L 3 R 1315/05

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 10 RA 4840/04
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 3 R 1315/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 20. Juni 2005 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die 1933 geborene Klägerin begehrt von der Beklagten die Gewährung einer Witwenrente aus der Versicherung des am 1934 geborenen und am 2003 verstorbenen Versicherten W S (Versicherter).

Der Versicherte bezog aufgrund seines Antrags auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit vom 10. Oktober 1994 ab 1. Januar 1995 Altersrente von der Beklagten, die zuletzt mit Bescheid vom 19. Februar 2002 aufgrund des 2. Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz neu festgestellt worden war. Die Rente betrug ab 1. April 2002 1.344,69 Euro monatlich. Nach Angaben der Klägerin erkrankte der Versicherte im Jahre 1996 an einem Nierenkarzinom. Mit Bescheid vom 17. Dezember 2001 stellte das Landesamt für Gesundheit und Soziales - Versorgungsamt Berlin - von Amts wegen für den Versicherten einen Grad der Behinderung von 100 unter Zugrundelegung folgender Gesundheitsbeeinträchtigungen fest:

a) Lungenleiden b) degenerative Wirbelsäulenerkrankung mit Neubildung c) Geschwulstleiden der linken Niere bei erreichter Heilungsbewährung d) abgelaufene obere gastrointestinale Blutung bei entzündlichen Veränderungen des Magen/Darmes, Zwölffingerdarmgeschwürsleiden, Dickdarmdivertikulose, Sigmapolyp e) knotige Schilddrüsenveränderungen.

Im Rahmen der Auseinandersetzung des Versicherten mit der Beklagten über die Rentenberechnung wandte sich dieser mit Schreiben vom 7. Januar 2002 an den Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages mit der Bitte um eine Einzelfallprüfung zur Aufhebung seiner Rentenkürzung. Zur Begründung dieses Begehrens gab er an, er habe nur noch eine kurze Lebenserwartung und möchte in Gerechtigkeit sterben können.

Am 1. August 2003 schlossen der Versicherte und die Klägerin vor dem Standesamt Marzahn-Hellersdorf die Ehe.

Nach dem Tod des Versicherten am 2003 beantragte die Klägerin am 16. Januar 2004 bei der Beklagten die Gewährung einer Hinterbliebenenrente aus der Versicherung ihres Ehemannes. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 26. April 2004 ab, da nach § 46 Abs. 2 a Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) in Verbindung mit § 242 a Abs. 3 SGB VI eine sogenannte Versorgungsehe vorliege, wenn der Ehegatte innerhalb eines Jahres nach der Eheschließung versterbe. Da die Ehe mit dem Versicherten weniger als ein Jahr gedauert habe und im Rentenverfahren keine Gründe dargelegt worden seien, die gegen das Vorliegen einer Versorgungsehe sprächen, müsse der Antrag abgelehnt werden.

Mit dem hiergegen erhobenen Widerspruch machte die Klägerin geltend, sie habe seit 1992 mit dem Versicherten zusammen gelebt und sie hätten gemeinsam den Alltag bewältigt. 1996 sei dann eine Krebskrankheit diagnostiziert worden, von der nach der Nierenoperation keine Rede mehr gewesen sei, da der Versicherte sich sehr zurückhaltend geäußert habe. Er habe sich mit seiner Krankheit nie abgefunden und an einen Therapieerfolg gedacht und geglaubt. Ein mehr als 10-jähriges Zusammenleben und "Füreinanderdasein" habe im Sommer 2003 zum Wunsch der Eheschließung geführt. Mit dieser Heirat habe er neuen Mut und Kraft zur Bewältigung und Festigung seines Gesundheitszustandes geschöpft.

Mit Widerspruchsbescheid vom 9. August 2004 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Sie führte dazu unter anderem aus, vom Vorliegen einer Versorgungsehe sei auszugehen, wenn nach Abschluss der Ermittlungen nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden könne, dass bei der Eheschließung keine Versorgungsabsicht bestanden bzw. diese keine überwiegende Rolle gespielt habe. Die von der Klägerin dargelegten Gründe seien nicht geeignet, vom Vorliegen besonderer Umstände auszugehen, die die gesetzliche Vermutung widerlegten. Bereits längere Zeit vor der Eheschließung vom 1. August 2003 sei der verstorbene Ehemann an einem Karzinom erkrankt, so dass nicht davon habe ausgegangen werden können, dass der Tod ein unvorhersehbares Ereignis dargestellt habe.

Mit der hiergegen erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren weiterverfolgt. Zur Widerlegung der gesetzlichen Vermutung der Versorgungsehe hat sie vorgetragen, sie habe ihren späteren Ehemann bereits 1985 aufgrund einer Annonce kennen gelernt. Zunächst hätten sie nur die Freizeit und die Wochenenden miteinander verbracht. 1992 sei der Versicherte dann zu ihr in die A.-D.-Straße gezogen. Seit diesem Zeitpunkt hätten sie sich dafür entschieden, die Lebensgemeinschaft miteinander zu führen, weil sie füreinander wechselseitig eine innere Bindung, Liebe und Zuneigung empfunden hätten. Der Versicherte habe sich von 1985 an vollständig mit der Großvaterrolle gegenüber den 5 Enkeln, die von ihren zwei Töchtern aus der ersten Ehe stammten, identifiziert. Der Ehemann, der seit fast 20 Jahren zur Familie gehört habe, habe auch eine entsprechende Bindung zu ihren Kindern und Enkelkindern gehabt. Sie selbst sei bis zum Eintritt des Rentenalters durch eigenes Einkommen aus einer Angestelltentätigkeit und danach durch eine durchschnittliche Rente wirtschaftlich abgesichert gewesen. Die Eheschließung, für die es im Zeitpunkt August 2003 keinen besonderen Anlass gegeben habe, habe den Höhepunkt ihres Zusammenlebens darstellen sollen. Sie hätten auf kurze Sicht mit dem Tod des Ehemannes nicht gerechnet. Eine Versorgungsabsicht sei schon deshalb zu verneinen, weil sie auf das gesamte Erbe mit einem Grundstücksanteil zugunsten des Bruders des Ehemannes verzichtet habe.

Durch Urteil vom 20. Juni 2005 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es bestehe kein Zweifel daran, dass die tatsächlichen Voraussetzungen der gesetzlichen Vermutung des § 46 Abs. 2 a SGB VI gegeben seien, da die Ehe zwischen der Klägerin und dem verstorbenen Versicherten weniger als ein Jahr gedauert habe. Abzustellen sei bei dieser Prüfung allein auf die Umstände, die nach außen erkennbar seien. Die langjährige, ernsthafte Erkrankung des Versicherten, die offensichtlich in den letzten Lebensjahren eine Verschlimmerung erfahren habe, spreche für die gesetzliche Vermutung der Versorgungsehe und stelle hohe Anforderungen an die Widerlegung dieser Vermutung. Gerade wer über eine langen Zeitraum in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammengelebt habe und sich offensichtlich nicht, ob durch konservative Moralvorstellung, romantische Erwägungen oder welcher Motive auch immer, zu einer Institutionalisierung dieser Beziehung veranlasst gesehen habe, müsse sich fragen lassen, warum bei bekannter Karzinomerkrankung zu einem relativ späten Zeitpunkt noch eine Eheschließung erfolgt sei. § 46 Abs. 2 a SGB VI erfasse nicht nur "Scheinehen", denen keine emotionale Bindung zugrunde liege, sondern auch nichteheliche Lebensgemeinschaften, bei denen die Entscheidung zur Heirat allein oder überwiegend auf Versorgungsabsichten beruhe. Auch die Tatsache, dass die Klägerin ihren Erbanteil zugunsten des Bruders ihres verstorbenen Ehemannes ausgeschlagen habe und sie aufgrund eigener Ansprüche gegen die gesetzliche Rentenversicherung ausreichend materiell gesichert sei, spreche nicht gegen die Vermutung einer Versorgungsehe. Es entspreche nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine ausreichend materielle Versorgung die Neigung zur Verbesserung der eigenen materiellen Lage deutlich herabsetze. Würde man diese Annahme im Rahmen des § 46 Abs. 2 a SGB VI zugrunde legen, führe dies zu einer nichtvertretbaren Diskriminierung von Hinterbliebenen mit geringem eigenen Einkommen gegenüber Hinterbliebenen mit hohem eigenen Einkommen, bei denen eine Versorgungsabsicht schon aufgrund der Höhe des bisherigen Einkommens negiert würde.

Gegen das am 1. August 2005 zugestellte Urteil richtet sich die am 18. August 2005 eingelegte Berufung der Klägerin. Nach ihren Angaben sei die Heirat im Sommer 2003 ein von ihrem Ehemann sehr innig gehegtes Bedürfnis gewesen. Dieser Schritt sei für ihn verbundenen gewesen mit Mut und Lebenskraft zur Festigung seines Gesundheitszustandes. Für die Entscheidung sei nicht die Krankheit ausschlaggebend gewesen, sondern die für sie und ihren Ehemann immer noch große Hoffnung auf Umkehr des Krankheitsprozesses. Er habe sich im September 2003 einen Elektrorollstuhl gekauft, um seine Mobilität zu sichern und eine Kur zur Erhaltung seines damaligen Krankheitszustandes beantragt, die von seinem behandelnden Onkologen befürwortet worden sei. Dem Antrag sei jedoch von dem medizinischen Dienst der DAK eine Absage erteilt worden. Die Erkenntnis, die Krankheit nicht besiegen zu können, sei ihnen nicht vermittelbar gewesen. Außer den dargelegten emotionalen Gründen sei die Sicherstellung seiner Betreuung und Pflege weiterer Beweggrund ihres Ehemannes zur Eheschließung gewesen. Im Vergleich zu einer möglicherweise zur Verfügung stehenden fremden Pflegekraft habe ihr Ehemann durch die Heirat Vorteile erlangt, weil eine spätere Pflege rund um die Uhr sichergestellt gewesen sei. Aus dem Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 15. September 2004 - S 8 RJ 697/02 - ergebe sich, dass dort eine Ehe von nur 4 Tagen zu einem Anspruch auf Witwenrente geführt habe.

Ergänzend hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung zu ihren persönlichen Lebensverhältnissen angegeben, sie habe aus ihrer geschiedenen ersten Ehe keine Hinterbliebenen- oder Unterhaltsansprüche erworben. Nachdem sie den Versicherten im Jahre 1985 kennengelernt habe, sei dieser im Jahre 1992 zu ihr in die A.-D.-Str. – allerdings in die Nebenwohnung auf derselben Etage ihrer Wohnung – gezogen. Sie hätten die ganze Zeit - auch nach der Eheschließung vom 1. August 2003 - zwei selbständige Wohnungen gehabt. Als ihr Ehemann sie im Jahre 2003 gebeten habe, ihn zu heiraten, habe er sicherlich – wie auch sie - gewusst, dass er schwer krank gewesen sei und seine Lebenserwartung relativ kurz sein werde. Sie hätten diesen Gedanken jedoch stets verdrängt und darüber nie gesprochen. Über eine Heirat sei lediglich am Anfang ihrer Beziehung gesprochen worden. Anschließend habe es keine Überlegungen in Bezug auf eine Heirat gegeben und ihre Beziehung sie immer gut gelaufen.

Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 20. Juni 2005 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 26. April 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. August 2004 zu verurteilen, ihr ab 1. Januar 2004 Hinterbliebenenrente nach ihrem verstorbenen Ehemann W S zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verweist auf die Darlegungen der erstinstanzlichen Entscheidung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf die Gerichtsakte und die Rentenakte der Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig, jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung die Klage auf Gewährung einer Hinterbliebenenrente abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Der Senat sieht gemäß § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und verweist auf die erstinstanzliche Entscheidung.

Die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung des § 46 Abs. 2 a SGB VI ist der Klägerin auch unter Berücksichtigung ihres Berufungsvorbringens nicht gelungen. Die gesetzliche Vermutung ist dann widerlegt, wenn besondere Umstände des Falles es nahe legen, dass der Versorgungsgedanke nicht der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat gewesen ist. Es müssen also Umstände vorliegen, die trotz der kurzen Ehedauer nicht auf eine Versorgungsehe schließen lassen. Gerade im Hinblick auf die lange Dauer der Beziehung und des Zusammenlebens ist der Zeitpunkt des Entschlusses zur Eheschließung am 1. August 2003 nicht plausibel, wenn man ihn - wie die Klägerin darlegt - als Höhepunkt einer engen Beziehung betrachten wollte. Wie sie in ihrer persönlichen Anhörung angegeben hat, ist lediglich am Beginn ihrer ab 1985 bestehenden Beziehung über eine Eheschließung gesprochen worden und danach bis 2003 nicht mehr. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass unter den Motiven für die Eheschließung entweder bei der Klägerin oder ihrem Ehemann die Absicht, sie durch die Hinterbliebenenrente zu versorgen, keine maßgebende Bedeutung hatte, ergeben sich bei dieser Sachlage nicht.

Der Klägerin kann auch insoweit nicht gefolgt werden, als sie vorträgt, die Ehe sei in Unkenntnis bzw. der Verdrängung der grundsätzlich lebensbedrohlichen Erkrankungen des Ehemannes geschlossen worden. Wie sich aus dem Schreiben des Ehemannes vom 7. Januar 2002 an den Petitionsausschuss ergibt, schätzte er seine Lebenserwartung als kurz ein. Das Vorbringen der Klägerin, für die gemeinsame Entscheidung zur Eheschließung sei nicht die lebensbedrohende Krankheit des Ehemannes ausschlaggebend gewesen, ist angesichts des Krankheitsbildes, wie es im Bescheid des Versorgungsamtes vom 17. Dezember 2001 mit der Zuerkennung eines GdB von 100 seinen Niederschlag gefunden hat, nicht glaubhaft. Auch die von der Klägerin nunmehr im Berufungsverfahren vorgetragene Behauptung, ausschlaggebend für die Eheschließung sei für ihren Ehemann auch gewesen, seine häusliche Pflege für die Zukunft sicherzustellen (Pflegeehe), wird durch die zugrunde liegenden Lebensumstände nicht untermauert. Zwar hat das Bundessozialgericht (vgl. Urteil vom 3. September 1986 - Aktenzeichen 9 a RV 8/84 - SozR 3100 § 38 Nr.5) zu der hier vergleichbaren Vorschrift des § 38 Abs. 2 2. Halbsatz Bundesversorgungsgesetz (BVG) festgestellt, es sei im Allgemeinen nicht vertretbar, eine Ehe als Versorgungsehe zu kennzeichnen, wenn sie offenkundig den Zweck habe, die häusliche Pflege eines Schwerbeschädigten sicherzustellen. Es sei davon auszugehen, dass ein Beschädigter, der dauernd auf fremde Hilfe angewiesen sei und Pflegezulage erhalte, mit der Heirat seine Wartung und Pflege sicherstellen möchte, um dadurch seine Lebenssituation eindeutig zu verbessern. Eine solche typisierende Betrachtungsweise sei jedenfalls dann gerechtfertigt, wenn das Ableben des Beschädigten aufgrund seiner gesundheitlichen Verhältnisse zur Zeit der Eheschließung nicht in absehbarer Zeit zu erwarten sei, mithin die Ehe, wie es ihrem Wesen entspreche, auf unbegrenzte Zeit - auf Lebenszeit - geschlossen worden sei.

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist im vorliegenden Fall angesichts der Gesamtumstände einschließlich der Tatsache, dass auch die einen Monat nach der Eheschließung beantragte Kur von dem zuständigen Krankenversicherungsträger schon Anfang Oktober 2003 abgelehnt wurde, nicht erkennbar, dass der Tod des Versicherten nicht in absehbarer Zeit zu erwarten gewesen war. Nach den eigenen Bekundungen der Klägerin in ihrer Anhörung wussten sie und ihr Ehemann, dass er schwer krank war und seine Lebenserwartung kurz sein werde. An dieser Tatsache konnte die nachvollziehbare Verdrängung dieser Erkenntnis nichts ändern. Vielmehr ist bei dieser Sachlage die Schlussfolgerung gerechtfertigt, dass die Beteiligten im Zeitpunkt der Eheschließung mit einem Ableben des Ehemannes in absehbarer Zeit rechnen mussten.

Die von der Klägerin zitierte Entscheidung des Sozialgerichts Würzburg vom 15. September 2004 - S 8 RJ 697/02 - ist nicht geeignet, im vorliegenden Fall eine andere Entscheidung herbeizuführen, wie bereits das Sozialgericht mit zutreffenden Gründen dargelegt hat.

Die Berufung war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liege nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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