Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 65 AS 5618/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 B 683/06 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 13. Juli 2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers, mit der er seinen erstinstanzlich gestellten Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung im Sinne von § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) weiter verfolgt, ist nicht begründet. Ein Anordnungsgrund für die begehrte gerichtliche Regelungsanordnung ist nicht ersichtlich.
Soweit der Antragsteller die Übernahme von Unterkunftskosten für die von ihm bewohnte Wohnung in der S, B, auch für die Zeit vor dem Eingang seines Rechtsschutzantrages bei dem Sozialgericht (23. Juni 2006) geltend machen sollte, folgt dies schon daraus, dass eine rückwirkende Gewährung von Leistungen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren regelmäßig nicht in Betracht kommt. Dass die Nichtgewährung der in der Vergangenheit nicht gewährten Leistungen für Unterkunft und Heizung in die Gegenwart fortwirkt und eine gegenwärtige Notlage bewirken würde, ist nicht erkennbar.
Ungeachtet dessen, ob der Antragsteller einen Rechtsanspruch auf Übernahme der Kosten für die von ihm bewohnte Unterkunft gemäß den §§ 19 Satz 1, 22 Satz 1 Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) hat, ist jedenfalls auch im Übrigen ein eiliges Regelungsbedürfnis für den Erlass der begehrten Anordnung nicht dargetan. Der Antragsteller bewohnt die ihm nach eigenen Angaben von seinem Vater überlassene Wohnung bereits seit dem 6. August 2005, ohne dass ein Verlust dieser Wohnmöglichkeit absehbar wäre oder gar eine Obdachlosigkeit des Antragstellers drohen würde. Dies ist auch nicht zu besorgen, weil die laufende Miete der Wohnung vom Konto des Vaters abgebucht wird. Der Antragsteller hat es zudem selbst in der Hand, eine rasche Entscheidung der Antragsgegnerin über die begehrte Mietkostenübernahme herbeizuführen, indem er die von der Antragsgegnerin angeforderten Unterlagen (Nachweis über laufende Mietzahlungen, Bestätigung der Mutter des Antragstellers, dass der Vater bei ihr lebt, polizeiliche Meldebescheinigung des Vaters) beibringt. Die Antragsgegnerin hat insoweit bereits eine Überprüfung der Bewilligungsbescheide vom 31. Oktober 2005 und 25. Januar 2006 nach § 44 Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) zugesagt.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers, mit der er seinen erstinstanzlich gestellten Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung im Sinne von § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) weiter verfolgt, ist nicht begründet. Ein Anordnungsgrund für die begehrte gerichtliche Regelungsanordnung ist nicht ersichtlich.
Soweit der Antragsteller die Übernahme von Unterkunftskosten für die von ihm bewohnte Wohnung in der S, B, auch für die Zeit vor dem Eingang seines Rechtsschutzantrages bei dem Sozialgericht (23. Juni 2006) geltend machen sollte, folgt dies schon daraus, dass eine rückwirkende Gewährung von Leistungen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren regelmäßig nicht in Betracht kommt. Dass die Nichtgewährung der in der Vergangenheit nicht gewährten Leistungen für Unterkunft und Heizung in die Gegenwart fortwirkt und eine gegenwärtige Notlage bewirken würde, ist nicht erkennbar.
Ungeachtet dessen, ob der Antragsteller einen Rechtsanspruch auf Übernahme der Kosten für die von ihm bewohnte Unterkunft gemäß den §§ 19 Satz 1, 22 Satz 1 Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) hat, ist jedenfalls auch im Übrigen ein eiliges Regelungsbedürfnis für den Erlass der begehrten Anordnung nicht dargetan. Der Antragsteller bewohnt die ihm nach eigenen Angaben von seinem Vater überlassene Wohnung bereits seit dem 6. August 2005, ohne dass ein Verlust dieser Wohnmöglichkeit absehbar wäre oder gar eine Obdachlosigkeit des Antragstellers drohen würde. Dies ist auch nicht zu besorgen, weil die laufende Miete der Wohnung vom Konto des Vaters abgebucht wird. Der Antragsteller hat es zudem selbst in der Hand, eine rasche Entscheidung der Antragsgegnerin über die begehrte Mietkostenübernahme herbeizuführen, indem er die von der Antragsgegnerin angeforderten Unterlagen (Nachweis über laufende Mietzahlungen, Bestätigung der Mutter des Antragstellers, dass der Vater bei ihr lebt, polizeiliche Meldebescheinigung des Vaters) beibringt. Die Antragsgegnerin hat insoweit bereits eine Überprüfung der Bewilligungsbescheide vom 31. Oktober 2005 und 25. Januar 2006 nach § 44 Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) zugesagt.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
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