach § 9 Abs. 4 Satz 2 MVO vor, der die Einstellung von "Kadern mit Fachschulabschluss" als wissenschaftliche Mitarbeiter gestattet habe.

Gegen das ihr am 03. Dezember 2003 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 09. Dezember 2003 Berufung eingelegt. Sie ist weiterhin der Auffassung, die Klägerin erfülle nicht die persönlichen Voraussetzungen des Versorgungssystems AVI, weil sie nicht über einen Hochschulabschluss verfügt. Die Beklagte hat einen Auszug aus dem statistischen Betriebsregister der DDR zur Akte gereicht und ausgeführt, die Klägerin sei ausweislich dieses Auszuges in einer sonstigen Einrichtung des Gesundheitswesens beschäftigt gewesen. Damit käme als einschlägiges Versorgungssystem nur die zusätzliche Altersversorgung der Intelligenz für die in Einrichtungen des Gesundheitswesens Tätigen in Betracht. Einen obligatorischen Anspruch auf Einbeziehung in das Versorgungssystem der Altersversorgung der "medizinischen" Intelligenz hätten nur hauptberuflich tätige Ärzte, Zahnärzte, Apotheker in Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitswesens sowie leitende Ärzte der Kreisgesundheitsverwaltungen und im öffentlichen Dienst stehende Tierärzte gehabt. Alle anderen Beschäftigten im öffentlichen Gesundheitswesen hätten nur im Rahmen einer Ermessensentscheidung in das Versorgungssystem einbezogen werden können. Soweit das Sozialgericht davon ausgegangen sei, dass die Klägerin in einer wissenschaftlichen Einrichtung beschäftigt gewesen sei, sei dies unzutreffend, denn die Aufbauleitung sei weder ein Forschungsinstitut noch ein wissenschaftliches Institut.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 18. November 2003 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend. Die Einrichtungen, an denen sie gearbeitet habe, seien "sonstige wissenschaftliche Einrichtungen" gewesen. Die ABL GSE sei eine juristisch selbständige Einrichtung des Gesundheitswesens mit wissenschaftlichen Aufgaben gewesen. Ihre Vergütung sei bis zum Jahre 1986 nach dem RKV staatliches GSW erfolgt. Erst ab 1987 sei die Vergütung analog dem Bautarif erfolgt, um hoch qualifizierte Fachkräfte zu gewinnen, die ohne Angleichung der Vergütung in die Bauindustrie abgewandert wären. Sie sei aufgrund des hohen Ausbildungsniveaus der von ihr besuchten medizinischen Fachschule und aufgrund ihrer 20 jährigen Berufstätigkeit mit speziell erworbenen fachlichen Kenntnissen und Fähigkeiten sowie des Abschlusses eines postgradualen Studiums an der Bezirksakademie des Gesundheits- und Sozialwesens Berlin und des Besuchs weiterer Studienlehrgänge als Mitglied der Intelligenz der DDR einzustufen. Nach ihrer tariflichen Einstufung und dem Wert der Arbeit sei sie nicht als "medizinische Hilfskraft" angesehen worden. Sie habe vielmehr als Technologin mit wissenschaftlicher Tätigkeit auf dem Gebiet der Medizintechnik gearbeitet.

Der Verordnung über die Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der Deutschen Demokratischen Republik vom 12. Juli 1951 (GBl. Nr. 85, 675, abgedruckt in Aichberger II Nr. 154 AVVO Int -) sei nicht zu entnehmen, dass Angehörige der wissenschaftlich tätigen Intelligenz eine Hochschulausbildung absolviert haben mussten. Entscheidend sei die tatsächliche wissenschaftliche Arbeit. Die Behauptung der Beklagten, dass ausnahmslos Hochschulkader und dazu nur mit einem akademischen Grad Wissenschaftler in der ehemaligen DDR waren, sei durch § 2 AVVO-Int widerlegt, wonach auch Lektoren, unabhängig vom akademischen Grad, dazu gehört hätten. Ihr sei in beiden Betriebsstätten auch mündlich die Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung der Intelligenz zugesichert worden.

Die Klägerin hat diverse Unterlagen betreffend die Aufgaben der ABL GSE sowie ihre dortige Tätigkeit, insbesondere eine Erklärung des ehemaligen Aufbauleiters O vom 15. Dezember 2004, zur Akte gereicht, wegen deren Inhalts auf Bl. 166 bis 168 und 175 bis 205 der Gerichtsakte - GA - Bezug genommen wird. Ferner hat sie Informationen über das ITG sowie Ablichtungen der gesetzlichen Regelungen der ehemaligen DDR betreffend "Vorschriften über die Vorbereitung von Investitionen" zur Akte gereicht. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 225 GA Bezug genommen. Sie trägt vor, aus der Anlage zur Verordnung über die Vorbereitung von Investitionen vom 13. Juli 1978 folge ausdrücklich, dass Einrichtungen wie die ABL GSE u. a. technologische Aufgaben zu erfüllen gehabt hätten. Sie sei dort als Technologin wissenschaftlich tätig gewesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten (Az.: 25 250240 B 514) verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige, statthaft und form- und fristgerecht erhobene Berufung (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz SGG ) ist begründet. Das Sozialgericht hat zu Unrecht der Klage stattgegeben. Der Bescheid der Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte den streitigen Zeitraum als Zeitraum der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen AVI und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte feststellt.

Das Begehren der Klägerin ist letztlich auf die Leistungen einer (höheren) Rente gerichtet. Da sie im streitigen Zeitraum originäre rentenrechtliche Zeiten im bundesdeutschen Rentenversicherungssystem nicht zurückgelegt hat, der bundesdeutsche Rentenversicherungs-träger aber grundsätzlich nur seinen Versicherten zur (höheren) Leistung verpflichtet ist, bedarf es zur Begründung und Ausgestaltung von Rechten und Anwartschaften im Rahmen des insoweit maßgeblichen Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) sowie zur Wertbestimmung derartiger Berechtigungen nach dessen Grundsätzen jeweils besonderer bundesrechtlicher Grundlagen. Der Bundesgesetzgeber hat diesen Vorgang in zwei voneinander zu trennende Verfahren gegliedert. Während das eine Verfahren mit dem Erlass eines so genannten Entgeltbescheides endet, hat das andere einen die Rente feststellenden Bescheid zum Ziel. In dem erstgenannten Verfahren hat der Versorgungsträger, hier die Beklagte, dem Vormerkungsverfahren nach § 149 Abs. 5 SGB VI ähnlich gemäß § 8 Abs. 1 AAÜG die Daten festzustellen, die zur Durchführung der Versicherung und zur Feststellung der Leistungen aus der Rentenversicherung erforderlich sind, und sie dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung mitzuteilen. Zu diesen Daten gehören neben den Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem (§ 8 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 5 AAÜG) die in diesen tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte (§ 8 Abs. 1 Satz 2 AAÜG). Nach § 8 Abs. 3 Satz 1 AAÜG hat der Versorgungsträger dem Berechtigten den Inhalt der Mitteilung durch Bescheid bekannt zu geben (vgl. zu diesem Verfahren im Einzelnen das Urteil des Bundessozialgerichts [BSG] vom 20. Dezember 2001, Az.: B 4 RA 6/01 R m. w. N., SozR 3-8570 § 8 Nr. 7), so dass bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen auch ein Anspruch auf einen solchen Verwaltungsakt besteht. Dies ist hier nicht der Fall.

Einen ihrem Begehren entsprechenden Anspruch hat die Klägerin schon deshalb nicht, weil sie nicht in den persönlichen Geltungsbereich der Vorschriften des AAÜG fällt. Eine Prüfung der in § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG genannten tatbestandlichen Voraussetzungen ergibt, dass die Vorschriften des AAÜG keine Anwendung finden. Die Regelungen des AAÜG gelten für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind. Ansprüche hatte die Klägerin noch nicht erworben, denn im Zeitpunkt der Schließung der Versorgungssysteme, am 30. Juni 1990, war sie noch nicht versorgungsberechtigt. Sie hatte auch keine Versorgungsanwartschaft. Solche Anwartschaften hatten Personen, die am 30. Juni 1990 Inhaber einer Versorgungszusage waren oder eine solche früher gehabt hatten (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG), für die sich dies aus einer einzelvertraglichen Regelung ergab, oder die nach den abstrakt-generellen Regelungen der Versorgungssysteme am 30. Juni 1990 zwingend einzubeziehen waren, weil sie die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Versorgungszusage erfüllten und diese auch nicht von einer Ermessensentscheidung einer dazu berufenen Stelle der DDR abhängig war (vgl. das Urteil des BSG vom 18. Dezember 2003, Az.: B 4 RA 14/03 R, D-spezial 2004, Nr. 8 S. 8 [Kurzwiedergabe], Volltext in juris). Dass das AAÜG auch auf dem letztgenannten Personenkreis Zugehörige Anwendung findet, es also nicht allein darauf ankommt, ob zum 01. Juli 1990 in der DDR ein Versorgungsanspruch oder eine entsprechende Anwartschaft bestand, ergibt sich bereits daraus, dass als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem auch Zeiten vor Einführung eines Versorgungssystems gelten (§ 5 Abs. 2 AAÜG) und ein Verlust von Anwartschaften bei Ausscheiden vor dem Leistungsfall nach dem Willen des Bundesgesetzgebers unberücksichtigt bleibt (§ 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG). Die Frage der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem ist in aller Regel entscheidend danach zu beantworten, ob eine tatsächlich ausgeübte Beschäftigung ihrer Art nach zu denjenigen gehört, derentwegen entsprechend der nach objektiven Auslegungskriterien des Bundesrechts zu verstehenden Versorgungsordnung und gegebenenfalls weiteren einschlägigen generellen und veröffentlichten Erläuterungen hierzu zu irgendeinem Zeitpunkt ein Versorgungssystem errichtet war. Um das Ziel, eine sachgerechte und willkürfreie Zuordnung der bundesrechtlichen Rechtsfolgen sicherzustellen, erreichen zu können, sollen - wie sowohl die teleologische als auch die systematische Auslegung insbesondere der §§ 5 bis 8 AAÜG ergeben - nach dem Willen des Gesetzgebers alle auch nur potentiell Begünstigten, allerdings auch nur diese, in das besondere Verfahren einbezogen werden. Ausgehend davon bedarf es zur Beantwortung der Frage nach der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem des Rückgriffs auf diejenigen Gegebenheiten der DDR, an die das AAÜG anknüpft. Im Falle des § 5 Abs. 1 AAÜG sind dies die Texte der in den Anlagen 1 und 2 zum AAÜG aufgelisteten und damit insoweit als bundesrechtlich relevante Fakten anerkannten Versorgungsordnungen, wobei diese gegebenenfalls durch sonstige einschlägige und in Übereinstimmung hiermit ergangene abstrakt-generelle Vorgaben von zuständigen Stellen der früheren DDR, zu denen insbesondere Durchführungsbestimmungen gehören, ergänzt werden. Dabei ist die Bedeutung der Texte ausschließlich nach objektiven Auslegungskriterien des Bundesrechts, insbesondere unter Beachtung des Gleichheitssatzes (Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes [GG]) und unter Berücksichtigung des Sinns und Zwecks der Vorschrift des § 5 AAÜG zu bestimmen (vgl. dazu das Urteil des BSG vom 09. April 2002, Az.: B 4 RA 42/01 R, zitiert nach juris). Wie die Versorgungsordnungen und die Durchführungsbestimmungen durch Stellen der DDR ausgelegt und angewandt wurden, muss insoweit ohne Belang sein, denn anderenfalls bestünde die Möglichkeit einer normativen Verfestigung willkürlicher Vorgehensweisen (vgl. die Entscheidungen des BSG vom 24. März 1998, Az.: B 4 RA 27/97 R, SozR 3-8570 § 5 Nr. 3, und vom 30. Juni 1998, B 4 RA 11/98 R, SGb 1998, S. 526 f. [Kurzwiedergabe], Volltext in juris). Ob nämlich außerhalb des von den Texten der Versorgungsordnungen und der einschlägigen Durchführungsbestimmungen vorgegebenen Rahmens liegende Umstände die Aussicht auf die Erteilung einer Versorgungszusage als berechtigt erscheinen lassen konnten, lässt sich heute mangels einer gesicherten Beurteilungsgrundlage nicht willkürfrei entscheiden (vgl. das Urteil des BSG vom 12. Juni 2001, Az.: B 4 RA 117/00 R, SozR 3-8570 § 5 Nr. 6).

Am 30. Juni 1990 gehörte die Klägerin nicht zur Gruppe derjenigen, die in das System der zusätzlichen Altersversorgung der Intelligenz obligatorisch einzubeziehen war. Die Klägerin hat zum entscheidenden Stichtag keine entgeltliche Beschäftigung ausgeübt, die in der hier allein in Betracht kommenden Versorgungsordnung der Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen nach § 1 Abs. 2 AAÜG i. V. m. Anlage 1 Nr. 4 als Versorgungsberechtigte aufgelistet ist. Die entsprechende DDR Verordnung über die Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der Deutschen Demokratischen Republik vom 12. Juli 1951 (GBl. Nr. 85, 675, abgedruckt in Aichberger II Nr. 154 AVVO-Int ) definierte die von der Verordnung erfassten Personenkreise, denen die zusätzliche Versorgung nach § 1 zugute kommen sollte, in § 2 (wissenschaftlich tätige Intelligenz), § 3 (auf dem Gebiet der Medizin tätige Intelligenz), § 4 (pädagogisch tätige Intelligenz) und § 5 (künstlerisch tätige Intelligenz) und fasste ergänzend in § 6 die in diesen Vorschriften genannten, als Einrichtungen im Sinne des § 1 der Verordnung anzuerkennenden Betriebsstätten – wenn auch teilweise unvollständig – zusammen. Ergänzend war die Einbeziehung der nach der AVVO-Int erfassten Personenkreise für jeden der vier Bereiche in je eigenen Durchführungsbestimmungen und Richtlinien geregelt (abgedruckt unter Aichberger II Nr. 158 bis 180). Die AVVO-Int enthielt mithin gleichsam vier voneinander getrennte Zusatzversorgungssysteme für Angehörige der Intelligenz. Eine "Überkreuz"-Einbeziehung, in dem Sinne, dass eine von § 3 der Verordnung erfasste Person (z.B. Arzt oder leitende Schwester), die in einer von §§ 2, 4 oder 5 erfassten Einrichtungen (z.B. Hochschule, Schule oder Theater) tätig war, eine zusätzliche Altersversorgung hätte erhalten können, sollte nach der Systematik der AVVO-Int nicht stattfinden. Dementsprechend legte die Erste Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der Deutschen Demokratischen Republik vom 26. September 1951 (GBl. Nr. 117 S. 879, abgedruckt in Aichberger II Nr. 155 - 1. DB) fest, dass die Anzahl und der voraussichtliche Mittelbedarf getrennt nach "Wissenschaftlern, Künstlern, Pädagogen und Medizinern" zu ermitteln und mitzuteilen war.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem der Altersversorgung der Intelligenz als "Angehörige der wissenschaftlich tätigen Intelligenz". Die AVVO Int definierte soweit es für die Klägerin in Betracht zu ziehen ist unter § 2 a) als Angehörige der wissenschaftlich tätigen Intelligenz im Sinne dieser Verordnung:

"hauptberuflich tätig Wissenschaftler an den Akademien, Instituten, wissenschaftlichen Bibliotheken und Museen und sonstigen wissenschaftlichen Einrichtungen sowie Verlagsleiter, Chefredakteure, Cheflektoren."

Für die Klägerin kommt danach allenfalls eine Einbeziehung als hauptberuflich tätige Wissenschaftlerin an "sonstigen wissenschaftlichen Einrichtungen" in Betracht. Der Senat konnte offenlassen, ob die Klägerin im Hinblick auf ihre berufliche Qualifikation in das Zusatzversorgungssystem der AVI hätte einbezogen werden können, obwohl sie keinen Hochschulabschluss abgelegt hat. Auch die weitere Frage, ob die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit der Klägerin bei der ABL GSE überhaupt als "wissenschaftliche Tätigkeit" bezeichnet werden kann, brauchte der Senat nicht zu entscheiden. Denn die Klägerin gehörte im Hinblick auf die von ihr ausgeübte Tätigkeit in der Aufbauleitung schon deswegen nicht in den Kreis der obligatorisch in die Versorgungsordnung Einzubeziehenden, weil ihre Beschäftigungsstelle am 30. Juni 1990, die ABL GSE, nicht zu den "wissenschaftlichen Einrichtungen der DDR" im Sinne der Zusatzversorgungsordnung zählte.

Nach § 6 AVVO Int gehörten zu den wissenschaftlichen Einrichtungen im Sinne des § 1 der AVVO Int "wissenschaftliche Akademien, Universitäten und Hochschulen, Forschungsinstitute sowie wissenschaftliche Bibliotheken". Die ABL GSE zählte nicht zu diesen in § 6 der Versorgungsordnung genannten Einrichtungen und sie war auch keine "sonstige wissenschaftliche Einrichtung" im Sinne von § 2 a AVVO-Int. Das Bundessozialgericht - BSG - hat zur Einstufung einer Beschäftigungsstelle als wissenschaftliche Einrichtung grundlegend ausgeführt, dass hierbei maßgeblich darauf abzustellen sei, dass diese wissenschaftlichen Einrichtungen "frei" bei der Auswahl ihrer Forschungsziele gewesen seien (Urteil vom 10. April 2002 B 4 RA 56/01 R , juris). Etwa in § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Aufgaben der Universitäten, wissenschaftlichen Hochschulen und wissenschaftlichen Einrichtungen mit Hochschulcharakter vom 25. Februar 1970 (GBl. II Seit 189) seien derartige Einrichtungen als "wichtige Forschungsstätten, die durch die Wissenschaftsorganisation mit allen Bereichen der sozialistischen Gesellschaft verbunden sind" beschrieben. Die Aufgaben der ABL GSE waren aber, wie die Klägerin umfangreich ausgeführt hat, nicht in diesem Sinne frei, sondern zweck- und betriebsbezogen. Ihre Aufgabe war, wichtige Investitionen auf dem Gebiet der Technologie und Grundfondsökonomie im Gesundheits- und Sozialwesen zu begleiten und vorzubereiten. Hierbei hatte sie ihre Arbeit nach der Verordnung über die Vorbereitung von Investitionen vom 13. Juni 1978 (GBl. I Nr. 23 Seite 251 f. - VVInvest) auszurichten. Wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, erfolgte die Aufgabenstellung durch den Magistrat von Berlin, die ABL GSE fungierte im Sinne einer Investitionsbauleitung gemäß § 11 VVInvest. Nach der von der Klägerin in das Verfahren eingeführten Aussage des Leiters der ABL GSE O bestand die Aufgabe der ABL GSE in der Anweisung und Überprüfung von vorbereitenden (VE Projektierungsbetrieb), bauausführenden und ausrüstenden (VE Bau/Industriebetriebe) Betrieben sowie in der Koordinierung derselben auf vertraglicher Basis zur Errichtung von Gesundheits- und Sozialbauten in Berlin. In der ABL GSE wurden danach u. a. vorbereitende Aufgaben im Rahmen der Investitionsvorbereitung von Bauvorhaben zur Absicherung der medizinischen Grundbetreuung der Bevölkerung erfüllt. Hierfür wurden von der Klägerin u. a. medizinisch-technologische Konzeptionen für ärztliche Arbeitsplätze (Arztpraxen) und medizinische Beratungsplätze (Fürsorgestellen) besonders für einen rationellen Einsatz der medizinisch-technischen Ausrüstung erarbeitet und allgemein anwendbare Typenlösungen entwickelt. Nach Maßgabe der Rechtsprechung des BSG, der der Senat folgt, handelte es sich mithin bei der ABL GSE nicht um eine wissenschaftliche Einrichtung.

Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem der Altersversorgung der Intelligenz als "Angehörige der auf dem Gebiet der Medizin tätigen Intelligenz". Die AVVO-Int definierte unter § 3 als Angehörige der auf dem Gebiet der Medizin tätigen Intelligenz im Sinne dieser Verordnung:

a) alle in Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitswesens hauptberuflich tätigen Ärzte, Zahnärzte und Apotheker sowie die leitenden Ärzte der Kreisgesundheitsverwaltungen;

b) besonders qualifizierte und verantwortlich tätige leitende Schwestern in Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitswesens;

c) besonders qualifizierte und verantwortlich tätige leitende Pfleger in Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitswesens;

d) besonders qualifizierte leitende Hebammen in Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitswesens;

e) im öffentlichen Dienst stehende Tierärzte und verantwortlich tätige tierärztliche Gehilfen.

Zwar handelte es sich bei dem Arbeitgeber der Klägerin, der ABL GSE, aufgrund der Einstufung in die Systematik der Wirtschaftszweige der DDR unter der Schlüsselnummer 84490 "übrige Einrichtungen des Gesundheitswesens - Vereinigungen von Einrichtungen des Gesundheitswesens; sonstige bisher nicht genannte Einrichtungen des Gesundheitswesens" um eine Einrichtung des öffentlichen Gesundheitswesens und somit gemäß § 6 AVVO Int um eine medizinische Einrichtung im Sinne des § 1 AVVO Int. Die Klägerin gehörte jedoch nicht zu dem begünstigten Personenkreis. Denn sie zählte aufgrund ihrer Tätigkeit als Technologin in einer Einrichtung des öffentlichen Gesundheitswesens nicht zu den nach den einschlägigen Vorschriften der AVVO Int obligatorisch in das Zusatzversorgungssystem einzubeziehenden Personen.

Die Richtlinie zum Abschluss von Altersversorgungen der Intelligenz für Mitarbeiter in staatlichen Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens vom 01. Juli 1976 AVR GesSozW (abgedruckt in Aichberger II Nr. 180) bestimmte insoweit in I. Abs. 1, dass "in die zusätzliche Altersversorgung entsprechend der Verordnung vom 12. Juli 1951 die nachstehenden hauptberuflich tätigen Hochschulkader im staatlichen Gesundheits- und Sozialwesen einbezogen werden:

- Ärzte, Zahnärzte und Apotheker - Diplom Pharmazeuten - Diplom Biologen - Diplom-Mediko-Biologen - Diplom-Bio-Chemiker - Diplom-Chemiker - Diplom-Physiko-Chemiker - Diplom-Physiker - Diplom-Mathematiker - Diplom-Psychologen - Diplom-Ingenieure - technische Leiter mit einem technischem Hochschulabschluss

- Sportwissenschaftler in Einrichtungen des Kur- und Bäderwesens und in der Rehabilitation

- ökonomische Direktoren bzw. ökonomische Leiter mit einer abgeschlossenen Hochschulausbildung.

Zu diesem Personenkreis zählte die Klägerin nicht. Ihre Einbeziehung kam auch nicht im Hinblick auf die geltend gemachte wissenschaftliche Tätigkeit bei der ABL GSE in Betracht. Die Einbeziehung eines in einer Einrichtung des Gesundheitswesens (§ 3 AVVO-Int) hauptberuflich tätigen Wissenschaftlers (§ 2 AVVO-Int) in das Zusatzversorgungssystem schied bereits nach der oben dargestellten Systematik der AVVO-Int aus.

Nach I. Abs. 4 der AVR GesSozW konnten in die zusätzliche Altersversorgung der Intelligenz auf Antrag weitere hauptberuflich in den Einrichtungen des staatlichen Gesundheits- und Sozialwesens Tätige einbezogen werden. Hierbei handelte es sich um:

a) "andere Hochschulkader bei bestimmten hohen Leistungen, wenn diese Leistungen durch staatliche Auszeichnungen anerkannt worden waren, und um leitende Schwestern, leitende Pfleger und leitende Hebammen mit hoher Qualifikation, die bestimmte weitere Kriterien erfüllen mussten."

Es kann dahingestellt bleiben, ob der Klägerin eine Einbeziehung in die AVI über die Vorschrift des I. Abs. 4 AVR GesSozRW offen gestanden hätte. Denn die Einbeziehung war insoweit nicht zwingend, sondern lediglich fakultativ. Darauf kann die Klägerin sich aber nicht mit Erfolg stützen. Aus Regelungen, die eine bewertende (hier: hohe Leistungen, Einstufung als Hochschulkader) oder eine Ermessensentscheidung des Betriebes, Direktors bzw. einer sonstigen staatlichen Stelle der DDR vorsahen, kann für die Klägerin kein Anspruch folgen. Unter der Geltung von Bundesrecht ist es schlechthin ausgeschlossen, solche nicht gebundenen Entscheidungen nachzuholen, da sie nur auf der Grundlage des von der SED Ideologie geprägten Systems getroffen werden konnten (vgl. BSG, Urteil vom 09. April 2002 B 4 RA 42/01 R und Urteil vom 10. April 2002 B 4 RA 18/01 R , veröffentlicht bei juris).

Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass nunmehr auch das Bundesverfassungsgericht – BverfG - in mehreren Beschlüssen über die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerden von Diplom Chemikern und eines Diplom Physikers (1 BvR 2309/02 und 1 BvR 1094/03) ausführt, dass es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, wenn sich das BSG bei der Prüfung der Zugehörigkeit zu einer zusätzlichen Altersversorgung am Wortlaut der Versorgungsordnung orientiert und nicht an eine Praxis der Deutschen Demokratischen Republik anknüpft (BVerfG, Beschluss vom 04. August 2004 1 BvR 1557/01; Beschluss vom 08. September 2004, 1 BvR 1094/03).

Die Klägerin hat nach alledem keinen Anspruch auf die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem und daher auch keinen Anspruch auf Feststellung der in diesen Zeiten tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Saved